Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 22.01.2004, Az.: 3 A 295/03

gewöhnlicher Aufenthalt; Kostenerstattung; Umzug

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
22.01.2004
Aktenzeichen
3 A 295/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein gewöhnlicher Aufenthalt i. S. v. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I wird nicht begründet, wenn wegen mangelnder Bezugsfertigkeit einer bereits angemieteten Wohnung für 18 Tage ein Einzug in die (alte) Wohnung des Lebensgefährten erfolgt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Erstattung gemäß § 107 BSHG für an Frau Edeltraud R. und ihre Kinder erbrachte Sozialhilfeleistungen im Zeitraum von Dezember 2000 bis einschließlich November 2002 in Höhe von insgesamt 18.895,61 EUR.

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Frau R. lebte mit ihren beiden 1989 geborenen Kindern in C. (Landkreis D.) und erhielt dort laufende Leistungen nach dem BSHG. Am 21.10.2000 zog die Familie zu dem damaligen Lebensgefährten der Frau R., Herrn O. A., nach E.. Dieser lebte in einer 59 m² großen Zweizimmerwohnung. Frau R. erwartete ein Kind von Herrn A. Es war beabsichtigt, ab November 2000 eine gemeinsame Wohnung in F. (Landkreis G.) zu beziehen. Zu diesem Zweck hatten Frau R. und Herr A. Mitte Oktober einen entsprechenden Mietvertrag abgeschlossen. Wegen mangelnder Bezugsfertigkeit zog Frau R. mit den beiden Kindern zunächst in die Wohnung des Herrn A. in E.. Das Umzugsgut wurde wegen Platzmangels in der Wohnung in F. untergebracht. Am 21.10.2000 (Zugang beim Vermieter 23.10.2000) kündigte Herr A. seine Wohnung in E.. Die Kinder der Klägerin waren in der Orientierungsstufe in H. im Bereich der Samtgemeinde Papenteich (Landkreis G.) angemeldet. Eine polizeiliche Anmeldung von Frau R. und ihren Kindern erfolgte in E. nicht. Es wurden von ihnen dort auch keine Leistungen nach dem BSHG bezogen.

3

Aus persönlichen Gründen trennte sich Frau R. von Herrn A. und zog am 07.11.2000 mit ihren Kindern zunächst zu ihrer Schwester nach I. (Landkreis J.). Am 09.11.2000 schloss sie einen Mietvertrag über eine Wohnung in K. /Ohm im Bereich des Klägers für die Zeit ab 01.12.2000 ab und bezog die Wohnung ab Dezember 2000.

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Auf ihren Antrag vom 13.11.2000 gewährte der Kläger als örtlicher Sozialhilfeträger Frau R. und ihren Kindern ab 01.12.2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Unter dem 25.10.2001 meldete er gegenüber der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG an. Die Beklagte lehnte das Kostenerstattungsbegehren nach längerem Schriftverkehr ab.

