Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.08.2014, Az.: 10 WF 50/14
Vollstreckung der Titulierung eines Barunterhaltsanspruches des minderjährigen Kindes gegenüber seinem nichtehelichen Vater nach der Heirat der Eltern
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.08.2014
- Aktenzeichen
- 10 WF 50/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 22236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2014:0818.10WF50.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Uelzen - 13.01.2014 - AZ: 3b F 1107/13
Rechtsgrundlagen
- § 1360 BGB
- § 1360a BGB
- § 1601 BGB
- § 767 ZPO
- § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG
Fundstellen
- FF 2014, 466
- FamRB 2014, 450
- FamRZ 2015, 57
- FuR 2014, 727-728
- JAmt 2014, 481-483
- JurBüro 2015, 48-49
- MDR 2014, 1208-1209
- NJW 2014, 3165-3166
- NJW-Spezial 2014, 740-741
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Aus der ursprünglich erfolgten Titulierung eines Barunterhaltsanspruches des minderjährigen Kindes gegenüber seinem damals nichtehelichen Vater kann nach Heirat der Eltern und mehrjährigem Zusammenleben der Familie unter Leistung von Betreuungs- und Naturalunterhalt nicht erneut vollstreckt werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. November 1996, FamRZ 1997, 281 ff. = NJW 1997, 735 ff = MDR 1997, 362 ff. = [...] [Tz. 14]).
- 2.
Der (hier durch das als Beistand tätige Jugendamt) erklärte bloße "Vollstreckungsverzicht" hinsichtlich titulierten Kindesunterhalts beseitigt weder das Rechtsschutzbedürfnis des Verpflichteten für einen Vollstreckungsabwehr- bzw. einen Abänderungsantrag, noch hat er die Folge, daß derartige Anträge verfahrenkostenhilferechtlich mutwillig wären.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 13. Januar 2014 geändert.
Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. in Uelzen bewilligt.
Gründe
I.
Der Antragsteller sucht um Verfahrenskostenhilfe (VKH) für einen Antrag nach, mit dem er "Abänderung" einer Jugendamtsurkunde erstreben will, in der er sich verpflichtet hat, für seinen Sohn K. N. - den Antragsgegner - seit dessen Geburt den Mindestkindesunterhalt zu zahlen.
Der Antragsgegner wurde am 13. April 2001 geboren. Der Antragsteller, der ursprünglich mit der Kindesmutter nicht verheiratet war, erkannte die Vaterschaft am 11. Juni 2001 an und verpflichtete sich zugleich in einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung des Mindestunterhalts.
Am 14. Juni 2002 heiratete der Antragsteller die Kindesmutter und lebte mit dieser und dem Antragsgegner in der Folgezeit in einem gemeinsamen Haushalt. Der Antragsgegner wurde entsprechend für ehelich erklärt. Aus der Ehe ging in der Folgezeit ein weiteres Kind, der am ... 2003 geborene P., hervor. Erst im September 2010 trennten sich die Eheleute. Der Landkreis Uelzen erklärte mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 als Beistand des Antragsgegners, ab dem 1. April 2013 auf die Zwangsvollstreckung aus der Unterhaltsurkunde vom 11. Juni 2001 bis zur Höhe von 216 € zu verzichten. Der Landkreis Uelzen forderte den Antragsteller auf, für den Antragsgegner monatlich 216 € zu zahlen und kündigte die Zwangsvollstreckung aus der Unterhaltsurkunde an, sofern die Zahlung nicht bis zum 28. Oktober 2013 aufgenommen werde.
Der Antragsteller ist der Ansicht, eine Zwangsvollstreckung aus der Urkunde stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar und widerspreche dem Gedanken von Treu und Glauben. Durch die Eheschließung mit der Kindesmutter sei die titulierte Barunterhaltsverpflichtung erloschen, da der Antragsteller aufgrund des gemeinsamen Haushalts nur noch Naturalunterhalt geschuldet habe. Nach der Trennung lebe nicht automatisch der Anspruch auf Kindesunterhalt aus der Urkunde wieder auf; es müsse vielmehr eine Neutitulierung erfolgen.
Hilfsweise begehrt der Antragsteller die Abänderung der Jugendamtsurkunde dahingehend, dass er keinen Unterhalt schulde, da er nicht leistungsfähig sei.
