§ 8 SchVOSGBVIIIEntschädigung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- SchVOSGBVIII,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133000100000
(1) Das vorsitzende Mitglied oder dessen Vertretung erhalten vom Land
- 1.Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Reisekostenregelungen sowie
- 2.einen Pauschalbetrag in Höhe von 500 Deutsche Mark für jeden unter ihrem Vorsitz abschließend behandelten Antrag.
(2) Die Kosten für die übrigen Mitglieder tragen die jeweils vorschlagsberechtigten Organisationen,