Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.04.2016, Az.: L 2 R 558/15
Feststellung der Sozialversicherungspflicht; Betriebsprüfung; Widersprüchlicher Urteilstenor; Personenbezogene Feststellung der Beitragshöhe; Summenbescheid; Rechtmäßigkeit der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in einem Prüfbescheid nach einer Betriebsprüfung; Umfang der richterlichen Prüfung im sozialgerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 20.04.2016
- Aktenzeichen
- L 2 R 558/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 18462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2016:0420.L2R558.15.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 11.11.2015 - AZ: S 14 R 1172/13
Rechtsgrundlagen
- § 28f Abs. 2 SGB IV
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 12 Abs. 2 S. 2 SGB X
- § 20 SGB X
- § 24 SGB X
- § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB X
- § 67 Abs. 6 SGB X
- § 67d Abs. 2 S. 1 SGB X
- § 69 Abs. 1 SGB X
- § 82 SGB X
- § 85 SGB X
- § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III
- § 28a SGB IV
- § 28f Abs. 2 S. 1 und S. 3 SGB IV
- § 28p SGB IV
- § 7 Abs. 1 SGB IV
- § 8 SGB IV
- Abs. 1 SGB IV
- § 186 Abs. 2 SGB V
- § 163 Abs. 1 S. 2 SGB VI
- § 123 SGG
- § 131 Abs. 5 SGG
- § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG
- § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG
- § 54 Abs. 1 S. 2 SGG
- § 75 Abs. 2 SGG
- § 75 Abs. 2a SGG
Redaktioneller Leitsatz
Als Ausnahme vom Grundsatz der personenbezogenen Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Prüfbescheid kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte in einem Summenbescheid geltend machen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. November 2015 wird auf die Berufung der Klägerin aufgehoben.
Die Sache wird an das Sozialgericht Hannover zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten im Berufungsverfahren wird abgesehen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin eines sich mit Sicherheitsdiensten befassenden Unternehmens. Dieses Unternehmen wirkte auch an Maßnahmen zur Überwachung eines Fußballstadions in der Form mit, dass dafür Sorge getragen wurde, dass einer J. GmbH als der Hauptauftragnehmerin für die Stadionüberwachung unter Vermittlung einer Firma K. ausreichend Helfer (unter Einschluss sog. Teamleiter) für die Dauer der einzelnen Fußballspiele zur Verfügung standen.
Auf der Grundlage einer nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durchgeführten Betriebsprüfung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2012 gegen die Klägerin rückständige Beiträge zur Sozialversicherung für den Prüfzeitraum September 2007 bis Oktober 2009 in einer Gesamthöhe von 11.424,82 EUR (einschließlich 3.136 EUR Säumniszuschläge) fest. Dem lag die Rechtsauffassung zugrunde, dass die zahlreichen in dem Bescheid im Einzelnen aufgeführten von der Klägerin bereitgestellten Helfer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu ihr gestanden hätten.
Auf den Widerspruch der Klägerin reduzierte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 4. September 2013 die Nachforderung auf 8.224,40 EUR (einschließlich 2.280 EUR Säumniszuschläge). Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Bescheid vom 6. November 2013 zurück.
Zur Begründung der am 20. November 2013 erhobenen (Anfechtungs-)Klage hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass die ohnehin nur äußerst kurzfristigen Tätigkeiten der von ihr eingesetzten Helfer für diese lediglich mit einem "Nebenverdienst" verbunden gewesen seien. Ansonsten seien die Helfer teilweise anderweitig beruflich tätig, teilweise auch arbeitslos gewesen bzw. hätten die Schule oder eine Universität besucht. In ihren Betrieb seien die Helfer gar nicht eingegliedert gewesen. Jedenfalls habe es sich allenfalls um geringfügige Beschäftigungen gehandelt.
Mit Urteil vom 11. November 2015, der Klägerin zugestellt am 30. November 2015 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide vom 14. August 2012 und vom 4. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2013 "teilweise aufgehoben" und die Beklagte zur Neuberechnung der nachgeforderten Beiträge "unter Beachtung von § 10 AÜG" verurteilt.
Zur Begründung hat das Sozialgericht im Einzelnen dargelegt, dass "der Bescheid" der Beklagten sich "insoweit als rechtmäßig" darstelle, als Helfer und Teamleiter in einem Beschäftigungsverhältnis stünden. Es seien eindeutige Merkmale einer abhängigen Beschäftigung festzustellen. Insbesondere hätten diese kein unternehmerisches Risiko getragen. Der Bescheid erweise sich jedoch insofern als rechtswidrig, als die Beklagte bei der Berechnung der Beiträge nicht das erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt habe. Maßgeblich sei das Entstehungsprinzip. Der Klägerin habe die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis gefehlt, die eingesetzten Helfer an die Firmen L. und M. zu überlassen. Daher hätten die Helfer einen Vergütungsanspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG gehabt, weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, die im Prüfungszeitraum maßgeblichen das Arbeitsentgelt regelnden vertraglichen Bedingungen der Firma M. zu ermitteln und auf dieser Grundlage eine Neubescheidung vorzunehmen, auch wenn keine geringere Beitragsbelastung zu erwarten sei.
Mit der am 9. Dezember 2015 eingelegten Berufung weist die Klägerin insbesondere darauf hin, dass der Einsatz der Helfer bei früheren Betriebsprüfungen nicht beanstandet worden sei. Die Helfer seien keine Arbeitnehmer gewesen, so dass schon im Ausgangspunkt kein Raum für eine Anwendung des AÜG bestehe.
Es hätten keine Weisungen oder Verpflichtungen zwischen ihr und den Helfern bzw. Teamleitern bestanden. Auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei nicht festzustellen. Es sei die eigene freie Entscheidung der Helfer gewesen, ob sie sich am jeweiligen Spieltag zu einem Einsatz im Stadion gemeldet hätten.
Die angefochtene Entscheidung missachte § 123 SGG. Auch fehle die erforderliche Bestimmtheit.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. November 2015 aufzuheben und
2. die Sache an das Sozialgericht Hannover zurückzuverweisen,
hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2012 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 4. September 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2013 insgesamt aufzuheben.
Die Beklagte schließt sich dem Zurückverweisungsantrag an.
Die beigeladenen Sozialversicherungsträger stellen keine Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat insofern Erfolg, als die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aufgrund durchgreifender Verfahrensfehler an das Sozialgericht zurückzuverweisen ist.
1. Das angefochtene Urteil ist insgesamt unwirksam. Ihm fehlt bereits die erforderliche Bestimmtheit, da es die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 14. August 2012 und 4. September 2013 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2013) "teilweise" aufgehoben hat, ohne dass das Urteil - auch unter Einbeziehung der Urteilsgründe - mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck bringt, bezüglich welcher Teile der angefochtenen Regelungen die Bescheide aufgehoben worden sein sollen und bezüglich welcher Teile die Anfechtungsklage abgewiesen worden ist.
Eine Teilaufhebung ist ohnehin nur möglich, soweit ein Teil des Verwaltungsaktes selbstständig und unabhängig von dem anderen bestehen bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl., § 131 Rn. 3b). Eine Überprüfung der vom Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen "teilweisen" Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach diesen Maßstäben kommt jedoch schon im Ausgangspunkt nicht in Betracht, da das Urteil gar nicht klar zu erkennen gibt, welche der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Regelungen (ggfs. in welchem Umfang) aufgehoben und bezüglich welcher das Sozialgericht die Klage abweisen wollte.
Auch die Urteilsgründe ermöglichen diesbezüglich keinen näheren Aufschluss. Mit dem Ausgangsbescheid vom 14. August 2012 hatte die Beklagte eine Vielzahl von Detailregelungen getroffen, rein beispielsweise (ausgehend zunächst vom Wortlaut des Bescheides) etwa in der Form, dass der Klägerin aufgegeben worden ist, für eine Beschäftigung von N. im Februar 2008 an die Barmer Krankenkasse als Einzugsstelle als Beiträge für die Bundesagentur für Arbeit einen Arbeitnehmer- und einen Arbeitgeberanteil in Höhe von jeweils einem Euro zu entrichten. Detailregelungen dieser Art, die letztlich jeweils eigenständige Streitgegenstände beinhalten, weist dieser Bescheid zu Hunderten auf.
