Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.08.2014, Az.: 10 W 3/14
Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde bei Zulassung der weiteren Beschwerde durch den Einzelrichter
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.08.2014
- Aktenzeichen
- 10 W 3/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 22421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2014:0826.10W3.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 12.04.2014
Rechtsgrundlagen
- JVEG § 4 Abs. 5 S. 1
- JVEG § 4 Abs. 7
- FamFG § 163 Abs. 2
- BGB § 1666
Fundstellen
- FamRZ 2015, 438
- MDR 2014, 1150
- ZKJ 2014, 483-486
Amtlicher Leitsatz
1. Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und läßt die weitere Beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Die Entscheidung unterliegt jedoch auf die weitere Beschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGHZ 154, 200 für den parallelen Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter).
2. Der im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung erforderlicher Maßnahmen gemäß § 1666 BGB ausdrücklich auch zu den Voraussetzungen für eine Rückführung mehrerer vorübergehend in unterschiedlichen Einrichtungen untergebrachter Kinder in die Herkunftsfamilie befragte Sachverständige kann die erforderliche Abklärung mit den maßgeblichen Personen (Verantwortliche des Jugendhilfeträgers, Pflegekinderdienst, Bereitschaftspflegemütter, Mitarbeiter der Sozialpädagogische Familienhilfe, Verfahrensbeistand, Kindeseltern) nach eigener Einschätzung sowohl durch Einzelgespräche als auch im Rahmen eines gemeinsamen Besprechungstermins herbeiführen.
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluß des Landgerichts Hannover vom 12. April 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das zugrundeliegende Verfahren ist im Oktober 2013 nach einer Mitteilung des Jugendamtes über den Widerspruch der sorgeberechtigten Kindeseltern gegen die erfolgte Inobhutnahme ihrer vier betroffenen, zwischen 2005 und 2010 geborenen Kinder zur Prüfung gemäß §§ 1666, 1666a BGB gebotener Maßnahmen eingeleitet worden. Das Amtsgericht hat umgehend für die Kinder einen berufsmäßigen Verfahrensbeistand mit dem erweiterten Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt sowie einen ersten Anhörungstermin mit den Kindeseltern, dem Verfahrensbeistand sowie Mitarbeitern des Jugendamtes durchgeführt. Wie bereits in der einleitenden Mitteilung des Jugendamtes angeregt und mit allen Verfahrensbeteiligten im einzelnen abgestimmt hat das Amtsgericht sodann unter dem 23. Januar 2013 die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen "über die Erziehungsfähigkeit und -kompetenz der Eltern sowie zur Frage, ob und wenn ja in welchem zeitlichen Rahmen und unter welchen Bedingungen es eine Rückkehrperspektive für die Kinder gibt." Es hat den nunmehrigen Beschwerdegegner mit der Begutachtung beauftragt und diesem weiter aufgegeben, "insbesondere zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
"Sind die Eltern bei entsprechender Unterstützung (Hilfe zu Erziehung in ambulanter, teilstationärer und/oder stationärer Form) in der Lage, das körperliche, geistige und seelische Wohl ihrer Kinder sicherzustellen; auch unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung der Mutter?
Kann der erweiterte Familienverband die Eltern in der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben unterstützen?
Unter welchen Bedingungen können die Kinder in die Familie zurückgeführt werden?
Kann bei entsprechender Unterstützung der dauerhafte Verbleib der Kinder in der Familie gesichert werden?
Wie hoch ist die Bedeutsamkeit der Geschwisterbeziehungen und stehen sie einer dauerhaften Trennung der Kinder voneinander entgegen?"
Nachdem das Jugendamt und der Verfahrensbeistand jeweils umfangreiche aktuelle Stellungnahmen eingereicht hatten, hat das Amtsgericht auch auf ausdrückliche Anregung des Sachverständigen am 27. Mai 2013 eine weitere Anhörung durchgeführt. Bis dahin hatte das Jugendamt eine "stationäre Familienhilfe" ausdrücklich abgelehnt, während der Sachverständige eine solche als Voraussetzung für eine dann durchaus in Betracht kommende Rückführung der Kinder in ihre Herkunftsfamilie ansah und sie auch vom Verfahrensbeistand befürwortet wurde. In dem Anhörungstermin, in dem eine vorläufige schriftliche Äußerung des Sachverständigen vorlag, die von diesem mündlich weiter erörtert wurde, hat die Mitarbeiterin der Jugendamtes erstmals angegeben "die stationäre Familienhilfe ... mittlerweile auch als eine Möglichkeit [zu sehen], um den Familienverbund zu erhalten". Daraufhin wurden noch im Termin einzelne konkrete Maßnahmen der Beteiligten zu einer Rückführung der Kinder in den elterlichen Haushalt unter Begleitung entsprechender Familienhilfemaßnahmen vereinbart. Durch diese Maßnahmen konnte bis Ende Juni 2013 die Rückkehr aller vier Kinder in den elterlichen Haushalt erfolgen sowie ein entsprechender Hilfeplan erstellt werden. Ende September 2013 teilte schließlich das Jugendamt mit, daß auch von dort Eingriffe in die elterliche Sorge derzeit nicht mehr als notwendig angesehen würden. Im Oktober 2013 hat das Amtsgericht daraufhin dem Sachverständigen mitgeteilt, daß ein schriftliches Gutachten nicht mehr erforderlich sei, und das Verfahren mit einer Kostenentscheidung abgeschlossen.
