Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 21.12.2016, Az.: L 2 R 326/15

Statusfeststellung hinsichtlich Vorliegens einer Beschäftigung; Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit von Arbeitnehmern; Tätigkeit von Honorarkräften als freie Mitarbeiter

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
21.12.2016
Aktenzeichen
L 2 R 326/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 35438
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 24.06.2015 - AZ: S 14 R 964/12

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 24. Juni 2015 wird geändert. Die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3. August 2012, 22. April 2013 und 23. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2012, wird unter entsprechender Teilzurückweisung seiner Berufung abgewiesen, soweit sie sich gegen die Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich der darauf entfallenden anteiligen Säumniszuschläge für folgende Beschäftigungsverhältnisse richtet: a) Tätigkeit der zu 109. beigeladenen AN. in den Jahren 2008 und 2009; b) Tätigkeit der zu 95. beigeladenen L. in den Jahren 2006 bis 2009; c) Tätigkeit der zu 99. beigeladenen T. in den Jahren 2006 bis 2009; d) Tätigkeit des zu 135. beigeladenen CM. im Jahr 2006, in den Monaten Januar und Februar 2007 sowie im Jahr 2009; e) Tätigkeit der verstorbenen (zunächst als Beigeladene zu 169. erfassten) FC. FD. in den Jahren 2006 bis 2008; f) Tätigkeit des zu 173. beigeladenen FL. in den Jahren 2006 bis 2009; g) Tätigkeit der zu 222. beigeladenen JG. im Jahr 2007 sowie in den Monaten Februar und März 2008; h) Tätigkeit des zu 221. beigeladenen JE. im Zeitraum Dezember 2007 bis September 2009; i) Tätigkeit der zu 198. beigeladenen HK. von März bis Dezember 2006; j) Tätigkeit der zu der zu 132. beigeladenen CH. im Jahr 2007; k) Tätigkeit des zu 133. beigeladenen CJ. im Zeitraum Januar 2007 bis März 2009; l) Tätigkeit des zu 188. beigeladenen GQ. im Zeitraum November 2006 bis Dezember 2008; m) Tätigkeit des zu 156. beigeladenen EC. im Jahr 2009; n) Tätigkeit der zu 151. beigeladenen DU. im Jahr 2006 und im ersten Quartal 2007; o) Tätigkeit des 164. beigeladenen ES. im Jahr 2006 und im ersten Quartal 2007; p) Tätigkeit der zu 154. beigeladenen DY. im April und Oktober 2006 sowie im März 2007. Im Übrigen wird der der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3. August 2012, 22. April 2013 und 23. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2012 aufgehoben. Die Beklagte trägt 4/5 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen; der Kläger trägt 1/5 der Gerichtskosten aus beiden Rechtszügen; im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV erlassenen Beitragsnachforderungsbescheid der Beklagten vom 22. November 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3. August 2012, 22. April 2013 und 23. Juni 2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2012, mit dem für den Prüfzeitraum 2006 bis 2009 rückständige Beiträge zur Sozialversicherung (einschließlich Säumniszuschläge) in Höhe von nunmehr noch 529.480,08 EUR festgesetzt worden sind.

Der (inzwischen seinerseits im Rentenalter sich befindende) Kläger, der nach eigenen Angaben inzwischen seine geschäftlichen Aktivitäten aufgegeben hat, befasste sich bis jedenfalls 2015 damit, in weiten Teilen des Bundesgebiets insbesondere für Anbieter für Nahrungsmittel verkaufsfördernde Maßnahme zu organisieren, bei denen namentlich in Supermärkten an meistens jeweils einzelnen Aktionstagen bestimmte Produkte an die Kunden entweder unentgeltlich zur Verköstigung abgegeben oder entgeltlich veräußert wurden.

Der Kläger seinerseits erteilte dabei Einzelaufträge an für ihn tätige Damen und Herren, die sog. Promoter (im Interesse der besseren Verständlichkeit der ohnehin komplexen Ausführungen sieht der Senat davon ab, im Rahmen der folgenden Darstellung jeweils noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass nicht nur männliche Promoter, sondern auch - sogar deutlich überwiegend - weibliche Promoterinnen betroffen sind), die dann an dem betreffenden Tag den Verkostungsstand in dem jeweiligen Supermarkt, Kaufhaus bzw. oder ähnlichen Verkaufsstelle (nachfolgend unter dem Begriff Supermarkt zusammengefasst) aufstellten und an diesem die Produkte zur Verkostung abgaben bzw. - je nach Ausgestaltung des jeweils erteilten Vermarktungsauftrages - auch sogleich an Interessenten verkauften. Dafür erhielten die Promoter von dem Kläger eine zuvor vereinbarte Tagespauschale (zuzüglich, je nach Einzelvereinbarung, ggfs. einer anteiligen Erstattung ihrer Reisekosten).

In die Geschäftsabläufe eingebunden war nach Aktenlage ab ihrer Gründung im Jahr 2011 (und damit erst nach dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Prüfzeitraum) die KC. (HRB 208085), deren Namen im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 30. Oktober 2016 in KD. geändert worden ist und deren Geschäftsführer der Kläger ist. Alleingesellschafter dieser GmbH ist nach Angaben des Klägers sein Sohn, der Beigeladene zu 138.

Der Kläger ist bereits seit vielen Jahren in der beschriebenen Weise geschäftlich tätig gewesen. Die sozialrechtliche Beurteilung der von ihm beauftragten Promoter war bereits Gegenstand einer von 2004 bis 2006 durchgeführten Betriebsprüfung. Seinerzeit erläuterte die Beklagte dem Kläger in einem Anhörungsschreiben vom 10. August 2006 bezogen auf den damaligen die Jahre 2000 bis 2005 umfassenden Prüfzeitraum insbesondere Folgendes:

In Ihrer Firma beschäftigten Sie im Prüfzeitraum neben den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern auch ca. achthundert freie Mitarbeiter. (Dabei) hat sich ergeben, dass die freien Mitarbeiter im Bereich Verkauf und Werbung (sog. Propagandisten) in Kaufhäusern eingesetzt wurden Arbeitsort, -zeit, -art und -dauer der Tätigkeit wurden vorgegeben In allen Unterlagen wurde auch das Unternehmerrisiko verneint Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es sich bei den von Ihnen eingesetzten freien Mitarbeitern um versicherungspflichtige Beschäftigte im Sinne des Sozialgesetzbuches handelt.

Ausgehend von ihrer damaligen Annahme, dass für vergangene Zeiträume aufgrund dieser von ihr angenommenen abhängigen Beschäftigung zahlreicher freier Mitarbeiter nur bei Feststellung einer groben Fahrlässigkeit auf Seiten des Klägers noch Beiträge zu erheben seien, zog die Beklagte in dem damaligen Betriebsprüfungsverfahren aus dieser Feststellung lediglich bezogen auf vereinzelte freie Mitarbeiter auch beitragsrechtliche Konsequenzen; im Ergebnis wurde damals mit Bescheid vom 22. September 2006 eine - vom Kläger seinerzeit nicht angefochtene - Beitragsnachforderung in Höhe von 3.438,56 EUR festgesetzt.

In den Gründen dieses Bescheides wies die Beklagte den Kläger erneut darauf hin, dass nach ihrer Rechtsauffassung alle von ihm eingesetzten freien Mitarbeiter als versicherungspflichtig Beschäftigte anzusehen seien. Der Kläger wurde insbesondere auch auf die Möglichkeit der Einleitung von Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV hingewiesen.

Dessen ungeachtet zog der Kläger auch in der Folgezeit zahlreiche freie Mitarbeiter in der bereits in den vergangenen Zeiträumen praktizierten Weise heran, ohne für diese Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten oder zeitnah Statusfeststellungsanträge nach § 7a SGB IV zu stellen.

Im April 2009 leitete die Beklagte erneut eine Betriebsprüfung, nunmehr betreffend die Jahre ab 2005, ein. Aufgrund der am 8. Mai und 25. November 2009 durchgeführten Prüfung der vorgelegten Lohnunterlagen des Klägers bezogen auf die von ihm im Prüfzeitraum als Arbeitnehmer gemeldeten Beschäftigten, setzte die Beklagte mit (bestandskräftig gewordenem) Bescheid vom 25. November 2009 Beitragsnachforderungen in Höhe von 2.167,89 EUR fest. Der Bescheid enthielt folgenden "Vorbehalt": "Die durchgeführte Prüfung erstreckte sich lediglich auf die vorgelegten Lohnunterlagen und die als Arbeitnehmer im Prüfzeitraum gemeldeten Beschäftigten. Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der im Unternehmen tätigen Honorarkräfte ergeht ein gesonderter Bescheid. Diese Prüfmitteilung ergeht insofern vorbehaltlich etwaiger Feststellungen zu der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Honorarkräften."

Im Zuge der weiteren Ermittlungen forderte die Beklagte den Kläger u.a. mit Schreiben vom 19. August 2010 auf, eine namentliche Aufstellung in alphabetischer Listenform der gesamten als Propagandisten im Zeitraum 2005 bis 2009 eingesetzten Personen vorzulegen, deren Einsätze als freie Mitarbeiter abgerechnet worden seien.

Nach Auswertung der daraufhin vom Kläger vorgelegten weiteren Unterlagen setze die Beklagte mit Beitragsnachforderungsbescheid vom 22. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2012 und des Änderungsbescheides vom 3. August 2012 für den (insoweit nunmehr auf die Jahre 2006 bis 2009 beschränkten) Prüfzeitraum rückständige Beiträge zur Sozialversicherung (einschließlich Säumniszuschläge) in Höhe von insgesamt 542.826,87 EUR für den Einsatz der Promoter fest.

Abweichend von der Auffassung des Klägers, wonach diese Promoter eine selbständige Tätigkeit ausüben, hat sich die Beklagte dabei wiederum von der Einschätzung leiten lassen, dass die von den genannten Bescheiden erfassten Promoter als abhängig und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte vom Kläger herangezogen worden sind.

Zur Begründung der am 25. Oktober 2012 erhobenen Klage hat der Kläger demgegenüber insbesondere geltend gemacht, dass die - regelmäßig auch in Werbeaktionen anderer Werbeauftraggeber eingebundenen - Promoter eigenständig über die Annahme oder Ablehnung eines ihnen angebotenen Vermarktungsauftrages entscheiden könnten, wobei das Honorar jeweils einvernehmlich auszuhandeln sei. Sie müssten ihren eigenen Verkaufsstand mit Zubehör und ihre Arbeitskleidung selbst bereitstellen; für die Anbahnung und Durchführungen der Aufträge seien ein PKW, ein Faxgerät und eine Emailverbindung erforderlich. Einige Promoter hätten auch von dem Recht Gebrauch gemacht, mit der tatsächlichen Durchführung der übernommenen Werbeaktionen einen Vertreter zu beauftragen. Die Promoter hätten auch dafür Sorge tragen müssen, dass für ihre Person ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorlag.