Ob der nachfolgende Änderungsbescheid der Beklagten vom 4. September 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 6. November 2013 ihrerseits hinreichend klar zum Ausdruck gebracht haben, welche der im Ausgangsbescheid getroffenen Detailregelungen fortgelten, welche aufgehoben und welche ggfs. geändert worden sind, hat das Sozialgericht erst gar nicht hinterfragt. Den Urteilsgründen erschließt sich schon nicht, welche konkreten fortgeltenden Detailregelungen es den angefochtenen Bescheiden im Ergebnis entnommen hat. Noch weniger ist den Urteilsgründen zu entnehmen, bezüglich welcher konkreten Teile welcher konkreten Detailregelungen im Ergebnis das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat und bezüglich welcher es die Klage abgewiesen hat.
Die im Tenor verwandte Formulierung "teilweise" ermöglicht diesbezüglich keine nachvollziehbaren Aufschlüsse. Auch die Urteilsgründe verdeutlichen dies nicht in der gebotenen Klarheit. Auch diese ermöglichen keinen verlässlichen Aufschluss bezüglich der Abgrenzung zwischen dem Teilerfolg und der Teilabweisung der Klage. Eine entsprechende Klarheit vermögen im Übrigen Urteilstenor und Urteilsgründe auch deshalb nicht zu vermitteln, weil das Sozialgericht nach seinem Ausgangspunkt gar nicht zwischen rechtlich trennbaren Teilregelungen des angefochtenen Bescheides, sondern - schon im Ausgangspunkt prozessrechtlich unzulässig - nach einzelnen tatbestandlichen Voraussetzungen, also Begründungselementen, differenzieren wollte.
Das Sozialgericht hat insbesondere darauf abgestellt, dass die Bescheide "insoweit rechtmäßig" seien, als Helfer und Teamleiter in einem Beschäftigungsverhältnis stünden. Damit wird aber nicht in der erforderlichen Weise auf abgrenzbare Teile einzelner Streitgegenstände, sondern auf Begründungselemente abgestellt. Entsprechendes gilt, soweit das Sozialgericht ausgeführt hat, dass die angefochtenen Bescheide insoweit als rechtswidrig anzusehen seien, als die Beklagte nicht das "erzielte" (gemeint nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe: das von Rechts wegen geschuldete) Arbeitsentgelt zugrunde gelegt habe.
Ein Urteil, dessen Tenor in sich widerspruchsvoll oder so unbestimmt ist, dass er nicht erkennen lässt, in welchem Umfang ein abgewiesener Anspruch tatsächlich abgewiesen ist, kann keine Rechtswirkungen erzeugen, sofern dieser Widerspruch oder die Unbestimmtheit auch nicht unter Berücksichtigung der Urteilsgründe im Wege der Auslegung geklärt werden kann, (BGH, Urteil vom 06. März 1952 - IV ZR 80/51 -, BGHZ 5, 240). Ein solches Urteil ist von vornherein unwirksam. Diese Unwirksamkeit ist in allen Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es an diesem Fehler leidet (BGH, aaO., S. 246).
Dies gilt insbesondere auch insoweit, als es formal zugunsten des Beteiligten ergangen ist, der das Rechtsmittel eingelegt hat (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 IX ZR 293/99 -, NJW-RR 2001, 1351).
Bereits aus diesem Grunde ist das Urteil - letztlich auch unabhängig von den Voraussetzungen des § 159 SGG - aufzuheben. Angesichts der grundlegenden Unklarheiten, welche Regelungsteile der angefochtenen Bescheide aufgehoben und welche in Form der Teilabweisung der Klage bestätigt worden sind, lässt sich schon der für das Berufungsverfahren maßgebliche Streitgegenstand nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erfassen.
2. Darüber hinaus erachtet es der Senat auch für geboten, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund durchgreifender Verfahrensfehler an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
a) Verfahrensfehlerhaft hat das Sozialgericht die Beklagte zur Neubescheidung in Form einer "Neuberechnung" verpflichtet. Eine entsprechende Verpflichtung zur Neubescheidung oder zur - ein Neubescheidungsbegehren nur in sprachlich anderer Formulierung zum Ausdruck bringenden - "Neuberechnung" hat die Klägerin jedoch gar nicht beantragt.
Nach § 123 SGG darf das Sozialgericht nur über die erhobenen Ansprüche entscheiden. Auch wenn das Gericht hierbei nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist, ändert dies nichts daran, dass - entsprechend den Vorgaben etwa in § 308 Zivilprozessordnung (ZPO) - nicht etwas zugesprochen werden darf, was nicht beantragt ist (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1978 - 10 RV 19/78 -, juris; vgl. zum Grundsatz ne ultra petita auch etwa BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr 20).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nach dem klaren Wortlaut des dort protokollierten Antrages (sachgerechterweise) lediglich einen Anfechtungsantrag gestellt. Einen Verpflichtungsantrag, die Beklagte zu einer Neubescheidung zu verurteilen, hat sie gerade nicht gestellt.
Es besteht auch (abweichend von der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung) keine Grundlage, den klar zum Ausdruck gebrachten Anfechtungsantrag entgegen seinem eindeutigen Wortlaut im Sinne einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu interpretieren. Nur ergänzend merkt der Senat an, dass in Fällen, in denen das Sozialgericht in der Beratung zu der Auffassung gelangen sollte, dass ein noch am Terminstag zuvor von dem Vorsitzenden Richter zu Protokoll genommener Antrag abweichend von dessen klaren Wortlaut zu verstehen sein sollte, schon unter Berücksichtigung der erforderlichen rechtlichen Gehörs regelmäßig ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung zur Klarstellung der Antragsfassung geboten ist.
b) Das Sozialgericht hat zudem seine Verpflichtung missachtet, die Sachreife spruchreif zu machen und den Sachverhalt vollständig zu ermitteln (vgl. BSG, U.v. 25. Februar 1965 - 2 RU 36/60 -, BSGE 22, 271; Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 131, Rn. 12b). Da sich der angefochtene Prüfbescheid als eine gebundene Verwaltungsentscheidung darstellt, die die Beklagte gerade nicht in Wahrnehmung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung erlassen hat, hat das Gericht die Streitsache in vollem Umfang selbst spruchreif zu machen. Hiervon kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung einer besonderen Fachbehörde abgesehen werden; denn um eine Behörde, der gegenüber den Gerichten im Ausgangspunkt (bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Beitragsansprüche) eine Einschätzungsprärogative zukommt, handelt es sich bei der Beklagten nicht (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, BVerwGE 107, 128).
Dies gilt für alle zur Überprüfung gestellten Streitgegenstände, mag die Beklagte auch verwaltungstechnisch eine Vielzahl von Regelungen in einen Bescheid zusammengefasst haben. Bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass in dem Urteil bezogen auf jede einzelne der festgesetzten und mit der Anfechtungsklage zur Überprüfung gestellten Beitragsforderungen (unter Einschluss der festgesetzten Säumniszuschläge) mit der gebotenen Bestimmtheit klar und exakt, d.h. letztlich centgenau, zu entscheiden ist, ob die festgesetzte Forderung zu Recht oder zu Unrecht in Ansatz gebracht worden ist.
Eine Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG wollte das Sozialgericht nicht treffen; eine solche kam im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil angesichts der bereits mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 (Bl. 23 GA) erfolgten Vorlage der Verwaltungsvorgänge die Sechsmonatsfrist des § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG bereits abgelaufen war.
Ebenso wenig wollte das Sozialgericht ein Grundurteil im Sinne des § 130 SGG treffen; ein solches kommt bei Anfechtungsklagen im Übrigen ohnehin nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 43/03 R -, BSGE 94, 174; Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 130, Rn. 2).
c) Vorliegend ist ein jedenfalls in Teilen personenbezogener Beitragsbescheid zur Überprüfung gestellt worden. Dementsprechend ist eine Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG derjenigen Personen (nach der Rechtsauffassung der Beklagten: derjenigen Arbeitnehmer) notwendig, zu deren Gunsten in den angefochtenen Bescheiden Beitragspflichten festgestellt worden sind (BSG, Beschluss vom 15. Juni 1993 - 12 BK 74/91 -, juris; zu der des Weiteren nach der Rechtsprechung des Beitragssenates des BSG erforderlichen Beiladung sämtlicher von den festgesetzten Beitragsnachforderungen begünstigter Fremdversicherungsträger vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, juris mwN).
