Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.04.2016, Az.: L 2 R 456/15

Feststellung der Sozialversicherungspflicht; Aufzeichnungspflicht; Beitragsteilbefreiung; Unsubstantiierte Beweisanträge; Fehlende Kenntnis der Pflicht über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen; Rechtmäßigkeit der Beitragsnacherhebung nach einer Betriebsprüfung; Beweislast des Arbeitgebers für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer beitragsfreien Gewährung von Lohnzuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit; Unzulässigkeit einer Schätzung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
20.04.2016
Aktenzeichen
L 2 R 456/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 21054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2016:0420.L2R456.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - AZ: S 62 R 69/12

Redaktioneller Leitsatz

Der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsstunden während der durch § 3b EStG begünstigten Zeiträume kann auch nicht nach § 162 der Abgabenordnung geschätzt werden.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber eines Speditionsunternehmens. Er wendet sich gegen einen Prüfbescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers, mit dem er auf der Grundlage einer nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durchgeführten Betriebsprüfung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bezogen auf den Prüfzeitraum Januar 2006 bis Dezember 2009 herangezogen worden ist. Der Gesamtbetrag der nacherhobenen Sozialversicherungsbeiträge beläuft sich auf 26.318,66 EUR (einschließlich 6.338,50 EUR Säumniszuschläge). Davon werden im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich Teilbeträge in Höhe von 25.452,47 EUR (einschließlich 6.240,50 EUR Säumniszuschläge) zur Überprüfung gestellt.

Der Kläger beschäftigt die Beigeladenen zu 3. und 4. als Disponenten in seinem Unternehmen. Ausweislich der Gehaltsabrechnungen steht der Beigeladene zu 4. seit September 1999 und der Beigeladene zu 3. seit April 2003 im Dienste des Klägers. Zuständige Krankenkasse und Einzugsstelle für den Beigeladenen zu 3. ist die Beigeladene zu 1; für den Beigeladenen zu 4. nimmt diese Aufgaben die Beigeladene zu 2. wahr. Die weiteren Beigeladenen sind die für die Beigeladenen zu 3. und 4. zuständigen Fremdsozialversicherungsträger.

Im streitbetroffenen Prüfzeitraum erhielt der Beigeladene zu 3. ein Grundgehalt von monatlich 2.300 EUR und der Beigeladene zu 4. ein solches von monatlich 2.500 EUR. Zusätzlich gewährte der Kläger in einzelnen Monaten ein Urlaubsgeld (einen sog. Urlaubszuschuss). Die genannten Zahlungen wurden vom Kläger ordnungsgemäß der Beitragsabführung zur Sozialversicherung zugrunde gelegt. Ein Weihnachtsgeld oder sonstige Jahressonderleistungen wurden im Übrigen nicht gewährt. Der Kläger hat den Beigeladenen zu 3. und 4. im Prüfzeitraum auch keine Überstundenvergütung gewährt, sondern Überstunden grundsätzlich durch Freizeitausgleich abgegolten.

Neben den monatlichen Gehaltszahlungen und dem o.g. Urlaubszuschuss gewährte der Kläger dem Beigeladenen zu 4. im gesamten Prüfzeitraum und dem Beigeladenen zu 3. ab Oktober 2007 Zuschlagszahlungen für Nacht- und Sonntagsarbeit. Diese errechneten sich in der Form, dass der Arbeitgeber für jede Stunde der zugrunde gelegten Sonntagsarbeit einen Betrag von 50 % und für jede Stunde der zugrunde gelegten Nachtarbeit einen solchen von 25 % des rechnerisch ermittelten Stundenlohns an den Betroffenen auszahlte. So erhielt der Beigeladene zu 4. ausgehend von einem rechnerisch ermittelten Stundenlohn von 13,21 EUR (dies entspricht bei einem Monatslohn von 2.500 EUR 189,25 Arbeitsstunden im Monat, entsprechend ca. 43,5 Arbeitsstunden in der Woche) für jede der zugrunde gelegten Stunden an Sonntagsarbeit einen Zuschlag in Höhe von 6,60 EUR und für jede Stunde Nachtarbeit in Höhe von 3,30 EUR. Entsprechend ergaben sich für den Beigeladenen zu 3. ausgehend von einem rechnerischen Stundenlohn von 12,15 EUR Beträge von ca. 6,08 EUR für jeweils eine Stunde Sonntags- und 3,04 EUR für jeweils eine Stunde Nachtarbeit.

Die sich daraus monatlich ergebenden Zuschlagsbeträge hat der Kläger den Beigeladenen zu 3. und 4. ausbezahlt, ohne dafür einen Abzug für Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen. Ebenfalls beitragsfrei ausgezahlt erhielt der Beigeladene zu 4. (nicht jedoch der Beigeladene zu 3.) monatlich Beträge in einer Größenordnung von rund 200 EUR als Telefonkostenerstattung.

Für die davon betroffenen Stunden der geltend gemachten Nacht- und Sonntagsarbeit haben die Beigeladenen zu 3. und 4. zwar die genannten Zuschläge jeweils gesondert ausgezahlt erhalten, diese Stunden sind jedoch nicht als Überstunden vergütet worden. Aus Sicht des Klägers waren auch die in den Nacht- und Sonntagsstunden erbrachten Arbeitsleistungen abgesehen von diesen Zuschlägen durch das Grundgehalt von monatlich 2.300 EUR beim Beigeladenen zu 3. bzw. 2.500 EUR beim Beigeladenen zu 4. abgegolten; Mehrarbeit soll auch insoweit durch Freizeitausgleich ausgeglichen worden sein.

Im Einzelnen ergaben sich für die Beigeladenen zu 3. und 4. auf dem geschilderten Wege im Prüfzeitraum folgende weitere Zahlungen, für die keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden sind (wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die vorgelegten Gehaltsabrechnungen Bezug genommen wird):

Monat

Zuschlag für Nachtarbeit Beigeladener zu 3.

Zuschlag für Sonntagsarbeit Beigeladener zu 3.

Zuschlag für Nachtarbeit Beigeladener zu 4.

Zuschlag für Sonntagsarbeit Beigeladener zu 4.

Telefonkostenerstattung an den Beigeladenen zu

4. Jan 06

77,61

102,38

246,48

Feb 06

75,96

105,68

208,34

Mrz 06

75,96

112,29

229,68

Apr 06

79,26

108,98

246,81

Mai 06

84,21

102,58

237,39

Jun 06

87,52

99,08

162,56

Jul 06

90,82

112,29

213,89

Aug 06

89,17

118,89

195,26

Sep 06

90,82

125,50

170,72

Okt 06

90,82

132,10

194,31

Nov 06

89,17

132,10

176,60

Dez 06

92,47

135,40

161,54

Jan 07

95,77

135,40

180,03

Feb 07

99,08

132,10

172,24

Mrz 06

105,68

151,92

207,65

Apr 07

128,89

118,89

220,20

Mai 07

118,89

155,22

223,68

Jun 07

117,24

165,13

190,25

Jul 07

123,84

168,43

199,35

Aug 07

123,84

168,43

201,90

Sep 07

123,02

151,88

133,75

165,13

195,97

Okt 07

127,58

151,88

135,40

171,73

189,13

Nov 07

121,50

164,03

135,40

171,73

198,36

Dez 07

123,02

164,03

132,10

181,64

213,15

Jan 08

124,54

164,03

135,40

178,34

176,84

Feb 08

130,61

164,03

142,01

178,34

182,30

Mrz 08

133,65

173,14

146,96

184,94

230,88

Apr 08

138,21

167,06

148,61

184,94

221,35

Mai 08

139,71

170,10

150,26

188,24

230,47

Jun 08

136,69

167,06

165,13

184,94

210,64

Jul 08

142,76

145,80

171,73

184,94

207,25

Aug 08

133,65

151,88

171,73

184,94

202,32

Sep 08

136,69

148,84

183,29

178,34

205,23

Okt 08

151,88

148,84

183,29

181,64

225,75

Nov 08

148,84

154,91

184,94

188,24

224,87

Dez 08

153,39

139,73

184,94

184,94

221,12

Jan 09

159,47

121,50

208,06

158,22

232,03

Feb 09

164,03

112,39

208,06

158,52

231,54

Mrz 09

165,54

136,69

203,10

181,64

233,10

Apr 09

160,99

142,76

203,10

181,64

231,55

Mai 09

160,99

145,80

203,10

181,64

233,12

Jun 09

167,06

139,73

209,71

181,64

234,73

Jul 09

174,66

133,65

213,01

178,34

232,71

Aug 09

168,58

148,84

213,01

194,85

234,12

Sep 09

170,10

127,58

213,01

191,55

261,25

Okt 09

180,73

148,84

214,66

191,55

269,73

Nov 09

173,14

157,95

214,66

191,55

269,36

Dez 09

176,18

157,95

217,97

194,85

253,66

Der beklagte Rentenversicherungsträger gelangte im Rahmen der Betriebsprüfung zu der Auffassung, dass demgegenüber auch für die vorstehend aufgeführten Zahlungen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen seien, da nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit festzustellen sei, dass den gewährten Zuschlägen für Sonntags- und Nachtarbeit tatsächliche Arbeitsleistungen in dem abgerechneten Umfang an Sonntagen bzw. in den Nachtstunden zugrunde gelegen hätten. Entsprechend sei nicht zu objektivieren, dass den gewährten Telefonkostenerstattungen entsprechende betrieblich bedingte Aufwendungen des Beigeladenen zu 4. zugrunde gelegen hätten.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2011 zog die Beklagte den Kläger daraufhin zur Zahlung rückständiger Beiträge in Höhe von 17.049,45 EUR (einschließlich 4.184,50 EUR Säumniszuschläge) an die Beigeladene zu 2. aufgrund der unterbliebenen Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit und der als Telefonkostenerstattung ausgewiesenen Zahlungen bei der Berechnung der für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 4. abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge und in Höhe von 8.403,02 EUR (einschließlich 2.056 EUR Säumniszuschläge) an die Beigeladene zu 1. aufgrund der unterbliebenen Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit bei der Berechnung der für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3. abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge heran. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.