Einzelheiten der Durchführung der einzelnen Werbeaktionen bespreche der beauftragte Promoter eigenverantwortlich mit dem Leiter des Supermarktes, in dem die Aktion jeweils durchzuführen sei. Dies betreffe namentlich, soweit diesbezüglich noch keine abschließenden Vorgaben von Seiten des Auftraggebers des Klägers erfolgt seien, den genauen Tag und die genauen Uhrzeiten der Vermarktungsaktion.

Sollte die zur Vermarktung vorgesehene Ware nicht rechtzeitig zu dem betroffenen Supermarkt angeliefert worden sein, könne die vorgesehene Vermarktungsaktion nicht durchgeführt werden; das in dieser Hinsicht bestehende Risiko eines Honorarausfalls habe der beauftragte Promoter zu tragen.

Es habe sich um unständige Beschäftigungen mit "im Schnitt" (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 24. Januar 2014) 20 bis 40 Arbeitstagen gehandelt.

Einen Tag vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 2016 (Bl. 471 GA) die Höhe der Beitragsnachforderung auf 529.480,08 EUR (einschließlich 117.730 EUR Säumniszuschläge) vor dem Hintergrund reduziert, dass sie nunmehr der dort aufgeführten sieben Promoter unter Berücksichtigung sozialgerichtlicher Entscheidungen in Statusfeststellungsverfahren von einer selbständigen Tätigkeit ausgehe.

Mit Urteil vom 24. Juni 2015, dem Kläger zugestellt am 13. Juli 2015, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Promoter seien im Rahmen eines allein durch den Kläger geregelten und damit fremdausgestalteten Rechtsverhältnisses tätig geworden. Zeit, Art und Ort der Tätigkeit seien vom Kläger vorgegeben worden. Die Promoter seien organisatorisch in den von ihm geregelten Rechtsrahmen eingegliedert gewesen. Die Vergütung von durchschnittlich 95 bis 100 EUR je Vermarktungstag sei für bestimmte Zeiteinheiten, nicht aber für einen unternehmerischen Erfolg gewährt worden.

Im Übrigen begründe schon die Höhe dieser Vergütung den Anscheinsbeweis einer Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Auf Arbeitsstunden bezogen habe das den Promotern gewährte Honorar unterhalb des statistischen Durchschnittslohns im Dienstleistungsbereich gelegen, welcher im zweiten Quartal 2014 (Anmerkung des Senates: der Prüfzeitraum endete 2009) 13 EUR betragen habe.

Die Erhebung der Säumniszuschläge finde die erforderliche Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 SGB IV. Angesichts des 2006 durchgeführten Prüfverfahrens sei dem Kläger bezüglich der nicht rechtzeitigen Beitragsabführung auch ein Verschulden anzulasten.

Mit der am 15. Juli 2015 eingelegten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen.

Der Kläger macht - auch durch erneuten Bezug auf die Widerspruchsbegründung - insbesondere geltend, dass die Promoter für ihn jeweils ca. 20 bis 40 Tage im Jahr tätig gewesen seien (wobei allerdings eine genaue Analyse des Gesamtakteninhalts ergibt, dass viele Promoter nur in einem deutlich geringeren zeitlichen Umfang von ihm eingesetzt worden sind). Diese hätten keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung etwa im Urlaubs- oder Krankheitsfall gehabt.

Neben den von dem angefochtenen Bescheid erfassten Promotern habe er in seinem Betrieb weitere Personen in vergleichbarer Weise eingesetzt, ohne dass deren Einsatz die Beklagte Anlass zu einer (weiteren) Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen gegeben habe.

Der neuzeitliche Arbeitsmarkt trenne nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten ohne Kapitalrisiko einerseits und fabrik- und maschinenbesetztem Unternehmern mit Kapitalrisiko andererseits.

In der mündlichen Verhandlung ist von Seiten des Klägers durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten insbesondere auch hervorgehoben worden, dass die Beklagte in "Listen" auch juristische Personen als potentielle Arbeitnehmer erfasst habe. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass sie gar nicht nachvollziehen könne, auf welche "Listen" sich der Kläger beziehe. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass der Streitgegenstand durch den angefochtenen Bescheid bestimmt werde. Letztlich vermochte der - anwaltlich vertretene - Kläger nicht nachvollziehbar zu erläutern, auf welche konkreten "Listen" er mit welcher rechtlichen Relevanz in diesem Zusammenhang Bezug nehmen wollte.

Von Seiten des Klägers ist in der mündlichen Verhandlung ferner eine unzureichende Heranziehung der Promoter gerügt worden, wobei der Senat aber nur auf die umfangreichen Beiladungen insbesondere auch aller konkret benannten Promoter hinweisen konnte.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ferner insbesondere hervorgehoben, dass nach seiner Auffassung "alle Fälle genau gleich laufen" würden. Aus seiner Sicht seien die Tätigkeiten aller betroffenen Promotor und Promotorinnen nach einheitlichen Maßstäben zu beurteilen. Es handele sich ausnahmslos um selbständige Tätigkeiten.

Die Unterlagen der Buchführung für den Prüfzeitraum 2006 bis 2009 hätten etwa 100 Leitzordner umfasst. Diese seien für einen Zeitraum von etwa neun Monaten im Büro seines Steuerberaters vorgehalten worden, damit die Vertreter der Beklagten dort hätten Einsicht nehmen können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 24. Juni 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3. August 2012, 22. April 2013 und 23. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2012 aufzuheben.

Hilfsweise beantragt der Kläger weiter,

zum Beweis der Tatsache, dass die Industrie den Kläger lediglich mit der Vermittlung von Werbedamen beauftragt habe, die in der zum Protokoll gegebenen Aufzeichnung "Industriepartner/Auftraggeber Betriebsprüfzeitraum 2006 bis 2009 aufgeführt" aufgeführten Personen der dort genannten Unternehmen als Zeugen zu hören.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte geht weiterhin davon aus, dass die betroffenen Promoter in abhängigen und versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zum Kläger gestanden haben. Soweit diese in Einzelfällen bereits Altersrente bezogen hätten, habe sie entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nur den reduzierten Beitragssatz gemäß §§ 172 SGB VI, 346 Abs. 3 SGB III, 243 SGB V in Ansatz gebracht.

Die Beigeladenen zu 147., 167., 172., 200. und 204. beantragen jeweils,

die Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens, soweit ihre Tätigkeit für den Kläger zu beurteilen ist,

hilfsweise jeweils,

unter Abänderung des Urteil des Sozialgerichts Hannover den Bescheid der Beklagte der Beklagten vom 22. November 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3. August 2012, 22. April 2013 und 23. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2012 aufzuheben, soweit Beiträge einschließlich anteiliger Säumniszuschläge aufgrund ihrer jeweiligen Tätigkeit festgesetzt worden sind.

Die Beigeladenen zu 147., 167., 172., 200. und 204. haben, nachdem ihnen dies von Seiten des Klägers unter Berücksichtigung der (von der Beklagten im Zuge der im April 2009 eingeleiteten erneuten Betriebsprüfung aufgenommenen) Prüfung der Tätigkeit der Promoter nahegelegt worden war, jeweils einen Statusfeststellungsantrag gestellt, über den bislang noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

Die Beigeladenen zu 139., 147., 167., 172., 200. und 204. rügen insbesondere ihre Nichtbeteiligung im Verwaltungsverfahren.

Viele Promoter haben sich in der Sache für eine Beurteilung ihrer Vermarkungsaktivitäten als selbständige Tätigkeit ausgesprochen.

Der Kläger hat in Ergänzung seines weiteren Vortrages acht Umzugskartons mit Abrechnungen und Berichten der beigeladenen Promoter vorgelegt. Von der den übrigen Beteiligten vom Senat eröffneten Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Unterlagen hat die Beklagte Gebrauch gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte und der Gerichtsakten der Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes L 2 R 388/15 ER und L 2 R 230/16 ER und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Nur ein Teil der von der Beklagten festgesetzten Beitragsnachforderungen lässt die erforderliche gesetzliche Grundlage erkennen.

A.

Soweit der Senat unter 169. in anfänglicher Unkenntnis ihres Todes Frau FC. FD. beiladen wollte, ist die Beiladung angesichts ihres Todes gegenstandslos. Rechtsnachfolger von Frau FD., die vom vorliegenden Rechtsstreit betroffen sein könnten, sind nicht ersichtlich.

B.

Soweit der Kläger den Senatsvorsitzenden insgesamt dreimal wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, hat der Senat über diese Befangenheitsgesuche jeweils in der durch § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ergebenden Besetzung, d.h. ohne Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden, beraten und diese jeweils als unbegründet beurteilt. Zuständig ist insoweit nach diesen klaren gesetzlichen Vorgaben der durch seine geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper, dem der abgelehnte Richter angehört (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - XI ZB 43/05 - ). Soweit von Seiten des Klägers eine davon abweichende Zuständigkeit gefordert wird, widerspricht dies den dargelegten gesetzlichen Vorgaben.

C.

Auch soweit noch Statusfeststellungsstreitigkeiten zwischen einzelnen Promotern und der DRV Bund, die jeweils auf Antrag der betroffenen Promoter nach § 7a SGB I SGB IV eingeleitet worden sind, anhängig sind, besteht kein Anlass zu einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens. Den noch anhängigen Statusfeststellungsverfahren kommt kein Vorrang zu.

Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 7a Abs. 1 SGB IV kann eine Statusfeststellung, d.h. eine Entscheidung, ob eine Beschäftigung vorliegt, nach dieser Vorschrift nur dann beantragt werden, sofern und solange weder die Einzugsstelle noch ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hatte.

Nur unter der genannten Voraussetzung ist die Deutsche Rentenversicherung Bund für den Erlass einer Statusfeststellungsentscheidung überhaupt sachlich zuständig.

Zu den vorrangigen "Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung" können namentlich auch Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV gehören (BSG, Urteil vom 29. Juni 2016 - B 12 R 5/14 R -, Rn. 27, mwN; vgl. auch aus der Gesetzesbegründung - BT-Drs. 14/1855, S. 7: Das Anfrageverfahren entfällt, wenn zuvor durch eine Einzugsstelle oder einen Rentenversicherungsträger ein Verfahren zur Feststellung des Status eingeleitet wurde, z. B. durch Übersendung eines Fragebogens oder durch Ankündigung einer Betriebsprüfung).

