Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.04.2016, Az.: L 2 EG 11/15

Anspruch auf Elterngeld; Adoptionspflege; Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt; Pflegeelternverhältnisse; Grenzen zulässiger Typisierung; Anspruchsbeginn für das Elterngeld bei einem Adoptionspflegeverhältnis

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
20.04.2016
Aktenzeichen
L 2 EG 11/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 21053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2016:0420.L2EG11.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - AZ: S 8 EG 11/13

Fundstelle

  • FamRZ 2016, 1971

Redaktioneller Leitsatz

1. Das nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG maßgebliche Tatbestandsmerkmal der Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt mit dem Ziel seiner Annahme ist nur bei förmlicher Begründung einer sog. Adoptionspflege erfüllt.

2. Erst mit dieser wird das ausschlaggebende Ziel der Annahme des Kindes hinreichend verlässlich objektiviert.

3. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine generelle Einbeziehung von auch vollzeitig wahrgenommenen Pflegeelternverhältnissen in den Kreis der Elterngeldberechtigten entschieden.

4. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie auch bei der Festlegung des elterngeldberechtigten Personenkreises vorliegt, sind typisierende Regelungen grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich und im Interesse eines zügigen und effektiven Gesetzesvollzuges auch gar nicht zu vermeiden.

5. Der Gesetzgeber verlässt die Grenzen zulässiger Typisierung nicht, wenn er sich bei der Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises von der Regelhaftigkeit eines Geschehensablaufs leiten lässt.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Betreuung des Kindes I ...

Die Klägerin ist Lehrerin und hat diesen Beruf zunächst in Vollzeit ausgeübt. Sie und ihr Ehemann wünschten die Adoption eines Kindes.

Zum 4. September 2012 gab das Jugendamt des Unstrut-Hainich-Kreises als Sorgeberechtigter das am 4. Januar 2012 geborene Kind I. auf unbestimmte Zeit in Familien(vollzeit)pflege gemäß § 33 SGB VIII bei der Klägerin und ihrem Ehemann. Diese erhielten dafür Pflegegeldleistungen gemäß § 39 SGB VIII in Höhe von monatlich ca. 622 EUR. Bereits bei der Aufnahme des Pflegeverhältnisses ließen sich die Eheleute und das Jugendamt von der Erwartung leiten, dass bei einer erfolgreichen Integration des Kindes in die Pflegefamilie und bei Zustimmung der leiblichen Eltern bzw. einer Ersetzung ihrer Zustimmung eine Adoption des Kindes durch die Klägerin und ihren Ehemann anzustreben sei.

Im Hinblick auf die Übernahme dieser Pflege des Kindes nahm die Klägerin ab dem 1. Oktober 2012 Elternzeit in Anspruch, die Niedersächsische Landesschulbehörde ermäßigte antragsgemäß ihre nach sog. Regelstunden bemessene Arbeitszeit von 23,5 Wochenstunden auf 10 Stunden ab dem 1. Oktober 2012. Dadurch bedingt reduzierte sich das monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin von 4.444,34 EUR im Zeitraum bis September 2012 auf 1.949,12 EUR im Zeitraum ab Oktober 2012.

Die leiblichen Eltern willigten mit notarieller Erklärung vom 4. April 2013 in eine Adoption des Kindes durch die Klägerin und ihren Ehemann ein. Daraufhin vereinbarte das Jugendamt mit der Klägerin und ihrem Ehemann, dass zum 1. Mai 2013 die Adoptionspflegezeit beginnen sollte; dementsprechend wurden die Pflegegeldzahlungen zum 30. April 2013 eingestellt.

Am 26. April 2013 beantragte die Klägerin Elterngeld für die ersten zwölf Monate ab dem 1. Mai 2013, wobei sie in dem Antrag selbst als Datum der sog. Haushaltsaufnahme den 1. Mai 2013 vermerkte.

Diesem Antrag entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2013 mit der Maßgabe, dass er der Klägerin Elterngeld für den beantragten Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 in Höhe von monatlich 857,88 EUR zusprach. Der Berechnung hatte er ein durchschnittliches Bruttoeinkommen der Klägerin in den (dem Wortlaut nach als Monate "vor der Geburt" ausgewiesenen) Monaten Mai 2012 bis April 2013 in Höhe von 2.919,65 EUR zugrunde gelegt. Das monatliche Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum hatte er unter Berücksichtigung einer weiteren von der Klägerin mit der Schulbehörde für den Zeitraum ab Mai 2013 vereinbarten Absenkung der Stundenzahl in Höhe von monatlich 639,07 EUR netto in Ansatz gebracht.

Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese eine Elterngeldberechnung unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus dem Zeitraum 4. September 2011 bis 3. September 2012 begehrte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2013 zurück. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei der Zwölfmonatszeitraum vor der Haushaltsaufnahme, im vorliegenden Fall also die zwölf Monate vor dem 1. Mai 2013, maßgeblich.

Zur Begründung der am 17. Dezember 2013 erhobenen Klage hat die Klägerin hervorgehoben, dass sie und ihr Ehemann bereits bei Begründung der Vollzeitpflege am 4. September 2012 die Adoption des Kindes angestrebt hätten; sie hätten sich von vornherein als Adoptionswillige an die Vermittlungsstelle gewandt. Allerdings habe einem früheren Beginn einer Adoptionspflege die zunächst fehlende Einwilligung der leiblichen Kindesmutter entgegengestanden.

Mit Urteil vom 1. September 2015, der Klägerin zugestellt am 18. September 2015, hat das Sozialgericht Lüneburg die Klage abgewiesen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei für die Bemessung des Elterngeldes der Zwölfmonatszeitraum vor der Begründung der Adoptionspflege ausschlaggebend.

Mit der am 12. Oktober 2015 eingelegten Berufung hebt die Klägerin weiterhin hervor, dass einem früheren Beginn der Adoptionspflege die zunächst fehlende Einwilligung der leiblichen Mutter entgegengestanden habe. Vor Erklärung dieser Einwilligung habe ein Antrag des Kindes auf Ersetzung der Einwilligung "im Raum" gestanden; der "zuständige Richter" habe schon "ausgeführt", dass er "einer solchen Klage auf jeden Fall stattgeben würde". Es seien damit nur noch "Formalien abzuwickeln" gewesen (vgl. Anwaltsschriftsatz vom 14. Dezember 2015). Nach ihrem Verständnis sei auf die "Willensrichtung der Aufnahme des Kindes in den Haushalt" abzustellen.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 nahm der Beklagte unter Korrektur geringfügiger Berechnungsfehler eine Neuberechnung des der Klägerin im Zeitraum Mai 2013 bis April 2014 zustehenden Elterngeldes unter Zuerkennung eines monatlichen Leistungsbetrages von 861 EUR vor; es ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 37,44 EUR.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 1. September 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2013 und des Änderungsbescheides vom 22. Oktober 2015 zu ändern und 2. die Beklagte zur Neuberechnung des Elterngeldes unter Zugrundelegung des von der Klägerin im Zeitraum 4. September 2011 bis 3. September 2012 erzielten Erwerbseinkommens zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung höheren Elterngeldes. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2013 und des nach § 96 SGG in das vorliegende Berufungsverfahren einzubeziehenden Änderungsbescheides vom 22. Oktober 2015 lässt bei der Bestimmung der Höhe der Elterngeldansprüche keine Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin erkennen.

1. Die Klägerin erfüllte im streitbetroffenen Zeitraum entsprechend der übereinstimmenden Beurteilung beider Beteiligten dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld.

Nach § 1 Abs. 1 BEEG (herangezogen und maßgeblich sind die Bestimmungen des Elterngeldes in der im Bezugszeitraum geltenden Fassung) hat Anspruch auf Elterngeld, wer (Nr. 1) einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, (Nr. 2) mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, (Nr. 3) dieses Kind selbst betreut und erzieht und (Nr. 4) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

I. war zwar seinerzeit noch kein Kind der Klägerin, im streitbetroffenen Zeitraum hatte sie I. jedoch bereits im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen.

Die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt habende Klägerin lebte im streitbetroffenen Zeitraum mit I. in einem Haushalt, sie hat I. auch selbst betreut und erzogen. Eine Erwerbstätigkeit hat sie auch unter Berücksichtigung der für die Schulstunden erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeiten nur in einem zeitlichen Umfang von deutlich weniger als 30 Wochenstunden ausgeübt.

2. Nach § 4 Abs. 1 BEEG kann Elterngeld in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, wobei nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG ein Elternteil jeweils mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen kann.

Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Dementsprechend steht dem - dem Grunde nach zuerkannten und nur der Höhe nach im vorliegenden Rechtsstreit umstritten - Elterngeldanspruch der Klägerin nicht entgegen, dass I. bereits zu Beginn des Bewilligungszeitraums von Mai 2013 bis April 2014 den 14. Lebensmonat (nicht jedoch das 8. Lebensjahr) vollendet hatte.