Ggfs. kann das Sozialgericht auch ein Vorgehen nach § 75 Abs. 2a SGG erwägen. Dabei wäre neben der vorgeschriebenen Bekanntmachung im Bundesanzeiger eine Bekanntgabe eines nach dieser Vorschrift zu erlassenden Beschlusses in im "gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen" erforderlich, nach pflichtgemäßem Ermessen ist zudem über die Möglichkeit einer Bekanntmachung in weiteren Informations- und Kommunikationssystem, etwa in regionalen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet eine Vielzahl der Betroffenen lebt, zu entscheiden. In einem solchen Beschluss dürfte eine nähere Darstellung des vorliegenden Rechtsstreits und der von der Beklagten getroffenen und von Seiten der Klägerin angefochtenen Regelungen mit einer so hinreichenden Klarheit und Verständlichkeit erforderlich sein, dass einer solchen Bekanntgabe gegenüber den für eine Beiladung in Betracht kommenden Bürgerinnen und Bürgern eine "hinreichende Anstoßfunktion" zukommt; vgl. zur vergleichbaren Problematik im Planungsrecht: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 4 C 40/81, 4 C 44/81, 4 C 45/81 -, BVerwGE 67, 206). Jedenfalls in begründeten Ausnahmefällen muss daneben der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Eröffnung konkret-individueller Beteiligungsmöglichkeiten tatsächlich gewährleistet bleiben (BSG, Urteil vom 15. Juli 2009 - B 12 KR 1/09 R -, BSGE 104, 71).
Die Verpflichtung des Sozialgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen gemäß § 103 SGG - mögen dazu auch Nachfragen bei den betroffenen Arbeitnehmern angezeigt sein - wird durch die Regelung des § 75 Abs. 2a SGG allerdings nicht modifiziert.
Die erforderlichen Maßnahmen zur Beiladung der Betroffenen sind so vorzunehmen, dass diese namentlich bei einer Betroffenheit in eigenen persönlichen Rechten die Möglichkeit zu einer effektiven Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG haben; sie sind daher rechtzeitig vor Erlass einer instanzbeendenden Entscheidung zu ergreifen.
d) Das angefochtene Urteil weist überdies nicht in dem erforderlichen Umfang die nach § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG erforderlichen Entscheidungsgründe auf.
Zwar braucht im Urteil nicht jedes unbedeutende Vorbringen der Beteiligten erörtert zu werden, doch muss es sich - in möglichst bündiger Kürze - mit allen wesentlichen Streitpunkten auseinandersetzen (BSG, Urteil vom 10. August 1995 - 11 RAr 91/94 -, SozR 3-1750 § 945 Nr 1, BSGE 76, 233 [BSG 10.08.1995 - 11 RAr 91/94]). Dies gilt für alle zur Überprüfung gestellten Streitgegenstände. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bezogen auf jede der festgestellten einzelnen Pflichten zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung unter Einschluss von Säumniszuschlägen dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar sein muss, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen das Sozialgericht die festgesetzte Forderung für begründet bzw. unbegründet erachtet. Eine Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide ist im Rahmen von § 136 Abs. 3 SGG zulässig, setzt aber voraus, dass diese ihrerseits entsprechende hinreichend konkrete nachvollziehbare (und inhaltlich zutreffende) Ausführungen enthalten.
Allein der tatsächliche Aufwand, der mit einer Überprüfung von viele hundert Detailregelungen beinhaltenden Bescheiden verbunden ist, enthebt die Gerichte nicht von ihrer Verpflichtung, bezogen auf jede Regelung nachvollziehbar - in der schon angesprochenen möglichst bündigen Kürze - zum Ausdruck zu bringen, auf welcher tatsächlichen Grundlage und aufgrund welcher rechtlichen Wertung es die jeweilige Detailregelung (jeweils ganz oder in konkret zu bestimmenden Teilen) für rechtmäßig oder rechtswidrig erachtet. Der Prüfmaßstab ändert sich nicht dadurch, dass mehrere Einzelregelungen in einem Bescheid zusammengefasst werden. Jede der angefochtenen einzelnen Regelungen ist ungeachtet einer solchen bescheidmäßigen Zusammenfassung mit derselben Sorgfalt zu prüfen, wie sie angezeigt ist, wenn eine solche Regelung in einem gesonderten Bescheid ergeht und isoliert zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird (vgl. in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -).
Diesem sich auch insbesondere aus der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Prüfauftrag darf sich das Gericht unabhängig von seiner sich aus sonstigen Verfahren ergebenden Belastung und eines im Einzelfall ggfs. auch sehr erheblichen Prüfungsaufwandes nicht entziehen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfG, B.v. 24. August 2010 - 1 BvR 331/10 - NZS 2011, 384).
Der Staat darf sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Er muss alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren zügig beendet werden können (BVerfG, B.v. 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, 334). Dazu gehört insbesondere auch eine - in Relation zu den inhaltlich wahrzunehmenden Überprüfungsaufgaben - angemessene Personalausstattung der Gerichte (BVerfG, B.v. 17. November 1999 - 1 BvR 1708/99 - NJW 2000, 797).
Soweit (Prüf-)Behörden tatsächlich dazu übergehen mögen, die Anzahl der in jeweils einem Bescheid getroffenen (und damit typischerweise auch in einem einzelnen Gerichtsverfahren zu Überprüfung gestellten) Regelungen zu erhöhen, haben die Gerichtspräsidien bei der Geschäftsverteilung ebenso wie die Justizverwaltung bei der Personalzuweisung einem sich daraus ergebenden höheren Gesamtüberprüfungsaufwand - wenn er denn in der erforderlichen Gesamtbetrachtung ins Gewicht fallen sollte - angemessen Rechnung zu tragen. Eine Ermächtigung zur Herabsetzung des richterlichen Prüfungsumfanges etwa im Sinne einer bloßen Plausibilitätsprüfung oder eventuell sogar zur Heranziehung von Prüfmaßstäben, die den in Eilverfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Prüfkriterien ähneln mögen, kann mit einer entsprechenden bescheidmäßigen Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelregelungen jedoch schon im Ansatz nicht verbunden sein.
Erst recht gelten die vorstehend angesprochenen verfassungsrechtlichen Vorgaben in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen gerade staatliche Stellen wie hier in Form einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst maßgebliche Ursachen für die Komplexität des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens - letztlich sehenden Auges - dadurch herbeiführen, dass sie eine Vielzahl von Detailregelungen in einem Bescheid zusammenfassen und dabei ihrerseits nicht einmal konkret nachvollziehbar die für die einzelnen Detailregelungen jeweils maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen aufzeigen.
Ein entsprechendes Fehlverhalten staatlicher Stellen kann schon im Ausgangspunkt angesichts der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgarantie nicht geeignet sein, den gerichtlichen Rechtsschutz einschließlich der damit verbundenen inhaltlichen Überprüfung aller angefochtenen Regelungen zu schmälern.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber jedenfalls für einen Teil entsprechender Problemfälle mit der 2004 eingeführten Regelung des § 131 Abs. 5 SGG Abhilfemöglichkeiten aufgezeigt. Nur setzt dies natürlich eine Wahrung der Frist des § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG voraus. Soweit diese im Einzelfall vom Sozialgericht versäumt worden sein mag, kann dies erst recht nicht zu Lasten des rechtsschutzsuchenden Bürgers Relevanz erlangen.
e) Darüber hinaus weist das angefochtene Urteil eine fehlende Begründung insbesondere auch in der Form auf, dass sich den Ausführungen gar nicht entnehmen lässt, welche Relevanz die angeordnete - ohnehin auch unter der Annahme ihrer Erforderlichkeit dem Sozialgericht selbst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Anfechtungsklage (unbeschadet der nach § 103 SGG in Betracht kommenden Heranziehung der Beteiligten im Sinne der Mitwirkung) obliegende - Neuberechnung für die zur Überprüfung gestellten Beitragsforderungen (und damit für die maßgebliche Beschwer der Klägerin, vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG und Keller in Meyer-Ladewig, aaO., § 131, Rn. 2) haben soll. Dies erschließt sich umso weniger, als das Sozialgericht in dem Urteil selbst darauf hinweist, dass im Zuge der Neuberechnung keine geringere Beitragsbelastung zu erwarten sei (und dies im Übrigen auch schon angesichts der gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 AÜG nicht in Betracht kommen dürfte).