Soweit in diesen daneben noch weitere Beitragszahlungen aufgrund einer fehlerhaften Berechnung der Beiträge zum Umlageverfahren festgesetzt worden sind, werden diese nicht zur gerichtlichen Überprüfung gestellt (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 29. Februar 2016 unter 3.).

Zur Begründung der am 25. Januar 2012 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass der Umfang der jeweils während der Nacht und an Sonntagen von den Beigeladenen zu 3. und 4. jeweils erbrachten Arbeitsstunden von diesen betragsmäßig arbeitstäglich festgehalten worden sei. Diese genössen auch diesbezüglich sein vollstes Vertrauen. Stundenzettel für die Verwaltungsmitarbeiter würden in seinem Betrieb nicht geführt. Die Beigeladenen zu 3. und 4. seien - wie auch die anderen Verwaltungsmitarbeiter - "während der üblichen Geschäftszeiten im Betrieb anwesend" (Schriftsatz vom 2. März 2012, S. 8).

Bei den erstatteten Telefonkosten habe es sich ausschließlich um die Erstattung der für das Absenden von SMS aufgewandten Kosten des Beigeladenen zu 4. gehandelt. Mit diesen habe der Beigeladene zu 4. während der Arbeitszeit Mitteilung an die Fahrer übermittelt. Da die in den Arbeitsräumen vorhandenen Telefonanschlüsse keine Übermittlung entsprechender Kurzmitteilungen ermöglicht hätten, habe der Beigeladene zu 4. diesbezüglich auf sein privates Handy mit dem "günstigen Privattarif" zurückgegriffen.

Jedenfalls sei der Nachforderungsanspruch angesichts der in der Vergangenheit beanstandungsfrei durchgeführten Betriebsprüfungen als verwirkt anzusehen.

Mit Urteil vom 28. Juli 2015, dem Kläger zugestellt am 25. August 2015, hat das Sozialgericht Hannover die Klage abgewiesen. Es lasse sich nicht hinreichend ermitteln, in welchem Umfang Arbeit an Sonntagen bzw. in den Nachtstunden erbracht worden ist. Mangels Vorlage aussagekräftiger Unterlagen könne auch nicht geschätzt werden, in welcher Höhe dem Beigeladenen zu 4. tatsächlich betrieblich bedingte Telefonkosten entstanden seien.

Zur Begründung der am 21. September 2015 erhobenen Berufung hebt der Kläger insbesondere hervor, dass aus seiner Sicht steuerrechtlich für eine Anerkennung lohnsteuerfreier Zuschläge für Arbeit an Sonntagen bzw. in den Nachtstunden das in seinem Betrieb praktizierte Verfahren ausreiche, wonach die betroffenen Beschäftigten jeweils in einer Liste vermerken würden, wie viele Stunden Nacht- bzw. Sonntagsarbeit sie an dem jeweiligen Arbeitstag erbracht hätten. Es reiche insbesondere aus, wenn der betroffene Mitarbeiter also beispielsweise festhalten würde, dass er am 6. August 2009 4,5 und am Folgetag 5 Stunden Nachtarbeit erbracht habe. Damit seien insbesondere die von der Rechtsprechung teilweise geforderten "Einzelaufstellungen" erstellt worden. Sollte die Beklagte diese Aufzeichnungen in Zweifel ziehen, müsse sie den "Gegenbeweis" erbringen.

Weitere Angaben dürften hieran anknüpfend von ihm als Arbeitgeber auch im Überprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV nicht abverlangt werden. Dementsprechend sei es unschädlich, wenn in seinem Betrieb die Arbeitszeiten der Verwaltungsmitarbeiter und das Ausmaß etwaiger Überstunden nicht erfasst worden seien.

Die betriebliche Telefonanlage sei jedenfalls bis 2009 nicht für das Absenden von SMS ausgerichtet gewesen. Der Beigeladene zu 4. habe jedoch über ein privates Handy mit einem Vertrag verfügt, bei dem er bei einem monatlichen Grundpreis von etwa 50 EUR in etwa 1000 SMS im Monat ohne zusätzliche Kosten habe versenden können (S. 14 des Schriftsatzes vom 15. Dezember 2015 unter Bezugnahme auf die Anlage K5). Bei einer Nutzung dieses Handys allein für private Zwecke hätte der Beigeladene zu 4. einen kostengünstigeren Tarif (etwa mit monatlichen Kosten von 12,50 EUR bei 150 im Preis inbegriffenen SMS) wählen können, da er als Privatmann niemals im Monat 1000 SMS verschickt hätte.

Hätte der Arbeitgeber ein betriebliches Handy für die dienstlichen veranlassten Kurzmitteilungen zur Verfügung gestellt, dann wären höhere Kosten zu erwarten gewesen. Im Ergebnis habe der Arbeitgeber monatlich jedenfalls 217,19 EUR erspart. Diese habe er an den Beigeladenen zu 4. beitragsfrei auskehren dürfen. Monatlich würden im Schnitt 1000 SMS versandt. Auch wenn die Handyabrechnungen aus dem Prüfzeitraum nicht mehr vorgelegt werden könnten, so seien doch Abrechnungen der Firma P. GmbH aus dem nachfolgenden Zeitraum erhalten, die beispielsweise belegen würden, dass von Mitte Oktober bis Mitte November 2010 insgesamt 363 und im Folgemonat 621 SMS abgesandt worden seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. Juli 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2011 aufzuheben, soweit dieser die Nacherhebung von Beiträgen aufgrund der Nichtverbeitragung von Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie der Nichtverbeitragung von gewährten Telefonkostenerstattungen einschließlich daran anknüpfender Säumniszuschläge zugunsten der Beigeladenen zu 1. und 2. als Einzugsstellen betrifft.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Der Senat hat den Betriebsleiter des Klägers Q., den Sohn des Klägers, als Zeugen gehört. Wegen der Einzelheiten der Vernehmung wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 11. Januar 2016 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Sozialgerichts, dass die angefochtenen Bescheide keinen Rechtsfehler zulasten des Klägers erkennen lassen, wobei er bezüglich der Einzelheiten der Berechnung der Beitragsnachforderungen einschließlich der festgesetzten Säumniszuschläge auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug nehmen kann.

1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Zwischen den Beteiligten steht zutreffend außer Streit, dass die Beigeladenen zu 3. und 4. im gesamten Prüfungszeitraum in mehr als nur geringfügigen ständigen Beschäftigungsverhältnissen im vorstehend erläuterten Sinne zum Kläger gestanden haben, insbesondere hat der Kläger auch regelmäßigen bezogen auf den Grundlohn Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung abgeführt.

2. Im Streit ist dementsprechend lediglich die Frage der Höhe der abzuführende Beiträge, und zwar hinsichtlich der Frage, ob die den Beigeladenen zu 3. und 4. im Prüfzeitraum tatsächlich gewährten (im Tatbestand bereits im einzelnen aufgeführten) Zuschläge für Arbeit an Sonntagen und in den Nachtstunden und die ebenfalls bereits aufgelisteten dem Beigeladenen zu 4. als Telefonkostenerstattungen gewährten Beträge der erläuterten Beitragspflicht unterlagen oder aber vom Kläger beitragsfrei ausgezahlt werden durften.

Da die Beigeladenen zu 3. und 4. im Prüfzeitraum nur Arbeitseinkünfte (deutlich) unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen erzielt haben, ist grundsätzlich das gesamte Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (§ 162 Nr. 1 SGB VI, § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 341 Abs. 3 SGB III, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Zum Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zu zählen, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Da der Kläger die streitbetroffenen Zuschläge für Arbeit an Sonntagen und in den Nachtstunden sowie die Telefonkostenerstattungsleistungen nicht an die Beigeladenen zu 3. und 4. erbrachten hätte, wenn diese nicht bei ihm beschäftigt gewesen wären, sind sie als aus dieser Beschäftigung erzielt zu werten.

