Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 21.01.2004, Az.: 6 B 500/03

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
21.01.2004
Aktenzeichen
6 B 500/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 43001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2004:0121.6B500.03.0A

Fundstellen

  • JWO-VerkehrsR 2004, 94
  • SVR 2004, 118
  • SVR 2004, 327

Amtlicher Leitsatz

Das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Amphetamin rechtfertigt die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weitere Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 14 FeV.

Gründe

1

Der Antragsteller erhielt im November 2000 eine Fahrerlaubnis der Klasse B, die ihm für die Dauer von zunächst zwei Jahren bis zum 16. November 2002 auf Probe erteilt wurde. Weil der Antragsteller während der zunächst festgesetzten Probezeit mit einem Verkehrsverstoß aufgefallen war, wurde die Dauer dieser Probezeit bis zum 16. November 2004 verlängert. Seit der Erteilung der Fahrerlaubnis ist der Antragsteller mit folgenden Rechtsverstößen aufgefallen:

2

Am 9. März 2002 überschritt der Antragsteller die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h. Mit Bußgeldbescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2002 wurde ihm deshalb eine Geldbuße von 50,00 Euro auferlegt.

3

Am 11. November 2002 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug, dessen Reifen nicht die erforderliche Mindestprofiltiefe aufwiesen. Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Hildesheim vom 11. Dezember 2002 wurde deshalb gegen ihn eine Geldbuße von 50,00 Euro verhängt.

4

Am 10. Februar 2003 überschritt der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 50 km/h. Die Antragsgegnerin verhängte hierfür eine Geldbuße von 120,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

5

Am 22. August 2003 führte der Antragsteller unter dem Einfluss berauschender Mittel (Amphetamine) ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr. Durch Bußgeldbescheid der Region Hannover (Landeshauptstadt) vom 22. August 2003 wurde deshalb eine Geldbuße von 250,00 Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

6

Nach dem unter Nr. 1 aufgeführten Verkehrsverstoß unterzog sich der Antragsteller auf Anordnung der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2002 im Oktober 2002 einem Aufbauseminar für auffällig gewordene Fahranfänger. Nach den Verkehrsverstößen zu Nr. 2 und 3 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin unter dem 9. Juli 2003 verwarnt und auf die Möglichkeit hingewiesen, durch eine freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung den Punktestand um zwei Punkte zu verringern.

7

Von dem Verkehrsverstoß zu Nr. 4 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis durch eine Mitteilung der Polizeidirektion Braunschweig vom 17. November 2003. Die von der Antragsgegnerin eingeleiteten Ermittlungen ergaben, dass anlässlich einer am 21. Mai 2003 in Hannover durchgeführten Polizeikontrolle im Fahrzeug des Antragstellers hinter der Sonnenblende auf der Fahrerseite ein Beutel mit 0,6 g Amphetaminpulver aufgefunden worden war. Im Fahrzeug wurde außerdem ein Behältnis mit 19 Ecstasy-Tabletten festgestellt, die dem Beifahrer gehörten. Den kontrollierenden Beamten teilte der Antragsteller mit, vor Fahrtantritt aus dem aufgefundenen Beutel Amphetaminpulver konsumiert zu haben. Eine Überprüfung der Augenreaktion ergab, dass die Pupillen des Antragstellers keine Reaktion bei Lichteinfall zeigten.

8

Antragstellers keine Reaktion bei Lichteinfall zeigten. Bei einer am 10. Juni 2003 durchgeführten polizeilichen Vernehmung gab der Antragsteller an: Sein Freund und er seien am 21. Mai 2003 vor der Diskothek Fun2000 in Hannover kontrolliert worden, als er sein Fahrzeug dort geparkt habe. Er habe sich die Diskothek, die - wie er von Freunden gehört habe - als Drogenszenetreff bekannt sei, einmal ansehen und gerade hineingehen wollen. Der bei der Durchsuchung aufgefundene Beutel mit Amphetamin habe ihm gehört. Er habe ihn am Vortag von einem Bekannten zum Probieren erhalten. Es treffe zu, dass er vor Fahrtantritt daraus Amphetamin konsumiert habe. Die außerdem gefundenen 19 Ecstasy-Tablet-ten hätten dem Freund gehört. Der habe sie in der Diskothek verkaufen wollen.

9

Ein zunächst gegen den Antragsteller eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde von der Staatsanwaltschaft Hannover mit Verfügung vom 26. Juni 2003 gemäß § 31 a BtMG eingestellt.

10

Mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der Antragsteller am 23. Dezember 2003 Widerspruch, über den - soweit ersichtlich ist - noch nicht entschieden wurde.

11

Am 23. Dezember 2003 hat der Antragsteller außerdem beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor:

12

Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht auf Grund des einmaligen Verkehrsverstoßes vom 21. Mai 2003 angenommen, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, ohne ihm die Möglichkeit einzuräumen, diese Eignungszweifel auszuräumen. Er sei bereit, sich mehreren von der Behörde angeordneten Urinkontrollen zu unterziehen. Auch sei ihm die Fehlerhaftigkeit seines damaligen Verhaltens in Anbetracht der ihm daraus entstandenen Folgen bewusst geworden. Ebenfalls unzutreffend habe die Antragsgegnerin den Schluss gezogen, dass er von Betäubungsmitteln abhängig sei. Seit dem Vorfall vom Mai 2003 sei er nicht mit einer erneuten Drogeneinnahme aufgefallen. Das Strafverfahren sei zudem eingestellt worden, weil seine Schuld gering gewesen sei und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestanden habe. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung sei deshalb ebenfalls nicht ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass ein einmaliger Verstoß dieser Art vorliege, könne nicht auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen nicht genügend ausgeübt, anstelle einer Fahrerlaubnisentziehung eine Maßnahme nach § 14 FeV anzuordnen. Er sei auf die Fahrerlaubnis angewiesen, weil er zum 15. Januar 2004 eine Arbeitsstelle antrete, für die er die Fahrerlaubnis benötige.