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Mit der am 08.05.2003 erhobenen Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch aus § 107 BSHG geltend, da Frau R. und ihre Kinder im Zeitraum vom 21.10. bis 07.11.2000 im Bereich der Beklagten einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätten. Der Aufenthalt in E. in diesem Zeitraum sei zukunftsoffen gewesen, da die bezogene Wohnung des Herrn A. zu diesem Zeitpunkt ungekündigt gewesen sei. Dementsprechend habe beim Einzug von Frau R. nicht festgestanden, dass diese Wohnung aufgegeben werden sollte. Da Herr A. nach den Angaben von Frau R. die angemietete Wohnung in F. nicht bezugsfertig hergerichtet habe, stehe fest, dass auch für diesen der Umzug nach F. keineswegs „beschlossene Sache“ gewesen sei. Dieser habe schließlich das Mietverhältnis in F. beendet, ohne in dieser Wohnung gewohnt und dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet zu haben. Im Übrigen sei der 18-tägige Aufenthalt der Familie R. in E. zukunftsoffen gewesen, weil die persönlichen Gründe für Frau R. so gravierend gewesen seien, dass sie sich trotz ihres hochschwangeren Zustandes entschieden habe, das Zusammenleben mit dem Vater ihrer erwarteten Tochter aufzugeben und mit ihren Kindern nach Hessen zurückzukehren. Da die angemietete Wohnung in F. nicht bezugsfertig gewesen sei, wäre der Aufenthalt in E. auf unbestimmte Zeit fortgesetzt worden, wenn sich Frau R. und Herr A. nicht getrennt hätten. Auch der Umstand, dass die Wohnung des Herrn A. relativ klein gewesen sei, habe einem gewöhnlichen Aufenthalt nicht entgegengestanden. Sofern Herr A. am 21.10.2000 (Zugang beim Vermieter 23.10.2001) die Wohnung in E. gekündigt haben sollte, hätte das Mietverhältnis üblicherweise bis zum 31.01.2001 gedauert. Demgegenüber habe Frau R. in I. bei ihrer Schwester keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Sie habe sich in einer Notlage befunden, die durch die Trennung von Herrn A. ausgelöst worden sei. Es sei von vornherein klar gewesen, dass der 24-tägige Aufenthalt dort nur vorübergehend (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) sein sollte, da diese bereits zu Beginn des besuchsweisen Aufenthaltes am 09.11.2000 durch Anmietung der Wohnung in K. /Ohm die Voraussetzungen geschaffen habe, um ab 01.12.2000 – wie geschehen – nach dort umzuziehen. Auch räumlich sei der vorübergehende Aufenthalt in der Wohnung der Schwester nur eine Notlösung gewesen. Demgegenüber habe bei dem Aufenthalt in E. keine entsprechende Notlage bestanden. Handlungsbedarf sei erst dadurch entstanden, dass das Paar sich getrennt habe, so dass sowohl Frau R. als auch Herr A. ihr persönliches Lebensumfeld neu zu organisieren hatten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei ein Umzug dann anzunehmen, wenn der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt aufgebe und einen Aufenthaltswechsel in der Absicht vornehme, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr zurückzukehren. Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts könne auch ein Aufenthalt von wenigen Tagen genügen. Im Übrigen sei auch unerheblich, ob ein Hilfeempfänger am Zuzugsort ebenfalls BSHG-Leistungen beziehe. Die Geltendmachung von Prozesszinsen stütze sich auf die analoge Anwendung von § 291 BGB.

6

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.895,61 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung trägt sie vor, Frau R. habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in E. begründet. Dieser bestehe dort, wo sich eine Person bis auf weiteres und nicht vorübergehend oder besuchsweise aufhalte und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründe. Entscheidend sei hierbei in erster Linie der tatsächlich zum Ausdruck kommende Wille des Hilfeempfängers. Zweites Bewertungskriterium sei, ob die tatsächlichen Verhältnisse der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegenstehen. Beide Kriterien seien vorliegend nicht erfüllt. Die Hilfeempfängerin habe zusammen mit Herrn A. in eine Wohnung in F. ziehen wollen, welche bereits angemietet worden sei. Der geplante Bezug habe sich lediglich verschoben, da die Wohnung noch nicht abschließend renoviert gewesen sei. Der Verbleib in E. sei demzufolge nicht zukunftsoffen gewesen; er sei vielmehr von der endgültigen Renovierung der Wohnung in F. abhängig gewesen. Auch die Unterbringung der Möbel in der Wohnung in F. spreche für das erklärte Ziel von Frau R., ihren Lebensmittelpunkt dort zu begründen. Diese habe auch nicht vorgehabt, sich in E. einzugliedern. Ihre beiden Kinder seien bereits an der Orientierungsstufe in H. angemeldet gewesen. Ebenfalls habe eine ordnungsbehördliche Anmeldung nicht stattgefunden, was als Indiz dafür gewertet werden könne, dass E. nicht als Lebensmittelpunkt habe dienen sollen. Der Umstand, dass die Wohnung in F. nach der Trennung des Paares nicht von Herrn A. bewohnt worden sei, spreche nicht gegen das erklärte Ziel, den Lebensmittelpunkt in F. zu begründen. Die Wohnung sei unter der Voraussetzung des Bezugs von fünf Personen angemietet worden. Die Auflösung des Mietverhältnisses (die Kündigung sei erst nach dem 01.11.2000 erfolgt, das Mietverhältnis habe zum 31.12.2000 geendet) sowie das Verbleiben des Herrn A. in E. seien lediglich eine Folge der Trennung. Dieser habe seine bisherige Wohnung mit Eingang bei der Wohnungsbaugesellschaft am 23.10.2000 gekündigt und diese Kündigung letztlich zurückgenommen. Auch die tatsächlichen Verhältnisse sprächen gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in E.. Die Wohnung in E. sei mit zwei Zimmern und insgesamt 59,94 m² nicht für ein dauerhaftes Wohnen von fünf Personen ausgelegt gewesen. Wie auch der Aufenthalt bei der Schwester von Frau R. stelle sich der Aufenthalt in E. als nur vorübergehende Notlösung dar. Insoweit trage der Kläger vor, dass der Aufenthalt bei der Schwester offenkundig nur vorübergehender Natur gewesen sei, da bereits am 09.11.2000 der Mietvertrag für die jetzige Wohnung abgeschlossen worden sei. Nichts anderes könne jedoch für den 18-tägigen Aufenthalt in E. gelten, bei dem ebenfalls bereits ein Mietvertrag für die Wohnung in F. abgeschlossen worden war.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie die Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