Es liegt auch kein Ausnahmetatbestand vor, der eine beitragsfreie Zuwendung der streitbetroffenen Beträge gestattet hätte.

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der seit 2007 geltenden Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - entsprechend für das Jahr 2006 gemäß § 1 der damals geltenden Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung - Arbeitsentgeltverordnung -) sind allerdings insbesondere Zuschläge, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen. Dies gilt lediglich nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit - anders als im vorliegend zu beurteilenden Fall - das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt.

Nach § 3b Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG sind steuerfrei Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie (Nr. 1) für Nachtarbeit 25 Prozent und (Nr. 2 - vorbehaltlich der vom Kläger nicht herangezogenen Vorgaben der Nummern 3 und 4 und des § 3b Abs. 3 EStG) für Sonntagsarbeit 50 Prozent des Grundlohns nicht überschreiten. Dabei ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr als Nachtarbeit zu bewerten (§ 3b Abs. 2 Satz 2 EStG).

Im Ausgangspunkt kommt es damit grundsätzlich in Betracht, dass der Kläger als Arbeitgeber den Beigeladenen zu 3. und 4. Zuschläge für Sonntags- bzw. Nachtarbeit zu den in Ansatz gebrachten Stundensätzen beitragsfrei gewähren durfte. Voraussetzung hierfür ist jedoch schon nach dem klaren Wortlaut des § 3b Abs. 1 EStG, dass die betroffenen Stunden "tatsächlich" zu den privilegierten Zeiten in der Nacht bzw. an Sonn- oder Feiertagen "geleistet" worden sind.

Dabei gilt bezüglich der Berufung auf zur Beitragsbefreiung führende Ausnahmetatbestände entsprechend den steuerrechtlichen Vorgaben, dass der Beitragspflichtige mit der objektiven Beweislast für diejenigen Tatsachen belastet ist, die eine Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung begründen oder den Beitragsanspruch aufheben oder einschränken (vgl. BFH, Urteil vom 24. Juni 1976 - IV R 101/75 -, BFHE 119, 164; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. Juli 1980 - IV R 140/77 -BFHE 131, 336; BFH, Urteil vom 05. Juli 1996 - VI R 76/95 -, juris).

Auch unabhängig von der sich aus § 28 f SGB IV ergebenden Aufzeichnungspflicht muss der Arbeitgeber, der Teile der tatsächlich erbrachten Zahlungen für beitragsfrei erachtet, im Streitfall zunächst substantiiert aufzeigen können, aufgrund welcher (die eigene betriebliche Sphäre betreffenden) Umstände er die tatsächlichen Voraussetzungen einer zur Beitrags(teil)befreiung führenden Vorschrift bejaht haben will; im Streitfall trägt er zudem die sog. objektive Beweislast.

Auch detaillierte Aufzeichnungen lassen die gesetzlichen Beweislastvorgaben im Ausgangspunkt unberührt. Im vorliegenden Fall vermochte der Kläger ohnehin nur eine summarisch gehaltene Aufzeichnung der an dem jeweiligen Sonntag (angeblich) angefallenen Stundenzahl bzw. der an sonstigen Tagen zu den Nachtstunden (angeblich) angefallenen Arbeitsstundenzahl vorzulegen, diese sind dann im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens lediglich für die Monate Juli bis Dezember 2009 durch nachträgliche rekonstruierte Aufzeichnungen der Beigeladenen zu 3. und 4. über den Beginn und das Ende der geltend gemachten jeweils in den Nachtstunden bzw. an Sonntagen erbrachten Arbeitsleistungen ergänzt worden.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil eines Sozialleistungsberechtigten von den Vorschriften des SGB abweichen, nichtig sind (§ 32 SGB I), wobei dies auch Abreden zwischen den Arbeitsvertragsparteien über eine dem Beschäftigten gegenüber den Regelungen des SGB IV nachteilige Verbeitragung von Entgeltansprüchen betrifft (BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 18/11 R -, BSGE 115, 295), können die Beteiligten eines Arbeitsverhältnisses insbesondere nicht über die Beitragspflichtigkeit von Entgeltbestandteilen disponieren. Sie haben von Rechts wegen auch anderweitig keine Möglichkeit zu einer Disposition in dem Sinne, dass losgelöst von gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Befreiungstatbeständen auch nur Teile des Arbeitsentgelts nicht der Beitragspflicht zugrunde zu legen sind. Entsprechend dem aus wohlerwogenen Gründen vom Gesetzgeber seit mehr als 100 Jahren aufrechterhaltenen Grundsatz der Pflichtversicherung steht im Ausgangspunkt - vorbehaltlich ausdrücklich normierter gesetzlicher Ausnahmen - die Beitragspflicht nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach außerhalb der Dispositionsbefugnis der Beitragspflichtigen.

Schon um der Gefahr von Umgehungen dieser gesetzlichen Vorgaben begegnen zu können, muss den Einzugs- bzw. Prüfstellen natürlich die Möglichkeit einer Nachprüfung vorbehalten bleiben, inwieweit gefertigte Aufzeichnungen bezüglich der Voraussetzungen von ausnahmsweise beitragsfreie Zahlungen gestattenden Sondervorschriften den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Detaillierte Aufzeichnungen können natürlich im Einzelfall überzeugen, zumal wenn sich diese in plausible Darlegungen des Arbeitgebers zur Verteilung der Arbeitszeiten einerseits auf privilegierte Stunden insbesondere an Sonntagen und in der Nacht und andererseits auf sonstige Zeiten einfügen. Namentlich in Fallgestaltungen mangelnder Plausibilität der geltend gemachten Sonntags- und Nachtarbeit kann andererseits auch eine formale Detailliertheit von Aufzeichnungen wie etwa ihre minutengenaue Erstellung nicht von vornherein einer etwa bestehenden Besorgnis einer Umgehung der gesetzlichen Vorgaben über die Beitragspflichtigkeit des Arbeitseinkommens entgegenstehen; gerade sorgfältig geplante Umgehungsvorhaben können zu detaillierten (wenngleich inhaltlich falschen) Aufzeichnungen führen.

Maßgeblich sind ausgehend von dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) immer alle Umstände des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls. Natürlich dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Nachweis nicht überspannt werden; es darf nicht mehr an Darlegung erwartet werden, als einem verständigen Betriebsinhaber im Alltag zuzumuten ist. Zu den Grundanforderungen gehört aber ein in den wesentlichen Punkten inhaltlich gut nachvollziehbarer (und natürlich auch im Wesentlichen konstanter) Vortrag zur Erforderlichkeit und zum Ausmaß der Arbeit in den Nachtstunden und an Sonntagen. Dies gilt umso mehr, als ein Arbeitgeber nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensordnung (BVV) verpflichtet ist, die Aufzeichnungen insbesondere auch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BVV über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts so zu führen, dass bei einer Prüfung innerhalb angemessener Zeit ein Überblick nicht nur über die formelle, sondern auch über die sachliche Richtigkeit der von ihm erstellten Entgeltabrechnungen gewährleistet ist.

Zu würdigen sind alle Umstände des Einzelfalles. Im Rahmen der Gesamtwürdigung kann das Gericht den zeitlich früheren Aussagen aufgrund des Gesichtspunktes, dass sie von rechtlichen Überlegungen ggfs. noch unbeeinflusst (oder jedenfalls weniger beeinflusst) waren, einen höheren Beweiswert als den späteren Aussagen zumessen, muss es aber nicht (BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 41/02 R -, SozR 4-2700 § 4 Nr 1).

Im vorliegenden Fall sieht sich der Senat angesichts des unsubstantiierten und vielfach gewechselten Vortrages des Klägers nicht in der Lage, sich die erforderliche Überzeugung zu bilden, dass die mit Zuschlägen abgerechneten Stunden an Sonntagen bzw. in der Nacht tatsächlich - auch nur in abgrenzbaren Teilen - während dieser privilegierten Zeiträume erbracht worden sind.

(1) Schon bezüglich der grundlegenden Gegebenheiten im Dispositionsbereich und damit im Tätigkeitsbereich der Beigeladenen zu 3. und 4. zeigen sich durchgreifende Ungereimtheiten. So hat der Kläger zunächst mit Schreiben vom 15. November 2010 vorgetragen, dass sein Unternehmen mit nur zwei Disponenten arbeite (vgl. auch die Hervorhebung in diesem Schriftsatz "nur 2 (!) Disponenten").

