Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 27.04.2016, Az.: L 13 AS 172/13
Grundsicherungsleistungen; Urlaubsabgeltung als einmalige Einnahme; Abgrenzung zu einer regelmäßigen Zahlung; Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung als Einkommen; Keine Unterbrechung des Verteilzeitraums durch Überwindung der Hilfebedürftigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 27.04.2016
- Aktenzeichen
- L 13 AS 172/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 18463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2016:0427.L13AS172.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - AZ: S 47 AS 1854/10
Rechtsgrundlagen
- a.F. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II
- (2008) § 2 Abs. 4 S. 3 Alg II-V
- § 7 Abs. 4 BUrlG
- § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) SGB II
- § 12 Abs. 1 SGB II
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG stellt keine zweckbestimmte Einnahme dar und ist regelmäßig als Einkommen in Form einer einmaligen Einnahme bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung zu berücksichtigen.
2. Eine Unterbrechung des Verteilzeitraums wegen Überwindung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat liegt nicht vor, wenn die Hilfebedürftigkeit zeitlich bereits vor Beginn des Verteilzeitraumes der einmaligen Einnahme durch eine andere Einnahme unterbrochen war und unabhängig davon auch keine echte Überwindung der Hilfebedürftigkeit vorlag.
Redaktioneller Leitsatz
1. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend vorgenommenen Abgrenzung sind laufende Einnahmen solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung.
2. Eine Urlaubsabgeltung stellt keine Zahlung dar, die aus ihrem Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen ist.
3. Vielmehr entsteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung regelmäßig erst durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
4. Allein die Tatsache, dass aufgrund eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig auch ein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers besteht, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn der arbeitnehmerseitige Anspruch auf Erholungsurlaub ist nicht identisch mit dem aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnis entstehenden Anspruchs auf Urlaubsabgeltung.
5. Ihrem Charakter nach stellt die Urlaubsabgeltung mithin eine einmalige Einnahme dar.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die vom Kläger zu 1. im März 2010 erhaltene Urlaubsabgeltung als einmalige Einnahme bei der Berechnung der laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 1. April 2010 zu berücksichtigen war.
Der 1962 geborene Kläger zu 1. sowie seine nicht erwerbsfähige Ehefrau, die 1960 geborene Klägerin zu 2., bezogen in der Vergangenheit mit Unterbrechungen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Auch während des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers zu 1. bei der K., welches zum 31. März 2010 beendet wurde, bezog die Bedarfsgemeinschaft zumindest zeitweise ergänzend SGB II-Leistungen. Laut vorgelegter Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat März 2010 erhielt der Kläger zu 1. mit Überweisung vom 29. März 2010 von seinem bisherigen Arbeitgeber 2.679,23 EUR. In dieser Summe enthalten waren das Gehalt in Höhe von 2.000 EUR brutto, "bezahlte Überstunden" in Höhe von 619,93 EUR brutto sowie "bezahlter Urlaub" in Höhe von 738,56 EUR brutto. In der Folgezeit erhielt der Kläger zu 1. auf seinen Antrag ab 13. April 2010 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Dagegen stellte die L. mit Bescheid vom 15. April 2010 fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) im Zeitraum 1. April bis 12. April 2010 ruhe, da er von seinem bisherigen Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub erhalten habe.