Ausgehend von der nunmehrigen Rechtsauffassung der Klägerin, wonach sie I. bereits am 4. September 2012 im Sinne des BEEG in ihren Haushalt aufgenommen habe, stünde ihr allerdings entgegen dem angefochtenen Bescheid kein Elterngeld für den Zeitraum ab dem 4. November 2013 mehr zu, da nachfolgend unter Zugrundelegung ihrer entsprechenden Rechtsauffassung die für eine Inanspruchnahme in Betracht kommende 14monatige Frist bereits verstrichen wäre. Da ihr erst am 26. April 2013 eingegangener Elterngeldantrag nach den Vorgaben des § 7 Abs. 1 BEEG einen Elterngeldanspruch rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats an zu begründen vermochte, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen war, wäre im vorliegenden Zusammenhang ausgehend von der Rechtsauffassung der Klägerin im Ergebnis ein Elterngeldbezug nur noch für den rund zehn Monate umfassenden Zeitraum vom 1. Januar bis 3. November 2013 in Betracht gekommen.

Letzterer Gesichtspunkt bedarf jedoch schon deshalb keiner Vertiefung, weil der angesprochenen Rechtsauffassung der Klägerin nicht zu folgen ist. Von Rechts wegen ist die maßgebliche Haushaltsaufnahme des Kindes mit dem Ziel seiner Annahme nicht bereits am 4. September 2012, sondern erst mit Begründung der Adoptionspflege zum 1. Mai 2013 erfolgt (was im Übrigen auch die Klägerin selbst noch bei Beantragung des Elterngeldes mit ihren damaligen Angaben im Antragsformular zum Ausdruck gebracht hatte).

Das nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG maßgebliche Tatbestandsmerkmal der Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt mit dem Ziel seiner Annahme ist nur bei förmlicher Begründung einer sog. Adoptionspflege erfüllt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 EG 559/14 -, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. März 2012 - L 13 EG 33/11 -, juris). Erst mit dieser wird das ausschlaggebende Ziel der Annahme des Kindes hinreichend verlässlich objektiviert.

Die von dem Beklagten eingeholte amtliche Auskunft des Landratsamts J. -Kreis vom 29. April 2013 verdeutlicht, dass eine Adoptionspflege zwischen dem Jugendamt des J. -Kreises als dem damaligen Vormund des Kindes und der Klägerin und ihrem Ehemann als den künftigen Adoptiveltern erst zum 1. Mai 2013 begründet worden ist. Erst diese Adoptionspflege im Sinne des § 1744 BGB beinhaltete eine Aufnahme des Kindes mit dem Ziel seiner Annahme.

K. wurde zwar im Rahmen einer sog. Familienpflege bereits seit September 2012 von der Klägerin und ihrem Ehemann in ihrem Haushalt im Rahmen einer Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII betreut. Sicherlich hatten die Pflegeeltern auch von Anfang an die Hoffnung, dass die zunächst begründete Vollzeitpflege in der Folgezeit zu einer Adoptionspflege erstarken und sich daran die Adoption des Kindes anschließen würde. Das Ziel der Klägerin und ihres Ehemanns war von vornherein auf eine Adoption gerichtet; die zunächst begründete Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII sollte nach ihren Vorstellungen nur einen Zwischenschritt für die im Ergebnis angestrebte Adoption des Kindes darstellen.

Diese Einstellung der Klägerin und ihres Ehemanns war augenscheinlich von vornherein auch den Mitarbeitern des Jugendamtes des Unstrut-Hainich-Kreises bekannt; auch diese haben sich, wie durch die Auskunft vom 18. Februar 2016 bestätigt wird, von vornherein von der tatsächlichen Erwartung leiten lassen, dass bei positivem Verlauf und bei Einwilligung der leiblichen Eltern die anfängliche Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII letztlich in eine Adoption münden würde.

Diese Erwartungen und Hoffnungen waren auf Seiten der Pflegeeltern und der MitarbeiterInnen des Jugendamtes im Ergebnis schon deshalb gleichgerichtet, weil beiderseits die in Aussicht genommene Lösung als die für das Kindeswohl bestmögliche eingeschätzt wurde. Das Jugendamt hat damit auch dem gesetzgeberischen Auftrag gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII Rechnung getragen, wonach vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie stets zu prüfen ist, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Dieser tatsächliche Hintergrund hatte jedoch nicht zur Folge, dass schon die Begründung der Vollzeitpflege zum 4. September 2012 im Rechtssinne eine Aufnahme des Kindes mit dem Ziel seiner Annahme beinhaltete.