Der vom Senat als Zeuge gehörte Betriebsleiter und Sohn des Firmeninhabers Q. hat bei seiner Vernehmung allerdings glaubhaft dargelegt, dass auch er persönlich - neben seinen sonstigen Aufgaben - in der Disposition - auch bereits im Prüfzeitraum - mitgearbeitet hat und dass dort jedenfalls "zeitweilig" auch der seit 2005/2006 in dem Unternehmen tätige Mitarbeiter R. eingesetzt werde.

Bezüglich der Arbeitszeiten der Disponenten hat der Kläger zunächst geltend gemacht, dass diese "regelmäßig" die Zeitspanne zwischen 4 Uhr morgens und 23 Uhr abends umfasse (Schreiben vom 15. November 2010). Es erklärt sich schon im Ausgangspunkt nicht, wie so umfängliche Arbeitszeiten mit den Angaben des Zeugen Q. in Einklang zu bringen sein sollen, wonach die ihm unterstellten Disponenten lediglich sechs bis zehn Stunden am Tag gearbeitet haben sollen, wobei ausgehend von einer Fünftagewoche an Montagen (zum Ausgleich der auch an Samstagen anfallenden Arbeit) oft nur einer der Beigeladenen zu 3. und 4. tätig gewesen sei und überdies zumindest am Nachmittag nach Möglichkeit jedenfalls zwei Disponenten anwesend sein sollten.

Der Zeuge hat weiter dargelegt, dass das Büro des Unternehmens üblicherweise von morgens 5 oder 6 Uhr bis zum Abend besetzt sei. Im Schriftsatz vom 2. März 2012 hatte der Kläger sogar noch vorgetragen, dass alle Verwaltungsmitarbeiter und damit auch die beiden Beigeladenen zu 3. und 4. während der üblichen Geschäftszeiten im Betrieb zeitgleich anwesend seien. Da aber nicht nachvollziehbar ist, dass alle Mitarbeiter täglich von 6 bis 20 Uhr gearbeitet haben sollen (zumal jedenfalls die Beigeladenen zu 3. und 4. im gesamten Prüfzeitraum nicht eine Überstunde vergütet erhalten haben), sind die wechselnden Angaben des Klägers bzw. seines Betriebsleiters schon in diesem Ausgangspunkt als in sich ungereimt und widersprüchlich zu werten.

Angesichts dieser schon im Ausgangspunkt ungereimten Darstellung ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beigeladenen zu 3. und 4. natürlich auch immer wieder bedingt durch die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs ausgefallen sind.

(2) Bezogen auf die Sonntagsarbeit hat der Kläger zunächst vorgetragen, dass entsprechend den straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben die Fahrer ihre Tätigkeit im Fernverkehr oft sonntags um 22 Uhr beginnen würden. Daraus ergebe sich, dass "in den Stunden vorher" die Disponenten die entsprechenden Einsatzdaten und -unterlagen vorbereiten und den Fahrern mitgeben müssten. Ausgehend von diesem Vortrag wäre ein regelmäßiger Einsatz der Disponenten an Sonntagen etwa in der Zeitspanne zwischen 19 und 22 Uhr zu erwarten.

Der Kläger hat jedoch mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 Aufstellungen der Beigeladenen zu 3. und 4. vorgelegt (Bl. II 3 ff. der Verwaltungsvorgänge), in denen diese rückblickend für die Monate Juli bis Dezember 2009 konkret angegeben haben, zu welchen Stunden Sie in der Nacht und an Sonntagen gearbeitet haben wollen (im Folgenden: Anlagen zum Schreiben vom 17. Dezember 2010).

Ausweislich dieser Aufzeichnungen sollen die Beigeladenen zu 3. und 4. jedoch an keinem der erfassten rund 25 Sonntage in den Stunden vor Aufnahme des Fahrbetriebes um 22 Uhr gearbeitet haben; ihre Tätigkeit soll vielmehr meistens schon mittags geendet haben. Auch der Zeuge Q. hat bekundet, dass an Sonntagen die Arbeit der Disponenten spätestens etwa um 15 bis 16 Uhr beendet sei.

Dafür soll die Sonntagsarbeit allerdings nach den o.g. Aufzeichnungen der Disponenten schon morgens um 8 Uhr, vereinzelt um 7 Uhr an diesen Sonntagen begonnen haben.

Auch Letzteres kann jedoch nicht stimmen. Der vom Senat als Zeuge gehörte Betriebsleiter und Sohn des Firmeninhabers Q. hat bei seiner Vernehmung dargelegt, dass er und die Disponenten sonntags auch einmal ausschlafen wollen und dass daher die Arbeit an Sonntagen nicht vor etwa zehn Uhr beginne. Da kein Anlass ersichtlich ist, an diesem Teil seiner Darstellung zu zweifeln, muss der Senat davon ausgehen, dass, sofern überhaupt von Seiten der Beigeladenen zu 3. und 4. Sonntagsarbeit erbracht worden sein sollte, diese jedenfalls nicht vor zehn Uhr am Sonntagmorgen begonnen hat.

Bezeichnenderweise hat der Zeuge Q. als Betriebsleiter im Übrigen dargelegt, dass die Beigeladenen zu 3. und 4. üblicherweise nur fünf Tage in der Woche jeweils sechs bis zehn Stunden am Tag arbeiten würden, wobei sie entweder von montags bis freitags oder von dienstags bis samstags gearbeitet hätten. Auch dies spricht im Ergebnis dafür, dass es nicht die geltend gemachte regelmäßige Sonntagsarbeit gegeben haben kann, sonst hätte der Zeuge ausgehend von der von ihm selbst angeführten Fünftagewoche auf die Arbeitstage von sonntags bis donnerstags oder von mittwochs bis sonntags abstellen müssen.

(3) Bezüglich der geltend gemachten Nachtarbeit, die sich nach den erläuterten gesetzlichen Vorgaben auf die Zeit zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens bezieht, hat der Kläger (Schreiben vom 15. November 2010) zunächst darauf hingewiesen, dass die Fahrer häufig erst in den späten Abendstunden zurückkehren würden und die Disponenten bei ihrer Rückkehr tätig werden müssten. Sie hätten dann "Entsprechendes" zu erledigen wie bei der Abfahrt.

Vergleicht man diesen Vortrag mit den konkreten Stundenangaben in den Anlagen zum Schreiben vom 17. Dezember 2010, dann fällt jedoch etwa bezogen auf den Monat Dezember 2009 auf, dass weder der Beigeladene zu 3. noch der Beigeladene zu 4. in diesem Monat auch nur einmal in den Stunden zwischen 20 und 24 Uhr gearbeitet haben will (vgl. Bl. II 8 und II 14 VV). Offenbar war der Betrieb des Klägers in diesem Monat so organisiert, dass eine Anwesenheit der Disponenten in den späteren Abendstunden nicht erforderlich war.

Weshalb gleichwohl in anderen Monaten ein Disponent in umfänglichen Umfang (allerdings auch nicht regelmäßig an allen Arbeitstagen) in der Zeit nach 20 Uhr gearbeitet haben soll, erschließt sich bei dieser Ausgangslage nicht.

Ohnehin erschließt sich nicht, welche konkreten Tätigkeiten in den geltend gemachten Nachtstunden zu verrichten waren, zumal es angesichts der ohnehin nach dem eigenen Vortrag des Klägers zugrunde zu legenden weit überdurchschnittlichen Belastung der Disponenten bereits während der Tagesstunden schon im eigenen Interesse des Klägers, den überdies auch die Fürsorgepflicht als Arbeitgeber traf, als auch im Interesse der Disponenten liegen musste, den Umfang eventuell erforderlicher Nachtarbeit auf das unbedingt notwendige Minimum zu reduzieren.

Im Betrieb des Klägers werden mehr als 660.000 Tonnen Güter im Jahr befördert. Der Kläger selbst legt dar, dass der mit der Disposition verbundene Arbeitsanfall zu erheblich ist, dass der einzelnen Disponent jeden Tag allein 300 Telefonate zu führen und daneben noch eine Vielzahl von SMS bzw. Emails zu versenden habe. Daneben haben die Disponenten noch weitere umfängliche Aufgaben wahrzunehmen (vgl. wegen der Einzelheiten insbesondere S. 3 f. des Schriftsatzes vom 29. Februar 2016). Der langjährig erfahrene Betriebsleiter Q. hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass die Arbeit nur deshalb bewältigt werden könnte, weil die Beigeladenen zu 3. und 4. zu zweit ein solches Arbeitsvolumen erledigen würden, wie dies üblicherweise nur von fünf bis sechs Disponenten bewältigt werden könnte.

Gerade in Anbetracht der damit anzunehmenden außerordentlich starken Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 3. und 4. bereits in den Tagesstunden vermag es nicht einmal im Ansatz einzuleuchten, weshalb diese gleichwohl daneben noch in ganz erheblichem Umfang (etwa im November 2009 zusammen im Umfang von 122 Stunden) auch noch in den Nachtstunden gearbeitet haben sollen. Dies ist umso weniger nachzuvollziehen, als letztlich unklar bleibt, welche Arbeiten in einem so erheblichen Ausmaß so dringlich gewesen sein sollen, dass sich der Kläger ungeachtet ihrer außerordentlich starken Inanspruchnahme bereits durch das Tagesgeschäft zu einer zusätzlichen Indienstnahme der Beigeladenen zu 3. und 4. in den Nachtstunden zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens veranlasst gesehen hat.