3. Da das Sozialgericht im Ergebnis unzulässigerweise bereits offen gelassen hat, in welchem Umfang es die angefochtenen Bescheide bestätigen bzw. aufheben wollte, und da es letztlich überhaupt keine konkrete Entscheidung getroffen hat, erachtet es der Senat in Ausübung des ihm durch § 159 Abs. 1 SGG eingeräumten Ermessens insbesondere auch angesichts der ganz erheblichen Umfanges der noch vorzunehmenden Ermittlungen für sachgerecht, von der Möglichkeit einer Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Nur auf diesem Wege kann im Ergebnis der Verlust einer Tatsacheninstanz im Sinne einer ernsthaften inhaltlichen Prüfung des Klagebegehrensvermieden werden. Angesichts der überschaubaren Dauer des vorliegenden Berufungsverfahrens steht einer Zurückverweisung auch nicht die Besorgnis einer insgesamt unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer entgegen.
4. Für das weitere Verfahren wird das Sozialgericht insbesondere auch Folgendes zu berücksichtigen haben:
a) Die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Prüfbescheid hat grundsätzlich personenbezogen zu erfolgen (hierzu und zum Folgenden vgl z.B. BSGE 89, 158, 159 f [BSG 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R] = SozR 3-2400 § 28f Nr 3 S 4 ff mwN). Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann der prüfende Träger der Rentenversicherung nach § 28f Abs. 2 S 1 SGB IV den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (sog Summenbescheid), wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können.
Die Prüfbehörde darf, namentlich soweit keine wesentlichen versicherungsrechtlichen Belange einzelner Beschäftigter (soweit der Senat hier und im Folgenden ausgehend von der nach derzeitigem Streitstand naheliegenden Beurteilung und im Interesse der besseren Verständlichkeit von "Beschäftigten" spricht, lässt dies die Möglichkeit der Klägerin unberührt, im weiteren Verlauf des Verfahrens weiterhin geltend zu machen, dass es sich - generell oder jedenfalls in einzelnen Fällen - bei den geprüften Sachverhalten nicht um Beschäftigungsverhältnisse im Rechtssinn gehandelt habe) berührt werden, einen Summenbescheid erlassen, wenn insbesondere angesichts der größeren Zahl der Betroffenen deren Ermittlung und eine Beitragsbemessung nach den jeweiligen Verhältnissen (Jahresarbeitsentgelt, Beitragsbemessungsgrenze, Beitragssatz) mit einem Aufwand verbunden wären, den sie als unverhältnismäßig ansehen durfte (BSG, Urteil vom 07. Februar 2002 - B 12 KR 12/01 R -, SozR 3-2400 § 28f Nr 3).
Dieser Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen ist charakteristisch für den Summenbescheid; erfolgt hingegen allein eine Schätzung der Entgelte einzelner Arbeitnehmer (§ 28f Abs. 2 S 3 und S 4 SGB IV) bei fortbestehender personenbezogener Feststellung der Beitragshöhe, so liegt kein Summenbescheid im Sinne des § 28f Abs. 2 S 1 SGB IV vor (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im Grundsatz eine personenbezogene Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie der Beitragshöhe seitens der Einzugsstelle zu fordern ist. Verletzungen der Aufzeichnungspflicht durch den Arbeitgeber oder gar Manipulationen sind nicht unbeachtlich. Sie können vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung bei den Entscheidungen über die Versicherungspflicht oder -freiheit der einzelnen Arbeitnehmer, ggfs. auch bei Entscheidungen über die Beitragshöhe, soweit deren Festlegung von der Feststellung von Tatsachen abhängt, berücksichtigt werden; unter Umständen können sie sogar zu einer Umkehr der Feststellungslast führen und namentlich wegen anders nicht zuzuordnender Lohnsummen eine pauschale Beitragserhebung gestatten. Vor Anwendung dieses letzten und äußersten Mittels muss aber selbst bei Auftreten erheblicher Aufklärungsschwierigkeiten zunächst versucht werden, auch umfangreiche und verworrene Sachverhalte beitragsrechtlich wenigstens zum Teil zu klären (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 12 RK 30/83 -, SozR 2200 § 1399 Nr 16, BSGE 59, 235 [BSG 17.12.1985 - 12 RK 30/83]).
Personenbezogen im erläuterten Sinne kann ein Bescheid ausgehend von der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings nur insoweit sein, wie die festgesetzten Beitragszahlungen sich auf konkrete hinreichend bestimmte Versicherte beziehen. Soweit etwa Beiträge zur Rentenversicherung festgesetzt werden sollen, kommt eine personenbezogene Festsetzung nur in Betracht, soweit die Beiträge dem unter einer bestimmten Versicherungsnummer geführten Rentenkonto zugeordnet werden können (bzw. verlässlich festgestellt worden ist, dass für die konkrete hinreichend bestimmte bezeichnete Person bislang kein Rentenkonto geführt wird, so dass für eine Umsetzung der in dem angefochtenen Bescheid zugunsten dieser Person festgesetzten Beitragszahlungen diese als neuer Versicherte in den Datenbestand der Rentenversicherung aufzunehmen ist).
Soweit die Betroffenen identifiziert werden können, ist daher bezogen auf personenbezogene Bescheide in Fällen, in denen für diese bislang noch keine Rentenversicherungsnummer vergeben worden ist, von der Prüfbehörde auf die Vergabe einer solchen gemäß § 147 SGB VI hinzuwirken, womit dann zugleich der zuständige Rentenversicherungsträger zu ermitteln wäre (vgl. § 127 Abs. 1 SGB VI).
Eine entsprechende Individualisierung personenbezogener Prüfbescheide ist auch deshalb erforderlich, weil schon ihre Umsetzung (soweit eine ggfs. erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg aufweist) im Ergebnis bedingt, dass die nachgeforderten Beiträge einem konkreten Rentenversicherungskonto zugeordnet werden können. Ein personenbezogener Prüfbescheid gibt dem Arbeitgeber nicht nur die Zahlung der dort im Einzelnen aufgeführten rückständigen Sozialversicherungsbeiträge, sondern zugleich auch die (rückwirkende) Erstattung entsprechender Meldungen entsprechend § 28a SGB IV i.V.m. mit den Vorgaben der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV - (sei es in Form einer erstmaligen Meldung bei bislang gar nicht für betroffenen Zeitraum gemeldeten Beschäftigten; sei es in Form einer Korrekturmeldung, wenn nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung Arbeitsentgelt in einem weiteren als bislang gemeldeten Umfang zu verbeitragen ist) auf. Dieser Verpflichtung vermag ein Arbeitgeber nur bei einer hinreichenden Individualisierung des betroffenen Versicherten im vorstehend erläuterten Sinne zu entsprechen (vgl. auch § 28a Abs. 3 SGB IV zu den bei den Meldungen erforderlichen Angaben).
Auch das Erfordernis einer Beiladung sämtlicher von der Beitragsforderung mitbegünstigter Fremdversicherungsträger (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, juris mwN) bedingt natürlich, dass Klarheit über diese bestehen bzw. erforderlichenfalls durch die Versicherungsträger geschaffen werden muss.
Den aufgezeigten Verpflichtungen dürfen sich die nach § 28p SGB IV zuständigen Prüfstellen auch nicht unter Hinweis auf die im Ausgangspunkt den Arbeitgeber nach § 28a SGB IV treffenden Meldepflichten entziehen. Beitragsnachforderungsbescheiden liegen regelmäßig Versäumnisse des Arbeitgebers namentlich auch hinsichtlich seiner Meldepflichten zugrunde. Durch die Prüfungen sollen gerade solche Versäumnisse korrigiert werden. Die Prüfung verfolgt das Ziel einer Sicherstellung von Arbeitgeberunterlagen und -aufzeichnungen als Grundlage für eine Geltendmachung von Ansprüchen auf (rückständige) Beiträge, die sich als solche aus den vorausgegangenen Meldungen des Arbeitgebers noch nicht ergeben haben (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R -, SozR 4-2400 § 28p Nr 5).
Ermöglichen die Aufzeichnungen des Arbeitgebers in Verbindung mit ergänzenden Ermittlungen der Rentenversicherung hingegen keine verlässlichen Rückschlüsse auf die betroffenen Beschäftigten (etwa weil Aliasnamen gebraucht worden sind oder weil das Geburtsdatum und/oder die Anschrift des Beschäftigten vom Arbeitgeber nicht oder unzutreffend erfasst worden sind und auch sonst ein Rückschluss auf ein konkretes Versicherungskonto mangels hinreichender Angaben nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist), dann kommt nur der Erlass eines Summenbescheides in Betracht. Eine Verbuchung der festgesetzten Beitragsnachforderungen zugunsten eines individuellen Beitragskontos auf Seiten der Sozialversicherungsträger kommt dann angesichts der nicht gelungenen Individualisierung ebenso wenig in Betracht wie entsprechende Meldungen des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV (vgl. auch § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB X).