Für eine entsprechende Qualifizierung ist vielmehr erst dann Raum, wenn die Inobhutnahme des Kindes durch die Pflegeeltern förmlich als Adoptionspflege ausgestaltet wird. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine generelle Einbeziehung von auch vollzeitig wahrgenommenen Pflegeelternverhältnissen in den Kreis der Elterngeldberechtigten entschieden. Er hat zwar für Pflegeeltern, die eine Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII übernehmen, in § 15 BEEG unter den dort normierten Voraussetzungen einen Anspruch auf Elternzeit, nicht jedoch einen damit korrespondierenden Anspruch auf Elterngeld vorgesehen. Schon die zu gewährleistende und auch vom Gesetzgeber intendierte Rechtssicherheit verlangt damit einen klaren Anknüpfungspunkt, um den Ausnahmefall einer zum Elterngeldbezug berechtigenden Pflege im Haushalt der Pflegeeltern mit dem Ziel der Annahme des Kindes von dem Regelfall einer herkömmlichen Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII hinreichend verlässlich abgrenzen zu können.

Subjektive Wunschvorstellung der Pflegeeltern lassen sich in vielen Zusammenhängen schon nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit objektivieren. Sie sollen aber auch nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers als solche noch keinen Elterngeldanspruch begründen, solange eine Realisierbarkeit entsprechender Wunschvorstellungen sich noch gar nicht verlässlich einschätzen lässt. Schon das Erfordernis der Einwilligung der leiblichen Eltern nach § 1747 BGB, deren Ersetzung nach § 1748 BGB nur in Fällen eines besonders schwerwiegenden Versagens der Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber den Kindern in Betracht kommt (BVerfG, B.v. 16. Januar 2002 - 1 BvR 1069/01 -, FamRZ 2002, 535), macht deutlich, dass in vielen Fallgestaltungen tatsächlich bestehende Hoffnungen und Wünsche auf Seiten der Pflegeeltern im Sinne einer Adoption des Kindes sich im Ergebnis nicht realisieren lassen.

Ebenso wenig hat sich der Gesetzgeber von der Vorstellung leiten lassen, dass die Elterngeldstelle ihrerseits die Erfolgsaussichten entsprechender Adoptionswünsche näher abzuklären hätten. Dafür sind schon keine verlässlichen Maßstäbe erkennbar. Auch lassen sich entsprechende inhaltliche Prüfungen im Alltag der Massenverwaltung gar nicht realisieren. Im Übrigen muss auch im Interesse der Elterngeldberechtigten Rechtsklarheit darüber bestehen, wann genau eine einen Elterngeldanspruch auslösende Haushaltsaufnahme mit dem Ziel der Annahme des Kindes anzunehmen ist, zumal damit auch die Antragsfristen gemäß § 7 Abs. 1 BEEG in Gang gesetzt werden.

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie auch bei der Festlegung des elterngeldberechtigten Personenkreises vorliegt, sind typisierende Regelungen grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG in ständiger Rechtsprechung, vgl nur beispielsweise BVerfGE 17, 1, 23 = SozR Nr 52 zu Art 6 GG) und im Interesse eines zügigen und effektiven Gesetzesvollzuges auch gar nicht zu vermeiden. Der Gesetzgeber verlässt die Grenzen zulässiger Typisierung nicht, wenn er sich bei der Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises von der Regelhaftigkeit eines Geschehensablaufs leiten lässt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 09. September 1992 - 14b/4 REg 15/91 -, SozR 3-7833 § 1 Nr 9 = BSGE 71, 128; BVerfGE 71, 146, 157).

Der Gesetzgeber hat sich von der Einschätzung leiten lassen, dass er mit dem Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG nur "rechtlich verfestigte Familienbeziehungen" erfasst hat (vgl. BT-Drs. 1 6/1889, S. 19). Von einer rechtlichen Verfestigung kann in Fallgestaltungen der vorliegenden Art aber erst mit der förmlichen Begründung einer Adoptionspflege ausgegangen werden. Eine solche kommt jedenfalls nur in Betracht, wenn die erforderlichen Einwilligungen (jedenfalls in die Einwilligung der Eltern in die Pflege mit dem Ziel der Adoption, vgl. BT-Drs. 11/1161, S. 15) der leiblichen Eltern vorliegen oder ersetzt worden sind (vgl. Maurer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 1744 BGB, Rn. 5).