13

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23. Dezember 2003 gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2003 wiederherzustellen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

15

Sie entgegnet: Dem Antragsteller habe die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen werden müssen, weil er am 21. Mai 2003 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin geführt habe.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Der Kammer haben außerdem die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hannover vorgelegen.

17

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

18

Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid erhobenen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Eine derartige Vollziehungsanordnung setzt zu ihrer Rechtswirksamkeit voraus, dass ohne sie das öffentliche Interesse in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würde, so dass demgegenüber die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen zurücktreten.

19

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, mit der die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG entzogen worden ist, ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die an der Fahreignung des Betroffenen bestehenden Zweifel so weit verdichtet haben, dass die ernste Besorgnis gerechtfertigt erscheint, er werde andere Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrem Vermögen ernstlich gefährden, wenn er bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn 1273 m. w. N.). Eine solche Gefahr für die Allgemeinheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn besondere Umstände eine Gefährlichkeit gegenwärtig begründen, die im Wege der Abwägung zu Lasten der Allgemeinheit und damit im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden kann. Dies ist hier der Fall.

20

Die hier allein mögliche summarische Prüfung der Sachlage ergibt, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat. Von einer fehlenden Fahreignung ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein Mangel nach den Anlagen 4 oder 5 zur FeV vorliegt, durch den die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV). Ein solcher Mangel besteht im Regelfall bei der Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz; Besonderheiten gelten insoweit nur für die Einnahme von Cannabis (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV).

21

Auf dieser Grundlage hat die Straßenverkehrsbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis rechtmäßig entzogen. Der Antragsteller hat während der polizeilichen Kontrolle vom 21. Mai 2003 sowie anlässlich seiner Vernehmung vom 10. Juni 2003 eingeräumt, vor Antritt der Fahrt mit seinem Pkw nach Hannover Amphetamin konsumiert zu haben. In dem Polizeibericht über die durchgeführte Kontrolle ist außerdem festgehalten worden, dass sich bei einem durchgeführten Lichtpupillenreak-tionstest eine Pupillenreaktion nicht gezeigt habe. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die von der Polizei gefertigten Niederschriften den Sachverhalt zutreffend wiedergeben. Im Übrigen hat der Antragsteller den Konsum von Amphetamin auch im gerichtlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt.

22

Bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin, Kokain, Ecstasy und Speed schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus (ebenso: OVG Lüneburg, Beschl. vom 16.06.2003, DAR 2003, 432 m. w. N.). Eine Abhängigkeit von diesen Stoffen ist ebenso wenig erforderlich wie ein regelmäßiger oder dauerhafter Konsum (vgl. Nr. 9.1 i. V. m. Nr. 9.2.1 und 9.3 der Anl. 4 zur FeV). Dem Antragsteller muss nach der Einnahme harter Drogen nicht

23

nachgewiesen werden, dass er zur Trennung von Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht in der Lage ist. Hier hat der Antragsteller indes bereits unter dem Einfluss von Amphetamin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt.

24

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es einer Anordnung von Maßnahmen nach § 14 FeV, die der Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf den Konsum von Betäubungs- und Arzneimitteln dienen, nicht, weil die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits feststand. Zwar entfällt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auch bei einem einmaligen Konsum harter Drogen nur im Regelfall (Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 der Anl. 4 zur FeV); von einer fortbestehenden Fahreignung kann indes nur dann ausgegangen werden, wenn im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die entgegen den in Nr. 9.1 der Anl. 4 zur FeV zum Ausdruck gekommenen Erfahrungssätzen ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, dass der Fahrerlaubnisinhaber trotz des Drogenkonsums (wieder) zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Solche Umstände sind hier gegenwärtig nicht ersichtlich. Auch in den Fällen, in denen eine Abhängigkeit im medizinischen Sinne nicht bestanden hat, kann die - entfallene - Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erst wieder angenommen werden, wenn nach einer längeren Phase der Abstinenz hinreichend gewiss ist, dass auch künftig auf die Einnahme harter Drogen verzichtet wird (OVG Lüneburg, Beschl. vom 19.02.2001, 12 MA 751/01; VG Braunschweig, Beschl. vom 28.02.2002, 6 A 230/01). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

25

Angesichts der aus seinem Drogenkonsum resultierenden erheblichen Gefahren für den Straßenverkehr muss der Antragsteller die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen Beeinträchtigungen grundrechtlicher Freiheiten, insbesondere auch die von ihm angegebenen Schwierigkeiten bei der Berufsausübung, hinnehmen (BVerfG, Beschl. vom 20.06.2002, NZV 2002, 422 [BVerfG 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96]).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer sowie des Nds. Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in Verfahren, in denen eine Fahrerlaubnis der Klasse B im Streit steht.