Hieran anknüpfend verlangt die erforderliche Bestimmtheit eines Prüfbescheides bereits im Ausgangspunkt, dass dieser mit der erforderlichen Klarheit aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen muss, bezüglich welcher Teile der festgesetzten Beitragsnachforderungen eine personen-, d.h. versichertenbezogene Festsetzung (dann zweckmäßigerweise unter gleichzeitiger Ausweisung der jeweiligen Rentenversicherungsnummern der betroffenen Versicherten oder jedenfalls anderweitiger eindeutiger Identifikationsmerkmale) und bezüglich welcher Teile lediglich eine summenbezogene Festsetzung als Regelungsinhalt des Bescheides gewollt ist.
Ihren Charakter als Summenbescheid verlieren entsprechende Beitragsnachforderungen auch dann nicht, wenn im Zuge der Ermittlungen einzelne - zur Individualisierung jedoch gerade nicht ausreichende - Angaben bezüglich der betroffenen Versicherten, (etwa in Form von [Alias-]Namen), ermittelt werden konnten. In solchen Fallgestaltungen können entsprechende Angaben nur als Begründungselemente eines Summenbescheides Relevanz erlangen.
b) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, SGb 2011, 633.)
Dabei macht bereits die gesetzlich (vgl. insbesondere die Vorgaben des AÜG) ausdrücklich eröffnete Möglichkeit zur Begründung sog. Leiharbeitsverhältnisse deutlich, dass der Arbeitgeber sein Weisungsrecht auch in der Form wahrnehmen kann, dass er Dritte zu dessen konkreter Ausübung ermächtigt.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, U.v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 15).
Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, U.v. 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -).
Zu den Tatbestandsmerkmalen einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 SGB IV zählt nicht deren Dauerhaftigkeit und erst recht nicht deren von vornherein vereinbarte Dauerhaftigkeit. Aus dem Umstand, dass jemand stets aufs Neue seine Entschließungsfreiheit betätigen kann, einen weiteren Auftrag anzunehmen und damit eine weitere Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht, können (zwingende) Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 19).
Eine abhängige Beschäftigung kommt mithin auch dann in Betracht, wenn sich die Beteiligten über jeden einzelnen Arbeitseinsatz gesondert verständigen. Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung entsprechender Tätigkeiten sind in solchen Fallgestaltungen die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 15). Auch der Tagelöhner kann Arbeitnehmer sein; er wird dies sogar vielfach sein.
Nach Maßgabe der vorstehend erläuterten in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Vorgaben vermag der Senat nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Sozialgerichts zu erkennen, wonach die Klägerin die betroffenen Helfer im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse eingesetzt hat. Diese trugen kein unternehmerisches Risiko im vorstehend erläuterten Sinne, nach Verpflichtung für den jeweiligen Spieltag war ihnen vielmehr der vereinbarte Stundenlohn gewiss. Für die Dauer des jeweiligen Einsatzes unterlagen sie auch dem Weisungsrecht der Leitung der Sicherheitskräfte. Unabhängig von der für die sozialrechtliche Beurteilung des Tätigkeitsverhältnisse nicht ausschlaggebende Frage, ob das angesprochene Rekrutierungsverfahren überhaupt geeignet, eine hinreichende fachliche und charakterliche Qualifikation auf Seiten der eingesetzten Helfer insbesondere für eine verlässliche Bewältigung etwaiger Gefahrenlagen zu gewährleisten, konnte die im Ergebnis angestrebte Sicherheit im Stadion nur im Rahmen eines koordinierten und abgestimmten Einsatzes aller Sicherheitskräfte erreicht werden.
Für die Beteiligten verstand es sich von selbst, dass die eingesetzten Helfer unter Einschluss der sog. Teamleiter ihre Aufgaben an den ihnen von der Einsatzleitung jeweils zugewiesenen Einsatzplätzen unter Beachtung aller dafür erteilten Weisungen wahrzunehmen hatten. Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die eingesetzten Helfer, nachdem sich diese zum Dienst am jeweiligen Spieltag eingefunden hatten, während des aus den dargelegten Gründen maßgeblichen Zeitraums der Durchführung des einzelnen Auftrags, also während des jeweiligen Einsatztages, über größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Sinne eines unternehmerischen Gestaltungsfreiraums verfügt haben könnten (vgl. zu diesem Kriterium etwa BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 19).
c) Im weiteren Verfahren wird das Sozialgericht in materiellrechtlicher Hinsicht insbesondere zu berücksichtigen haben, dass die von ihm schwerpunktmäßig erörterte Frage nach dem Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für sich allein nicht einmal dem Grunde nach eine Beurteilung der Beitragspflichten zu den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung ermöglicht. Diese Frage zielt vielmehr gerade in Bezug auf Aushilfstätigkeiten der vorliegend zu beurteilenden Art lediglich auf einzelne Tatbestandselemente für die in Betracht kommenden Beitragspflichten ab, dementsprechend bedarf es nach Feststellung einer abhängigen Beschäftigung zunächst der Abklärung der nach den gesetzlichen Vorgaben jeweils maßgeblichen weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen.
aa) Insbesondere unterscheiden die gesetzlichen Vorgaben auch bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen schon im Ausgangspunkt zwischen einer geringfügigen abhängigen Beschäftigung in Form der Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, einer geringfügigen Beschäftigung in Form der Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, einer nicht geringfügigen unständigen Beschäftigung (vgl. insbesondere § 186 Abs. 2 SGB V) und nicht geringfügigen ständigen Beschäftigung. Da an diese unterschiedlichen Ausprägungen einer abhängigen Beschäftigung auch unterschiedliche Rechtsfolgen hinsichtlich der Pflichten zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen anknüpfen, darf (bei diesbezüglich nicht eindeutigen Sachverhalten) nicht offen bleiben, von welcher Ausgestaltung der angenommenen Beschäftigungsverhältnisse das Sozialgericht aufgrund welcher tatsächlichen Feststellungen und unter Heranziehung welcher rechtlichen Erwägungen ausgeht. Entsprechendes gilt natürlich zuvor im Verwaltungsverfahren für die Prüf- und die Widerspruchsbehörde.
bb) Nach den gesetzlichen Vorgaben ist es bei einer in Betracht zu ziehenden Geringfügigkeit einer Beschäftigung insbesondere geboten, eine strikte Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen (vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr. 3 S 11 ff und Nr. 4 S 19). Den dortigen Regelungen der Nrn. 1 und 2 ist nach ihrem systematischen Zusammenhang im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass es für ihre Anwendung zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird (dann gilt Nr 1) oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - (dann gilt Nr. 2). Denn § 8 Abs. 1 Nr 1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde (vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 19; BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr 6 mwN).
Insbesondere darf das maßgebliche Merkmal der Regelmäßigkeit nicht schon dann als erfüllt angesehen werden, wenn die Beteiligten beispielsweise auf Grund des tatsächlichen Betriebsablaufs und aufgrund eventuell bereits im Vorhinein gemachter langjähriger Erfahrungen berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass es zu einer gewissen Anzahl von Arbeitseinsätzen über einen längeren Zeitraum hinweg kommen wird. Eine derart weitgehende Definition des Merkmals der Regelmäßigkeit ließe für die Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr 2 SGB IV letztlich unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben keinen Raum mehr. Nur gelegentliche Arbeitseinsätze kommen auch im Sinne von "immer wieder" (wenngleich nicht "regelmäßig") in Betracht. Letztlich verlangt eine die Regelmäßigkeit begründende "ständige Wiederholung" eine auch in zeitlicher Hinsicht gleichartige Abfolge der Beschäftigungen im Sinne eines erkennbaren Musters oder eines bestimmten Rhythmus oder im Rahmen eines bestimmten Arbeitszyklus (BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr 6; vgl. auch zur Frage der Relevanz einer nach objektiven Kriterien feststellbaren strukturellen Vorhersehbarkeit in dem Sinne, dass der Betrieb systematisch und strukturell auf eine Inanspruchnahme der Arbeitskraft der jeweiligen Aushilfskräfte nach Art eines Arbeitskraftpools angelegt ist, für die Annahme des Merkmals "regelmäßig" im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. März 2014 - L 1 KR 222/09 -, juris, zustimmend zitiert vom BSG in dem o.g. Urteil vom 07. Mai 2014).