Unabhängig von der Frage, ob - entsprechend dem Wortlaut der Gesetzesbegründung - bereits jede "Ankündigung einer Betriebsprüfung" der Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens entgegenstehen mag, ist für solche Verfahren jedenfalls kein Raum mehr, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung auch eine Untersuchung der betroffenen Tätigkeitsverhältnisse eingeleitet wird.

Im vorliegenden Fall liegen den betroffenen Anträgen nach § 7a SGB IV jeweils Ersuchen des Klägers zugrunde, zu denen dieser sich gerade vor dem Hintergrund veranlasst gesehen hat, dass ihm deutlich geworden war, dass im Zuge der im April 2009 eingeleiteten Betriebsprüfung auch die Frage einer Beitragspflicht für die Tätigkeit der von ihm eingesetzten Promoter untersucht werden sollte. Angesichts der damit zu konstatierenden vorausgegangenen Einleitung eines anderen Verfahrens zur Feststellung einer Beschäftigung fehlte damit bereits die sachliche Zuständigkeit der DRV Bund für ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffenen Beigeladenen Kenntnis von der Einleitung dieses anderen Verfahrens hatten.

Ebenso wenig ist ein Vorrang anderweitig anhängiger Statusfeststellungsverfahren erkennbar, soweit in ihnen die Beklagte des vorliegenden Verfahrens Statusfeststellungsentscheidungen getroffen hat, bei denen sie bezüglich einzelner Beigeladener die bereits im Rahmen der im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung anstehenden Beitragsnacherhebung getroffene Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses noch einmal zum Gegenstand eines gesonderten Bescheides gemacht hat.

D.

In der Sache erweisen sich die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beitragsnachforderungen nur teilweise als begründet.

Im streitbetroffenen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 S 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht), soweit diese Pflicht nicht aufgrund des Vorliegens einer zeitgeringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV entfiel bzw. aufgrund der Ausübung einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV modifiziert war.

1. Im Ausgangspunkt stimmt der Senat der Beklagten und dem Sozialgericht dahingehend zu, dass die von dem angefochtenen Bescheid erfassten Tätigkeiten der Promoter als abhängige Beschäftigungen zu werten sind.

Dabei ist unter Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S 1 SGB IV), zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R - mwN).

Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257).

Schriftliche die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und den beigeladenen Promotern regelnde Rahmenverträge sind nicht geschlossen worden. Der Kläger ist mit diesen jeweils (fern-)mündlich bzw. im Rahmen von ganz überwiegend nicht mehr im Einzelnen rekonstruierbaren Absprachen per Email bzw. per Telefax übereingekommen, dass die Promoter verkaufsfördernde Einsätze im Auftrag des Klägers für die dessen Dienste in Anspruch nehmenden Kunden wahrnehmen sollten. Diese Absprachen bezogen sich jeweils auf konkrete Vermarktungsaktionen, die hinsichtlich des Aktionszeitraums, der aufzusuchenden Supermärkte und der jeweils wahrzunehmenden Anzahl der Verkostungs- bzw. Verkaufstage konkretisiert waren.

Als Gegenleistungen sollten die Promoter das jeweils vereinbarte Tageshonorar erhalten, welches sich im allgemeine in der Größenordnung von 100 EUR bewegte.

Außerhalb der jeweils konkret übernommenen einzelnen Vermarktungseinsätze bestanden keine Verpflichtungen der Promotor zur Verrichtung von Arbeitsleistungen für den Kläger, umgekehrt hatte dieser nach den Vereinbarungen auch nur für tatsächlich in Auftrag gegebene und durchgeführten Vermarktungseinsätze das jeweils vereinbarte Tageshonorar (zuzüglich, soweit dies vereinbart war, einer Beteiligung an den Fahrtkosten) zu entrichten.

Da außerhalb entsprechender Detailvereinbarungen über die Übernahme von Vermarktungsaufträgen den beigeladenen Promotern ohnehin keine Arbeitspflichten gegenüber dem Kläger oblagen, stand es diesen auch frei, wie und zu welchen Zwecken sie ihre Zeit im Übrigen nutzen wollten. Namentlich konnten sie frei darüber entscheiden, ob sie etwa an solchen Tagen, an denen sie keine Vermarktungsaktionen im Auftrag des Klägers zu verrichten hatten, für andere potentielle Auftraggeber vergleichbare Tätigkeiten verrichten, "Urlaub" machen oder anderweitigen Verpflichtungen nachgehen wollten.

Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung entsprechender Tätigkeiten sind in solchen Fallgestaltungen die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 15). Auch der Tagelöhner kann Arbeitnehmer sein; er wird dies sogar vielfach sein. Insbesondere können aus dem Umstand, dass jemand stets aufs Neue seine Entschließungsfreiheit betätigen kann, einen weiteren Auftrag anzunehmen und damit eine weitere Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht, (zwingende) Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 19). Selbstverständlich kann sich auch ein Arbeitnehmer nach Auslaufen insbesondere einer befristeten Beschäftigung dazu entschließen, sich erneut um eine weitere Beschäftigung zu bemühen.

a) Die beigeladenen Promoter waren insbesondere im Rechtssinne in den Betrieb des Klägers eingegliedert.

Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, U.v. 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 20). Im Übrigen kann auch bei sonstigen Diensten im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung bereits "eine gewisse örtliche und zeitliche Eingliederung" des Beschäftigten genügen (vgl. BSG, B.v. 16. August 2010 - B 12 KR 100/09 B - bezogen auf Reinigungskräfte).

Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter im Rechtssinne entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Regelungen zum Nichtbestehen von Versicherungspflicht bei den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der GRV und im Recht der Arbeitsförderung (vgl § 1 Satz 3 SGB VI sowie § 27 Abs. 1 Nr 5 SGB III). Diese Personen sind insoweit sozialversicherungsrechtlich den für Beschäftigte geltenden Regelungen unterworfen, obwohl sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft des Unternehmens Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen. Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R -, SozR 4-2400 § 28p Nr 4 mwN).

Bei Einzelaufträgen muss für die Beurteilung, ob der Betroffene in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, ).

Für die erforderliche Einbindung der beigeladenen Promoter in die Arbeitsabläufe und die Organisationsstruktur des Klägers war es gerade nicht erforderlich, dass diese ihre Tätigkeit in einer konkreten Betriebsstätte des Klägers ausübten. Darauf kommt es schon im Ausgangspunkt für die Bejahung von Beschäftigung nicht an, solange die zu beurteilende Tätigkeit im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert wird, wobei es einer solchen Fremdbestimmung insbesondere nicht entgegensteht, wenn einzelne Terminabsprachen von dem Leistungserbringer eigenverantwortlich vorgenommen werden (BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 29).

Ein Arbeitgeber kann sein Weisungsrecht naturgemäß auch in der Form ausüben, dass er dem Arbeitnehmer die Anordnung erteilt, den Aufträgen eines Kunden des Arbeitgebers nachzukommen. Beispielsweise verfügt bei Leiharbeitsverhältnissen der Entleiher über ein Weisungsrechts gegenüber dem Leiharbeitnehmer; dessen ungeachtet steht der Leiharbeitnehmer aber in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher (BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr 8) und ist auch in dessen Betrieb im Rechtssinne eingegliedert.

Ebenso wenig ist für die Annahme einer Weisungsgebundenheit im Rechtssinne ausschlaggebend, inwieweit die Weisungen im Einzelfall noch Gestaltungsmöglichkeiten auf Seiten des Fahrers offen ließen. Eine Vielzahl von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen wird dadurch geprägt, dass Einzelheiten der Ausgestaltung der Tätigkeit von dem Beschäftigten selbst konkretisiert werden. Ein in einem Arbeitsverhältnis stehender Hausmeister wird selbstverständlich nicht dadurch zum Selbständigen, dass er selbst darüber entscheidet, an welchem Wochentag er beispielsweise zweckmäßigerweise den Rasen mähen oder den Hof fegen sollte.

Die erforderliche Einbindung der Promoter in die Arbeitsabläufe und die Organisationsstruktur des Klägers ergab sich insbesondere daraus, dass nach außen gegenüber seinen Kunden ("am Markt") lediglich der Kläger in Erscheinung trat, lediglich die konkrete tatsächliche Durchführung der Vermarktungsaktionen oblag den beigeladenen Promotern (vgl. dazu ebenfalls BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 29). In Rechtsbeziehungen zu seinen Kunden (d.h. zu den die jeweiligen Vermarktungsaktionen in Auftrag gebenden Unternehmen insbesondere der Lebensmittelindustrie bzw. zu den von diesen im Rahmen von Auftragsketten mit der Planung und Durchführung entsprechender Aktionen beauftragten Unternehmen) stand allein der Kläger, nicht hingegen der einzelne Promoter.

Dementsprechend war unter Berücksichtigung der den Beteiligten bekannten wechselseitigen Interessen lasse stets auch stillschweigend Inhalt der Vereinbarungen des Klägers mit den beigeladenen Promotern, dass letztere alle Vorgaben der Auftraggeber des Klägers bezüglich der genauen Ausgestaltung der Vermarktungsaktion gewissenhaft umzusetzen und am Ende eines jeden Aktionstages einen schriftlichen Bericht über die Vermarktungsergebnisse zu fertigen hatte.

Der Kläger selbst weist im Schriftsatz vom 29. April 2016 darauf hin, dass die "Vorgaben der Lebensmittelindustrie" stets "Grundlage der Verhandlungen" zwischen ihm und den Promotern gewesen seien; zu diesen Vorgaben hätten auch Anleitungen gezählt, wie die jeweils zu bewerbenden Produkte "besonders schmackhaft" präsentiert werden sollten.

Überdies ist festzuhalten, dass der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 29. April 2016 vorgetragen hat, dass "der Ort und der Zeitraum, innerhalb dessen die Aktion durchgeführt werden sollte", jeweils von den Auftraggebern aus der Lebensmittelindustrie "vorgegeben" worden sei.

Über den Erfolg ihrer Tätigkeit hatten die Promoter jeweils einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Zahlreiche dieser Berichte sind vom Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren vorgelegt worden. Im Übrigen hat der Kläger auch selbst hervorgehoben, dass er sich einen Überblick über den jeweiligen Erfolg der Promoter bei den von ihm in Auftrag gegebenen Vermarktungsaktionen verschafft habe, um anhand dessen insbesondere auch über die mögliche Vergabe von Folgeaufträgen zu entscheiden.

