Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 22.10.2019, Az.: 4 A 24/19
Mischgebiet; Schankwirtschaft; Spielhalle
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 22.10.2019
- Aktenzeichen
- 4 A 24/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4a BauNVO
- § 6 BauNVO
- § 3 SpielV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Beurteilung der Kerngebietstypikeiner Spielhalle sind die Flächen einer Spielhalle mit denen der angeschlossenen Schankwirtschaft zu addieren.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung für den Betrieb einer Spielhalle und Schankwirtschaft.
Die Klägerin beantragte am 20.11.2017, präzisiert am 12.12.2017, einen Bauvorbescheid für die Änderung der Nutzung einer Paketannahmestelle (vormals Drogeriefiliale) in eine Spielhalle und Schankwirtschaft und verband dies mit den Fragen:
Nr. 1: „Bitte um Prüfung, ob der Betrieb einer Spielhalle (Vergnügungsstätte) mit einer Geräteaufstellfläche <100 m² planungsrechtlich nach Art der Nutzung zulässig ist.“
Nr. 2: „Bitte um Prüfung, ob der Betrieb einer Schankwirtschaft in Verbindung mit der Spielhalle planungsrechtlich nach Art der Nutzung zulässig ist.“
Nach der beigefügten Betriebsbeschreibung
- sollen in der Spielhalle 8 Geldspielgeräte aufgestellt werden und die Aufstellfläche für die Spielgeräte soll 100 m² nicht überschreiten. Die Öffnungszeiten der Spielhalle sollen von Montag bis Sonnabend zwischen 08:00 und 22:00 Uhr liegen. Sonntags soll die Spielhalle geschlossen sein. In der Spielhalle sollen ausschließlich alkoholfreie Getränke angeboten werden.
- soll die Schankwirtschaft maximal 10 Sitzmöglichkeiten besitzen und die Nutzfläche 50 m² nicht überschreiten. Die Öffnungszeiten der Schankwirtschaft sollen von Montag bis Sonnabend zwischen 10:00 und 24:00 Uhr und sonntags zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr liegen. Es sollen alkoholische und alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden.
Die Räumlichkeiten sollen in dem eingeschossigen, nicht freistehenden Gebäude mit der postalischen Anschrift C. 18 liegen, das derzeit nicht genutzt wird. Traufseitig ist das Gebäude an einen Non-Food-Markt angebaut.
Das Gebäude ist zu einem zentralen Parkplatz ausgerichtet, an dem angrenzend ein Lebensmittel-Markt, ein Trainingszentrum der Deutschen Bahn, ein Schrotthandel, drei Reparaturwerkstätten und ein Elektro-Handwerksbetrieb liegen, während nach Osten Reihenhausbebauung entlang des D. Wegs angrenzt. Nördlich der Straße C. befindet sich ebenfalls Wohnbebauung. Die nächste Spielhalle liegt mehr als 500 m entfernt. Das Gebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26.03.2018 wegen planungsrechtlicher Bedenken die Zulassung des Vorhabens ab. Die Erschließung sei gesichert, die Spielhalle sei aber eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Bei dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil mit dem betroffenen Gebäude handele es sich um ein Mischgebiet. Hierin seien zwar ausnahmsweise kerngebietstypische Vergnügungsstätten zulässig. Das gelte aber nur, wenn der überwiegende Teil des zu beurteilenden Gebiets durch gewerbliche Nutzung geprägt sei. Dies sei aber wegen der nördlich und östlich angrenzenden Wohnbebauung nicht der Fall. Im Osten befinde sich das reine Wohngebiet D. Weg und im Norden ein allgemeines Wohngebiet. Die im Süden und Westen vorhandenen Gewerbenutzungen störten die Wohnnutzungen nicht. Damit füge sich das Vorhaben nicht in das Mischgebiet ein.