Auf Antrag der Kläger bewilligte der Beklagte diesen mit Bescheid vom 5. Februar 2010 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 3. Februar bis 31. August 2010. Für Februar 2010 wurden Leistungen bewilligt in Höhe von 467,86 EUR, für März und April 2010 in Höhe von 539,87 EUR, für Mai und Juni 2010 in Höhe von 646,16 EUR, für Juli 2010 in Höhe von 402,01 EUR und für August 2010 in Höhe von 315,33 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 22. Februar 2010 änderte der Beklagte die Höhe der Leistungen für den Monat Februar 2010 ab und gewährte 692,60 EUR. Gegen den Bescheid vom 5. Februar 2010 legten die Kläger am 10. Februar 2010 Widerspruch ein. Sie machten insbesondere geltend, dass der zuvor bereits beim Leistungsträger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gestellte Antrag Rückwirkung entfalte auf die Leistungsgewährung nach dem SGB II bezogen auf den 1. Januar 2010. Mit Bescheid vom 24. März 2010 half der Beklagte dem Widerspruch der Kläger ab und bewilligte diesen nunmehr unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Februar 2010 Leistungen nach dem SGB II für Januar 2010 in Höhe von 842,99 EUR, für Februar 2010 in Höhe von 896,28 EUR, für März 2010 in Höhe von 540,45 EUR, für April 2010 in Höhe von 749,26 EUR, für Mai und Juni 2010 in Höhe von jeweils 855,55 EUR, für Juli 2010 in Höhe von 556,40 EUR sowie für August 2010 in Höhe von 440,72 EUR. Mit Bescheid vom 25. März 2010 änderte der Beklagte den Bescheid vom 24. März 2010 ab und hob die Leistungsbewilligung für den Monat März 2010 auf. Zugleich stellte er fest, dass im Monat März 2010 eine Überzahlung von 540,45 EUR eingetreten sei, wobei der Kläger zu 1. 254,77 EUR und die Klägerin zu 2. 285,68 EUR zu erstatten hätten. Die Erstattungsforderung werde verrechnet mit der Nachzahlung, die sich aus dem Abhilfebescheid vom 24. März 2010 ergeben habe. Zur Begründung führte er aus, es sei bekannt geworden, dass der Kläger zu 1. ab 20. Februar 2010 wieder arbeitsfähig geschrieben worden sei und demzufolge seine Beschäftigung in der M. wieder aufgenommen habe. Dementsprechend sei im Monat März 2010 Erwerbseinkommen zu erwarten, so dass eine Hilfebedürftigkeit der Kläger nicht mehr gegeben sei. Am 22. April 2010 legten die Kläger Widerspruch ein gegen den Bewilligungsbescheid vom 24. März 2010 und wendeten sich gegen die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten am auswärtigen Arbeitsort im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2010.
Mit Änderungsbescheid vom 30. April 2010 bewilligte der Beklagte den Klägern nunmehr Leistungen für April 2010 in Höhe von 778,97 EUR sowie ab Mai 2010 in Höhe von monatlich 445,34 EUR. Insoweit änderte er den Bescheid vom 24. März 2010 ab. Zur Begründung führte er aus, durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei zu berücksichtigen, dass die Absetzbeträge für die Wohnung am Arbeitsort, für den Mehrbedarf sowie die pauschalen Werbungskosten und Fahrtkosten zur Arbeitsstätte sowie die Familienheimfahrten ab 1. April 2010 nicht mehr berücksichtigungsfähig seien. Weiterhin sei die gezahlte Urlaubsabgeltung nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 589,18 EUR netto bei der Berechnung der Leistungen anzurechnen und auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Als angemessen sei ein Zeitraum von sechs Monaten anzusehen, so dass in den Monaten April bis August 2010 monatlich 98,20 EUR als Einkommen anzurechnen seien. Nach alledem komme es für den Monat April 2010 zu einer Nachzahlung in Höhe von 29,71 EUR. Gegen den Änderungsbescheid vom 30. April 2010 legten die Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, bei der Urlaubsabgeltung handele es sich um eine laufende Lohneinnahme, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Mit Änderungsbescheid vom 1. Juli 2010 änderte der Beklagte die Höhe der Leistungsbewilligung für die Monate Juli und August 2010 aufgrund einer Neuberechnung der Mietnebenkosten der Kläger nochmals ab und bewilligte jeweils 408,54 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide vom 24. März 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25. März 2010, 30. April 2010 und 1. Juli 2010 zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus, die am 29. März 2010 gezahlte Urlaubsabgeltung in Höhe von 738,56 EUR brutto sei nach § 2 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) als einmalige Einnahme zu werten, die um die Abzüge für die Sozialversicherungen (149,38 EUR) zu bereinigen und auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen sei. Als angemessener Zeitraum seien sechs Monate festgelegt worden, so dass es zu einer monatlichen Anrechnung in Höhe von 98,20 EUR gekommen sei. Bei dieser Urlaubsabgeltung handele es sich nicht um laufenden Lohn für die streitigen Monate, sondern um eine einmalige Einnahme. Gründe für eine Abweichung von dem Anrechnungszeitraum von sechs Monaten seien nicht erkennbar. Das monatliche angerechnete Einkommen in Höhe 98,20 EUR sei zusammen mit dem anderen Einkommen (Arbeitslosengeld etc.) um die Versicherungspauschale und um den Betrag zur KFZ-Haftpflichtversicherung zu bereinigen gewesen. Nach alledem ergäben sich Leistungsansprüche für Januar 2010 in Höhe von 842,99 EUR, für Februar 2010 in Höhe von 896,28 EUR, für März 2010 in Höhe von 0 EUR, für April 2010 in Höhe von 778,97 EUR, für Mai und Juni 2010 in Höhe von 445, 34 EUR sowie für Juli und August 2010 in Höhe von 408,54 EUR.