Die zur Verkostung bzw. zum Verkauf vorgesehene Ware wurde nicht von den beigeladenen Promotern erworben. Vielmehr stellten die Kunden des Klägers aus dem Bereich der Lebensmittelindustrie diese zur Verfügung, wobei die Ware regelmäßig kurz vor der jeweils vorgesehenen Vermarktungsaktion an den betroffenen Supermarkt geliefert worden ist, so dass die Promoter sie am jeweiligen Aktionstag dort vorfanden.

b) Zudem trugen die Promoter kein relevantes unternehmerisches Risiko.

Maßgebendes Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, d.h., ob der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Ein unternehmerisches Risiko ist allerdings nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R - ).

Im vorliegenden Zusammenhang ist gerade nicht ersichtlich, dass die Promoter ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko im vorstehend erläuterten Sinne getragen haben. Vielmehr hatten sie mit dem Kläger einen festen Tagessatz vereinbart. Damit war ihnen die vereinbarte Entlohnung für ihren jeweiligen Einsatz gewiss; sie hatten auch keine greifbaren Möglichkeiten, nach Annahme des jeweiligen Auftrages den Tagesverdienst durch eigene etwa unternehmerische Entscheidungen zu erhöhen.

Auch anderweitig sind - nach der, wie dargelegt, maßgeblichen Annahme des einzelnen Auftrages (zu der erforderlichenfalls auch die Absprache eines konkreten Termins für die Verkaufsförderungsaktion mit dem jeweils betroffenen Supermarkt zählte) - auf ihrer Seite keine größeren Gestaltungsspielräume und anderweitige Freiräume erkennbar. Insbesondere hatte der Kläger mit den Promotern keine umsatz- und damit erfolgsabhängige Vergütung vereinbart, so dass sich die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltungen schon in diesem Ausgangspunkt grundlegend von dem vom BSG im Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R -, zu beurteilenden Sachverhalt unterschieden.

Nach Übernahme eines bestimmten Vermarktungsauftrages hatten die - ohnehin über keine eigene Betriebsstätte im herkömmlichen Sinne verfügenden - Promoter auch keine größeren Gestaltungsfreiheiten. An dem vereinbarten Tag mussten sie die in Auftrag gegebene Vermarktungsaktion an dem jeweils vom Supermarkt vorgegebenen Standort auf dem Marktgelände ausführen. Nur in (seltenen) Ausnahmefällen, in denen nach vollständiger Abgabe bzw. Veräußerung des gesamten Warenvorrates ein weiteres Verbleiben vor Ort sinnentleert gewesen wäre, durften sie die Aktion vorzeitig beenden; ansonsten wurde von ihnen eine verlässliche Versorgung der Kunden unter Beachtung der Vorgaben des Auftraggebers bis zum vorgesehenen Abschlusszeitpunkt der Vermarktungsaktion an dem jeweils vereinbarten Einsatztag erwartet.

Dementsprechend ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass ohnehin im Zuge moderner Entwicklungen der Arbeitswelt auch Arbeitnehmern zunehmende Freiheiten bezüglich Arbeitsort und Arbeitszeitgestaltung eingeräumt werden. Unabhängig davon, ob hieran anknüpfend Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft zukünftig nur dann als Indiz für Selbstständigkeit angesehen werden können, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99 mwN), ist jedenfalls festzuhalten, dass sich die sozialrechtliche Abgrenzung zwischen abhängigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten sich ohnehin noch nie allein an einzelnen Ausprägungen gewissermaßen klassischer Arbeitsverhältnisse etwa in Form einer Vollzeitbeschäftigung mit vorgegebenen Arbeitszeiten an einem vorgegebenen Arbeitsort auszurichten hatte. Maßgeblich war vielmehr auch bereits in der Vergangenheit eine Gesamtabwägung, bei der insbesondere auch zu berücksichtigen war, dass in dem großen Bereich abhängiger Beschäftigungen auch vielfältige Ausgestaltungen mit erheblichen Freiheiten der betroffenen Arbeitnehmer etwa hinsichtlich der eigenständigen Festlegung ihrer Arbeitszeiten anzutreffen waren und sind.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von den Promotern jedenfalls vielfach erwartete Bereitstellung eines Verkaufs- bzw. Verköstigungsstandes mit Kosten verbunden gewesen sein könnte, die gemessen insbesondere auch an der zu erwartenden Nutzungsdauer ein ins Gewicht fallendes unternehmerisches Risiko zum Ausdruck brachten, sind weder von Seiten des Klägers noch von Seiten der Beigeladenen nachvollziehbar aufgezeigt worden. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat der Senat keinen Anlass, die mit diesem Stand verbundenen Anschaffungskosten (auch unter Einbeziehung der Kosten für eine ggfs. erforderliche Schürze und für ein oder zwei benötigte Messer) auf mehr als wenige hundert Euro zu schätzen. Mithin handelt es sich um für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallende Beträge. Diese sind vielmehr vergleichbar mit den Kosten der Anschaffung eines anspruchsvolleren Handys oder höherwertiger Bekleidung, wie sie auch von vielen abhängigen Beschäftigten berufsbedingt getätigt werden. Auch anderweitig lässt sich nichts für ein relevantes unternehmerisches Risiko objektivieren.

Die Bereithaltung eines eigenen PKWs für die Wege von und zur Einsatzstätte wird auch im Rahmen vieler abhängiger Beschäftigungsverhältnisse erwartet (vgl. auch § 3 Abs. 3 KfzHV). Auch viele Arbeitnehmer sind auf einen PKW schon zur Erreichung des Arbeitsortes angewiesen.

Soweit das BSG in diesem Zusammenhang diese abstellt, ob die maßgeblichen Gegenstände gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiterer Aufträge als verloren anzusehen wäre (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 25), ist eine Anschaffung speziell für die (vielfach nicht nur im Auftrag des Klägers ausgeübte) Tätigkeit lediglich bezogen auf den Verkaufsstand einschließlich Zubehör festzustellen; das dafür erforderliche überschaubare Finanzvolumen fällt aber aus den dargelegten Gründen in der Gesamtbetrachtung nicht in relevanter Weise ins Gewicht. Bezüglich der eingesetzten PKWs wird schon eine Anschaffung speziell für die promotende Tätigkeit nicht aufgezeigt; vielmehr sind diese Fahrzeuge - wie in entsprechenden Fallgestaltungen üblich - zugleich auch für den privaten Bedarf eingesetzt worden. Erst recht lässt sich nicht feststellen, dass ein für den PKW-Kauf aufgewandtes Kapital beim Ausbleiben weiterer Aufträge verloren gewesen wäre. Soweit gewünscht, hätten die Promoter ihren (handelsüblichen) PKW jederzeit auf dem Gebrauchtwagenmarkt veräußern können.

Die Bereithaltung der technischen Möglichkeiten für eine Kommunikation per Email bzw. per Telefax bzw. per Computerfax war für die Ausübung der Tätigkeit nicht zwingend erforderlich, wenngleich viele Promoter schon im Interesse der Erleichterung der eigenen Arbeit - wie auch sonst ein Großteil der Bevölkerung im privaten Bereich - entsprechende Kommunikationsmöglichkeiten geschaffen hatten. Diese haben jedoch angesichts der nur relativ geringen dafür erforderlichen finanziellen Aufwendungen und der auch sonst im Alltag verbreiteten Möglichkeit ihres Einsatzes insbesondere im privaten Bereich keine ausschlaggebende Relevanz für die sozialrechtliche Beurteilung ihrer Tätigkeit aufgewiesen.

Die Promoter hatten keine unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten, um die Höhe ihres Verdienstes beeinflussen zu können. Für ihre Tätigkeit an den jeweils vereinbarten Vermarktungstagen stand ihnen das mit dem Kläger jeweils vereinbarte Tageshonorar in der Größenordnung von 100 EUR zu. Dessen Zahlung war ihnen gewiss. Sie hatten aber keine Möglichkeiten, mehr als dieses Tageshonorar an den betroffenen Tagen zu verdienen. Soweit die Ware nicht nur im Rahmen einer Verkostung unentgeltlich abgegeben wurde, sondern von den Promotern auch (zu ihnen jeweils vorgegebenen Preisen) verkauft wurde, hatten diese den erzielten Verkaufserlös (über den Supermarkt) vollständig an den jeweiligen Kunden des Klägers abzuführen. Diesen Erlös durften die Promoter auch nicht anteilig einbehalten. Ihr Einsatz wurde vielmehr ausschließlich mit dem mit dem Kläger vereinbarten Tageshonorar entlohnt.

Die Promoter waren insbesondere auch nicht berechtigt, im Rahmen der Vermarktungsaktionen andere Waren auf eigene Rechnung an ihrem Stand anzubieten.

c) Es lässt sich auch kein für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit sprechender werbender Auftritt der beigeladenen Promoter auf dem Markt feststellen.

Soweit das BSG in diesem Zusammenhang auf ein werbendes Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99) abstellt, darf dieser Ansatz nicht aus seinem Gesamtzusammenhang gelöst werden. Es gibt in einer freien Marktwirtschaft natürlich nicht nur einen Markt für selbständige Leistungen, sondern auch einen Arbeitsmarkt, auf dem abhängige Beschäftigungen gesucht und angeboten werden. Auf letzterem Markt pflegen durchaus auch Arbeitssuchende, die eine abhängige Beschäftigung anstreben, werbend aufzutreten. Sie weisen insbesondere - etwa in Form der herkömmlichen Bewerbung - potentielle Arbeitgeber auf ihr Interesse an der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses hin. Viele Arbeitssuchende machen darüber hinaus auch von modernen Kommunikationsmöglichen Gebrauch, indem sie beispielsweise ihr Bewerberprofil in Datenbanken - wie sie etwa auch von der Bundesagentur für Arbeit angeboten werden - veröffentlichen, damit potentielle Arbeitgeber auf diesem Wege Kontakt zu ihnen aufnehmen können.

Schon deshalb kann es für die sozialrechtliche Beurteilung nicht schon ausschlaggebend sein, dass einzelne Beigeladene von vergleichbaren Möglichkeiten im Sinne eines werbenden Auftretens Gebrauch gemacht haben und etwa ihre Arbeitsbereitschaft in entsprechenden Datenbanken kundgegeben haben, um auf diesem Wege die Kontaktanbahnung zu potentiellen Auftraggebern zu erleichtern.