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 13. Januar 2014 Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Eine unzulässige Rechtsausübung könne in der Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde nicht gesehen werden. Nachdem der Antragsgegner zwischenzeitlich nur zum Naturalunterhalt verpflichtet gewesen sei, sei er nunmehr wieder barunterhaltspflichtig. Zudem sei die Rechtsverfolgung mutwillig, da der Landkreis als Vertreter des Kindes bereit sei, den Unterhaltsbetrag anzupassen.
Gegen diese Entscheidung richtet der Antragsteller seine fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde mit der Begründung, nach Erstellung der Jugendamtsurkunde seien immerhin neun Jahre vergangen, in denen er Naturalunterhalt geschuldet habe. Der alte Unterhaltstitel lebe aufgrund der Trennung der Kindeseltern nicht einfach wieder auf.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Einzelrichterin hat die Sache auf den Senat übertragen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bereits mit dem Hauptsacheantrag, mit dem sich der Antragsteller gegen die erneute Vollstreckung aus der Jugendamtsurkunde vom 11. Juni 2001 wendet, hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO.
a. Für dieses Begehren des Antragstellers ist der Vollstreckungsabwehrantrag gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 767 ZPO die statthafte Verfahrensart. Gegenstand des Vollstreckungsabwehrantrags ist die Vernichtung der Vollstreckbarkeit eines Vollstreckungstitels. Da der Antragsteller dieses Ziel verfolgt, ist sein wörtlich insgesamt auf "Abänderung" gerichteter Antrag als Vollstreckungsabwehrantrag auszulegen.
Die Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde vom 11. Juni 2001 ist nach Auffassung des Senats nicht mehr zulässig. Der Senat geht davon aus, dass die Jugendamtsurkunde nicht in dem hier maßgeblichen Zeitraum fortwirkt, da die Eltern zwischenzeitlich geheiratet und mit dem Antragsgegner zusammengelebt hatten. In der Jugendamtsurkunde ist die gegenüber dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde bestehende Barunterhaltspflicht des Antragstellers tituliert worden. Diese Barunterhaltspflicht endete mit der Heirat der Kindeseltern am 14. Juni 2002. Ab diesem Zeitpunkt schuldete der mit der Restfamilie in häuslicher Gemeinschaft lebende Antragsteller Familienunterhalt im Sinne der §§ 1360, 1360 a BGB, der auch beinhaltet, den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder der Eheleute zu befriedigen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird dadurch erfüllt, dass das Kind in der Familie lebt und die Eltern beiderseits ihrer Pflicht zum Familienunterhalt nachkommen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes ergibt sich zwar (weiterhin) aus den §§ 1601 ff. BGB. Der Inhalt dieses Anspruchs hat sich jedoch im Vergleich zu dem ursprünglich bestehenden Barunterhaltsanspruch wesentlich geändert. Der Unterhaltsanspruch der ehelichen Kinder besteht in Form von Betreuungs- und Naturalunterhalt. Damit konnte der auf Barunterhalt gerichtete Titel während des ehelichen Zusammenlebens keine Wirkung haben. Allein die Trennung der Eltern führt nicht dazu, dass der ursprünglich bestehende Barunterhaltsanspruch wieder auflebt. Es bedarf vielmehr einer neuen Titulierung unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse. Dies rechtfertigt sich bereits daraus, dass der Antragsteller während des ehelichen und familiären Zusammenlebens schon aus verfahrensrechtlichen und vertretungsrechtlichen Gründen gar nicht die Möglichkeit hatte, den Unterhaltstitel - obwohl er auf eine nicht bestehende Barunterhaltspflicht gerichtet war - zu beseitigen. Weder er noch seine Ehefrau konnten insofern im Namen des Kindes einen wirksamen Verzicht auf die Rechte aus dem Titel erklären und für die Bestellung eines Ergänzungspflegers insofern fehlte es jedenfalls am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Zwar hat der BGH in einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 1996 die Auffassung vertreten, ein Titel über Kindesunterhalt werde nicht dadurch gegenstandslos, dass die Eltern nach Scheidung ihrer ersten Ehe erneut heiraten und erneut - auch mit dem Kind - zusammenleben (BGH - Urteil vom 22. November 1996 - FamRZ 1997, 281 ff. = NJW 1997, 735 ff = MDR 1997, 362 ff. = [...] [Tz. 14]). Diese Auffassung teilt der Senat jedenfalls im Hinblick auf den hier zu entscheidenden Fall - der sich in seiner Konstellation ohnehin von dem durch den BGH entscheidenden unterscheidet - aus den dargelegten Gründen nicht.