Während die Adoptionspflege regelmäßig zur Annahme des Kindes und damit zur Erlangung des Sorgerechts führt, das Gesetz somit nur den nachfolgenden Status antizipiert, fehlt bei der Familienpflege eine vergleichbare Regelhaftigkeit einer dauerhaften Erziehungsgemeinschaft (BSG, U.v. 09. September 1992 - 14b/4 REg 15/91 -, SozR 3-7833 § 1 Nr 9 = BSGE 71, 128).

Der Wortlaut dieser Norm macht überdies deutlich, dass der Gesetzgeber an die familienrechtliche Regelung des § 1751 Abs. 4 Satz 1 BGB anknüpfen wollte, wonach der Annehmende dem Kind vor dessen Verwandten zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist (vgl. BSG, Urteil vom 09. September 1992 - 14b/4 REg 15/91 -, SozR 3-7833 § 1 Nr 9 = BSGE 71, 128 zur Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BErzGG; vgl. ferner BSG, B. v. 2. Oktober 2015 - B 10 EG 9/15 B -).

Auch bei dieser durch den erläuterten Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG in Bezug genommene familienrechtliche Regelung des § 1751 Abs. 4 Satz 1 BGB wird unter einer Inobhutnahme mit dem Ziel der Annahme nur die Begründung einer sog. Adoptionspflege im Sinne des § 1744 BGB verstanden, wobei die wirksame Einwilligung der leiblichen Eltern in die Adoption oder deren Ersetzung vorausgesetzt wird (vgl. Maurer in Münchener Kommentar, aaO., § 1751, Rn. 15 f.).

Die erläuterte Abgrenzung stellt sich auch vor dem Hintergrund als sachgerecht dar, dass die Einschränkungen der Pflegeeltern im Rahmen der allgemeinen Familienpflege im Sinne des § 33 SGB VIII jedenfalls zum Teil dadurch aufgewogen werden, dass ihnen von den Behörden der Jugendhilfe ein Pflegegeld zufließt, das gemäß § 39 SGB VIII grundsätzlich unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Pflegeeltern allein nach dem Lebensbedarf des Kindes zu bemessen ist. Die Leistungen des Familienlastenausgleichs sind damit für Pflegekinder ungleich umfangreicher als für leibliche und angenommene Kinder und für Kinder, bei denen im Sinne des § 1751 Abs. 4 BGB bereits eine Adoptionspflege begründet worden ist (vgl. dazu ebenfalls BSG, Urteil vom 09. September 1992, aaO.).

3. Der Höhe nach ist die Berechnung des der Klägerin von der Beklagten zuerkannten Elterngeldes, bezüglich deren Einzelheiten im Übrigen auf die zutreffende Begründung des Bescheides vom 22. Oktober 2015 Bezug genommen wird, nicht zu beanstanden; vergeblich macht die Klägerin ein höheres Elterngeld geltend.

Nach § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus insbesondere (Nr. 1) nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG).

Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen.

Die vorstehend erläuterten Vorgaben beziehen sich zunächst auf den Regelfall eines eigenen Kindes in dem dann nach § 4 Abs. 1 BEEG in Betracht kommenden Anspruchszeitraum der ersten vierzehn Lebensmonate des Kindes. Ausdrücklich geregelt, welche Zeiträume in Fallgestaltungen der Aufnahme eines Kindes mit dem Ziel seiner Annahme maßgeblich sind, um den betreuungsbedingten Erwerbsausfall zu bestimmen, hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Diese Lücke ist systemgerecht zu schließen; im Ergebnis sind gleichartige Voraussetzungen für die betroffenen Personengruppen zu gewährleisten (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2000 - B 14 EG 4/99 R -, SozR 3-7833 § 1 Nr 23).

Für den Regelfall einer Betreuung des eigenen leiblichen Kindes in den ersten vierzehn Lebensmonaten nach der Geburt hat der Gesetzgeber in § 2b BEEG eine Bemessung des Elterngeldes anhand des Einkommens (aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c, wie sie auch von der Klägerin ausgeübt worden ist) aus den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes, also vor Beginn des in Betracht kommenden Bezugszeitraums, abgestellt.

