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  • ab 01.08.1974 (aktuelle Fassung)

§ 4 SchulAufgVO - Wertermittlung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchulAufgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010300000

(1) Dem Wertausgleich ist der Anteil des Verkehrswertes der Schulanlage zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der für die Schulanlage zur Verfügung gestellten Zuwendungen des Landes zu den als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten (Mitfinanzierungsquote) entspricht.

(2) Ist der Verkehrswert zu ermitteln, aber im Falle einer Veräußerung nicht zu erzielen, so tritt an seine Stelle der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös. Dasselbe gilt im Falle einer Veräußerung, wenn kein Verkehrswert ermittelt werden konnte. Ist kein Verkehrswert zu ermitteln und auch keine Veräußerung der Schulanlage möglich, so ist der Wert von der oberen Schulbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen. Bei dieser Schätzung ist der Schulträger zu beteiligen.

(3) Ist die Schulanlage nach der Aufgabe der Nutzung als Schule durch einen Umbau oder eine Veränderung der Einrichtung wesentlich umgestaltet worden, so ist von dem Wert auszugehen, den die Schulanlage vorher hatte.