Mit Schreiben vom 18.04.2018 erhob die Klägerin am 23.04.2018 Widerspruch. Unter Berücksichtigung der Spielverordnung ergebe sich für die Spielhalle eine Gesamtspielfläche von 96 m². Damit liege die Fläche unter dem Schwellenwert von 100 m². Die Spielhalle sei damit nicht kerngebietstypisch. Hieran ändere sich nichts, wenn noch eine Schankwirtschaft angegliedert werde, dabei handele es sich um eine andere Nutzungsform. Sie sei separat auf ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen und im Mischgebiet zulässig.
Mit Bescheid vom 15.11.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In dem Mischgebiet sei eine Spielhalle auch mit weniger als 100 m² Nutzfläche nicht zulässig. Der Schwellenwert sei nur ein Richtwert, errechnet nach einer veralteten Spielverordnung. Richtigerweise sei ein Schwellenwert von 80 m² anzunehmen, so dass sich die Spielhalle als kerngebietstypisch darstelle. Hierfür spreche auch, dass 8 Geldspielgeräte aufgestellt werden sollen. In dem Mischgebiet sei diese kerngebietstypische Nutzung nicht zulässig. Eine Schankwirtschaft in Verbindung mit einer Spielhalle sei ebenfalls unzulässig.
Am 21.12.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Das Vorhaben sei in dem Mischgebiet zulässig und nicht kerngebietstypisch. Jedenfalls die Frage zu 1) habe die Beklagte positiv beantworten können.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15.11.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Vorbescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Vorhaben füge sich nicht ein. Das streitgegenständliche Grundstück liege in einem faktischen Mischgebiet, das wegen der Wohnbebauung nicht überwiegend gewerblich geprägt sei. Hierin sei auch eine nicht kerngebietstypische Spielhalle nicht zulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids nach § 73 NBauO für die Nutzungsänderung zu einer Spielhalle mit Schankwirtschaft.
Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die die Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz BauGB ist ein solches Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art alleine danach, ob es nach den Vorschriften der BauNVO zulässig wäre, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der BauNVO bezeichnet sind.
Nach dieser Maßgabe sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Spielhalle ihrer Art nach nicht erfüllt, weil sich das streitgegenständliche Vorhaben nach der Art seiner baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, § 34 Abs. 1 und 2 BauGB. Die Vorschrift findet vorliegend grundsätzlich Anwendung, weil der Vorhabenstandort C. 18 sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb eines in einem Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung ist mit den Beteiligten nach § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO zu beurteilen.
Da die maßgebliche nähere Umgebung als Mischgebiet zu qualifizieren ist, ist die beabsichtigte Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur dann zulässig, wenn es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um eine Vergnügungsstätte im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt, die in einem Teil des Gebiets liegt, das überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist. Das betroffene Mischgebiet weist zwar trotz der Wohnbebauung am Ostrand solche Teile auf und das Vorhaben der Klägerin liegt auch in einem solchen Teil (1.). Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aber nur dann dort nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zugelassen werden, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, was der Fall ist (2.).
(1.) In einem Mischgebiet sind Vergnügungsstätten nur in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Die zur Vorbescheidung gestellte Vergnügungsstätte nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO liegt am Rande eines „Platzes“ innerhalb des hier zu betrachtenden Mischgebiets. Das Mischgebiet dürfte seine räumliche Umgrenzung im Westen durch die Bahnlinie bzw. die E., im Norden durch die trennende Wirkung der F. /C. und im Osten entweder mit dem D. Weg oder (eher) der G. erhalten. Nach Süden bilden die Bahnlinie und die südlich des D. Wegs/H. Wegs gelegene Bebauung an der I. Straße die Grenze. Das geplante Vorhaben liegt in dem auch durch Wohnbebauung, vor allem aber Gewerbebauten geprägten Mischgebiet in einem Teil, der überwiegend gewerblich genutzt wird.
