Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 8 SchVOSGBVIIIEntschädigung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
SchVOSGBVIII,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133000100000

(1) Das vorsitzende Mitglied oder dessen Vertretung erhalten vom Land

  1. 1.
    Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Reisekostenregelungen sowie
  2. 2.
    einen Pauschalbetrag in Höhe von 500 Deutsche Mark für jeden unter ihrem Vorsitz abschließend behandelten Antrag.

(2) Die Kosten für die übrigen Mitglieder tragen die jeweils vorschlagsberechtigten Organisationen,