Soweit beispielsweise die Beigeladene zu 172. darauf hinweist, dass sie ihre Bereitschaft zur Übernahme von Vermarktungsaufträgen durch einen Eintrag auf der Website http://www.promotionbasis.de potentiellen Interessenten mitteilt, ist anzumerken, der Anbieter dieser Website für eine "Jobvermittlung mit System" wirbt. Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einem "Job" eine vorübergehende [einträgliche] Beschäftigung (zum Zweck des Geldverdienens), bzw. einen Arbeitsplatz, eine Stellung, eine berufliche Tätigkeit, einen Beruf (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/Job Arbeit AnstellungBedeutung1a). Rückschlüsse auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit lassen sich daraus schon im Ausgangspunkt nicht ziehen. Ohnehin erfolgt die für das Sozialversicherungsrecht maßgebende Abgrenzung von Versicherungspflicht auslösender Beschäftigung einerseits und Selbstständigkeit andererseits - wie dargelegt - anhand abstrakter Merkmale und auf Grundlage der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit im Einzelfall und nicht etwa anhand von Berufs- bzw. Tätigkeitskatalogen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr 25) und damit auch nicht anhand des Umstandes, auf welcher Website Personen auf der Suche nach entsprechenden Aufträge für ihre Dienste werben.

Ein werbendes Auftreten am Markt, dass den Rahmen verlässt, der auch von einem auf der engagierten Suche nach einer neuen abhängigen Beschäftigung sich befindenden Arbeitnehmer erwartet werden kann, und insbesondere nach seiner Struktur und/oder angesichts des Umfanges der aufgewandten finanziellen Mittel Rückschlüsse auf ein unternehmerisches Handeln zuließe, ist hingegen für keinen der beigeladenen Promoter von den Beteiligten näher aufgezeigt worden oder anderweitig erkennbar.

d) Der Umstand, dass die Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Promotern regelmäßig nicht die Einbeziehung anderer Kräfte in die Abwicklung der von den Promotern übernommenen Vermarktungsaktionen untersagt haben, vermag als solcher keine ausschlaggebende Bedeutung für die sozialrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Promoter zu beinhalten.

Arbeitnehmer haben ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 72; hierzu auch BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15). Dementsprechend stellt nach der Rechtsprechung des BAG die Pflicht, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen, ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar. Da nach § 613 Satz 1 BGB der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste jedoch nur "im Zweifel" in Person zu leisten hat, kann der zur Leistung Verpflichtete andererseits auch durchaus berechtigt sein, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. Ein ihm dergestalt zustehender eigener Gestaltungsspielraum spricht gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses (vgl BAGE 87, 129, 137 f = AP Nr 90 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Allerdings führt wiederum die bloße (erlaubte bzw. unbeanstandet gebliebene) Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung nicht automatisch zur Annahme (unternehmertypischer) Selbstständigkeit. Die Befugnis, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, stellt vielmehr eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (vgl BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R - mwN).

Insbesondere führt das Bestehen der bloßen Möglichkeit einer Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung nicht automatisch zur Annahme (unternehmerischer) Selbstständigkeit. Abgesehen davon, dass eine Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, aus den dargelegten Gründen schon im Ausgangspunkt allenfalls eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen darstellen, das tendenziell gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R -, ), ist auch bereits das Ausmaß einer solchen Indizwirkung von der praktischen Relevanz der Möglichkeit einer Einbeziehung Dritter in die Auftragsabwicklung abhängig. Maßgebend ist letztlich, ob Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, dass die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für eine selbstständige Tätigkeit angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R -, SozR 4-2400 § 28p Nr 4). Allein eine formal bestehende Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung führt also gerade nicht automatisch zur Annahme (unternehmerischer) Selbstständigkeit (BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R -).

Im vorliegenden Fall haben die beigeladenen Promoter die ihnen jeweils vom Kläger übertragenen Vermarktungsaktionen in aller Regel höchstpersönlich erbracht. Abweichendes wird insbesondere weder von ihrer Seite noch von Seiten des Klägers substantiiert aufgezeigt. Erst recht ist nichts dafür aufgezeigt worden oder anderweitig ersichtlich, dass bei einzelnen der beigeladenen Promoter Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung gerechtfertigt haben könnten, dass die entsprechende Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte als prägend für von ihnen die übernommenen Vermarktungsaufgaben angesehen werden konnten.

In Fällen, in denen tatsächlich keine Delegation erfolgt ist, könnte eine Delegationsbefugnis - soweit von einer solchen mangels klarer Absprachen der Beteiligten überhaupt auszugehen sein mag - allenfalls dann ein Indiz für Selbstständigkeit darstellen kann, wenn von ihr realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden konnte (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99); eine solche realistische Gebrauchsmöglichkeit ist bezogen auf die Tätigkeit der Promoter jedoch im Ergebnis gerade nicht festzustellen.

Schon in Anbetracht des relativ geringen Vergütungsniveaus mit einem Tageshonorarsatz von regelmäßig nur etwa 100 EUR, mit dem nicht nur Zeitaufwand für den typischerweise acht bis zehn Stunden umfassenden Vermarktungseinsatz, sondern auch für die Vor- und Nachbereitung einschließlich des Zeitaufwandes für die An- und Abfahrt abgegolten worden ist, bestanden im Ausgangspunkt schon aus wirtschaftlicher Sicht nur geringe Chancen, auf dem Arbeitsmarkt überhaupt einen Dritten zu finden, der bereit wäre, den jeweiligen Auftrag zu noch geringeren Sätzen auszuführen. Dies gilt umso mehr, als gerade von Seiten des Klägers die fachlichen Anforderungen an die von den Promotern zu verrichtenden Tätigkeiten hervorgehoben werden.

Dementsprechend fehlte typischerweise schon die Möglichkeit zu einer in wirtschaftlicher Hinsicht sinnvollen Delegation an Dritte. Eine solche ist im Ergebnis auch allenfalls in seltenen die sozialrechtliche Einordnung nicht prägenden Ausnahmefällen praktiziert worden. Gegenteiliges ist insbesondere auch von den Beteiligten nicht substantiiert aufgezeigt worden.

e) Anknüpfungstatbestand für eine mögliche die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung ist, wie bereits dargelegt, das einzelne angenommene Auftragsverhältnis. Dabei stellte sich für die beigeladenen Promoter die Situation vor Annahme eines Auftrags letztlich nicht anders dar als für einen Arbeitsuchenden, dem es ebenfalls freisteht, eine ihm angebotene (ggf. befristete Teilzeit-) Arbeitsgelegenheit anzunehmen oder nicht. Zugleich haben jedenfalls Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit, in nennenswertem Umfang nebeneinander (und erst recht nacheinander) für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein. Auch solche Beschäftigte müssen angebotene Beschäftigungen ablehnen, wenn sich Arbeitszeiten überschneiden oder gesetzliche Arbeitszeitgrenzen erreicht sind. Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie zB einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99). Entsprechende weitere typische Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit sind im vorliegenden Zusammenhang bezogen auf die Tätigkeit der beigeladenen Promoter jedoch gerade nicht festzustellen.

f) Soweit der Kläger auf das Risiko einer eventuellen Stornierung erteilter Vermarktungsaufträge hinweist, werden damit wiederum nur in der Praxis seltene Ausnahmefallgestaltungen angesprochen. Im Übrigen können auch abhängige Beschäftigungsverhältnisse - regelmäßig durchaus auch bereits mit Wirkung vor Antritt der Beschäftigung - gekündigt werden, wohingegen andererseits auch eine Stornierung eines Auftrages an einen Selbständigen Ansprüche auf Erstattung eines dadurch bedingten Honorarausfalls begründen kann. Richtungweisende Gesichtspunkte auf die sozialrechtliche Einordnung der betroffenen Verhältnisse lassen sich unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht gewinnen. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggfs. nicht verwerten zu können, folgt ebenfalls kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99).

g) Die Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erhalten, spricht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann für Selbständigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen. Eine solche größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen sind bezüglich der Tätigkeit der Promoter gerade nicht erkennbar. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt hingegen nicht die Annahme von Selbständigkeit (vgl. - bezogen auf eine verwaltungsberatende Tätigkeit - BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R -, SozVers 2001, 329).

h) Entsprechendes gilt für andere mit der Ausübung der Tätigkeit einhergehende finanzielle Belastungen und damit namentlich auch für die Kosten für die Gesundheitsuntersuchungen, die nach §§ 43, 42 IfSG - gleichermaßen für abhängig beschäftigte wie für selbständig gewerbsmäßig tätige - für Personen erforderlich sind, die sich mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln befassen.

i) Im Ergebnis mögen viele der Beigeladenen die Rechtsauffassung des Klägers, wonach sie im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit für diesen tätig geworden sind, geteilt haben und auch durchaus weiterhin teilen.

Auch ein übereinstimmender Parteiwille weist jedoch nur dann eine ins Gewicht fallende Relevanz auf, wenn dieser durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Dabei ist das Gewicht dieses Indizes umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Zugleich schwächt es die indizielle Wirkung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bezüglich der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99).

Im vorliegenden Zusammenhang fehlt es aber gerade an solchen weiteren die Annahme einer selbständigen Tätigkeit stützenden weiteren Aspekten. Insbesondere das Fehlen eines ins Gewicht fallenden unternehmerischen Risikos auf Seiten der Beigeladenen und ihre Einbindung in die betrieblichen Abläufe auf Seiten des Klägers und seiner Auftraggeber für die Zeiten der Durchführung der jeweils angenommenen Vermarktungsaufträge sprechen vielmehr nachdrücklich für die Annahme abhängiger Beschäftigungen. Vergleichbar gewichtige Kriterien, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen könnten, sind hingegen gerade nicht ersichtlich.

j) Bei dieser Ausgangslage begründet es nach den Vorgaben der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen hinreichenden Grund für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit, dass auch andere Marktteilnehmer, soweit dies nach Aktenlage beurteilt werden kann, vergleichbare Einsätze von Promotern als Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bewerten. Maßgeblich sind die erläuterten rechtlichen Vorgaben und nicht die subjektiven Einschätzungen der im betroffenen Marktsegment am Wirtschaftsleben teilnehmenden Personen. Dementsprechend steht der Einordnung der Tätigkeit der Promoter als einer abhängigen Beschäftigung auch nicht entgegen, dass die Beklagte für keinen der betroffenen Promoter eine anderweitige abhängige Beschäftigung konkret aufzuzeigen vermocht hat, obwohl nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass ein Großteil der Betroffenen nicht nur für den Kläger Vermarktungsaufträge wahrgenommen hat. Das Nichtaufzeigen anderweitiger abhängiger Beschäftigungen hat insoweit lediglich zur Folge, dass in den dafür ggfs. in Betracht kommenden Sachverhalten kein Raum für eine Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 SGB IV verbleibt.