b. Insofern fehlt dem Antrag auch nicht etwa deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil durch den Landkreis Uelzen als Beistand des Antragsgegners ein teilweiser "Vollstreckungsverzicht" erklärt worden ist. Wie der Senat bereits in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen hat, ist die - auch - durch das Jugendamt des Landkreises Uelzen geübte Praxis derartiger "Vollstreckungsverzichte" nicht geeignet, das Rechtsschutzbedürfnis für gegen die betroffenen Titel gerichtete Vollstreckungsabwehranträge wie auch für entsprechende Abänderungsanträge entfallen zu lassen. Ein lediglich erklärter "Vollstreckungsverzicht" beseitigt weder dauerhaft die Vollstreckbarkeit des Titels, noch macht es diesen für die Zukunft wirkungslos. Vielmehr kann der erklärte Verzicht in der Zukunft jederzeit widerrufen werden - dies ist offenkundig gerade auch intendiert, da sonst die rechtlich gebotene Erklärung des entsprechenden Verzichts auf die Rechte aus dem Titel abgegeben werden könnte. Der Unterhaltsverpflichtete hat aber soweit er den titulierten Unterhalt ganz oder teilweise nicht (mehr) schuldet einen uneingeschränkten Anspruch, dauerhaft und verläßlich vor einer künftigen Vollstreckung geschützt und nicht nach Belieben des Titelinhabers später erneut einer Vollstreckung ausgesetzt zu sein.
c. Der erklärte "Vollstreckungsverzicht" kann aus den nämlichen Gründen auch nicht die Annahme einer verfahrenskostenhilferechtlichen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung begründen.
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat im übrigen auch hinsichtlich der bislang hilfsweise begehrten Abänderung des Unterhaltstitels hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sein Abänderungsbegehren ist jedenfalls aufgrund der vorliegend ausdrücklich unstreitig bestehenden grundsätzlichen Abänderungsberechtigung schlüssig dargelegt.
a. Zwar obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten auch im Falle der einseitigen Unterhaltstitulierung in Gestalt einer Jugendamtsurkunde, die bei Titulierung tatsächlich bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zwischenzeitliche wesentliche Änderungen derselben substantiiert vorzutragen und soweit erforderlich unter Beweisantritt zu stellen. Insbesondere zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bei Errichtung der Jugendamtsurkunde fehlt es vorliegend zwar an Angaben des Antragstellers. Da der Antragsgegner das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abänderung dem Grunde nach aber nicht in Abrede nimmt und seinerseits die betragsmäßige Anpassung an die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsteller ausdrücklich für berechtigt hält, reicht dessen Vortrag zur Schlüssigkeit des Abänderungsbegehrens vorliegend ausnahmsweise aus.
b. Die zwischen den Beteiligten im wesentlichen streitige Frage der Abzugsfähigkeit der geltend gemachten berufsbedingten Fahrtkosten bedarf der weiteren Aufklärung. Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung kann dem Antragsteller die Erfolgsaussicht insofern jedenfalls nicht abgesprochen werden.
c. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist schließlich auch nicht mutwillig. Die grundsätzliche Abänderungsbereitschaft des Antragsgegners begründet keine Mutwilligkeit der gerichtlichen Geltendmachung, da die Beteiligten vorgerichtlich und weiterhin über die Höhe des von dem Antragsteller geschuldeten Unterhalts streiten. Hinsichtlich der Ungeeignetheit des Teil-"Vollstreckungsverzichts" zur Beseitigung des Rechtsschutzbedürfnisses wird auf die bereits im Zusammenhang mit dem Hauptbegehren des Antragssteller gemachten Ausführungen Bezug genommen.
3. Auch wenn der Antragsteller nach der vom Senat vertretenen Auffassung mit seinem Vollstreckungsabwehrantrag erfolgreich sein müßte, dürfte es sich für ihn im Hinblick auf die dem Grunde nach unstreitig bestehende Unterhaltsverpflichtung empfehlen, das Verfahren vorrangig mit seinem Abänderungsantrag weiter zu betreiben. Dadurch könnte der im Kern stehende Streit über die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung beendet werden, ohne daß sich im Rahmen eines etwaigen Beschwerdeverfahrens das Erfordernis ergäbe, durch Zulassung der Rechtsbeschwerde eine mit weiteren Kostenrisiken verbundenen höchstrichterliche Klärung der Frage der Fortwirkung von Alttiteln der hier gegenständlichen Art herbeizuführen.