Ein nachvollziehbarer Vortrag ist diesbezüglich nicht erkennbar. Der Zeuge Q. hat nur vereinzelte Beispiele anführen können namentlich in der Form, dass gegen 23 Uhr eine Meldung eintreffen könnte, wonach ein Schiff sich verspäte, so dass die für die ursprünglich für den Tagesbeginn vorgesehene Entladung vorgesehenen Lastkraftwagen kurzfristig umdisponiert werden müssten.

Solche Ausnahmefälle sind natürlich denkbar. Nur werden entsprechende kurzfristig erst in den Nachtstunden auftretende erhebliche Verspätungen von Schiffen oder vergleichbar gewichtige Vorfälle nicht gleich an 17 Nächten eines Monats (vgl. beispielsweise die Anzahl der von den Beigeladenen zu 3. und 4. für den Monat November 2009 geltend gemachten Tage mit Nachtarbeit, Bl. II 7 und II 13 VV) auftreten. Auch ist natürlich zu bedenken, dass in dem nach eigenem Vortrag augenscheinlich gut durchorganisierten Dispositionsbereich des klägerischen Betriebes die Disposition einer einzelnen Fahrt letztlich nur wenige Minuten in Anspruch nimmt. Auch für eine Umdisposition sind mithin im Ausgangspunkt zunächst einmal nur wenige Minuten je Lastkraftwagen zu veranschlagen. Mithin wären auch in Fällen eines eventuellen sich erst in den Nachtstunden ganz kurzfristig ergebenden Bedarfs für eine kurzfristige Dispositionsänderung im Ausgangspunkt lediglich Arbeitszeiten von geschätzt etwa 15 bis 30 Minuten auf Seiten des verantwortlichen Disponenten zu erwarten.

Stattdessen ergeben sich aus den Anlagen zum Schreiben vom 17. Dezember 2010 nächtliche Arbeitszeiten von regelmäßig mehreren Stunden. So will der Beigeladene zu 4. in der Nacht vom 19. auf den 20. November 2009 von 20 Uhr bis 1 Uhr gearbeitet haben, der Beigeladene zu 3. hat für den 20. November 2009 von 3.30 bis 6 Uhr ausgewiesen (Bl. II 7 und II 13 VV). Was konkret während dieser langen Nachtstunden gearbeitet worden sein soll, erschließt sich nicht.

Gegen die Annahme einer schwerpunktmäßig (entsprechend der Aussage des Zeugen) durch plötzliche Ereignisse bedingten Notwendigkeit von Nachtarbeit spricht überdies schon im Ansatzpunkt, dass dann erheblich größere Schwankungen im monatlichen Anfall nächtlicher Arbeit zu erwarten gewesen wäre als dies nach Angaben des Klägers der Fall war. Entsprechende außergewöhnliche Ereignisse pflegen gerade nicht regelmäßig mit einer gleichmäßigen Verteilung auf die einzelnen Kalendermonate etwa eines Jahres aufzutreten. Bezeichnenderweise hat auch der Zeuge Q. ausdrücklich hervorgehoben, dass der Anfall von Arbeiten zu den Nachtstunden "ganz unterschiedlich" sei. Die Abrechnungen des Klägers zeigen zwar ein kontinuierliches stetiges Ansteigen der monatlichen Nachtstundenzahlen der Beigeladenen zu 3. und 4. im Zeitraum 2006 bis 2009, im Rahmen dieses stetigen Ansteigens zeigen sich aber keine ins Gewicht fallenden deutlichen Schwankungen zwischen aufeinanderfolgenden Kalendermonaten.

Ferner spricht gegen diese Annahme auch, dass im Zeitraum bis August 2007 auf Seiten des Beigeladenen zu 3. überhaupt keine Nachtarbeit angefallen ist, obwohl er mit letztlich gleichem Aufgabenbereich auch damals schon in der Disposition eingesetzt war und dementsprechend namentlich in Zeiten der Urlaubsabwesenheit des Beigeladenen zu 3. der zuständige Disponent für etwaige in den Nachtstunden vorzunehmende Umdispositionen gewesen wäre.

Darüber hinaus vermag der Kläger auch nicht ansatzweise nachvollziehbar den erheblichen Anstieg der geltend gemachten Nachtarbeit zu erklären. Nach ihren Angaben belief sich das Gesamtausmaß der (seinerzeit nur dem Beigeladenen zu 4., nicht hingegen dem Beigeladenen zu 3 gewährten) Nachtzuschläge im Jahr 2006 auf 1.023,79 EUR. Angesichts des ausgezahlten Zuschlages von 3,30 EUR je Stunde entspricht dies 310 Stunden im Jahr. Im Jahr 2009 belief sich die Gesamthöhe dieser (nunmehr auch an den Beigeladenen zu 3. gewährten) Zuschläge auf 4.542,92 EUR. Im Durchschnitt haben die Beigeladenen zu 3. und 4. 2009 einen Zuschlag von 3,17 EUR je Stunde Nachtarbeit ausgezahlt erhalten. Dies entspricht einem Gesamtnachtstundenvolumen von 1.433 Stunden, also dem 4,6fachen des abgerechneten Bedarfs in 2006.

Eine nachvollziehbare Erklärung für einen so erheblichen Anstieg innerhalb des kurzen Zeitraumes von 2006 bis 2009 ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Vage Hinweise des Zeugen Q., dass der Betrieb "inzwischen" schwerpunktmäßig auf den Transport von Massengütern ausgerichtet sei, vermitteln keinen nachvollziehbaren Aufschluss speziell bezüglich des auffallenden Anstiegs der abgerechneten Nachtarbeitsstunden. Soweit der Zeuge - wiederum ohne nachvollziehbare Darlegung eines konkreten Zusammenhanges gerade mit der streitbetroffenen Nachtarbeit - auf in den Wintermonaten anfallende Streumaterialbestellungen hingewiesen hat, ist ohnehin festzuhalten, dass die Aufzeichnungen keinen relevanten Mehrbedarf etwa in den Monaten Dezember bis Februar im Vergleich zu den übrigen Monaten erkennen lassen.

(4) Sowohl bezogen auf die geltend gemachte Nacht- als auch bezogen auf die Sonntagsarbeit ist überdies nachhaltig zu berücksichtigen, dass die schon für sich genommen nur schwer bzw. gar nicht konkret nachvollziehbaren Angaben des Klägers zur Bewältigung eines außerordentlich umfangreichen Arbeitspensums durch die Beigeladenen zu 3. und 4. während der üblichen Betriebszeiten (montags bis freitags jedenfalls von etwa 6 bis 20 Uhr) von vornherein nicht mit der Annahme in Einklang zu bringen sind, dass die Beigeladenen zu 3. und 4. daneben noch in ganz erheblichem Ausmaß Stunden außerhalb dieser Zeiten während der Nacht, an Sonntagen und (vgl. die Zeugenvernehmung des Betriebsleiters) an Samstagen gearbeitet haben sollen. So wollen die Beigeladenen zu 3. und 4. ausweislich der o.g. Aufzeichnungen beispielsweise im November 2009 zusammen 177 Stunden allein an Sonntagen und in der Nachtzeit (d.h. zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens) gearbeitet haben, also im Durchschnitt jeweils die Hälfte ihrer üblichen Arbeitszeit. Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass sie gleichwohl mit der verbliebenen Hälfte das außerordentlich umfangreiche Tagesarbeitspensum bewältigt haben sollen, zumal der Kläger im gesamten Prüfzeitraum von 2006 bis 2009 weder dem Beigeladenen zu 3. noch dem Beigeladenen zu 4. auch nur eine Überstunde vergütet hat.

In der gebotenen Gesamtbewertung darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass im vorliegenden Fall ein erhöhtes Risiko einer einvernehmlichen Umgehung der erläuterten beitragsrechtlichen Vorgaben durch den Kläger und die Beigeladenen zu 3. und 4. auch vor dem Hintergrund in Betracht zu ziehen ist, dass die Qualität der beruflichen Arbeit dieser Beigeladenen aus der Sicht des Arbeitgebers jedenfalls weit überdurchschnittlich war, das ihnen zugeflossene Gehalt jedoch letztlich allenfalls eher durchschnittlichen Erwartungen entsprach. Überdies legt der eigene Vortrag des Klägers die Annahme nahe, dass in jedenfalls nicht unerheblichem Maße Überstunden erbracht worden sind, für die nicht in der üblichen Weise eine (der Beitragspflicht unterliegende) gesonderte Vergütung gewährt und auch kein ausreichender Freizeitausgleich erbracht worden ist.

