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  • ab 04.10.1965 (aktuelle Fassung)

Art. 2 NdsK

Bibliographie

Titel
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300070000000

(1) Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der katholischen Kirche in Niedersachsen, die namentlich auf den nachstehenden, mit den Regierungen vereinbarten oder von ihnen anerkannten Urkunden beruht, und zwar

  • im Gebiet des ehemaligen Landes Hannover auf der Bulle Impensa Romanorum Pontificum vom 26. März 1824, durch die das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover den Bistümern Hildesheim und Osnabrück zugewiesen wurde, und auf dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Preußen vom 14. Juni 1929
  • im Gebiet des ehemaligen Landes Oldenburg auf der Bulle De salute animarum vom 16. Juli 1821 und der zu ihrer Ausführung erfolgten weiteren Grenzziehung durch den Vertrag zur Regulierung der Diözesanangelegenheiten der katholischen Einwohner des Herzogtums Oldenburg vom 5. Januar 1830, durch die das Gebiet des vormaligen Herzogtums Oldenburg dem Bistum Münster zugewiesen wurde,
  • im Gebiet des ehemaligen Landes Braunschweig auf dem Konsistorialdekret vom 2. Juli 1834, durch das das Gebiet des vormaligen Herzogtums Braunschweig dem Bistum Hildesheim zugewiesen wurde,

bleibt bestehen.

(2) Zwischen den Bistümern Hildesheim und Osnabrück werden zum Zwecke der Grenzbereinigung im Bereich des Landes Niedersachsen folgende Gebietsveränderungen vorgenommen:

  1. a)
    Das Bistum Osnabrück überträgt an das Bistum Hildesheim seine Gebietsanteile an den Landkreisen Holzminden, Hameln-Pyrmont und Verden, den Landkreis Schaumburg-Lippe, die Stadt Cuxhaven und die übrigen Gebiete des ehemaligen Amtes Ritzebüttel sowie die Inseln Neuwerk und Scharhörn, ferner den links der Weser liegenden Teil der Stadt Nienburg.
  2. b)
    Das Bistum Hildesheim überträgt an das Bistum Osnabrück den rechts der Weser liegenden Teil des Landkreises Grafschaft Hoya.

(3) Der in Niedersachsen liegende Teil des Bistums Münster (das ehemalige Land Oldenburg) bleibt als besonderer kirchlicher Verwaltungsbezirk bestehen, dessen Leitung der Bischof von Münster weiterhin einem ständigen Stellvertreter mit den diesem bisher zustehenden Befugnissen anvertraut.

(4) Eine etwaige Änderung der Zirkumskription bleibt, soweit es sich nicht lediglich um Grenzverlegungen im Interesse der örtlichen Seelsorge handelt, ergänzender Vereinbarung vorbehalten.