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II. Die zulässige Leistungsklage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Sozialhilfe, welche er im Zeitraum von Dezember 2000 bis einschließlich November 2002 an Frau R. und ihre Kinder gezahlt hat, aus § 107 BSHG. Familie R. hat in der Zeit vom 21.10. bis 07.11.2000 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten begründet.

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Gemäß § 107 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe zu erstatten, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes verzieht und innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. In dieser Hinsicht kommt es nicht darauf an, ob am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. LPK-BSHG: § 107 Rn. 19).

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Zwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf das Bestehen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs dem Grunde nach lediglich streitig, ob Frau R. und ihre Kinder während ihres 18-tägigen Aufenthaltes im Oktober/November 2000 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG begründet haben. Davon, dass diese im Dezember 2000 nach K. /Ohm in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verzogen sind, dort innerhalb eines Monats hilfebedürftig wurden, der Kläger den Erstattungsanspruch rechtzeitig nach § 111 SGB X gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, der zeitliche Rahmen des § 107 Abs. 2 BSHG eingehalten, die sogenannte Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG überschritten ist und die gezahlten Sozialhilfeleistungen 18.895,61 EUR betragen, gehen die Beteiligten zu Recht und übereinstimmend aus.

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Das Bundessozialhilfegesetz definiert den Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht. Zurückzugreifen ist deshalb mangels einer abweichenden Regelung im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I auf die in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I enthaltene Legaldefinition (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1999 – BVerwG 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434, 436; Urt. v. 07.10.1999 – BVerwG 5 C 21.98 -, FEVS 51, 385 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.03.1999 – 4 L 2545/97 -, FEVS 49, 541, 543; Urt. v. 12.04.2000 – 4 L 4035/99 -, FEVS 52, 26, 27 f.). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, das er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

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Dabei ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass die betreffende Person sich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt ihre Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urt. v. 18.03.1999, a. a. O.; Beschl. v. 07.10.1999, a. a. O., Urt. v. 18.05.2000 – BVerwG 5 C 27.99 -, BVerwGE 111, 213, 215 f.; Urt. v. 23.10.2001 – BVerwG 5 C 3.00 -, FEVS 53, 200 f.). Für die in diesem Zusammenhang zu treffende Prognose sind alle objektiven und subjektiven Umstände nach Maßgabe des Einzelfalls zu würdigen (BVerwG, Beschl. v. 30.01.2001 – BVerwG 5 B 59.00 -; Zulassungsbeschluss des OVG Lüneburg v. 15.07.2002 – 12 LA 482/02 -; Mrozynski, SGB I, 2. Aufl 1995, § 30, Rn. 20). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 01.03.1999, a. a. O.; Urt. v. 12.04.2000, a. a. O.; vgl. auch Urt. v. 06.01.2003 – 12 LB 538/02 -) in erster Linie auf die objektiven Lebensumstände und in zweiter Linie auf die subjektive Absicht der hilfesuchenden Person bei dem Umzug an. Demgegenüber wird teilweise in der Rechtsprechung (insbesondere OVG Rheinland-Pfalz: Urt. v. 11.05.2000 – 12 A 1908/99 -, FEVS 53, 41, 42 f; Urt. v. 17.08.2000 – 12 A 1912/99 -, FEVS 53, 171, 172 f.; Beschl. v. 22.01.2002 – 12 A 1101/01 -, ZFSH/SGB 2002, 216 f.) vom Ansatz her weitergehend in erster Linie auf den tatsächlich zum Ausdruck kommenden Willen der hilfeempfangenden Person, einen Ort zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen und in zweiter Linie auf die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt der Verwirklichung dieses Willens abgestellt, so dass ein gewöhnlicher Aufenthalt regelmäßig mit dem Zuzug begründet werde, wenn es sich nicht um einen Aufenthalt mit Besuchs- oder sonst wie vorübergehendem Charakter handele.