Der Senat muss nicht abschließend zu der Frage Stellung nehmen, unter welchen Voraussetzungen überhaupt Raum für eine Schätzung des Umfanges von Nacht- und Sonntagsarbeit in Fallgestaltungen der vorliegenden Art besteht (vgl. auch BFH, Urteil vom 25. Mai 2005 - IX R 72/02 -, BFHE 210, 113: Der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsstunden während der durch § 3b EStG begünstigten Zeiträume kann auch nicht nach § 162 der Abgabenordnung geschätzt werden). Jedenfalls führt auch die Zulässigkeit einer Schätzung nicht etwa zu einer Umkehr der Beweislast in dem Sinne, dass die Beklagte den Nachweis der Nichterbringungen von Stunden zur Nachtzeit bzw. an Sonntagen zu führen hätte. Dies wäre auch schon im Ausgangspunkt kein sinnvoller Ansatz, weil die maßgeblichen Vorgänge die innerbetriebliche eigene Sphäre des Klägers betreffen, die sich der Beklagten nicht erschließt.

Jedenfalls kommt eine Schätzung nicht in Betracht, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 89/13 -, juris). Im vorliegenden Fall vermag der Senat angesichts der im Einzelnen aufgezeigten durchgreifenden Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers keine konkreten Anhaltspunkte als Grundlage für eine Schätzung hinreichend verlässlich zu objektivieren. Es bleibt insbesondere offen, ob und ggfs. in welchen Abrechnungsperioden überhaupt in nennenswertem Umfang Arbeit an Sonntagen und in den Nachtstunden erbracht worden ist. Die materielle Beweislast trägt aus den bereits dargelegten Gründen der Kläger.

Die in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 19. April 2016 gestellten Beweisanträge haben dem Senat keinen Anlass zu weiterführenden Ermittlungen gegeben.

Aufgabe eines Zeugen ist es, sein Wissen über persönliche Wahrnehmungen zu schildern; ein Beweisantrag mit dem Ziel der Vernehmung eines Zeugen muss bei Angabe des Beweisthemas die Art von Tatsachen (§ 373 ZPO) näher bezeichnen, die dieser selbst wahrgenommen haben soll (BSG, Beschluss vom 06. Januar 2016 - B 13 R 303/15 B -, juris). Soweit der Kläger seinen Steuerberater S. und die im Büro des Steuerberaters tätige Angestellte T. als Zeugen dafür benennt, dass die mit der Anlage 1 vorgelegten Aufstellungen über die monatlich von dem Beigeladenen zu 3. und 4. erbrachten Stunden der Nacht- und Sonntagsarbeit dem Steuerberater "vorgelegt" und von diesem abgerechnet und dann durch den Kläger "freigegeben" worden seien, ist zunächst festzuhalten, dass die Zahlung entsprechender Zuschläge für die geltend gemachten Stunden nicht im Streit steht, sondern den Ausgangspunkt der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen und damit diesbezüglich des vorliegenden Rechtsstreits darstellt. Weder von Seiten der Beklagten noch von Seiten des Senates wird auch in Abrede gestellt, dass dem Steuerberater Aufstellungen der im Gerichtsverfahren vorgelegten Art zugeleitet worden sind, wonach beispielsweise der Beigeladene zu 3. an den vier Sonntagen im Mai 2008 7, 6,5, 7 und 7,5 Stunden und - wiederum beispielsweise - am 2. Mai 2008 4,5, am 5. Mai 3,0, und am 7. Mai 4,5 Stunden in Nacht gearbeitet haben soll. Der Senat vermag sich jedoch ebenso wenig wie die Beklagte von der inhaltlichen Richtigkeit dieser an den Steuerberater weitergeleiteten Aufstellungen zu überzeugen. Die dafür maßgeblichen Erwägungen sind im Einzelnen bereits aufgezeichnet worden. Dies geht aus den erläuterten Gründen zu Lasten des die materielle Beweislast tragenden Klägers.

Soweit der Kläger nunmehr eine "Freigabe" entsprechender Aufstellungen durch seine Person geltend macht, fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag, was darunter genau zu verstehen sein soll. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass diesbezüglich der Steuerberater und seine Angestellte G. relevante eigene Wahrnehmungen bekunden können. Im Übrigen kommt es aus den dargelegten Gründen ohnehin nicht auf die subjektive Einschätzung des Klägers, sondern auf die Nachweisbarkeit der geltend gemachten beitragsmindernden Umstände an.

Beigeladene sind Verfahrensbeteiligte. Soweit sie selbst durch den Rechtsstreit betroffen sind, können sie schon aus Rechtsgründen nicht als Zeugen gehört werden (vgl. Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 118, Rn. 10d).

Soweit der Kläger Zeugenbeweis durch jeweils wechselseitige Vernehmung der Beigeladenen zu 3. und 4. zu den während der Nachtstunden und an Sonntagen von dem jeweils anderen dieser beiden Beigeladenen erbrachten Arbeitsleistungen anbietet, ist der Beweisantrag bereits mangels hinreichend bestimmter Angaben der unter Beweis gestellten persönlichen Wahrnehmungen unzulässig. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist insbesondere bezüglich der geltend gemachten nächtlichen Arbeitsstunden davon auszugehen, dass die Beigeladenen zu 3. und 4. jedenfalls ganz überwiegend allein gearbeitet haben sollen, welche relevanten persönlichen Wahrnehmungen der jeweils andere dieser beiden Beigeladenen bekunden können soll, erschließt sich anhand des auch nach Hinweis des Senates unsubstantiiert gebliebenen Antrages nicht.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf "Überschneidungen" an Sonntagen abstellt, macht überdies sein eigener Ansatz deutlich, dass sich jedenfalls insoweit der Antrag auf die Vernehmung der Beigeladenen zu 3. und 4. zu Umstände beziehen soll, die auch ihre eigene Beteiligung im vorliegenden Rechtsstreit betreffen. Diesbezüglich kommt aus den erläuterten Rechtsgründen von vornherein keine Zeugenvernehmung der Beigeladenen zu 3. und 4. in Betracht.

Überdies haben sich die Beigeladenen zu 3. und 4. bereits geäußert. Der Kläger selbst hat 2010 Aufstellungen der Beigeladenen zu 3. und 4. vorgelegt (Bl. II 3 ff. der Verwaltungsvorgänge), in denen diese rückblickend für die (seinerzeit ihnen allenfalls noch näher erinnerlichen) Monate Juli bis Dezember 2009 konkret angegeben haben, zu welchen Stunden Sie in der Nacht und an Sonntagen gearbeitet haben wollen. Sind entsprechende Einlassungen bereits aktenkundig, dann darf sich das Gericht bei seiner Entscheidung, von einer nochmaligen Vernehmung bzw. Anhörung abzusehen, auch von der - gerade im vorliegenden Fall berechtigten - Erwägung leiten lassen, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Betroffenen etwa sechs bis zehn Jahre nach dem betroffenen Zeitraum noch Angaben machen könnten, die über ihre zeitnahen Hinweise hinausgehen (vgl. dazu auch BSG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - B 3 P 15/14 B -, SozR 4-1500 § 75 Nr 18).

Darüber hinaus würden die angeregten weiteren Ermittlungen auch unzulässigerweise darauf hinauslaufen, dass der Senat die dem Kläger selbst anzulastenden Versäumnisse auszugleichen hätte. Den Kläger als Arbeitgeber traf die Pflicht, den Umfang etwa erbrachter Nacht- und Sonntagsarbeit der Beigeladenen zu 3. und 4., wie dargelegt, zunächst prüffähig aufzuzeichnen und dann im Rechtsstreit im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht die seine eigene betriebliche Sphäre betreffenden Umstände substantiiert und kohärent darzulegen. Die diesbezüglich aufgezeigten grundlegenden Defizite haben gerade nicht zur Folge, dass es nunmehr dem Senat obliegen würde, durch letztlich spekulative Ermittlungen gewissermaßen ins Blaue hinein noch weiter abzuklären, ob eventuell noch neue Anhaltspunkte zu ermitteln sein könnten.

Die Sozialgerichte brauchen "aufs Geratewohl" gemachten oder "ins Blaue hinein" aufgestellten Tatsachenbehauptung nicht nachzugehen. Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen; sie sind als Beweisausforschungs- bzw. -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (BSG, U.v. 19. Oktober 2011 - B 13 R 33/11 R -). Entsprechendes gilt, wenn sich der eigene Vortrag des Klägers - wie im vorliegenden Fall - durch durchgreifende innere Widersprüche und Ungereimtheiten auszeichnet, so dass im Ergebnis letztlich kein hinreichend eindeutiger Vortrag auszumachen ist, dessen Richtigkeit überhaupt einer konkreten Überprüfung zugänglich ist.

b) Ebenfalls vergeblich wendet sich der Kläger dagegen, dass die an den Beigeladenen zu 4. gewährten Zahlungen, die als Erstattung von Telefonkosten ausgewiesen worden sind, der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterworfen worden sind.

Zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV i.V.m. § 3 Nr. 50 EStG beitragsfreien Bezügen ist von der Beitragspflicht auch ein Ersatz von Auslagen ausgenommen, wenn der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht (wobei es gleichgültig ist, ob das im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht) und über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet wird.

Auch bezüglich der Telefonkostenerstattungen vermag der Senat jedoch nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit zu objektivieren, dass diesen Zahlungen auch nur bezogen auf Teilbeträge auf Seiten des Beigeladenen zu 4. tatsächlich erstattungsfähige Aufwendungen zugrunde gelegen haben.

Der Kläger vermag bereits nicht die Telefonabrechnungen des Beigeladenen zu 4. vorzulegen, für die er die gewährten Erstattungen geleistet haben will. Zu den nach § 147 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AO geordnet aufzubewahrenden Unterlagen gehören insbesondere Buchungsbelege und sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dazu zählen auch Rechnungsbelege, für die ein Mitarbeiter eine (Teil-)Erstattung von seinem Arbeitgeber begehrt.

Zivilrechtlich hatte der Kläger ohnehin nach § 666 BGB einen Anspruch auf Vorlage dieser Abrechnungen, soweit der Beigeladene zu 4. bezüglich ihrer eine Teilerstattung begehrte, weil er die abgerechneten Telekommunikationsleistungen in Teilen im Auftrag des Klägers für dessen Betrieb erbracht haben will. Der Begriff "Rechenschaft" im Sinne dieser Vorschrift umfasst insbesondere allgemein die Pflicht des Beauftragten, in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zur Auftragsausführung darzulegen und dem Auftraggeber die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen. Dabei sind dem Auftraggeber auch Belege, soweit üblich und vorhanden, vorzulegen (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 -, BGHZ 109, 260).

Ausweislich der Angaben des Zeugen Q. sind ihm die Abrechnungen als Betriebsleiter zunächst auch durchaus vorgelegt worden, bei ihm aber nicht verblieben. Weshalb er sich im Rahmen der geschilderten Vorlage für die Buchführungsunterlagen nicht einmal jeweils eine Kopie gefertigt hat, erschließt sich nicht.

Darüber hinaus hat der Kläger selbst im Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 vorgetragen, dass der Beigeladene zu 4. gar keine Telekommunikationskosten in der erstatteten Höhe gehabt habe. Ein Tarif namens "Time & More", wie ihn auch der Beigeladene zu 4. im Prüfzeitraum jedenfalls in ähnlicher Form gehabt habe, sehe vor, dass bei einem monatlichen Pauschbetrag von 52,50 EUR alle SMS bis zu einer (auch nach den Angaben des Klägers in diesem Schriftsatz im Ergebnis nicht überschrittenen) Gesamtzahl von 1000 im Monat im Preis inbegriffen gewesen seien. Ausgehend von diesen Ausführungen haben sich die Erstattungen nicht an den tatsächlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu 4., sondern - schon im Ausgangspunkt für beitragsfreie Erstattungsleistungen rechtlich unzulässig - an fiktiven Aufwendungen orientiert, die der Kläger bei einer ganz anderen Gestaltung eines Vertrages mit einem Telefonunternehmen gehabt haben könnte.

Bezogen auf diese Erstattungsleistungen zeigen sich auch im Übrigen durchgreifende Widersprüche. Im Schreiben vom 15. November 2010 hatte der Kläger die geltend gemachte Inanspruchnahme des privaten Handys des Beigeladenen zu 4. für den Versand von SMS mit Kostenvorteilen begründet; der Zeuge Q. hat hingegen die Notwendigkeit des Einsatzes des privaten Handys mit technischen Empfangsproblemen begründet. Auch letzteren Vortrag vermochte der Kläger jedoch nicht substantiiert zu erläutern. So vermag der Senat mangels eines einleuchtenden Vortrages des Klägers insbesondere nicht nachzuvollziehen, weshalb die Erreichbarkeit eines sich in einem sog. Funkloch befindlichen Adressaten davon abhängen soll, mit welchem Netzanbieter der Absender (etwa einer SMS) arbeitet. Solange der Absender mit dem jeweils genutzten Handy oder Festnetztelefon bzw. einer Datenleitung seinen Anbieter erreichen kann, kann dieser mit dem Empfänger in Kontakt treten, wenn auch dieser seinerseits von seinem jeweiligen Anbieter erreicht werden kann. Befindet sich der Empfänger aber in einem sog. Funkloch, weil keine Verbindung zwischen dem von ihm benutzten Handy und seinem jeweiligen Netzanbieter besteht, dann bleibt er für Außenstehende für die Dauer des Verweilens in dem sog. Funkloch nicht erreichbar, und zwar unabhängig davon, auf welchen Netzanbieter diese ihrerseits zurückgreifen.

Während der Kläger im Schreiben vom 15. November 2010 noch vorgetragen hatte, dass das private Handy des Beigeladenen zu 4. "durchgehend mittels SMS" eingesetzt worden sei, und auch im nachfolgenden Schreiben vom 14. Juli 2011 dargelegt hatte, dass der Beigeladene zu 4. sein privates Mobiltelefon "zur Disposition per SMS" dienstlich eingesetzt habe, hat der als Zeuge gehörte Betriebsleiter einen Einsatz dieses Handys nicht nur für das Versenden von SMS, sondern auch für betriebliche Telefonate geschildert.

Im Übrigen ist auch gar kein Bedarf für die Inanspruchnahme des privaten Handys des Beigeladenen zu 4. nachvollziehbar aufgezeigt worden. Soweit überhaupt ein Kommunikationsbedarf per SMS anzunehmen war, bestand dieser jedenfalls unabhängig davon, ob im jeweiligen Zeitpunkt gerade der Beigeladene zu 4. Dienst hatte. Bezeichnenderweise hat der Kläger selbst im Schriftsatz vom 2. März 2012 hervorgehoben, dass ein Bedarf zum Versand von SMS mit Hilfe des privaten D2-Handys des Beigeladenen zu 4. während seiner "gesamter Arbeitszeit" bestanden habe. Gerade vor diesem Hintergrund hätte der gleiche Bedarf auch für die weiteren mit den gleichen Aufgaben befassten Disponenten zu den Zeiten bestanden haben müssen, zu denen der Beigeladene zu 4. sich nicht in den Betriebsräumen befand. Bezeichnenderweise hat sich der als Zeuge gehörte Betriebsleiter bei seiner Vernehmung auf die Frage, wie in Urlaubszeiten des Beigeladenen zu 4., während derer dessen privates Handy dementsprechend im Betrieb nicht zur Verfügung gestanden habe, verfahren worden sei, wie folgt geäußert: Dann sei der Beigeladene zu 4. halt in Urlaub gewesen. Dann hätten sie sein Handy auch nicht nutzen können. Es sei im Ergebnis aber nicht so gewesen, dass gar nichts ginge. Diese augenscheinlich ausweichende Antwort macht letztlich deutlich, dass kein nachhaltiger Bedarf an einem betrieblichen Einsatz des privaten Handys des Beigeladenen zu 4. bestanden haben kann.

Soweit überhaupt ein dienstlicher Bedarf für den Versand von SMS mit einem (etwa D2-)Handy bestanden hätte, wäre daher schon im Ausgangspunkt zu erwarten gewesen, dass der Kläger als Betriebsinhaber ein solches zur Verfügung gestellt hätte. Ein solches Diensthandy hätte von den jeweils diensthaben Disponenten bei Bedarf jederzeit eingesetzt werden können, und zwar insbesondere unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des jeweiligen Kommunikationsbedarfs gerade der Beigeladene zu 4. Dienst hatte. Nur ergänzend ist anzumerken, dass SMS auch vom PC - etwa mit Hilfe eines entsprechende Leistungen anbietenden Emailproviders - versandt werden können, was insbesondere bei einem relativ hohen Nachrichtenaufkommen zeitsparender als der Einsatz von Handys sein dürfte.

Der Kläger selbst hat im Schreiben vom 14. Juli 2011 den Umfang der monatlich über das private Handy des Beigeladenen zu 4. versandten SMS mit 960 beziffert. Abgesehen davon, dass letztlich gar nicht nachvollziehbar ist, worauf diese Angabe beruhen soll, wäre gerade bei einer so erheblichen Inanspruchnahme dieses Kommunikationsmittels zu erwarten gewesen, dass der Kläger namentlich auch für Urlaubszeiten des Beigeladenen zu 4. den verbliebenen Disponenten die Möglichkeit eröffnet hätte, weiterhin trotz des dann nicht zur Verfügung stehenden Handys dieses Beigeladenen auf diesen Kommunikationsweg zurückzugreifen.

