Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 11.12.2019, Az.: 10 A 2151/18

Spanien; Zweitantrag; Zweitantrag Spanien

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
11.12.2019
Aktenzeichen
10 A 2151/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Eurodac-1-Treffer und die Zustimmung zu einem Übernahmeersuchen unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO sind keine hinreichende Grundlage für die Ablehnung eines Schutzgesuchs als unzulässiger Zweitantrag.

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässigen Zweitantrag und die Androhung seiner Abschiebung nach Kamerun und begehrt die Prüfung seines Asylbegehrens durch die Beklagte im nationalen Verfahren.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben 1993 geboren, sudanesischer Staatsangehöriger und am 8. Dezember 2012 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 14. Dezember 2012 stellte er einen förmlichen Asylantrag. Die Überprüfung der Fingerabdrücke des Klägers im EURODAC-System ergab, dass er am 30. September 2011 in Spanien im Zusammenhang mit einem Asylantrag erkennungsdienstlich behandelt worden war.

In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten am 9. Januar 2013 gab der Kläger an, er stamme aus dem Südsudan und sei mit einem Schiff über Hamburg eingereist. Einen Aufenthalt in Spanien bestritt er auch auf Vorhalt des EURODAC-Treffers.

Das Bundesamt richtete daher unter dem 6. Dezember 2013 ein Übernahmeersuchen an Spanien. Die zuständige spanische Behörde erklärte mit Schreiben vom 26. November 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags und bezog sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Dublin II-Verordnung.

Mit Bescheid vom 6. Januar 2014 lehnte das Bundesamt zunächst den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Spanien an. Ein Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos. Mit Schreiben an die spanischen Behörden vom 16. Juli 2014 nahm die Beklagte das Aufnahmeersuchen zurück, erklärte mit Schreiben vom 21. Juli 2014 den Selbsteintritt und setzte die Prüfung des Schutzgesuchs im nationalen Verfahren fort. Am 29. Juni 2015 wurde eine Sprach- und Textanalyse durchgeführt, nach der die Sprache des Klägers überwiegend dem Sprachraum Kameruns zuzuordnen ist, während eine sprachliche Prägung im Südsudan ausgeschlossen sei. Auf das Sprachgutachten und eine Anhörung durch die Beklagte teilte der Kläger mit, dass er in Kamerun geboren sei und als Nomade über das Gebiet des Tschad bis nach Südsudan gezogen sei. Dort habe er sich überwiegend aufgehalten. Er leide an verschiedenen Erkrankungen.

Am 5. Februar 2018 verfügte die Beklagte, dass ein Informationsersuchen nach der Dublin-Verordnung an Spanien zu veranlassen sei, und vermerkte unter demselben Datum, dass aus der Antwort auf das Übernahmeersuchen hervorgehe, dass der in Spanien gestellte Asylantrag abgelehnt worden sei. Ein förmliches Informationsersuchen ist unmittelbar danach nicht aktenkundig gestellt geworden. Am 22. Februar 2018 erfasste die Beklagte den Antrag als Zweitantrag und trug als Herkunftsstaat des Klägers Kamerun ein.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. März 2018 lehnte die Beklagte ohne weitere Anhörung des Klägers das Schutzgesuch als unzulässigen Zweitantrag ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Kamerun auf, die Bundesrepublik binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Das Asylverfahren des Klägers in Spanien sei bestandskräftig abgeschlossen. Sein in Deutschland gestellter Antrag sei daher als Zweitantrag zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens seien nicht gegeben.

Am 19. März 2018 hat der Kläger Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung seiner Klage und des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz macht er geltend, dass die Beklagte seinen Asylantrag zu Unrecht als Zweitantrag betrachtet und Wiederaufnahmegründe verneint habe. Er sei in Spanien in einem geschlossenen Flüchtlingslager festgehalten worden. Dort habe er lediglich eine rote Karte als Identitätspapier erhalten. Er sei gefragt worden, ob er einen Asylantrag stellen wolle, habe dies aber mit dem Hinweis verneint, dass er nach Deutschland wolle. Zu seinen Ausreisegründen sei er niemals angehört worden. Nach einer Weile sei er aus dem Camp entlassen worden und habe die rote Karte wieder abgeben müssen. Er habe keinerlei Unterlagen und keine materielle Unterstützung erhalten. Er habe sich eine private Unterkunft besorgt und seinen Lebensunterhalt auf der Straße verdient. Dann sei er als blinder Passagier mit einem Schiff nach Deutschland gefahren. Dass in seinem Namen ein Asylverfahren betrieben worden sei, habe er erst in Deutschland erfahren.

