Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.08.2014, Az.: 10 WF 401/13
Zulässigkeit der Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Wegfall der Ratenzahlungsverpflichtung aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.08.2014
- Aktenzeichen
- 10 WF 401/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 22417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2014:0813.10WF401.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 08.02.2012
Rechtsgrundlagen
- ZPO § 120 Abs. 4 (a.F.)
- ZPO § 120a
- ZPO § 127
Fundstellen
- AGS 2014, 481-482
- FamRZ 2015, 355
- JurBüro 2014, 595
- MDR 2014, 1288
Amtlicher Leitsatz
Gegen die Entscheidung, mit der im Rahmen bewilligter VKH/PKH aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a.F. (entspricht § 120a ZPO) der Wegfall der laufenden Ratenzahlungsverpflichtung eines Verfahrensbeteiligten angeordnet wird, ist der diesem beigeordnete Rechtsanwalt nicht beschwerdebefugt.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 8. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hatte mit Beschluß vom 5. Juli 2011 der Antragstellerin für das vorliegende Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt und ihr ihre Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Zugleich war ihr die Leistung monatlicher Raten in Höhe von 75 € auf die Verfahrenskosten auferlegt worden. Das Scheidungsverfahren ist durch noch am selben Tage rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 5. Dezember 2011 abgeschlossen worden.
Auf Antrag der - zwischenzeitlich arbeitslos gewordenen - Antragstellerin hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 8. Februar 2012 den VKH-Beschluß vom 5. Juli 2011 dahin geändert, daß von der Antragstellerin ab März 2012 keine Raten auf die Verfahrenskosten mehr zu zahlen sind.
Gegen diesen Änderungsbeschluß hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und behauptet, die Antragstellerin verfüge nach wie vor über erhebliche Einkünfte. Das Amtsgericht hat in der Folge von der Antragstellerin erneute die Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der entsprechenden Belege gefordert. Nachdem es erneut zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Antragstellerin nach ihren aktuellen Einkünften zu Leistung von Raten auf die Verfahrenskosten nicht verpflichtet sei, hat es mit Beschluß vom 12. Dezember 2013 der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht abgeholfen und sodann die Akte dem Senat vorgelegt. Der Berichterstatter hat die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
II.
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen. Ihr steht gegen eine Änderung der VKH-Bewilligung wie vorliegend gegeben in Gestalt der Herabsetzung der Ratenzahlungsauflage aufgrund verschlechterter wirtschaftlicher Bedingungen ein eigenes Beschwerderecht nicht zu.
Die Bewilligung von Prozeß- bzw. Verfahrenskostenhilfe ist gemäß § 127 Abs. 2 ausdrücklich nur nach Maßgabe dessen Abs. 3 anfechtbar. Danach findet jedoch allein - und zudem unter weiteren einschränkenden Voraussetzungen - eine Beschwerde der Landeskasse statt. Nach - soweit ersichtlich - in Schrifttum wie Rechtsprechung ganz einhelliger Auffassung stellt die nachträgliche Aufhebung zunächst angeordneter Ratenzahlungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a.F. (entsprechend nunmehr § 120a ZPO) aufgrund ihrer ebenfalls dem kostenarmen Beteiligenden zugute kommenden Funktion einen (weitergehenden) Akt der Prozeß- bzw. Verfahrenskostenhilfebewilligung dar und ist insofern durch den dem Begünstigten beigeordneten Rechtsanwalt nicht anfechtbar (vgl. etwa Zöller30-Geimer, ZPO § 127 Rz. 15 und 24; Müko-ZPO4-Motzer, ZPO § 127 Rz. 25; Prütting/Gehrlein4-Volker/Zempel, ZPO § 127 Rz.27; Musielak10-Fischer, ZPO § 127 Rz. 15; Stein/Jonas22-Bork, ZPO § 127 Rz. 13 a.E.; OLG Zweibrücken - Beschluß vom 3. Februar 2000 - 5 WF 14/00 - Rpfleger 2000, 339; OLG Schleswig - Beschluß vom 12. September 1996 - 9 W 104/96 - JurBüro 1998, 92 f. = OLG-Report Bremen/Hamburg/Schleswig 1996, 331 ff.; OLG Köln - Beschluß vom 24. April 1997 - 14 WF 36/97 - FamRZ 1997, 1283 f.; OLG Saarbrücken - Beschluß vom 4. Januar 2001 - 6 WF 87/00 - OLG Report Koblenz/Saarbrücken/Zweibrücken 2001, 190 f.; OLG Stuttgart - Beschluß vom 14. Oktober 2011 - 8 WF 110/11 - FamRZ 2012, 650 f.).
Etwas anderes folgt schließlich auch nicht daraus, daß dem beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten im Fall der Anordnung der vorläufigen Einstellung der Zahlungen wegen Kostendeckung gemäß § 120 Abs. 3 ZPO richtigerweise eine Beschwerdebefugnis zuerkannt wird (vgl. OLG Celle - Beschluß vom 14. Dezember 2012 - 12 WF 244/12 - FamRZ 2013, 1056 ff. = MDR 2013, 306 f. = NdsRpfl 2013, 85 f. = Rpfleger 2013, 277 f. [OLG Celle 14.12.2012 - 12 WF 244/12] = JurBüro 2013, 208 f. = NJW-RR 2013, 1082 f. = AGS 2013, 593 ff. = juris m.w.N.). Denn die Einstellung der Ratenzahlungen wegen Kostendeckung gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist keine Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe im Sinne von § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO. Sie berührt - anders als z. B. Entscheidungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO - nicht die Prozeßkostenhilfe-Grundentscheidung (OLG Celle, aaO. Rz. 11).