Dabei hat der Berechtigte, abgesehen von den enumerativ in § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG aufgeführten eng gefassten Ausnahmetatbeständen, die im vorliegenden Zusammenhang keine Parallele finden, keine Wahlmöglichkeiten in dem Sinne, dass an Stelle des Jahres vor der Geburt des Kindes ein weiterer zurückliegender (für die Bemessung des Elterngeldes nach den persönlichen Verhältnissen im jeweiligen Einzelfall günstigerer) Zeitraum herangezogen werden könnte. Dies gilt auch dann, wenn aus anerkennenswerten Gründen, etwa bedingt die Betreuung anderer Kinder (außerhalb eines vorausgegangenen Elterngeldbezuges), die Ausübung ehrenamtlicher pflegerischer Tätigkeiten oder Ausbildungsvorhaben, das Einkommen im letzten Jahr vor der Geburt des Kindes geringer war als in vorausgegangenen Zeiträumen.

Bezogen auf Fallgestaltungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG sind diese Vorgaben systemgerecht in der Form zur Anwendung zu bringen, dass nicht auf die Einkünfte der Berechtigten im Jahr vor der Geburt des Kindes (welche bei einer Adoptionspflege bereits mehrere Jahre zurückliegen kann), sondern auf diejenigen Einkünfte im Jahr vor der Begründung der Adoptionspflege der Bemessung des Elterngeldes gemäß § 2b Abs. 1 BEEG zugrunde zu legen sind. Auch in diesem Zusammenhang ist auf das Jahr vor Beginn des in Betracht kommenden Anspruchszeitraums abzustellen, weil dieses im Rahmen der wiederum typisierenden gesetzgeberischen Wertung am verlässlichsten Aufschluss über die Höhe eines durch die Kinderbetreuung im Anspruchszeitraum bedingten und durch das Elterngeld entsprechend den gesetzlichen Vorgaben partiell auszugleichenden Einkommensverlustes zu vermitteln vermag.

Mangels einer entsprechenden gesetzgeberischen Ausnahmeregelung besteht auch in solchen Fallgestaltungen kein Raum, an Stelle des Jahres vor der Begründung der Adoptionspflege einen früheren Zeitraum mit seinerzeit noch höheren Einkünften der Elterngeldbemessung zugrunde zu legen. Dies gilt gleichermaßen wie im Regelfall der Betreuung des eigenen leiblichen Kindes auch dann, wenn anerkennenswerte Gründe zu einer Reduzierung der Erwerbstätigkeit im Jahr vor der Begründung der Adoptionspflege im Vergleich zu früheren Zeiträumen geführt haben, mögen sie auch im besonderer Maße der Anerkennung bedürfen. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang auch keine Ausnahmen für den Fall vorgesehen, dass eine vorausgegangene Betreuung des Kindes im Rahmen einer Familienpflege nach § 33 SGB VIII, welches erst nachfolgend in Adoptionspflege genommen worden ist, bereits zu einer Reduzierung der Erwerbstätigkeit geführt hat.

Der Gesetzgeber hat im Übrigen die Konstellation einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII durchaus gesehen und aufgrund ihrer Ansprüche auf Elternzeit in § 15 BEEG normiert. Er hat aber davon abgesehen, der Ausübung einer entsprechenden Pflegetätigkeit Relevanz für die Festlegung des Bemessungszeitraums zuzusprechen. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des letzten zwölf Monate vor Begründung der erstmals zum Bezug von Elterngeld berechtigenden Adoptionspflege.

Zu Recht hat der Beklagte damit als Bemessungszeitraum das der Aufnahme der Adoptionspflege zum 1. Mai 2013 vorausgegangene Jahr vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 herangezogen. Ausgehend von dem zutreffend ermittelten Einkommen der Klägerin in diesem Bemessungszeitraum und ihrem ebenfalls richtig erfassten Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2015, auf dessen zutreffende Begründung im Übrigen Bezug genommen wird, die Höhe des monatlichen Elterngeldanspruchs der Klägerin richtig in Höhe von 861 EUR ermittelt; insoweit werden auch von Seiten der Klägerin keine Einwände erhoben.

Insbesondere hat die Beklagte zutreffend in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG der Berechnung des Nettoeinkommens vor der Haushaltsaufnahme die Lohnsteuerklasse V zugrunde gelegt, da die Klägerin für die letzten sieben Monate des Bemessungszeitraums von Mai 2012 bis April 2013 diese Steuerklasse gewählt hatte und nur in den vorausgegangenen Monaten in die Steuerklasse III eingeordnet war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.