Dabei ist sowohl hinsichtlich der Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung bzw. ihrer nur gelegentlichen Erbringung als auch hinsichtlich der in den Fallgestaltungen einer Zeitgeringfügigkeit zu prüfenden (fehlenden) Berufsmäßigkeit auf die individuellen Umstände des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses abzustellen. In vielen Fallgestaltungen ist im Wirtschaftsleben in Betracht zu ziehen, dass ein Arbeitgeber nebeneinander einerseits regelmäßig und andererseits nur gelegentlich tätige Beschäftigte einsetzt.
cc) Soweit ihre Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat, dass die Beklagte, soweit eine Zuordnung zu konkreten Versicherungskonten möglich gewesen sei, sich im Rahmen der angefochtenen Bescheide für die Bewertung als geringfügige Beschäftigungen (offenbar im Sinne der Entgeltgeringfügigkeit) "entschlossen" habe, ist dies schon im Ausgangspunkt zumindest missverständlich. Der Beklagten kommt in diesem Zusammenhang - ebenso wie dem Sozialgericht - keine Art von Entschließungsfreiheit zu; insbesondere darf sie nicht nach Ermessen über eine Zuordnung zu den jeweils maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen entscheiden dürfte.
Vielmehr hätte es bereits der Beklagten im Rahmen eines personenbezogenen Bescheides (solange also nicht insbesondere aufgrund eines unverhältnismäßiges großen Verwaltungsaufwandes ein Summenbescheid gemäß § 28f Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IV erlassen werden sollte) in Bezug auf jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis oblegen, nach Gewährung rechtlichen Gehörs und nach gewissenhaften Aufklärung des Sachverhalts die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden beitragsrechtlichen Fallgestaltungen zu prüfen und in dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen. Die prüfenden Träger haben sich im Rahmen ihrer Amtsermittlung nach Maßgabe der §§ 20 ff SGB X grundsätzlich sämtlicher in Betracht kommender Beweismittel zu bedienen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -).
dd) Auch soweit im Einzelfall weder eine Zeit- noch eine Entgeltgeringfügigkeit festzustellen sein sollte, folgt daraus gerade für Fallgestaltungen der vorliegend zu beurteilenden Art noch nicht zwangsläufig, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung festzustellen ist. Vorgesehen war jeweils nur kurzfristige Einsatzzeiten; die Dauer der Indienstnahme der Helfer sollte sich (ohne, soweit nach Aktenlage bislang erkennbar, vorausgegangene Festlegung weiterer Einsatztage, für die ein erneutes Tätigwerden im Vorhinein verpflichtend vereinbart worden ist, vgl. dazu und zu weiteren Abgrenzungsfragen BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 19) nur auf den jeweiligen Spieltag beschränken. Auch soweit eine nur geringfügige Beschäftigung in einzelnen Tätigkeitsverhältnissen auszuschließen sein mag, ist bei einer solchen Ausgangslage jedenfalls einzelfallbezogen näher zu prüfen, ob die Beschäftigung nicht als unständig im Sinne des § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI einzustufen ist.
Eine unregelmäßige Folge von tageweisen Arbeitseinsätzen ist dann eine unständige Beschäftigung, wenn die Dauer der einzelnen Beschäftigung (der Natur der Sache nach oder im Voraus durch Arbeitsvertrag) auf weniger als eine Woche beschränkt ist (§§ 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 27 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 SGB III; vgl. auch BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 -, SozR 3-2400 § 8 Nr 3, SozR 3-2200 § 441 RVO Nr 1 insbesondere auch zu dem sich aus der früheren Vorschrift des § 179 SGB VI a.F. ergebenden - heute in § 27 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 SGB III normierten - Merkmal der Berufsmäßigkeit). Für diesen Personenkreis bedarf es gemäß § 186 Abs. 2 SGB V einer besonderen Feststellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse (BSG, aaO., mwN). In der Arbeitslosenversicherung sind nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei solche Personen, die einer unständigen Beschäftigung nachgehen und diese berufsmäßig ausüben.
Als Indiz für die Berufsmäßigkeit einer Aushilfsbeschäftigung ist insbesondere eine - beispielsweise durch eine Arbeitslosmeldung belegte - Bereitschaft, eine abhängige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zu berücksichtigen, sofern es tatsächlich jedenfalls zu mehr als nur einem einmaligen Arbeitseinsatz gekommen ist. Selbst bei wiederholten Beschäftigungen braucht allerdings keine Berufsmäßigkeit vorzuliegen, wenn sie in größeren Abständen aufgenommen werden oder wenn die betreffende Aushilfskraft hauptsächlich anderweitig in Anspruch genommen ist (etwa durch einen Hauptberuf, durch eine Ausbildung oder durch Haushaltstätigkeit). Außerdem hat die Rechtsprechung darauf abgestellt, ob der unregelmäßige Arbeitseinsatz nach dem allgemeinen Berufsbild der ausgeübten Tätigkeit als typisch angesehen werden konnte (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 -, SozR 3-2400 § 8 Nr 3 mwN).
Ein ständiger Wechsel des Arbeitgebers oder ein Wechsel in der Art der Beschäftigung ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer unständigen Beschäftigung. Eine unständige Beschäftigung kommt auch in der Form in Betracht, dass der betreffende Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum jeweils kurzfristige Arbeitsleistungen gleicher Art bei demselben Arbeitgeber verrichtet; die bloße Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber ergibt noch kein ständiges Beschäftigungsverhältnis. Die regelmäßige Wiederholung kurzfristiger Beschäftigungen eines konkreten Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber kann allerdings auch den Schluss rechtfertigen, dass die einzelnen Dienstleistungen Ausfluss eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses sind, das - wenn auch nur stillschweigend - auf die Wiederholung der Dienstleistungen gerichtet ist (BSG, Urteil vom 13. Februar 1962 - 3 RK 2/58 -, BSGE 16, 158; vgl. auch BAG, Urteil vom 22. April 1998 - 5 AZR 92/97 - NZA 1999, 82: Ein Dauerarbeitsverhältnis kann auch dann entstehen, wenn den Einsätzen jeweils telefonische Anfragen, ob der Mitarbeiter zur Verfügung steht, vorausgehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber auf diese Weise keinen Spitzen- oder Saisonbedarf, sondern einen Dauerbedarf an Arbeitskräften abdeckt, er also auf Dauer mehr Arbeitnehmer benötigt, als er unbefristet eingestellt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der einzelne Arbeitnehmer häufig und ohne größere Unterbrechungen herangezogen wird und er von seinem Ablehnungsrecht regelmäßig keinen Gebrauch macht, der Arbeitnehmer also darauf vertrauen kann, auch in Zukunft herangezogen zu werden).
Zur Klarstellung sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Begriff des "einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses" insoweit in dem - auch in dem o.g. BSG-Urteil vom 13. Februar 1962 gebrauchten - Sinne einer Zusammenfassung sich regelmäßig wiederholender für sich allein kurzfristiger Beschäftigungszeiträume bei demselben Arbeitgeber verstanden wird (vgl. demgegenüber zu einem - für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht relevanten - Begriff eines "einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses" im Sinne der Verbindung einer selbstständigen Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung mit der Maßgabe, dass auch erstere wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint: BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 1/11 R -, SozR 4-2400 § 14 Nr 16).
ee) Rechtspolitisch mag sich natürlich durchaus die Frage stellen, ob es sachgerecht ist, in der erläuterten Komplexität einzelne Ausgestaltungen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Sozialbeitragspflicht zu normieren. Solange sich der Gesetzgeber jedoch nicht zu Änderungen entschließt, entheben Schwierigkeiten bei der Anwendung komplexer gesetzlicher Vorgaben weder die Arbeitgeber noch die Prüfbehörden oder die Sozialgerichte von ihrer Bindung (Art. 20 Abs. 3 GG) an die gesetzgeberischen Entscheidungen.
ff) Soweit die betroffenen Mitarbeiter aufgrund unzureichender Aufzeichnungen des Arbeitgebers von den Prüfbehörden nicht verlässlich individualisiert werden können, wird vielfach aufgrund der daraus resultierenden unzulänglichen Kenntnisse über die sonstigen sozialrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Mitarbeiter(innen) keine abschließende Prüfung der erläuterten tatbestandlichen Voraussetzungen in Betracht kommen. Entsprechend wie in Fallgestaltungen, in denen sich die Höhe der einem Summenbescheide zugrunde zu legenden Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln lässt, hat die Prüfbehörde entsprechend § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV die Höhe der abzuführenden Beiträge in solchen Fallgestaltungen zu schätzen.