In der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen angesichts der vorstehenden Erwägungen damit nachdrücklich die für die Annahme abhängiger Beschäftigungen sprechenden Umstände.

k) Für keinen der beigeladenen Promoter sind Besonderheiten der Ausgestaltung der individuellen Tätigkeit substantiiert aufgezeigt worden, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung seiner persönlichen Tätigkeit geben könnten. Bezeichnenderweise hat der Bevollmächtigte des Klägers selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehoben, dass aus seiner Sicht "alle Fälle genau gleich laufen" würden (wenngleich er sich im Ergebnis - abweichend von der dargelegten von Rechts wegen gebotenen Einordnung als abhängige Beschäftigung - für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit ausgesprochen hat).

Insbesondere ist auch für keinen der beigeladenen Promoter eine sich auf die konkrete für den Kläger im Prüfzeitraum wahrgenommene promotende Tätigkeit beziehende Entscheidung eines anderen Sozialleistungsträgers vorgelegt worden, in der diese konkrete Tätigkeit als eine selbständige Tätigkeit eingestuft worden ist. Damit stellt sich erst gar nicht die Frage, inwieweit eine solche Entscheidung Bindungswirkung für einen davon betroffenen Teilstreitgegenstand im vorliegenden Verfahren entfalten könnte.

l) Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gewährt keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Eine "Gleichheit im Unrecht" gibt es nicht (BFH, Urt. vom 24. Februar 2010 - III R 3/08 - BFH/NV 2010, 1262-1264; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 -, BVerfGE 50, 142). Dementsprechend muss der Senat schon im Ausgangspunkt nicht der Frage nachgehen, inwieweit die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid entsprechend dem Vortrag des Klägers nur bezogen auf einen Teil der von ihm im Prüfzeitraum beauftragten Promoter nachträglich Beiträge zur Sozialversicherung festgesetzt hat.

m) Der Hilfsantrag des Klägers auf Vernehmung der in der zum Protokoll gegebenen Aufzeichnung "Industriepartner/Auftraggeber Betriebsprüfzeitraum 2006 bis 2009 aufgeführt" aufgeführten Personen zum Beweis der Tatsache, dass ihn "die Industrie" lediglich "mit der Vermittlung von Werbedamen" beauftragt habe, stellt der Sache nach nur eine Beweisanregung dar. Es ist gar nicht konkret ersichtlich, auf welche konkreten Aufträge "der Industrie" sich diese Beweisanregung beziehen soll. Erst recht ist nicht nachvollziehbar, welche konkreten Einsätze welcher Promoter in welchen Zeiträumen von jeweils welchen Teilen dieser Beweisanregung betroffenen sein sollen (wobei in der in Bezug genommenen Aufstellung nicht einmal alle handschriftlich eingetragenen Namen zu entziffern sind). Unklar bleibt auch, was der (anwaltlich vertretene) Kläger in diesem Zusammenhang mit dem Begriff einer "Vermittlung" in der Sache ausdrücken will.

Ohnehin steht außer Streit, dass der Kläger nicht selbst ein Unternehmen der Lebensmittelindustrie betreibt. Er ist, wie bereits ausgeführt, lediglich als eine Art Subunternehmer in die von Seiten von Unternehmen der Lebensmittelindustrie (bei Bedarf unter Einschaltung von Werbeagenturen) geplanten Werbekampagnen in der Form eingebunden gewesen, dass er für das ihm zugesagte Entgelt dafür Sorge zu tragen hatte, dass an den im Auftrag jeweils vorgesehenen Standorten zu den vorgesehenen Zeiträumen die im Zuge der Werbekampagnen geplanten Verkostungsaktionen (je nach Ausgestaltung der einzelnen Kampagne ggfs. verbunden mit einem Verkauf der zu verkostenden Artikel) durch entsprechende Promoter durchgeführt wurden.

Diese (die Verkostungsaktionen jeweils an den einzelnen Einsatzorten zu den vorgesehenen Aktionstagen durchführenden) Promoter hat der Kläger allerdings nicht nur nach Art eines Maklers "vermittelt". Er hat den Unternehmen der Lebensmittelindustrie (bzw. den von diesen beauftragten Unternehmen) nicht lediglich den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags mit den Promotern im Sinne etwa des § 652 BGB geliefert. Vielmehr hat er seinerseits auf eigene Rechnung die Aufträge zur Durchführung der jeweiligen Vermarktungsaktionen entgegengenommen, um dann seinerseits im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die für die tatsächliche Durchführung erforderlichen Promoter zu beauftragen.

Vertragspartner der Promoter war jeweils der Kläger (und nicht etwa ein Unternehmen der Lebensmittelindustrie). Die Aufträge zur Durchführung der konkreten Vermarktungsaktionen hat den Promotern jeweils der Kläger erteilt; dieser war im Rechtssinne ihr Auftraggeber. Insbesondere war der Kläger aufgrund der von seiner Seite und im eigenen Namen erteilten Aufträge rechtlich verpflichtet (wobei er dieser Verpflichtung, soweit nach Aktenlage ersichtlich, auch nachgekommen ist), den Promotern das jeweils vereinbarte Entgelt zu zahlen. Dies gilt unbeschadet dessen, dass der Kläger seinerseits auf der Grundlage ihm erteilter (gebündelter) Aufträge von Unternehmen der Lebensmittelindustrie tätig geworden ist.

Die vorstehende Bewertung des Sachverhalts ergibt sich insbesondere auch aus dem eigenen (insbesondere auch mehrere Tausend entsprechender an seine Person gerichteter Rechnungen der Promoter beinhaltenden) Vortrag des Klägers.

2. Die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung stellt allerdings nur ein Tatbestandsmerkmal für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Beschäftigten dar, sie gibt als solche hingegen nicht schon für alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen bereits einen hinreichenden Aufschluss über das Bestehen einer entsprechenden Beitragspflicht. Vielmehr kennt das Gesetz auch Tatbestände, in denen die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung keine oder nur eine modifizierte Beitragspflicht auf Seiten des Arbeitgebers begründet.

Dies betrifft namentlich nur geringfügige Beschäftigungen. § 8 Abs. 1 SGB IV (in der von 2006 bis 2009 maßgebenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Januar 2006, BGBl. I, 86) enthielt folgende Vorgaben: Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn (Nr. 1) das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt, oder (Nr. 2) die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

Diese Unterscheidung weist eine maßgebliche Bedeutung für eine (Nach-)Erhebung von Beiträgen auf: Bei entgeltgeringfügigen Beschäftigungen kommt eine Beitragserhebung nicht nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 S 1 SGB III, sondern nur nach den besonderen Beitragsvorschriften der §§ 172 Abs. 3 SGB VI, 249b SGB V in Betracht. Für zeitgeringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sehen §§ 172 Abs. 3 SGB VI, 249b SGB V hingegen überhaupt keine Beitragspflichten des Arbeitgebers vor; auch aus anderen gesetzlichen Vorgaben ergeben sich für solche Tätigkeiten keine vergleichbaren Beitragslasten des Arbeitgebers.

Bei der Anwendung der Regelungen des vorstehend erläuterten § 8 Abs. 1 SGB IV ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass diesen Regelungen der Nr. 1 und Nr. 2 nach ihrem systematischen Zusammenhang im Wege der Auslegung zu entnehmen ist, dass es für ihre Anwendung zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird (dann gilt Nr. 1) oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - (dann gilt Nr. 2). Denn § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde (BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr 6, Rn. 19).

Für die Prüfung Regelmäßigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kommt es nach Maßgabe der BSG-Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr 6, Rz. 21 ff.) insbesondere darauf an,

(1) ob die fragliche Beschäftigung (bei vorausschauender Betrachtung) von vornherein auf "ständige Wiederholung" gerichtet ist (und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll),

(2) ob die Arbeitsleistungen von vornherein "vorhersehbar" waren, insbesondere einem "Muster" oder einem "bestimmten Rhythmus" folgen,

(3) ob nach den einzelnen Arbeitseinsätzen jeweils unklar bzw. klar ist, ob es überhaupt zu weiteren Arbeitseinsätzen kommen wird,

(4) ob der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf "bereitsteht" (ohne allerdings dazu "verpflichtet" zu sein müssen) und

(5) ob Geschäftsbetrieb des Auftraggebers "systematisch und strukturell" darauf angelegt ist, auf die Arbeitskraft der Betroffenen im Sinne eines "Arbeitskraftpools" zurückzugreifen.

Für eine Regelmäßigkeit soll jedenfalls als solches nicht ausreichen, dass sich bezogen auf ein ganzes Kalenderjahr vorhersehen lässt, dass es überhaupt zu einer erneuten (kurzzeitigen) Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber kommen wird. Bezogen auf "längere Zeiträume" genügt nicht die Erwartung, dass es (irgendwann während ihrer) zu einer "gewissen Anzahl von Arbeitseinsätzen" kommen wird; es spricht gegen die Regelmäßigkeit, wenn die Einsätze von ihrer zeitlichen Lage in unterschiedlichen Monaten sowie zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her "ohne erkennbares Schema" erfolgten (BSG, aaO).

In ihrem Gesamtzusammenhang verdeutlichen diese Begründungsansätze, dass das BSG - ähnlich wie bei der Abgrenzung zwischen abhängigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257) - mit den o.g. Kriterien für die Abgrenzung einer regelmäßigen von einer unregelmäßigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV keine abschließende Definition vorgeben will, sondern von den Tatgerichten im Einzelfall eine wertende Zuordnung der in Betracht kommenden Kriterien zum Typus der regelmäßigen bzw. nur unregelmäßigen Beschäftigung erwartet (vgl. auch Senatsurteil vom 14. September 2016 - L 2 R 5/16 -, ).

Der Geschäftsbetrieb des Klägers war zwar im Ausgangspunkt "systematisch und strukturell" darauf angelegt ist, auf die Arbeitskraft der beigeladenen Promoter im Sinne eines "Arbeitskraftpools" zurückzugreifen. Der Kläger verfügte für die Durchführung der zahlreichen von ihm in Auftrag genommenen Vermarktungsaktionen gar nicht über im Rahmen eines herkömmlichen Arbeitsvertrages (mit regelmäßigen Arbeitszeiten) in Dienst genommene Mitarbeiter, die er für deren Erledigung hätte einsetzen können. Tatsächlich herangezogen wurden insoweit vielmehr lediglich die beigeladenen Promoter und auf vergleichbarer Grundlage angeworbene Kräfte.