Die Kläger haben am 13. August 2010 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben und zunächst weiterhin für die Monate Januar bis März 2010 die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten für die berufsbedingt angemietete auswärtige Wohnung geltend gemacht. Auf einen Hinweis des SG Oldenburg hin haben sie ihre Klage diesbezüglich zurückgenommen. Im Hinblick auf die Anrechnung der Urlaubsabgeltung als einmalige Einnahme haben sie die Klage fortgeführt und zur weiteren Begründung vorgetragen, die Urlaubsabgeltung dürfe ausschließlich dem Monat März 2010 zugeordnet werden, da es sich um eine laufende Einnahme handele. Nach § 2 Abs. 4 S. 3 Alg II-V seien einmalige Einnahmen nur dann auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt sei. Vorliegend sei in diesem Sinne eine andere Regelung angezeigt, denn insbesondere könne durch eine Verteilung der einmaligen Einnahmen nicht erreicht werden, dass ein Entfallen des Leistungsbezuges und damit des Krankenpflegeversicherungsschutzes vermieden werden könne. Vielmehr hatten die Kläger im Monat März 2010 ohnehin keinen Leistungsanspruch, waren jedoch aufgrund des Arbeitsverhältnisses pflichtversichert.
Mit Urteil vom 26. April 2013 hat das SG Oldenburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Grundlage für die Anrechnung der Urlaubsabgeltung stelle § 11 SGB II i. V. m. § 2 Abs. 4 Alg II-V jeweils in der bis 31. März 2011 gültigen Fassung (a.F.) dar. Die Urlaubsabgeltung stelle eine einmalige Einnahme des Klägers zu 1. dar, diese sei ab dem auf den Zufluss folgenden Monat zu berücksichtigen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass entsprechend § 2 Abs. 4 S. 3 Alg II-V in diesem Falle eine andere Regelung angezeigt gewesen sei. Denn ab April 2010, d. h. ab dem ersten Monat, in dem eine Anrechnung vorzunehmen gewesen sei, habe für die Kläger keine gegenüber dem SGB II vorrangige Krankenversicherung bestanden. Auch andere Gründe, die eine andere als die durch den Beklagten vorgenommene Anrechnung mit einem Teilbetrag von monatlich 98,20 EUR rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Anrechnung der einmaligen Einnahme sei auch nicht aufgrund der Regelung des § 11 Abs. 3 SGB II a.F. ausgeschlossen, denn eine Urlaubsabgeltung stelle keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne dieser Vorschrift dar.
Gegen das ihnen am 17. Mai 2013 zugestellte Urteil haben die Kläger am 14. Juni 2013 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt und weisen darauf hin, dass die Berücksichtigung der Urlaubsabgeltung zu Unrecht erfolgt sei. Der Verteilzeitraum für die Verteilung einer einmaligen Einnahme beginne grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Zuflusses der einmaligen Einnahme. Für die Kläger seien im Monat des Zuflusses der Urlaubsabgeltung aber keine SGB II-Leistungen erbracht worden, so dass der Verteilzeitraum auch nicht habe einsetzen können. Nach ihrer Auffassung könne Einkommen, welches außerhalb eines Bedarfszeitraumes zugeflossen sei, nicht nachträglich bedarfsmindernd angerechnet werden.
Die Kläger beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. April 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30. April 2010 in der Fassung des Bescheides vom 1. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2010 zu verurteilen, ihnen für die Monate April bis August 2010 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 491 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung des SG Oldenburg sowie auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 SGG), aber nicht begründet. Der angefochtene Änderungsbescheid der Gemeinde N. vom 30. April 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 12. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Abweisung der Klage durch das Urteil des SG Oldenburg vom 26. April 2013 ist zutreffend. Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. April bis 31. August 2010.