Die Prüfbehörde muss sich dann im Rahmen der erforderlichen Schätzung einen möglichst verlässlichen Überblick darüber verschaffen, zu welchen Anteilen die in Betracht kommende Lohnsumme etwa auf entgeltgeringfügige, zeitgeringfügige, mehr als nur geringfügige, aber unständige und mehr als nur geringfügige und ständige Beschäftigungen (mit den sich daraus jeweils ergebenden Folgen für die summenmäßig abzuschätzenden Beitragspflichten) entfallen.
gg) Entsprechendes gilt, wenn weitere Bemühungen zur Individualisierung der betroffenen Mitarbeiter aufgrund der unzureichenden Arbeitgeberaufzeichnungen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand entsprechend § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV verbunden wäre.
Soweit der Träger bei fehlenden oder fehlerhaften Arbeitgeberaufzeichnungen im Einzelfall von weiteren Ermittlungen zur genauen Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Entgelts bzw. der Höhe der zu entrichtenden Beiträge in der Annahme eines damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwandes absieht und vor diesem Hintergrund eine Schätzungen vornimmt, unterliegt diese Feststellung einer Unverhältnismäßigkeit weiterer Ermittlungen durch den Rentenversicherungsträger ihrerseits als tatbestandliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer entsprechenden Schätzung gemäß § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV voller gerichtlicher Überprüfung. Dabei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -).
Prüfungsmaßstab für die insoweit maßgebliche Unverhältnismäßigkeit eines weiteren Ermittlungsaufwandes ist im Falle einer personenbezogenen Entgeltschätzung vorrangig eine Abwägung zwischen dem im Einzelfall zu erwartenden Verwaltungsaufwand und den Interessen des Versicherten wie auch des Arbeitgebers an einer exakten Feststellung der Entgelte im Hinblick auf spätere Leistungsansprüche bzw. im Hinblick auf die Vermeidung überobligatorischer Beitragslasten (BSG, aaO.). Entsprechend ist bei Abschätzungen im Rahmen von Summenbescheiden eine Abwägung zwischen dem im Einzelfall zu erwartenden Verwaltungsaufwand und den Interessen des Arbeitgebers an einer exakten Feststellung der Entgelte im Hinblick auf die einer überobligatorischer Beitragsheranziehung geboten.
Dabei wird es wesentlich auch auf die zu erwartende Genauigkeit einer möglichen Schätzung ankommen: Je genauer die Schätzung, desto geringer sind die für den Versicherten und Arbeitgeber zu befürchtenden Nachteile und desto geringer der Ermittlungsaufwand, der noch als verhältnismäßig gelten kann (BSG, aaO.).
Allein der Umstand, dass bei einem Arbeitgeber Entgelte einer großen Anzahl von Arbeitnehmern zu ermitteln sind, begründet für sich genommen jedoch noch keinen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand; insoweit kann es keine Rolle spielen, ob ein bestimmter Verwaltungsaufwand mehrfach bei einem Arbeitgeber oder jeweils in wenigen Fällen bei mehreren Arbeitgebern anfällt (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -).
hh) Die Prüfbehörde muss insbesondere auch ggfs. nachträglich vom Arbeitgeber in das gerichtliche Verfahren eingeführte nähere Angaben zur Beitragshöhe zum Gegenstand ihrer Prüfung machen. Schätzungsgrundlagen und Berechnungsmethode sind vom Versicherungsträger in der Begründung seines Bescheides im Einzelnen darzulegen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, vgl. dort auch zu § 41 Abs. 2 SGB X). Selbstverständlich dürfen Schätzungen nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen (BSG, Urteil vom 30. August 2007 - B 10 EG 6/06 R -, SozR 4-7833 § 6 Nr 4).
Die Schätzung ist so exakt vorzunehmen, wie dies unter Wahrung eines nach den genannten Maßstäben noch verhältnismäßigen Verwaltungsaufwands möglich ist. Dabei sind die Anforderungen an eine Schätzung umso höher, je größer die für die Versicherten und Arbeitgeber zu befürchtenden Nachteile sind (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, Juris mwN).
ii) Entsprechende Schätzungen dienen der möglichst verlässlichen Erfassung des tatsächlichen Sachverhalts, ein darüber hinausgehender Ermessensspielraum kommt den Prüfbehörden nicht zu (BSG, U.v. 25. Februar 1965 - 2 RU 36/60 -, BSGE 22, 271 [BSG 25.02.1965 - 2 RU 36/60], zur Vorgängervorschrift in § 752 RVO a.F.). Unterschiedlich beurteilt wird, ob entsprechende Einschätzungen der Prüfbehörden von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in den Tatsacheninstanzen in vollem Umfang nachzuvollziehen sind (so BSG, U.v. 25. Februar 1965 - 2 RU 36/60 - aaO.) oder ob sich die gerichtliche Überprüfung auf die Einhaltung der für die Durchführung der Schätzungen maßgeblichen rechtliche Anforderungen beschränkt (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -; vgl. auch zu einem gerichtlich nicht zu überprüfenden Beurteilungsspielraum im Sinne einer "Einschätzungsprärogative" in Bezug auf Einkommensprognosen: BSG, Urteil vom 30. August 2007 - B 10 EG 6/06 R -, SozR 4-7833 § 6 Nr 4).
Die erläuterte Schätzungsbefugnis darf insbesondere nicht mit der Zielsetzung wahrgenommen werden, den Arbeitgeber durch einen bewusst zu hoch angesetzten Beitrag zu bestrafen (BSG, aaO.). Die Schätzung soll vielmehr der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (LSG Nordrhein-Westfalen, B.v. 13. Juli 2011 - Aktenzeichen L 8 R 287/11 B ER, juris).
d) Aus vorausgegangenen Überprüfungen ihres Betriebes gemäß § 28p SGB IV kann die Klägerin schon deshalb keine weitergehenden Rechte herleiten, weil Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu und kann ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht (und vielfach auch gar nicht sein kann) und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf. Betriebsprüfungen - ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger - bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa - mit Außenwirkung - "Entlastung" zu erteilen (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 AL 2/11 R -,SozR 4-2400 § 27 Nr 5 mwN).
e) Das Sozialgericht wird in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen auch die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen haben, und zwar unter Einbeziehung der insbesondere durch § 41 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 SGB X eröffneten Heilungsmöglichkeiten.
Namentlich ist abzuklären, ob die Beklagte ihren Anhörungspflichten nach § 24 SGB X Rechnung getragen hat. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Verwaltungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verpflichtet ist, die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise zu unterbreiten, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern kann (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R - SozR 3-1300 § 24 Nr. 21).
Zu diesen entscheidungserheblichen Umständen gehört insbesondere die vorstehend erläuterte sich aus den gesetzlichen Vorgaben ergebende Differenzierung nach geringfügigen abhängigen Beschäftigungen in Form der Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, geringfügigen Beschäftigungen in Form der Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, nicht geringfügigen unständigen Beschäftigungen (vgl. insbesondere § 186 Abs. 2 SGB V) und nicht geringfügigen ständigen Beschäftigungen. Auch die Beklagte wird nicht in Abrede stellen wollen, dass sie sich bei ihren Prüfungen von diesen gesetzlichen Vorgaben leiten lässt. Die Anhörungsverpflichtung erstreckt sich natürlich auch auf alle tatsächlichen Umstände, denen die Prüfbehörde Relevanz für die gebotene Differenzierung zwischen den erläuterten unterschiedlichen Ausgestaltungen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse und/oder bei ggfs. vorzunehmenden Schätzungen beimisst.
Bei personenbezogenen Beitragsbescheiden erstreckt sich die Anhörungspflicht nicht nur auf den zur Beitragsnachentrichtung herangezogenen Arbeitgeber, vielmehr sind auch die verfahrensrechtlichen Belange der beschäftigten Versicherten zu berücksichtigen, für die die nachträglich festgesetzten Beiträge gezahlt werden sollen. Die Prüfbehörde ist verpflichtet, diese gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Sofern anknüpfend insbesondere an eine solche Benachrichtigung dies von ihrer Seite beantragt wird, sind diese als Beteiligte zu dem Verfahren nach § 12 Abs. 2 SGB X mit der daraus resultierenden Einbeziehung in die Anhörungspflicht nach § 24 SGB X hinzuziehen. Die angesprochene Benachrichtigungspflicht hat zur Voraussetzung, dass die Prüfbehörde die Anschriften der betroffenen Beschäftigten ohne unverhältnismäßige (namentlich gegen die Pflicht zur zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens abzuwägende) Schwierigkeiten zu ermitteln vermag (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 12 RK 21/87 -BSGE 64, 145).