Auch die Bereithaltung eines solchen "Arbeitskraftpools" hat aber nach der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich eine (maßvolle) Modifizierung der im Übrigen an die Annahme einer regelmäßigen Beschäftigung zu stellen Anforderungen zur Folge. Mangels einer entsprechenden gesetzlich normierten Einschränkung ist insbesondere kein Raum für eine Annahme des Inhalts, dass das Angewiesensein auf einen solchen "Arbeitskraftpool" für das betroffene Unternehmen zur Unanwendbarkeit der Vorgaben des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV führen könnte.

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der regelmäßigen oder unregelmäßigen (abhängigen) Beschäftigung ist dementsprechend nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung unter Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine regelmäßige Beschäftigung sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall vorzunehmen (vgl. zu diesem Ansatz bezogen auf die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit etwa: BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 15).

Dabei ist bezogen auf den vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass der Kläger von Seiten der Lebensmittelindustrie Aufträge für großräumig, mitunter auch bundesweit durchzuführende Vermarktungsaktionen entgegennahm. Für deren tatsächliche Durchführung vor Ort in den einzelnen vorgesehenen Supermärkten zog er die von ihm mit den einzelnen Aktionen jeweils beauftragten Promoter heran. Diese waren aber ihrerseits regelmäßig nur an solchen Aufträgen interessiert, bei denen der Einsatzort in einer noch überschaubaren Entfernung zu ihrem jeweiligen Wohnort gelegen war. Die Übernahme von Aufträgen an weiter entfernt gelegenen Einsatzorten war hingegen für diese regelmäßig wirtschaftlich unterinteressant, da sie keinen angemessenen Ausgleich für den zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand für längere Anfahrtswege zu erwarten hatten.

Bei dieser Ausgangslage bestand eine Erwartung der Heranziehung einzelner Promoter auch zu Folgeaufträgen allenfalls insoweit, wie der Kläger solche auch in ihrem jeweiligen persönlichen räumlichen Einsatzbereich zu vergeben hatte (und deren Übernahme mit den sonstigen Verpflichtungen der Promoter in Einklang zu bringen war). Bezogen auf diesen bezogen auf den einzelnen Promoter jeweils räumlich begrenzten Einsatzbereich kann im Ergebnis bei dieser Ausgangslage ohnehin kein größerer "Arbeitskraftpool" im Sinne der angesprochenen Rechtsprechung angenommen werden.

Bei der Beurteilung der vorstehend erläuterten Voraussetzungen ist dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 28, Rn. 31) Rechnung zu tragen: Im Interesse der gebotenen Rechtssicherheit ist eine Auslegung anzustreben, die möglichst bereits bei Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit eine Beurteilung erlaubt, ob der fragliche Einsatz insbesondere eine reguläre vollumfänglich der Versicherungspflicht unterliegende abhängige Beschäftigung oder eine entgeltgeringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit den für den Arbeitgeber resultierenden Beitragspflichten nach §§ 172 Abs. 3 SGB VI, 249b SGB V darstellt oder ob eine (nicht in entsprechender Weise mit Beitragspflichten verbundene) sog. zeitgeringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorliegt.

Dementsprechend hat das BSG in seinem o.g. Urteil vom 7. Mai 2014 auch maßgeblich darauf abgestellt, ob die Tätigkeit "von vornherein" auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden "soll" (SozR 4-2400 § 8 Nr 6, Rn. 21). Maßgeblich sind damit die Intentionen der Beteiligten des Arbeitsverhältnisses bei Aufnahme der Tätigkeit. Solange diese zunächst eine langfristige Wahrnehmung der Tätigkeit ins Auge gefasst haben, steht der Annahme ihrer Regelmäßigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV insbesondere nicht entgegen, dass im weiteren Verlauf zunächst nicht vorhersehbare Umstände im Ergebnis zu einem zeitlich nur begrenzten Einsatz führen.

Andererseits muss eine vertragliche Begrenzung der Beschäftigung auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV "im Voraus" erfolgt sein; da andernfalls die zur Versicherungsfreiheit führende Prognose nicht möglich ist (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, § 8 SGB IV, Rn. 25-26). Entsprechend können bei der Prüfung der Frage, ob eine Beschäftigung auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage "nach ihrer Eigenart" begrenzt zu sein pflegt, nur solche Umstände prognostisch berücksichtigt werden, die bereits bei Aufnahme der Tätigkeit (oder ggfs. bei im Zeitpunkt einer diesbezüglich festzustellenden wesentlichen Veränderung der Verhältnisse) absehbar waren. Es genügt hingegen gerade nicht, dass sich erst am Ende eines Kalenderjahrs rückblickend im Nachhinein feststellen lässt, dass der betroffene Arbeitnehmer im Ergebnis nicht mehr als 50 Arbeitstage abgeleistet hat. Rechtspolitisch mag sich natürlich durchaus die Frage stellen, ob es sachgerecht ist, in der erläuterten Komplexität einzelne Ausgestaltungen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Sozialbeitragspflicht zu normieren. Solange sich der Gesetzgeber jedoch nicht zu Änderungen entschließt, entheben Schwierigkeiten bei der Anwendung komplexer gesetzlicher Vorgaben weder die Arbeitgeber noch die Prüfbehörden oder die Sozialgerichte von ihrer Bindung (Art. 20 Abs. 3 GG) an die gesetzgeberischen Entscheidungen (vgl. auch Senatsurteil vom 20. April 2016 - L 2 R 558/15 - ).

Ausgehend von den vorstehend erläuterten rechtlichen Vorgaben zeigen sich bei der Prüfung der in dem angefochtenen Bescheid geregelten Einzelfälle mehrere Fallgruppen:

3. Ein Teil der Promoter hat in den zu beurteilenden Zeiträumen nur an einzelnen Tagen für den Kläger im Rahmen der dargelegten abhängigen Beschäftigung gearbeitet. Die Zahl ihrer Arbeitstage in dem jeweiligen Kalenderjahr hat den genannten Grenzwert von 50 Tagen deutlich unterschritten (wobei bereits die in dem angefochtenen Bescheid erfassten Entgeltzahlungen angesichts des sich jeweils im Bereich von etwa 100 EUR bewegenden Tageshonorars relativ genaue Rückschlüsse auf die Zahl der Arbeitstage zulassen; vgl. im Übrigen auch die vom Kläger übermittelte und von den übrigen Beteiligten nicht in Zweifel gezogene - allerdings in der Sache nicht vollständige - Aufstellung bezüglich der einzelnen Arbeitstage der Promoter in der Anlage zum Schriftsatz vom 5. September 2016, Bl. 960 ff. GA). In vielen Fällen haben die Betroffenen sogar nur an zwei, drei Arbeitstagen im Jahr für den Kläger gearbeitet.

Dabei sind bezogen auf keinen der betroffenen Fallgestaltungen Anhaltspunkte dafür aufgezeigt oder anderweitig erkennbar geworden, die darauf hindeuten könnten, dass zu Beginn der Tätigkeit der jeweils betroffenen Promoter eine weitergehende Zahl von Arbeitstagen zu erwarten gewesen sein könnte, als nachfolgend tatsächlich erbracht worden sind. In Anbetracht des nur relativ vereinzelten - keine Regelmäßigkeit erkennen lassenden - Einsatzes dieser Promoter in den betroffenen Zeiträumen ist auch von vornherein kein Raum für die Annahme einer regelmäßigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.

Aus den Gesamtumständen ergibt sich bezüglich dieser Fallgestaltungen auch jeweils mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass diese Beschäftigungen nach ihrer Eigenart auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr nach ihrer Eigenart begrenzt waren; das monatliche Entgelt hat auch nicht 450 EUR überstiegen.

Es ist auch kein Raum für die Annahme einer Überschreitung der aufgezeigten Grenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen aufgrund einer Zusammenrechnung mit weiteren (zeit-)geringfügigen Beschäftigungen gemäß § 8 Abs. 2 SGB IV. Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Beschäftigten in den zu beurteilenden Kalenderjahren anderweitig geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen sind, sind von keinem der Beteiligten, insbesondere auch von keinem der beteiligten Sozialleistungsträger, aufgezeigt worden.

Damit handelt es sich in diesen Fallgestaltungen eindeutig um (zeit-)geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, für die nach den gesetzlichen Vorgaben gerade keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

Weshalb die Beklagte gleichwohl entsprechende Beiträge festgesetzt hat, erschließt sich überhaupt nicht. Nachvollziehbare Ausführungen vermag der Senat diesbezüglich weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat die Beklagte mit Verfügung vom 27. Juni 2016 noch einmal aufgefordert, für die Tätigkeit eines jeden einzelnen von dem angefochtenen Bescheid erfassten Promoters im Einzelnen darzulegen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen im Einzelnen die Beklagte von einer (a) geringfügigen abhängigen Beschäftigung in Form der Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, (b) einer geringfügigen Beschäftigung in Form der Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, (c) einer nicht geringfügigen unständigen Beschäftigung (vgl. insbesondere § 186 Abs. 2 SGB V) oder (d) nicht geringfügigen ständigen Beschäftigung ausgeht. Bezeichnenderweise hat die Beklagte von einer inhaltlichen Beantwortung dieser Verfügung insoweit gänzlich abgesehen.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 12. August 2016 knüpft zwar auch an diese Verfügung vom 27. Juni 2016 an, bringt insoweit in der Sache aber nur die Weigerung der Beklagten zum Ausdruck, sich auch nur ansatzweise inhaltlich näher mit den tatbestandlichen Voraussetzungen etwa des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV auseinanderzusetzen.

Soweit sich die Beklagte in dem o.g. Schriftsatz vom 12. August 2016 (Bl. 896 GA) auf die (im Ergebnis inhaltsleere) Formulierung zurückgezogen hat, dass sie nach keiner der o.g. Regelungen Beiträge nacherhoben habe, führt dies in der Sache nicht weiter. Da § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV einen Tatbestand der Versicherungsfreiheit normiert, kommt von vornherein eine Beitragserhebung nach dieser Vorschrift gar nicht in Betracht. Dessen ungeachtet verlangt eine sachgerechte Anwendung der gesetzlichen Vorgaben selbstverständlich die sorgfältige und gewissenhafte Prüfung auf Seiten des zur Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträgers, dass dieser Tatbestand einer ansonsten in Betracht kommenden Beitragsnacherhebung gerade nicht entgegensteht.

Neben dem dargelegten Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die auch insoweit festgesetzten Sozialversicherungsbeiträge ist auch bezogen auf diese Fallgestaltungen der angefochtene Bescheid überdies auch aufgrund einer Missachtung der Anhörungspflichten rechtswidrig, da die Beklagte bereits von einer Anhörung zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV abgesehen hat.