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Im vorliegenden Fall führen diese Ansätze nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen. Unter Berücksichtigung aller aus den Akten ersichtlichen Umstände sprechen nach Ansicht der Kammer sowohl objektive als auch subjektive Gesichtspunkte dafür, dass Frau R. und ihre Kinder bei ihrem 18tägigen Aufenthalt im Bereich der Beklagten im Oktober/November 2000 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im oben genannten Sinn begründet haben. Der Umzug der Familie in die Wohnung des damaligen Lebensgefährten in E. am 21.10.2000 war nicht zukunftsoffen, sondern vielmehr eindeutig auf ein Zusammenleben der Frau R. und ihren Kindern mit dem Lebensgefährten in F. (Landkreis G.), d. h. nicht im Bereich der Beklagten, gerichtet. Dafür sprechen folgende objektive Umstände: Frau R. und Herr A. hatten bereits vor dem Umzug nach E. gemeinsam einen Mietvertrag für eine ausreichend große Wohnung in F. geschlossen. Das Umzugsgut von Frau R. war direkt in diese Wohnung gebracht worden. Ihre Kinder waren bereits für einen Schulbesuch der Orientierungsstufe in H., d. h. im Einzugsbereich von F., angemeldet. In dem Moment, als Frau R. in E. ankam, kündigte Herr A. noch am gleichen Tag seine alte Wohnung in E.. Im Übrigen spricht auch die Größe der Wohnung in E. gegen einen zukunftsoffenen Aufenthalt dort. Für vier Personen bzw. nach der Geburt des gemeinsamen Kindes im Dezember fünf Personen war die 59 m² große 2-Zimmerwohnung viel zu klein, um auf Dauer ein angemessenes Wohnen sicherzustellen. Korrespondierend dazu erfolgte seitens der Frau R. keine polizeiliche Anmeldung in E. und es wurden auch keine Sozialhilfeleistungen beantragt. Diese objektiven Umstände werden auch durch die Ausführungen der Klägerin in subjektiver Hinsicht bestätigt. Sie hat in ihrem Schriftsatz vom 15.10.2001 an das Sozialamt L. (Bl. 11 Beiakte A) ausgeführt, bewusst zu Herrn A. nach E. gezogen zu sein. Es sei jedoch geplant gewesen, ab November 2000 die gemeinsam angemietete Wohnung in F. zu beziehen. Damit wird deutlich, dass es sich bei dem Aufenthalt in E. im Hinblick auf die bereits für einen endgültigen Umzug nach F. getroffenen Vorbereitungen um eine Notlösung handelte, welche durch die schnelle Trennung der Lebensgefährten vor dem Beginn der endgültigen Lösung beendet wurde. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wurde daher in E. nicht begründet, weshalb ein Anspruch des Klägers aus § 107 Abs. 1 BSHG nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund braucht nicht entschieden zu werden, ob Frau R. und ihre Kinder, wovon der Kläger ausgeht, vor dem endgültigen Umzug nach K. /Ohm durch den Aufenthalt bei ihrer Schwester in I. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 2. Halbs. VwGO abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i. V. m. 711, 708 Nr. 11 ZPO.