Mit am 13. November 2013 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Sachverständige seine Kosten mit insgesamt 5.986,12 € abgerechnet.
Der von der zuständigen Abrechnungsstelle des Amtsgerichts eingeschaltete Bezirksrevisor hat in einer ausführlichen Stellungnahme lediglich einen Betrag von 1.783,51 € für erstattungsfähig gehalten. Er hat dabei darauf hingewiesen, daß die anläßlich des Anhörungstermins am 27. Mai 2013 entstandenen Kosten (5 3/4 Stunden Zeitaufwand sowie Fahrtkosten für 188 km) gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG erloschen seien, da sie nicht innerhalb der mit Ende des Termins beginnenden Erlöschensfrist von 3 Monaten geltend gemacht worden waren. Im übrigen hat er wesentliche Teile der Tätigkeit des Sachverständigen als auf einer Aufgabenüberschreitung beruhend angesehen.
Der Sachverständige hat zu den Einwendungen des Bezirksrevisors mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 Stellung genommen und weitere Erläuterungen gegeben. Daraufhin sowie im Hinblick auf eine Stellungnahme der zuständigen Abteilungsrichterin vom 29. Januar 2014 hat der Bezirksrevisor von seinen ersten Einwendungen teilweise Abstand genommen und nunmehr einen Betrag von insgesamt 3.870,77 € für berechtigt gehalten. Nach wie vor für nicht erstattungsfähig hält der Bezirksrevisor dabei konkret noch die Tätigkeiten am 28. Februar 2013 (Aufwand insgesamt 6 1/2 Stunden, 170 km Fahrtweg) sowie am 12. April 2013 (Aufwand insgesamt 6 Stunden, 184 km Fahrtweg). Dabei handelt es sich zum einen um eine als "runder Tisch" bezeichnete zweieinhalbstündige Zusammenkunft. Diese fand statt unter Beteiligung der fallführenden Sozialarbeiterin, zweier Mitarbeiterinnen der Pflegekinderhilfe des Jugendamtes, der beiden Bereitschaftspflegemütter für zwei der betroffenen Kinder, einer Mitarbeiterin der die beiden anderen Kinder seinerzeit betreuenden Einrichtung, sowie zweier Mitarbeiterinnen der Sozialpädagogischen Familienhilfe, die bereits in der Familie tätig waren bzw. ggf. zukünftig zuständig sein sollten. Zum anderen handelte es sich um ein rund zweistündiges Gespräch im Jugendamt unter Beteiligung der fallführenden Sozialarbeiterin, der Teamleiterin im Jugendamt, der ggf. zukünftigen Sozialpädagogischen Familienhelferin sowie des Verfahrensbeistandes samt anschließender Information der Kindeseltern.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 24. Februar 2014 die an den Sachverständigen aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 4.455,65 € festgesetzt und hat dabei - mit Ausnahme der erloschenen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Anhörungstermin - dem Antrag des Sachverständigen entsprochen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß der Sachverständige seinen Auftrag nicht überschritten sondern vielmehr die vielschichtigen und umfassenden Beweisfragen abgearbeitet habe. Insbesondere im Rahmen der vom Bezirksrevisor für nicht erstattungsfähig gehaltenen Termine habe der Sachverständige gerade das getan, was zur Beantwortung der Beweisfragen erforderlich gewesen sei. Er habe nämlich ausdrücklich ermitteln sollen, welche Unterstützungsmöglichkeiten und -alternativen es für die Familie gebe und ob und wie diese (sowohl von den Eltern als auch vom Jugendhilfeträger) umgesetzt werden könnten, um eine Rückkehr der Kinder zu ihren Eltern zu ermöglichen. Nicht zuletzt aufgrund der konkreten Vorgeschichte sei eine zukünftige vertrauensvolle Zusammenarbeit der Beteiligten unverzichtbar gewesen, so daß im Rahmen der Begutachtung gerade auch herauszuarbeiten gewesen sei, ob insoweit eine hinreichende Perspektive bestand bzw. erreicht werden könne. Die ihm insofern mit übertragene Ermittlung dieser Aspekte habe der Sachverständige aber nur im Gespräch mit den entsprechenden Entscheidungsträgern im Jugendamt leisten können.