Der Kläger zu 1. erfüllt im streitgegenständlichen Zeitraum sämtliche Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 SGB II. Die Klägerin zu 2. bildet nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II als nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin mit dem Kläger zu 1. eine Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger fallen nicht unter die Ausschlusskriterien des § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB II und waren hilfebedürftig i. S. von § 9 Abs. 1 SGB II.
Die Kläger haben im streitigen Zeitraum allerdings keinen Anspruch auf weitergehende, über den Änderungsbescheid vom 30. April 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Juli 2010 hinausgehende, Leistungen nach dem SGB II. Insbesondere können sie nicht mit Erfolg geltend machen, eine weitergehende Leistungsbewilligung für die Monate April bis August 2010 sei deswegen gerechtfertigt, da der Beklagte eine Anrechnung der im März 2010 zugeflossenen Urlaubsabgeltung in Höhe von 738,56 EUR brutto nicht habe vornehmen dürfen.
Der Anrechnung der Urlaubsabgeltung als Einkommen steht - entgegen der Rechtsauffassung der Kläger - nicht entgegen, dass diese - wie sich erst mit Vorlage der Gehaltsabrechnung für März 2010 sowie des Kontoauszugs für denselben Monat am 21. April 2010 endgültig geklärt hat - im Monat März 2010 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hatten, da bereits das Einkommen aus der laufenden Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. der Hilfebedürftigkeit für den genannten Monat entgegenstand. Die Bestimmung eines Verteilzeitraums und die Anrechnung der Urlaubsabgeltung als einmalige Einnahme auf denselben entfällt nicht aus diesem Grund (vgl. hinsichtlich der Anrechnung einer Abfindung: BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R). Denn es mangelt vorliegend an der echten Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Allein die Tatsache, dass die Lohnzahlung für März 2010 aus dem Arbeitsverhältnis als einem Dauerrechtsverhältnis zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nur in diesem Monat führte, stellt keine geänderten Verhältnisse dar, die eine "Umwandlung" der einmaligen Einnahme in Vermögen zu rechtfertigen vermögen (vgl. BSG, a.a.O.). Vielmehr handelt es sich um ein bloßes Aussetzen der Hilfebedürftigkeit wegen einer höheren Lohnzahlung und einem vom Normalverlauf abweichenden Auszahlungsvorgang ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BSG, a.a.O.). Dies gilt erst Recht, soweit zum Zeitpunkt des Zuflusses der Gehaltszahlung bzw. der Urlaubsabgeltung am 29. März 2010 bereits feststand, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zu 1. zum 31. März 2010 beendet und er ab 1. April 2010 arbeitslos und damit hilfebedürftig sein würde. Nach alledem kommt es auf die Frage, ob die Unterbrechung eines laufenden Verteilzeitraums wegen Überwindung der Hilfebedürftigkeit für einen Monat denkbar ist, nicht an. Zu berücksichtigen ist weiter, dass vorliegend der Beklagte den Klägern antragsgemäß Leistungen für den Bewilligungszeitraum von Januar bis August 2010 bewilligt hatte. Auch für den Monat März 2010 wurden zunächst Leistungen bewilligt und ausgezahlt. Erst nachträglich stellte sich heraus, dass ein Leistungsanspruch für März 2010 nicht bestand, so dass eine Leistungsaufhebung durch Bescheid vom 25. März 2010 erfolgte. Die bereits mit Bescheid vom 5. Februar 2010 erfolgte Bewilligung für die Zeit über den 31. März 2010 hinaus beruhte mithin nicht auf einer erneuten Antragstellung durch die Kläger, sondern bereits auf der Antragstellung im Dezember 2009. Der Zufluss der Urlaubsabgeltung erfolgte damit im laufenden Bewilligungszeitraum, d.h. nach Antragstellung für den von Januar bis August 2010 andauernden Bewilligungszeitraum. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger steht auch der Wortlaut von § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. diesem Ergebnis nicht entgegen.
