Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.08.2014, Az.: 10 WF 190/14

Zulassung eines bei einem Rechtsanwalt angestellten Rechtsassessors als Prozessvertreter

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.08.2014
Aktenzeichen
10 WF 190/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 22423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2014:0829.10WF190.14.0A

Fundstellen

  • FamRZ 2015, 270
  • JurBüro 2014, 640-641
  • MDR 2014, 1263-1264

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsassessor, der bei einem Rechtsanwalt angestellt ist, kann in einer fG-Familiensache vom Gericht nicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG als Vertreter zugelassen werden, da es dafür an der zwingenden Voraussetzung fehlt, daß die Vertretung "nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht".

Tenor:

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses vom 23. Juni 2014 zurückgewiesen.

Gründe

1. ...

2. Im übrigen weist der Senat an dieser Stelle erneut darauf hin, daß es für eine Zulassung der Assessorin Qu. als "Unterbevollmächtigte" oder Terminsbeauftragte in amtsgerichtlichen Terminen in Familiensachen an jeglicher rechtlichen Grundlage fehlt.

Während gemäß § 114 Abs. 1 FamFG in Ehe-, Ehefolge- und Streitsachen allein die Vertretung durch einen Rechtsanwalt selbst möglich ist, kommt ausweislich der ausdrücklichen Regelung in § 10 Abs. 2 FamFG für - wie vorliegend gegeben - fG-Verfahren zwar darüber hinaus die Vertretung auch durch andere Personen in Betracht, soweit sie dem abschließenden Kanon der Ziffern 1. bis 3. entsprechen. Da die Fälle der Ziffern 1. (Vertretung von Unternehmen, Behörden und juristische Personen) sowie 3. (Vertretung durch einen Notar) offenkundig nicht gegeben sind, käme vorliegend allein Ziffer 2. in Betracht.

Danach ist eine Vertretung durch volljährige Familienangehörige des Beteiligten eröffnet sowie durch "Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht" (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/3655, S. 87/88 i.V.m. BT-Drucks. 16/6308, S. 181 sowie Keidel18-Zimmermann, FamFG § 10 Rz. 35). Gerichtsbekanntermaßen ist die Assessorin Qu. bei Rechtsanwältin Dr. S, angestellt, steht also in einem entgeltlichen vertraglichen Verhältnis zu dieser, so daß (sogar wenn sie im Einzelfall eine Familienangehörige des Beteiligten sein sollte) bereits wegen des evident bestehenden Zusammenhangs mit dieser entgeltlichen und nicht etwa karitativen Tätigkeit eine Vertretungsmöglichkeit ausscheidet. In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich darauf abgestellt worden, daß die erforderliche Unentgeltlichkeit autonom und grundsätzlich eng auszulegen sei und es insbesondere nicht einmal entscheidend darauf ankäme, ob gerade für die Prozeßvertretung ein Entgelt vereinbart sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 87/88 i.V.m. BT-Drucks. 16/6308, S. 181).

Insofern steht dem Ausschluß der Rechtsassessorin Qu. auch nicht etwa entgegen, daß nach der Rechtsprechung unterschiedlicher Senate des OLG Celle deren Auftreten mit der konkludenten Erklärung verbunden ist, unentgeltlich aufzutreten und keine Vergütung in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2014 - 10 WF 144/14 - zur Veröffentlichung bestimmt - und vom 5. Juli 2013 - 10 WF 224/13; Beschluß des 18. Zivilsenates vom 14. Januar 2014 - 18 WF 171/13). Auch durch einen solchen konkludent erklärten Verzicht auf eine Vergütung im Einzelfall wird nämlich noch nicht bereits die erforderlich Voraussetzung eines fehlenden Zusammenhanges mit einer entgeltlichen Tätigkeit erfüllt.

Im übrigen dürfte auch eine - in fG-Sachen grundsätzlich noch denkbare - Zulassung der Assessorin Qu. als Beistand gemäß § 12 FamFG ausgeschlossen sein, da in dessen Satz 1 gerade auf die - bereits vorstehend verneinte - Fähigkeit zu einer Vertretungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 2 FamFG abgestellt wird. Selbst für eine in das Ermessen des Gerichtes gestellte Zulassung weiterer Personen als Beistand wird das Vorliegen der Voraussetzungen stets ausgeschlossen sein. Denn eine Zulassung als Beistand setzt in diesen Fällen voraus, daß die Zulassung "sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht". Das letztgenannte Kriterium wird jedenfalls dann zwingend zu verneinen sein, wenn der bzw. die Beteiligte Frau Rechtsanwältin Dr. S. für das Verfahren bevollmächtigt hat; der bzw. die Beteiligte hat dann durch das bestehende Vertragsverhältnis gerade einen ausdrücklichen Anspruch auf eine anwaltliche Vertretung, so daß ein Bedürfnis für das Auftreten einer geringer qualifizierten Vertreterin ausgeschlossen ist.

Das Amtsgericht wird insofern in derartigen Fällen im Termin die als "Unterbevollmächtigte" auftretende Assessorin Qu. gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG (soweit eine Tätigkeit als Beistand reklamiert werden sollte in Verbindung mit § 12 Satz 4 FamFG) als Bevollmächtigte bzw. Beistand zurückzuweisen haben.