Die Feststellung einer (weitergehenden) Versicherungspflicht eines Beschäftigten wirkt im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB X "gestaltend" auch in seine Rechtssphäre ein, als von ihr - in der Rentenversicherung in der Regel erst nach Entrichtung der Beiträge - Leistungsansprüche des Versicherten abhängen. In den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X sind namentlich auch solche Verwaltungsverfahren einzubeziehen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes zum Ziele haben, mit dem die Rechtsstellung eines Dritten dergestalt berührt wird, dass dieser in einem anschließenden Gerichtsverfahren nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen ist (BSG, U.v. 22. Juni 1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160 [BSG 22.06.1983 - 6 RKa 10/82]; zur Notwendigkeit einer Beiladung der betroffenen Beschäftigten bei einer Anfechtung der in Prüfverfahren der vorliegenden Art erlassenen Beitragsbescheide vgl. bereits die vorstehenden Ausführungen).
Wird der zu benachrichtigende Beschäftigte allerdings im gerichtlichen Verfahren beigeladen und gibt er dann (insbesondere aufgrund des Nichtgebrauchs der Möglichkeit, selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 75 Abs. 4 SGG geltend zu machen), nicht zu erkennen, ob und ggf. inwieweit er an der Aufhebung oder Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts Interesse hat, oder bringt er zum Ausdruck, dass er gerade an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts interessiert ist, dann kann unterstellt werden, dass er aus einer unterbliebenen Benachrichtigung über die Einleitung des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X keinen Nutzen ziehen will (BSG, U.v. 9. August 2006 - B 12 KR 3/06 R - BSGE 97, 32 [BSG 09.08.2006 - B 12 KR 3/06 R]). Eine vorherige Anhörung der betroffenen Beschäftigten bedarf es im Übrigen auch in Fallgestaltungen, in denen nach dem Ergebnis der Prüfung eine Bestimmung der für den Versicherten nach Maßgabe des § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V zuständigen Krankenkasse erforderlich wird.
f) Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass gerade auch im Interesse einer effektiven und im Ergebnis zugleich beschleunigten Rechtsschutzgewährung in Fallgestaltungen der vorliegenden Art insbesondere auch nach Absprache mit den Beteiligten es in Betracht kommen kann, aus der Vielzahl der in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen zunächst ein Teil abzutrennen und - der Sache nach als eine Art Musterverfahren - vorrangig zu bearbeiten und einer Entscheidung zuzuführen (vgl. auch den dem BSG-Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 18/11 R - SozR 4-2400 § 17 Nr 1, zugrunde liegenden Sachverhalt).
Die formale Zusammenfassung der Vielzahl der Einzelregelungen in einem Bescheid ändert nichts daran, dass von Rechts wegen diese Vielzahl der Regelungen und damit der Streitgegenstände der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Entsprechend der nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 1 KR 21/10 R -, BSGE 108, 251-258) beinhaltet der angefochtene Bescheid nicht nur eine, sondern eine Vielzahl von Einzelregelungen, weshalb die Klägerin auch die Anfechtungsklage auf bestimmte Teilregelungen hätte beschränken können (ebenso wie auch die Beklagte für jede Einzelregelung einen gesonderten Bescheid hätte wählen können). Soweit die Klägerin sich zu einer Anfechtung aller getroffenen Einzelregelungen entschlossen hat, ist dies Ausdruck ihrer Dispositionsfreiheit; dies hindert die Gerichte aber nicht an einer Abtrennung eines Teils der zur Überprüfung gestellten Streitgegenstände, soweit sich eine solche als sachgerecht (vgl. dazu Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 113 SGG, Rn. 5) darstellt.
g) Vorsorglich merkt der Senat an, dass die angesprochene bescheidmäßige Zusammenfassung zahlreicher einzelner Detailregelungen in einen einheitlichen Gesamtbescheid von Rechts wegen nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zulässig ist. Schon die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung bei der Klägerin und erst recht nähere Einzelheiten bezüglich der genauen Beschäftigungszeiten und des jeweils erzielten Verdienstes zählen zu den Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nur ergänzend sei angemerkt, dass gerade die Wahrnehmung von Gelegenheitsbeschäftigungen der vorstehend zu beurteilenden Art nicht selten den Rückschluss auf eine gewisse finanzielle Englage nahelegt, an deren Nichtoffenbarung die Betroffenen vielfach ein besonderes berechtigtes Interesse haben dürften.
Die Übermittlung entsprechender Sozialdaten ist schon im Ausgangspunkt gemäß § 69 Abs. 1 SGB X nur im Rahmen des Erforderlichen zulässig. Dabei muss sich die Fachbehörde natürlich auch vor Augen führen, dass bei einer bescheidmäßigen Zusammenfassung einer Vielzahl von Beschäftigungsverhältnissen in einem Prüfbescheid in einem sich anschließenden gerichtlichen Anfechtungsverfahren alle betroffenen Beschäftigten aus den bereits erläuterten Gründen notwendig beizuladen sind (vgl. auch § 67d Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung die übermittelnde Stelle trägt). Dies hat - und wird von der Prüfbehörde mit der angesprochenen bescheidmäßigen Zusammenfassung sehenden Auges in Kauf genommen - zur Folge, dass alle betroffenen Beschäftigten wechselseitig von den entsprechenden Sozialdaten auch aller anderen Beschäftigten Kenntnis erlangen, deren sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverhältnisse in demselben Bescheid geregelt werden.
Diese wechselseitige Offenbarung im Grundsatz schutzwürdiger Sozialdaten einzelner Beschäftigter an weitere Mitbetroffene lässt sich allerdings vielfach im Ausgangspunkt zumindest in weitem Rahmen dadurch vermeiden, dass für jeden betroffenen Arbeitnehmer ein eigener Prüfbescheid erlassen wird. Dementsprechend muss sich die Erforderlichkeit der Datenübermittlung im Sinne des § 69 Abs. 1 SGB X gerade auch darauf erstrecken, dass die bescheidmäßige Zusammenfassung der getroffenen Einzelregelungen für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben "erforderlich" war. Es gibt Fallgestaltungen, in denen Beitragsverkürzungen nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wirksam begegnet werden kann, etwa wenn in einem Betrieb, in dem monatlich insgesamt nur 200 Stunden Nachtarbeit zu erbringen sind, in einem Monat bei zehn Beschäftigten für jeweils 100 Stunden, insgesamt also für 1.000 Stunden, die Beitragsermäßigung für Nachtarbeit in Anspruch genommen worden ist. In vielen anderen Fallgestaltungen wird sich indessen eine vergleichbare Notwendigkeit für eine bescheidmäßige Zusammenfassung nicht feststellen lassen.
Auch soweit die vorstehend erläuterten datenschutzrechtlichen Vorgaben zum Schutz der sozialrechtlichen Daten der betroffenen Arbeitnehmer von Seiten der Prüfbehörde missachtet worden sein sollten, berührt dies im Ausgangspunkt allerdings im Regelfall keine eigenen subjektiven Rechte des betroffenen Arbeitgebers, so dass sich daraus ergebende Bedenken regelmäßig mangels einer damit einhergehenden persönlichen materiellen Beschwer auf seiner Seite (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 79/09 R -, SozR 4-2600 § 58 Nr 13; Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 54 Rn. 17) nicht der Anfechtungsklage des Arbeitgebers zum Erfolg verhelfen können. Vielmehr verbleibt es (im Falle des Vorliegens der jeweiligen entsprechenden tatbestandlichen gesetzlichen Voraussetzungen) bei den spezifischen datenschutzrechtlich normierten Rechtsfolgen insbesondere nach §§ 82, 85 SGB X i.V.m. mit § 67 Abs. 6 SGB X.
Die Niederschlagung der Gerichtskosten der Berufungsinstanz erfolgt gemäß § 21 GKG. Danach werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Dies betrifft hier die Kosten des Berufungsverfahrens. Nach allgemein anerkannter Auffassung kann eine unrichtige Sachbehandlung nur bei Entscheidungen angenommen werden, die - wovon im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen im Ergebnis auszugehen ist - den breiten richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum überschreiten (vgl. zu diesen Kriterien OLG München, Urteil vom 11. Juli 2013 - 23 U 695/13 -, juris mwN).
Das Sozialgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.