Unzutreffend ist weiterhin die Annahme der Kläger, bei der Urlaubsabgeltung würde es sich um eine laufende Einnahme handeln, so dass eine Anrechnung als einmalige Einnahme ausgeschlossen und ausschließlich eine Berücksichtigung der Einnahme im Monat des Zuflusses, d.h. im März 2010, zulässig sei. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend vorgenommenen Abgrenzung sind laufende Einnahmen solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (BSG, Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 32/14 R - juris Rn. 16; Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R; Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn. 431 ff.; Söhngen, in: jurisPK, 4. Aufl. 2015, § 11 Rn. 65). In Fällen, in denen die regelmäßige Erfüllung von Ansprüchen, die aus demselben Rechtsgrund herrühren, Störungen unterworfen sind, kann es für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende ausreichen, wenn sie zwar nicht laufend, sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre (zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt: BSG, Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 32/14 R). Eine Urlaubsabgeltung stellt keine Zahlung dar, die aus ihrem Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen ist. Vielmehr entsteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung regelmäßig erst durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Allein die Tatsache, dass aufgrund eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig auch ein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers besteht, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn der arbeitnehmerseitige Anspruch auf Erholungsurlaub ist nicht identisch mit dem aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnis entstehenden Anspruchs auf Urlaubsabgeltung. Ihrem Charakter nach stellt die Urlaubsabgeltung mithin eine einmalige Einnahme dar (i.E. ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. August 2013 - L 5 AS 729/13 B ER; SG Duisburg, Urteil vom 10. März 2014 - S 38 AS 4626/13; vgl. Voelzke, SGb 2007, 713 ff.).
Auch § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II a.F. steht der Anrechnung der Urlaubsabgeltung vorliegend nicht entgegen, denn bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme in diesem Sinne (i.E. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - L 2 AS 1112/14 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - L 11 AS 683/14 NZB; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. August 2013 - L 5 AS 729/13 B ER; SG Duisburg, Urteil vom 10. März 2014 - S 38 AS 4626/13). Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II a.F. sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Entsprechend der Rechtsprechung des BSG zu Abfindungen (Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 86/08 R) gilt auch für Urlaubsabgeltungen, dass sie nicht als privilegiertes Einkommen im Sinne dieser Norm zu bewerten sind. Denn Einkünften aus der Nacherfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche ist ein objektiv feststellbarer privatrechtlicher Verwendungszweck nicht beizumessen. Während Abfindungszahlungen eine immaterielle und materielle Ausgleichszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen, ist die Urlaubsabgeltung der Ersatz für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sowohl für die Abfindung als auch für die Urlaubsabgeltung gilt, dass weder ein privatrechtlich vereinbarter Verwendungszweck erkennbar ist noch eine öffentlich-rechtliche Vorschrift zur zweckgerichteten Verwendung der Zahlung existiert.
Ausgehend davon, dass die im März 2010 zugeflossene Urlaubsabgeltung als einmalige Einnahme anzusehen ist, ist auch die Entscheidung des Beklagten, die Urlaubsabgeltung in den Monaten April bis August 2010 monatlich im Umfang von 98,20 EUR als Einkommen zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden. Eine nach Antragstellung zugeflossene einmalige Einnahme bleibt rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus zu berücksichtigendes Einkommen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R). Zutreffend hat der Beklagte zunächst den in der Gehaltsabrechnung ausgewiesenen Bruttobetrag von 738,56 EUR um die Sozialversicherungsabgaben reduziert und den Nettobetrag von 589,18 EUR zugrunde gelegt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte den Nettobetrag auf die sechs Folgemonate beginnend ab April 2010 verteilt hat. Nach § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, wobei davon abweichend eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig ist, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Nach Satz 3 der Regelung sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Der Beklagte hat den Beginn des Verteilzeitraums zutreffend mit dem Monat April 2010 bestimmt, denn für den Monat des Zuflusses, März 2010, waren SGB II-Leistungen bereits bewilligt und erbracht worden. Es bestehen auch keine Bedenken, dass nach § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. die Urlaubsabgeltung als einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten verteilt wurde (vgl. zur Berücksichtigung einer Abfindung durch Verteilung auf sechs Monate: BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 55/08 R). Diese Verteilung entspricht der üblichen Praxis nach der hier zugrunde liegenden Rechtslage; Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Einzelfall aufgrund besonderer Umstände eine andere Regelung angezeigt wäre, vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.