Er habe Anspruch auf die materielle Prüfung seines Asylgesuchs durch die Beklagte. Dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 3. April 2018 – 10 B 2154/18 – entsprochen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2018 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Sie hält das Schutzgesuch des Klägers weiter für unzulässig. Die spanischen Behörden hätten im Dublin-Verfahren die Übernahme des Klägers aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-Verordnung erklärt und damit zum Ausdruck gegeben, dass Spanien das Schutzgesuch des Klägers abgelehnt habe. Damit stehe zugleich fest, dass eine materielle Prüfung des Schutzgesuchs erfolgt sei.

Das Gericht hat den Beteiligten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.11.2017 – BVerwG 1 C 39.16 –, juris) mit Verfügung vom 6. April 2018 aufgegeben, zum Stand des Asylverfahrens des Klägers vorzutragen, und der Beklagten aufgegeben, hierzu eine schriftliche Auskunft und eine Abschrift der Entscheidung über den Liaisonbeamten in Spanien anzufordern und über das Bundespolizeipräsidium weitere Auskünfte einzuholen.

Die Beklagte hat darauf mitgeteilt, dass sie gegenwärtig keinen Liaisonbeamten in Spanien eingesetzt habe. Sie habe ein Informationsersuchen gem. Art. 34 Abs. 3 Dublin III-VO an Spanien gerichtet, Spanien habe eine Antwort jedoch wegen Überlastung abgelehnt. Das Gericht hat sodann das Auswärtige Amt gebeten, über die Botschaft Madrid den Ausgang des Verfahrens abzufragen. Das Auswärtige Amt hat mit Schreiben vom 5. Juni 2019 mitgeteilt, dass die spanischen Behörden trotz mehrfacher Erinnerungen die Anfrage der Botschaft Madrid nicht beantwortet hätten und nach dortigen Erfahrungen Auskünfte auch unter Hinweis auf Datenschutzvorschriften nicht erteilt würden.

Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, dass sie ihre Mittel der Amtsermittlung als erschöpft ansehe, und auf die Mitwirkungspflicht des Klägers verwiesen, der als Antragsteller eine Auskunft über sein Asylverfahren in Spanien erhalten und im hiesigen Verfahren vorlegen könne.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 3. Ap2018 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG übertragen hat, und im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I. Die Klage ist zulässig. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – BVerwG 1 C 4.16 – juris Rn. 16).

II. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte stützt die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens auf § 71a Abs. 1 AsylG. Danach wird, wenn der Ausländer in einem sicheren Drittstaat ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat, ein weiteres Asylverfahren nur durchgeführt, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.

Ob der danach erforderliche „erfolglose Abschluss des Asylverfahrens“ in dem Drittstaat im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG vorliegt, ist hier nicht ersichtlich. Zwar ist Spanien ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylG. Ein erfolgloser Abschluss des Verfahrens im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG ist aber nur dann anzunehmen, wenn über den Antrag in der Sache entschieden worden und die Entscheidung rechtskräftig ist (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 8.7.2016 – 15 A 190/15 As –, juris Rn. 18). Andere Arten der Beendigung des Asylverfahrens im Drittstaat wie die dauernde Einstellung des Verfahrens oder die Einstellung aufgrund einer fingierten Rücknahme bei Nichtbetreiben des Asylverfahrens, sind vom Anwendungsbereich des § 71a Abs. 1 AsylG dagegen schon aufgrund vorrangigen Europäischen Rechts ausgenommen. Denn nach Art. 18 Abs. 2 UA 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (vom 29.6.2013, Abl. L 180) – Dublin III VO – hat der zuständige Mitgliedstaat in den Fällen (Absatz 1 lit. c), in denen über den Erstantrag im ersten Mitgliedstaat in erster Instanz keine sachliche Entscheidung getroffen worden war, sicherzustellen, dass die Betroffenen einen neuen Antrag stellen können, der nicht als Folgeantrag gewertet werden darf. Diese formale und materielle Rechtsstellung des Klägers geht auch dann nicht verloren, wenn im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III VO die Zuständigkeit für die Prüfung des neuerlichen Schutzgesuchs auf den nunmehr ersuchten Mitgliedsstaat übergeht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 – A 11 S 121/15 –, juris; VG Hannover, Urteil vom 3.9.2016 – 10 A 3550/15 –⁠, juris).

Ob der Antrag nach § 71a AsylG als unzulässig abgelehnt werden kann oder die Voraussetzungen einer materiellen Prüfung aufgrund der Verpflichtung aus Art. 18 Abs. 2 UA 2 Satz 1 Dublin III VO vorliegen, muss positiv feststehen, wenn die Entscheidung über den Antrag ergeht. Beweisbelastet ist insoweit die Beklagte, die sich auf die streitige Tatsache des erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens beruft.