Gegen diesen Beschluß hat der Bezirksrevisor form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. März 2013 ausführlich begründet. Dabei hat er auch ausgeführt: "Die Frage, ob mit dem Umstand, daß es sich um ein Verfahren gemäß § 1666 BGB handelt, erweiterte Aufgaben eines Sachverständigen verbunden sind, die in der Konsequenz zu entsprechenden Vergütungsansprüchen führen, kann aus hiesiger Sicht durchaus als eine Grundsatzfrage im Sinne von § 4 Abs. 5 JVEG gesehen werden. Hierauf möchte ich im Sinne einer Anregung hinweisen."
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluß vom 13. März 2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat dem Sachverständigen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, der der Beschwerde entgegengetreten ist.
Mit Beschluß vom 14. April 2014 hat sodann das Landgericht durch eine Einzelrichterin die Beschwerde des Bezirksrevisors zurückgewiesen und zugleich die "Rechtsbeschwerde" zugelassen. Es hat dabei in der Sache die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auch für die konkret in Frage stehenden Termine als vom Gutachtensauftrag umfaßt bejaht. Es hat dazu - auch unter Bezugnahme auf verschiedene Literaturfundstellen - darauf abgestellt, daß auch im Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB der lösungsorientierte Ansatz im Sinne von § 163 FamFG bei der Arbeit des Sachverständigen Berücksichtigung finden könne und es insofern entscheidend auf die richterliche Intention bei der Beauftragung ankomme. Im Streitfall sei - wie sich aus dem Festsetzungsbeschluß ergebe - von der zuständigen Richterin ein derartiges lösungsorientiertes Vorgehen erwünscht gewesen. Zur Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 4 Abs. 5 JVEG hat das Landgericht lediglich ausgeführt, daß "die zur Entscheidung stehende Frage ... grundsätzliche Bedeutung [habe]".
Der Bezirksrevisor hat die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde eingelegt. Er sieht in der Beschwerdeentscheidung insofern eine Verletzung des Rechts, als sich eine vom Landgericht entscheidend zugrundegelegte amtsrichterliche Intention im Sinne eines lösungsorientierten Ansatzes bei der Begutachtung allein aus dem amtsgerichtlichen Festsetzungsbeschluß ergebe; auf derartige erst nachträgliche Äußerungen des beauftragenden Gerichts könne es aus Rechtsgründen für die Beurteilung des maßgeblichen Gutachtenauftrages jedoch nicht ankommen.
Das Landgericht hat - diesmal durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter - der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
Der gemäß § 4 Abs. 7 JVEG originär berufene Einzelrichter hat das Beschwerdeverfahren auf den Senat übertragen.
II.
1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors ist aufgrund der - für den Senat bindenden - Zulassung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG und aufgrund der Geltendmachung einer Verletzung des Rechts durch die Beschwerde gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG zulässig.
Dabei wird die Wirksamkeit der erfolgten Zulassung der weiteren Beschwerde wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung durch den originären Einzelrichter erfolgt ist (vgl. insofern die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur parallelen Problematik bei der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den originären Einzelrichter seit BGHZ 154, 200).
2. Sie muß auch in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg haben.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt für den Fall der Rechtsbeschwerdezulassung durch den originären Einzelrichter der nachfolgende Grundsatz:
Entscheidet der originäre Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so unterliegt die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 168/10; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11 - NJW-RR 2012, 125 Rn. 8 f. = juris; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11 - ZInsO 2012, 1439 = juris; vom 14. Mai 2013 - VIII ZB 51/12 - MietPrax-AK § 91a ZPO Nr. 5 = juris).
Dieser in ständiger Rechtsprechung des BGH betonte Grundsatz muß entsprechend auch für die vorliegende Konstellation gelten, in der der - gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG - originäre Einzelrichter des Beschwerdegerichts gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 JVEG die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuläßt. Denn auch in § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG ist zwingend vorgeschrieben, daß der Einzelrichter die Sache auf die Kammer bzw. den Senat zu übertragen hat, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht dadurch, daß gemäß § 4 Abs. 7 Satz 4 JVEG ein Rechtsmittel nicht auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung auf den vollbesetzten Spruchkörper gestützt werden kann. Zum einen ist die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors vorliegend nicht mit diesem Gesichtspunkt begründet. Zum anderen liegt im Fall der rechtswidrig unterbliebenen Übertragung auf die Kammer trotz im Rahmen der Zulassung der weiteren Beschwerde selbst festgestellter grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - wie auch der zutreffenden Rechtsprechung des BGH zu entnehmen ist - ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter und damit ein stets beachtlicher unheilbarer Verfahrensfehler vor, der zwingend von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
III.
Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 4 Abs. 8 JVEG, die Festsetzung eines Beschwerdewerts aufgrund der Nichterhebung von Gerichtsgebühren nicht veranlaßt. Eine Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren ist vorliegend (schon weil es an einer Anwaltsvertretung mangelt) nicht - wie gemäß § 33 Abs. 1 RVG jedoch für eine Festsetzung erforderlich wäre - beantragt.
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
1. Sowohl aus dem amtsgerichtlichen Beweisbeschluß vom 23. Januar 2013 als auch aus dessen Festsetzungsbeschluß vom 24. Februar 2014 ergibt sich völlig unzweifelhaft, daß das Amtsgericht keinen Gutachtenauftrag im Sinne von § 163 Abs. 2 FamFG erteilt hat, also der Sachverständigen nicht damit beauftragt war, auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Die Amtsrichterin hat zudem in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2014 zu den Bedenken des Bezirksrevisors noch ganz ausdrücklich festgehalten, daß vorliegend weder ein klassisches "Statusgutachten" noch etwa ein sog. "lösungsorientiertes Gutachten" gefordert war; ein Hinwirken auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten sei dem Sachverständigen nicht übertragen worden.
Danach ist die Annahme des Landgerichtes im Rahmen der Beschwerdeentscheidung, von der zuständigen Richterin sei im Sinne der angezogenen Literaturfundstelle (BeckOK BGB/Veit § 1626 Rz. 59) eine lösungsorientierte Begutachtung i.S.d. § 163 Abs. 2 FamFG "erwünscht" gewesen, offenkundig aktenwidrig und unhaltbar. Zugleich wird es damit im Streitfall in keinem Fall auf die im Rahmen der eingelegten weiteren Beschwerde aufgeworfene Frage ankommen, ob die entsprechende Beauftragung eines Sachverständigen allein aus nachträglichen Äußerungen festgestellt werden kann.
2. Unter den Umständen des Streitfalles dürften allerdings aus - vom Senat als Gericht der weiteren Beschwerde allein zu prüfenden - Rechtsgründen keine Bedenken gegen die Abrechnung des durch die beiden noch streitgegenständlichen Termine am 28. Februar und 12. April 2013 ausgelösten zeitlichen wie Fahrtkosten-Aufwandes des Sachverständigen als durch den konkreten Gutachtensauftrag abgedeckte Tätigkeit bestehen.
Das Amtsgericht ist rechtlich völlig zutreffend davon ausgegangen, daß gemäß § 1666a BGB vorrangig vor einer etwaigen dauerhaften Trennung der vier Kinder von ihrer Herkunftsfamilie zu prüfen war, ob der Gefahr für das Kindeswohl nicht auf andere Weise und insbesondere durch öffentliche Hilfen begegnet werden konnte. Insofern umfaßte der dem Sachverständigen konkret erteilte Auftrag insbesondere auch die Klärung der Frage nach etwa erforderlichen wie geeigneten Unterstützungsmaßnahmen für eine umfassende Rückführung der Kinder. Diese im Ergebnis vielschichtige und komplexe Fragestellung erforderte zugleich die Einbeziehung aller insofern maßgeblichen Personen, also insbesondere der Verantwortlichen des Jugendhilfeträgers, des Pflegekinderdienstes, der beiden Bereitschaftspflegemütter, der Mitarbeiter der zwei weitere der Kinder betreuenden Einrichtung, der Mitarbeiter der Sozialpädagogische Familienhilfe, des Verfahrensbeistand wie auch der Kindeseltern. Es muß dann aber - jedenfalls innerhalb nachvollziehbarer vernünftiger Grenzen, deren Überschreitung im Streitfall nicht ansatzweise ersichtlich wäre - der Beurteilung des Sachverständigen überlassen bleiben, inwieweit er sich für diese komplexe Abklärung der Form von Einzelgesprächen oder aber eines gemeinsamen Besprechungstermins bedienen will.
Dieses Ergebnis wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Sachverständige bei der Begründung seiner tatsächlich erfolgten Tätigkeit allerdings teilweise zumindest unglückliche Formulierungen gewählt hat, die zu Befürchtungen des Bezirksrevisors Anlaß gegeben haben mögen, der Gutachtensauftrag könne überschritten worden sein.