Soweit im Verwaltungsverfahren Handyabrechnungen betreffend spätere (dem Prüfzeitraum nachfolgende) Abrechnungsperioden vorgelegt worden sind, wonach beispielsweise im Zeitraum 15. Oktober bis 14. November 2010 insgesamt 363 SMS verschickt worden sein sollen, beziehen sich diese Abrechnungen, wie die Zeugenvernehmung bestätigt hat, ohnehin nicht auf den Einsatz eines einzelnen Handys, sondern auf den einer Vielzahl von (betrieblich zur Verfügung gestellten) Handys. Erfasst worden ist insbesondere auch die SMS-Kommunikation der mit solchen Handys ausgestatten Fahrern untereinander oder die von diesen zu privaten Zwecken versandten Mitteilungen. Die (Schutz-)Behauptung des Zeugen, wonach die Fahrer typischerweise mit dem Versand von SMS intellektuell überfordert seien, vermag der Senat in keiner Weise zu objektivieren. Der Kläger hat diese mit Diensthandys schließlich in der Erwartung ausgestattet, dass sie diese auch sachgerecht einsetzen können. Zudem ist der Versand einer einfachen SMS auch natürlich nicht mit höheren intellektuellen Anforderungen verbunden als das ohnehin von den Fahrern erwartete fachgerechte Führen eines Lastkraftwagens.

Die im Rahmen einer Gesamtabrechnung für eine Vielzahl von Handys in späteren Zeiträumen insgesamt versandte Anzahl von SMS lässt daher schon im Ausgangspunkt keine verlässlichen Rückschlüsse darauf zu, ob im streitbetroffenen Zeitraum überhaupt und ggfs. in welcher konkreten Zahl SMS von einem Privathandy des Beigeladenen zu 4. im dienstlichen Interesse des Arbeitgebers versandt worden sein könnten. Da der Kläger allerdings der Sache nach geltend macht, dass nach einer Systemumstellung die für die Vergangenheit geltend gemachten über das Privathandy des Beigeladenen zu 4. übermittelten SMS in den nunmehrigen Gesamtzahlen (363, 621, 947, 803, 1011, 895 etc. in den einzelnen jeweils einen Monat umfassenden Abrechnungszeiträumen) inbegriffen seien, wird angesichts der Vielzahl (von jedenfalls etwa 40) der von den Gesamtabrechnungen erfassten Handys nur ein Bruchteil für eine eventuelle SMS-Kommunikation zwischen Betriebssitz und einzelnen Fahrern verbleiben, und zwar jedenfalls deutlich weniger als die geltend gemachte Zahl von 960 im Monat.

Auch in diesem Zusammenhang ist aus den bereits dargelegten Gründen für die Schätzung eines jedenfalls als beitragsfreier Erstattungsbetrag anzuerkennenden Teilbetrages kein Raum. Insbesondere sind auch bezogen auf einzelne Monate diesbezüglich keine konkreten Feststellungen oder auch nur Schätzungen möglich.

Dem Kläger hilft auch nicht weiter, dass LStR R 3.50 (zu § 3 Nr. 50 EStG) Abs. 2 Satz 4 vorsieht, dass in Fällen, in denen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen anfallen, aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich steuerfrei ersetzt werden können. Abgesehen davon, dass die Höhe der monatlichen Rechnungsbeträge gerade nicht verlässlich festgestellt werden kann, lässt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht objektivieren, dass erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen unter Einsatz von privaten Telekommunikationsmitteln anfallen. Die Arbeitsplätze der Beigeladenen zu 3. und 4. waren jedenfalls mit Festnetztelefonen ausgestattet; daneben gab es in dem Betrieb auch schon im Prüfzeitraum jedenfalls auch betrieblicherseits zur Verfügung gestellte Handys für das sog. E-Netz. Es lässt sich auch nicht objektivieren, dass die Beigeladenen zu 3. und 4. auf diese seinerzeit bei einem entsprechenden Bedarf nicht hätten zurückgreifen können.

Bezeichnenderweise hat der Kläger dem in gleicher Weise beruflich als Disponent eingesetzten Beigeladenen zu 3. auch keine Erstattung von eventuellen dienstlich veranlassten privaten Telekommunikationsaufwendungen gewährt.

Auch bezogen auf die geltend gemachte Gewährung von Telefonkostenerstattungen gibt der Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Auch insoweit handelt es sich aus den dargelegten Gründen um unzulässige Beweisausforschungsanträge. Es werden keine konkreten eigenen Wahrnehmungen der benannten Zeugen unter Beweis gestellt. Bezogen auf den bereits als Zeugen gehörten Betriebsleiter ist nicht ersichtlich, zu welchen weiteren Erkenntnissen eine erneute Vernehmung führen sollte. Der Steuerberater und seine Angestellte T. hatten ohnehin keine eigenen Kenntnisse über die tatsächlichen innerbetrieblichen Abläufe hinsichtlich des eventuellen Einsatzes von Handys.

Vergeblich beruft sich der Kläger auch darauf, dass die nunmehr beanstandeten Abrechnungen in ähnlicher Form auch bereits in früheren Jahren praktiziert worden seien, bei vorausgegangenen Betriebsprüfungen jedoch nicht beanstandet worden seien.

Mit den "Rechtsfolgen" von Betriebsprüfungen, bei denen es zunächst keine (oder ggfs. nur anderweitige) Beanstandungen gab, sich später jedoch herausstellte, dass die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht dem Grunde oder der Höhe nach von Mitarbeitern vom geprüften Arbeitgeber schon im Prüfzeitraum unzutreffend beurteilt wurden, dieses im Rahmen der Betriebsprüfung aber nicht aufgefallen war, hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits wiederholt befasst. Daraus ergibt sich als grundlegende Erkenntnis, dass Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) aus solchen Betriebsprüfungen keine weitergehenden Rechte herleiten können, weil Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu und kann ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht (und vielfach - gerade auch bei größeren Einheiten wie bei der Antragstellerin - auch gar nicht sein kann) und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf. Betriebsprüfungen - ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger - bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa - mit Außenwirkung - "Entlastung" zu erteilen (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 AL 2/11 R -,SozR 4-2400 § 27 Nr 5 mwN).

c) Auch die Festsetzung von Säumniszuschlägen lässt weder dem Grunde noch der Höhe nach Rechtsfehler zu Lasten des Klägers erkennen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist allerdings nach § 24 Abs. 2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Kläger jedoch nicht einmal ansatzweise gelungen.

Eine fehlende Kenntnis der Pflicht über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen steht nur dann als unverschuldet der Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 2 SGB IV entgegen, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er die zur Vermeidung eines Risikos von Beitragsausfällen erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Die erforderliche Glaubhaftmachung entsprechender Gegebenheiten bedingt zunächst die substantiierte und kohärente Darlegung des tatsächlichen der Beitragsnacherhebung zugrunde liegenden Sachverhalts unter Einschluss derjenigen Umstände, aus denen sich ein fehlendes Verschulden ergeben mag.

Zeichnet sich - wie im vorliegenden Zusammenhang - schon der eigene Vortrag des Beitragsschuldners durch durchgreifende innere Widersprüche und Ungereimtheiten aus, dann ist regelmäßig auch kein Raum, mit der gebotenen Verlässlichkeit im Sinne jedenfalls einer Glaubhaftmachung Umstände zu objektivieren, die für eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht sprechen könnten. Im vorliegenden Fall kommt eine entsprechende Entlastung umso weniger in Betracht, als in der gebotenen Gesamtbetrachtung bei lebensnaher Betrachtung letztlich nur die Einschätzung übrig bleibt, dass die Verantwortlichen im Betrieb des Klägers die streitbetroffenen Zahlungen an die Beigeladenen zu 3. und 4. als beitragsfreie Zuwendungen in Kenntnis dessen veranlasst haben, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung beitragsfreier Zuschläge bzw. Kostenerstattungen zumindest überwiegend tatsächlich gar nicht vorgelegen haben.

Der Senat kann natürlich nicht ausschließen, dass die Beigeladenen zu 3. und 4. vereinzelt auch in der Nacht und an Sonntagen gearbeitet haben; es mag auch sein, dass der Beigeladene zu 4. einzelne betrieblich bedingte SMS von seinem privaten Handy aus versandt hat. Mangels überzeugender Aufzeichnungen und eines substantiierten und kohärenten Vortrages von Seiten des verantwortlichen Klägers betreffend die insoweit maßgeblichen - die Sphäre seines eigenen Betriebes betreffenden - Umstände verbleibt jedoch aus den bereits dargelegten Gründen kein Raum für verlässliche konkrete Feststellungen einzelner zu Recht beitragsfrei erbrachter Zuwendungen, auf deren Grundlage auch nur eine Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides in Betracht käme. Dementsprechend verbleibt auch kein Raum, die Entlastungsglaubhaftmachung im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV auch nur bezogen auf Teilbeträge als geführt anzusehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.