Hinweise auf die erfolglose Durchführung eines Asylverfahrens sind allein ein Eintrag in der EURODAC-Datenbank, nach dem der Kläger im Zusammenhang mit einem Asylgesuch erkennungsdienstlich behandelt worden ist, und die Übernahmeerklärung der spanischen Behörden vom 26. November 2013 unter Bezugnahme auf die Zuständigkeit für das Schutzgesuch nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) der Dublin II-Verordnung. Diese Hinweise geben jedoch keinen hinreichend sicheren Aufschluss darüber, ob das Schutzgesuch materiell geprüft oder aus anderen Gründen abgelehnt worden ist. Auch soweit die Beklagte darauf abstellt, dass Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin II VO der Regelung des Art. 18 Abs. 1 Buchst. e) (richtig wohl: d)) Dublin III VO entspreche, ergibt sich aus der bloßen Bezugnahme auf diese Zuständigkeitsvorschrift nicht, in welchem Umfang das Schutzgesuch geprüft worden ist. Die Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin II VO kann im Übrigen auch irrtümlich oder fehlerhaft erfolgt sein. Auch insofern begründet sie zwar ein Indiz dafür, dass der Antrag tatsächlich in der Sache abgelehnt worden ist, aber keine sichere dahingehende Annahme. Weitere, belastbare Anhaltspunkte wie eine Abschrift der Sachentscheidung oder eine formlose Mitteilung des Verfahrensausgangs der spanischen Behörden hat die Beklagte nicht beigebracht und nach eigenem Bekunden mangels Kooperation der spanischen Behörden auch nicht beibringen können.

Auch das Gericht ist nicht zu weiteren Versuchen angehalten, den Ausgang des Asylverfahrens im Wege der Amtsermittlung in Erfahrung zu bringen. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet zwar, bei hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten oder Zweifeln am Ausgang des Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat oder einem sicheren Drittstaat allen vorliegenden Hinweisen oder Einwänden nachzugehen und den entscheidungserheblichen Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 – BVerwG 1 C 39.16 –, juris Rn. 4). Dem ist das Gericht durch die Anfrage an das Auswärtige Amt nachgekommen, die ebenfalls ergebnislos geblieben ist. Nachdem selbst auf diplomatischem Wege trotz mehrfacher Erinnerungen keine Bearbeitung des Auskunftsersuchens erfolgt ist, besteht auch kein Anlass mehr zu weiteren Ermittlungen mittels des Bundespolizeipräsidiums, die das Gericht der Beklagten aufgegeben hat und die die Beklagte nicht weiter verfolgt hat.

Die mangelnde Kooperationsbereitschaft der spanischen Behörden geht in dieser Situation zu Lasten der Beklagten, die sich auf die Rechtsfolge der Unzulässigkeit des Schutzgesuchs beruft und deren Sphäre – jedenfalls im Verhältnis zwischen den Beteiligten – auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten eher zuzurechnen ist als der Sphäre des Klägers.

Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten seinerseits den Ausgang des Asylverfahrens in Erfahrung bringen könnte, ist der Kläger dem mit dem Einwand entgegengetreten, dass das Asylverfahren ohne sein Wissen eingeleitet worden und er nicht zu seinen Ausreisegründen angehört worden sei. Diese Einlassung ist zwar wenig glaubhaft, nachdem der Kläger bereits die Unwahrheit gesagt hat, als er in der Anhörung vor dem Bundesamt vehement bestritten hat, überhaupt in Spanien gewesen zu sein. Sie ist aber in Ermangelung besserer Erkenntnisse der Beklagten auch nicht zu widerlegen. Im Übrigen ist kein Grund erkennbar, weshalb die spanischen Behörden gegenüber dem Kläger kooperativer sein sollten als gegenüber der Beklagten.

Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben. Der Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG scheidet aus, weil seine tatsächlichen Voraussetzungen ebenso ungeklärt sind wie die des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Der sodann allein noch in Betracht kommende Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG greift schon deshalb nicht ein, weil die Beklagte für die Durchführung des hier in Rede stehenden Asylverfahrens aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26 a AsylG betrachtet wird. Gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG schließt die Einreise aus einem sicheren Drittstaat die Berufung auf Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes jedoch nicht aus, wenn die Bundesrepublik Deutschland – wie hier – aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies gilt nicht nur bei einer originären Zuständigkeit Deutschlands, sondern auch bei einem nachträglichen Zuständigkeitswechsel; entsprechendes gilt für § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – BVerwG 1 C 4.16 –, juris).

2. Die Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheides) folgt aus § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG; zugleich entfällt auch die Grundlage des unter Nr. 4 des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbots.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden aufgrund von § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.