(2.) Eine Zulassung der Vergnügungsstätte der Klägerin im Mischgebiet scheidet aber aus, weil sie kerngebietstypisch ist. Dies ist eine Vergnügungsstätte regelmäßig, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres Publikum erreichbar ist oder erreichbar sein soll. Dabei ist zwar eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Für die Entscheidung konkreter Fälle erfordern diese Maßstäbe aber in hohem Maß eine Konkretisierung, die von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Art und Betriebsgestaltung der Vergnügungsstätte, aber auch von der wertenden Einschätzung der örtlichen Besonderheiten abhängt. Soweit die Rechtsprechung allgemeine Abgrenzungsmerkmale herausgearbeitet hat, handelt es sich um Orientierungswerte, die nicht schematisch angewendet werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 – 4 B 103/92 –, beck-online.de).
Wichtigster Anhaltspunkt bei der Bewertung ist die Betriebsgröße. Diese wird vor allem durch die Fläche, die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt.
Wesentliches Indiz für die Ermittlung der Größe, deren Erreichen für eine kerngebietstypische Nutzung spricht, ist die gesamte betriebliche Einheit, in der die Spielhalle steht. Bei der Einordnung einer Vergnügungsstätte lässt sich die Frage, ob eine Spielhalle als kerngebietstypisch einzuordnen ist oder nicht, nur unter Einbeziehung des Gaststättenteils beantworten: Dabei kann sich ergeben, dass die Spielhalle trotz ihrer Verbindung mit einer Schankwirtschaft nur der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil dient, also nicht kerngebietstypisch ist. Ebenso kann sie aber durch die Schankwirtschaft derart in ihrer Attraktivität gesteigert werden, dass sie infolge der Betriebseinheit als zentraler Dienstleistungsbetrieb mit einem größeren Einzugsbereich für ein größeres und allgemeines Publikum zu gelten hat und deshalb grundsätzlich nur in einem Kerngebiet zugelassen werden darf (vgl. allgemein zur Abgrenzung der beiden Typen von Vergnügungsstätten: BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 – 4 B 103/92 –, juris Rn. 4). Damit kann die Kammer die Spielhalle nicht isoliert, sondern nur gemeinsam mit der Schankwirtschaft betrachten. Für diese Einschätzung spricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2018 – OVG 2 S 37.17 –, juris Rn. 10; VG Ansbach, Urteil vom 21.12.2016 – AN 9 K 15.02594 –, juris Rn. 49; VG München, Urteil vom 16.05.2013 – M 11 K 12.3856 –, juris Rn. 22) im Falle der Klägerin, dass
- Spielhalle und Schankwirtschaft nicht getrennt beworben werden,
- die Spielhalle und Schankwirtschaft konstruktiv verbunden gemeinsam in einem Bau liegen,
- die durch Aufteilung des Ladenlokals entstehenden Gewerbeeinheiten eine gemeinsame Außentür besitzen,
- der Schankraum nur erreichbar ist, wenn zuvor die Spielhalle passiert wird,
- Schankraum und Spielhalle Gegenstand eines Bauantrages sind,
- dasselbe aus zwei Personen bestehende Personal die beiden Räume versorgt,
- Damen- und Herren-WC vom Schankraum erst nach Durchschreiten der Spielhalle erreicht werden können,
- sowie ein funktionaler Zusammenhang von Spielhalle und Schankraum möglich ist, der sich daraus ergibt,
- dass die Schankwirtschaft und die Spielhalle weitgehend die gleichen Öffnungszeiten haben sollen,
- dass das alkoholische Getränke umfassende Getränkeangebot der Schankwirtschaft geeignet ist, das alkoholfreie der Spielhalle zu ergänzen.
Angesichts dieses räumlich-funktionalen Zusammenhangs drängt es sich bei lebensnaher Betrachtung auf, dass die Spielhalle und die Schankwirtschaft vom Publikum als einheitliche Einrichtung wahrgenommen und genutzt werden, weil die Nutzungen beider Vorhabensbestandteile sich „in geradezu idealer Weise ergänzen“. Prägend ist hierbei die Spielhalle schon wegen ihres größeren Flächenanteils.
Die aufgrund der baulichen Einheit maßgebliche Nutzfläche beträgt nach Bauvoranfrage wenigstens 159 m², bestehend aus der Aufstellfläche für 8 Spielgeräte mit 100 m² und dem Schankraum mit 59 m². Beide bilden nach der Antragsunterlage auch eine Einheit.
Damit liegt die beantragte Spielhalle flächenmäßig über der Grenze, die die Rechtsprechung für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte annimmt.
Die Klägerin begründet ihren Einwand, Spielhalle und Schankwirtschaft seien als voneinander getrennte Einheiten zu behandeln, nicht näher. Wenn die Klägerin darauf verweist, die Beklagte hätte die Frage zu 1. der Voranfrage getrennt von der Beantwortung der Frage zu 2., also unter Außerachtlassung der Schankwirtschaft, beantworten können, verkennt sie, dass die Klägerin Spielhalle und Schankwirtschaft selbst in einen Zusammenhang stellt, wenn sie in der Bauvoranfrage beide als „1 Einheit“ bezeichnet, beide Einrichtungen in der Betriebsbeschreibung aufeinander bezieht und keine Erklärung liefert, wie die Räume ihres Gebäudes gefüllt werden könnten, wenn eine Schankwirtschaft nicht beabsichtigt ist.
Unter Einbeziehung der Schankwirtschaftsfläche überschreitet die Fläche der Spielhalle den für Spielhallen herkömmlich herangezogenen „Schwellenwert” für die Kerngebietstypik von 100 m² Grundfläche. Dem kommt die Bedeutung eines wesentlichen Anhaltspunktes für die Zuordnung zur Kerngebietstypik zu, ohne dass andere Kriterien hiernach ausgeschlossen sind (OVG Münster, Beschluss vom 15.06.2012 – 2 A 2992/11 – juris; VGH Kassel, Beschluss vom 18.09.2013 – 3 A 496/13.Z – juris, jeweils m.w.N.).
Die Kammer folgt der in Literatur und Rechtsprechung gefestigten Rechtsauffassung, dass eine Spielothek mit einer Fläche von ca. 100 m² dazu führt, dass es sich regelmäßig um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) handelt, die im Mischgebiet unzulässig ist.
Die nach Inkrafttreten der Spieleverordnung 2006 im Ansatz vertretene – und mutmaßlich auch von der Beklagten vertretene – Rechtsauffassung, dass wegen Änderung der Mindestfläche und Höchstzahl der Geräte der maßgebliche Schwellenwert niedriger festgesetzt werden müsse (so etwa VGH Mannheim, Urteil vom 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris Rn. 27), beruht darauf, dass mit § 3 Abs. 2 SpielVO seit 2006 die Zulässigkeit eines Spielgerätes auf 12 m² statt 15 m² Nutzfläche herabgesetzt ist. Sie hat sich nicht durchgesetzt (vgl. VG München, Urteil vom 05.06.2019 – M 9 K 18.2626 –, juris Rn. 22).
Ebenfalls für eine Kerngebietstypik spricht, dass die Klägerin den Betrieb der Spielhalle mit insgesamt 8 Geldspielautomaten beabsichtigt. Zwar begrenzt § 3 Abs. 2 SpielVO die Anzahl der zulässigen Geld- und Warenspielgeräte in einer Spielhalle auf höchstens 12 Geräte, ohne dass die Klägerin diese Begrenzung ausschöpft. Je näher sich aber eine Spielhalle dieser Höchstgrenze annähert, desto näher liegt bereits aus rechtssystematischer, aber auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Annahme, dass sie typischerweise von einem großen Umsatz und Kundenstamm abhängig sein wird und deshalb in ein Kerngebiet gehört (vgl. z.B. Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987 – 6 A 139/86 – juris, für die damals höchstens zulässige Anzahl von Spielgeräten von 10).
(3.) Anhaltspunkte dafür, dass eine ausnahmsweise Genehmigungsfähigkeit nach § 6 Abs. 3 BauNVO für die Spielhalle Betracht käme, sind angesichts ihrer Größe schon wegen des Nachbarschutzes nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.