Zu dieser Fallgruppe zählen folgende von den angefochtenen Bescheiden erfasste Sachverhalte (wobei sich die nachfolgende Auflistung an der Reihenfolge der zur Überprüfung gestellten Teilregelungen in dem angefochtenen Bescheid ausrichtet), so dass die Festsetzungen von Sozialversicherungsbeiträgen insoweit (einschließlich der darauf entfallenden anteiligen Festsetzung von Säumniszuschlägen) aufzuheben sind:

a) Tätigkeit der zu 218. beigeladenen IY. in den Zeiträumen März und Oktober 2006, März und Oktober 2007, April und Oktober 2008, Mai und November 2009, b) Tätigkeit der zu 94. beigeladenen J. von März bis Mai 2009, c) Tätigkeit des 157. beigeladenen EE. im Februar und April 2006, d) Tätigkeit der zu 200. beigeladenen HO. im Juni und August 2006, im April 2009 sowie von Juni bis August 2009, e) Tätigkeit der GC., deren Rechtsnachfolger zu 181. beigeladen ist, in Zeiträumen November und Dezember 2008, Februar und März 2009, Mai und Juni 2009 sowie August und September 2009, f) Tätigkeit der zu 177. beigeladenen FT. im September und Dezember 2009, g) Tätigkeit der zu 112. beigeladenen AT. im Mai 2006, Juni 2007 und Dezember 2007 sowie im Dezember 2009 (lediglich zwei Arbeitstage im zweiten Halbjahr 2009), h) Tätigkeit der zu 180. beigeladenen FZ. im Zeitraum März bis Mai 2006, Juli 2006, im September und Oktober 2006, im Oktober und Dezember 2007, März bis Juni und September bis Dezember 2008 sowie (zwei Arbeitstage) im August 2009, i) Tätigkeit des zu 197. beigeladenen HI. im Zeitraum September bis Dezember 2006, j) Tätigkeit des zu 134. beigeladenen CK. im September und Dezember 2007 sowie (jeweils lediglich zwei Arbeitstage) im Juni, Juli und Dezember 2009, k) Tätigkeit der zu 123. beigeladenen BP. im November und Dezember 2008 (Entgelt im Monatsdurchschnitt 285 EUR), l) Tätigkeit des zu 134. beigeladenen CK. im März und Mai 2008 (jeweils lediglich ein einzelner Arbeitstag), m) Tätigkeit der zu 96. beigeladenen N. im Mai und im Oktober 2009 (jeweils lediglich zwei Arbeitstage), n) Tätigkeit der zu 123. beigeladenen BP. im April und Dezember 2009 (jeweils lediglich zwei Arbeitstage), o) Tätigkeit der zu 103. beigeladenen AB. im Zeitraum Februar bis September 2006 (insgesamt 17 Arbeitstage in diesem Zeitraum), im Zeitraum März bis Dezember 2007 (insgesamt ca. zehn Arbeitstage) im Mai (zwei Arbeitstage) und August 2008 (drei Arbeitstage), im April und Mai 2009 (insgesamt drei Arbeitstage) sowie im Oktober und November 2009 (insgesamt acht mit jeweils 95 EUR honorierte Arbeitstage), p) Tätigkeit der zu 121. beigeladenen BL. im Oktober 2006 (ca. sechs Arbeitstage), im März 2007 (zwei Arbeitstage) und im Zeitraum September bis November 2007 (insgesamt ca. elf Arbeitstage), im April 2008 (ca. vier Arbeitstage) sowie im März 2009 (zwei Arbeitstage), q) Tätigkeit der zu 125. beigeladenen BT. im April und Oktober 2006 (ca. drei und fünf Arbeitstage), im März und September 2007 (jeweils zwei Arbeitstage) sowie im Februar und März 2008 und im September 2008 sowie (ein Arbeitstag) im Juni 2009, r) Tätigkeit der zu 142. beigeladenen KE. im August und September 2006 (insgesamt lediglich vier Arbeitstage) sowie im August und September 2009 (insgesamt lediglich drei Arbeitstage), s) Tätigkeit der zu 212. beigeladenen IM. im Dezember 2006 (lediglich zwei Arbeitstage), im April, Mai, Juli und November 2008 (insgesamt ca. elf Arbeitstage), t) Tätigkeit des zu 124. beigeladenen BR. im August 2007 (lediglich ca. drei Arbeitstage) sowie im Mai und September 2009 (jeweils zwei Arbeitstage); im Übrigen ist nach Maßgabe der vom Kläger vorgelegten Unterlagen jedenfalls für das Jahr 2009 der Vortrag dieses Beigeladenen zu bestätigen, dass die von ihm persönlich erbrachten Leistungen von der Gesellschaft für KF., KG., abgerechnet worden sind, so dass sein Auftraggeber diese (ihrerseits vom Kläger beauftragte) Gesellschaft und nicht direkt der Kläger war und sich dementsprechend auch nur bezüglich dieser Gesellschaft die Frage nach einer Arbeitgeberstellung ergeben kann, u) Tätigkeit der zu 144. beigeladenen DE. im Mai 2007 (lediglich zwei Arbeitstage) sowie im September 2008 (ein Arbeitstag) und im April 2009 (zwei Arbeitstage), v) Tätigkeit der zu 147. beigeladenen DK. im Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 (insgesamt ca. zehn Arbeitstage), w) Tätigkeit der zu 187. beigeladenen GO. im Oktober und November 2007 sowie im Juni 2008 (lediglich zwei Arbeitstage), x) Tätigkeit der zu 214. beigeladenen IQ. im April, September und Oktober 2008 (jeweils ca. zwei Arbeitstage im Monat) sowie im Zeitraum März bis Mai, im August und im Dezember 2009 (insgesamt ca. 13 Arbeitstage in 2009), y) Tätigkeit des zu 138. beigeladenen CS. im September und Oktober 2009 (jeweils ca. zwei Arbeitstage im Monat), z) Tätigkeit der zu 148. beigeladenen DM. im September 2009 (zwei Arbeitstage), aa) Tätigkeit der zunächst als Beigeladene zu 169. erfassten FC. FD. im März und April, Juni und August bis September 2009 (insgesamt ca. 17 Arbeitstage), bb) Tätigkeit der zu 194. beigeladenen HC. im April, Mai und November 2009 (insgesamt fünf Arbeitstage), cc) Tätigkeit der zu 174. beigeladenen FN. im Dezember 2009 (zwei Arbeitstage), dd) Tätigkeit der zu 176. beigeladenen FR. im Februar 2006 (vier Arbeitstage) und Februar 2009 (ein Arbeitstag), ee) Tätigkeit der zu 126. beigeladenen BV. im April 2006 (ein Arbeitstag), ff) Tätigkeit der zu 114. beigeladenen AX. (teilweise auch als "KH." erfasst) im März 2008 (drei Arbeitstage) sowie im März, Juni und Dezember 2009 (jeweils zwei Arbeitstage), gg) Tätigkeit der zu 128. beigeladenen BZ. im April, Mai und Dezember 2008 (insgesamt neun Arbeitstage) sowie im Zeitraum März bis Juni und im Dezember 2009 (insgesamt elf Arbeitstage), hh) Tätigkeit der zu 166. beigeladenen KI. im Juni 2008 (zwei Arbeitstage), ii) Tätigkeit der zu 126. beigeladenen BV. im November und Dezember 2009 (insgesamt neun Arbeitstage), jj) Tätigkeit der zu 143. beigeladenen DC. im Zeitraum November bis Dezember 2009 (insgesamt acht Arbeitstage), kk) Tätigkeit der zu 150. beigeladenen DQ. im April und Juni 2009 (insgesamt sieben Arbeitstage), ll) Tätigkeit der zu 170. beigeladenen FF. im Oktober und Dezember 2008 sowie im April 2009 (jeweils zwei Arbeitstage in diesen Monaten), mm) Tätigkeit des zu 219. beigeladenen JA. in den Monaten April, Juli und Dezember 2008 (jeweils nur ein bis zwei Arbeitstage je Monat), nn) Tätigkeit der zu 167. beigeladenen EY. im Oktober und November 2007 (insgesamt vier Arbeitstage) sowie im Mai und Juni 2009 (insgesamt drei Arbeitstage), oo) Tätigkeit der zu 216. beigeladenen IU. im Dezember 2008 (zwei Arbeitstage), pp) Tätigkeit der zu 201. beigeladenen HP. im Oktober 2007 (ein Arbeitstag) und im April 2009 (zwei Arbeitstage), qq) Tätigkeit der zu 107. beigeladenen AJ. im Oktober 2006 (drei Arbeitstage) und im Oktober 2007 (ein Arbeitstag) sowie im März 2009 (zwei Arbeitstage), rr) Tätigkeit des zu 117. beigeladenen BD. im Mai (vier Arbeitstage) und Dezember (zwei Arbeitstage) 2006, ss) Tätigkeit der zu 118. beigeladenen BF. im Februar und August 2006 (jeweils zwei Arbeitstage) sowie im November und Dezember 2007 (insgesamt vier Arbeitstage) sowie im Juli 2009 (zwei Arbeitstage) und im Zeitraum August bis November 2009 (insgesamt zwölf Arbeitstage), tt) Tätigkeit der zu 153. beigeladenen DW. im Dezember 2006, im März 2007, im Oktober 2007 und im April 2008 sowie im Oktober 2009 (jeweils zwei Arbeitstage) und im Dezember 2009 (ein Arbeitstag); uu) Tätigkeit der zu 161. beigeladenen EM. im Dezember 2006 und im Oktober 2008 sowie im Februar 2009 (jeweils zwei Arbeitstage); vv) Tätigkeit der KJ. im Oktober und Dezember 2006 (jeweils zwei Arbeitstage) sowie im Februar und März 2007 (insgesamt sieben Arbeitstage) und in den Monaten Oktober bis Dezember 2007 (insgesamt sechs Arbeitstage), im April 2008 (zwei Arbeitstage) und im September 2008 (vier Arbeitstage) sowie im Februar und Mai 2009 (jeweils zwei Arbeitstage), ww) Tätigkeit der zu 195. beigeladenen HE. im Oktober 2006 und im Dezember 2009 (jeweils zwei Arbeitstage), xx) Tätigkeit der zu 220. beigeladenen KK. im Juni 2006 (zwei Arbeitstage), yy) Tätigkeit der zu 97. beigeladenen P. in den Monaten März bis Mai und Juli 2007 (insgesamt 14 Arbeitstage) sowie im März 2009 (zwei Arbeitstage) und Dezember 2009 (drei Arbeitstage), zz) Tätigkeit der zu 171. beigeladenen FH. im April 2007 (vier Arbeitstage), im Oktober 2007 (drei Arbeitstage), im Februar und März 2008 (insgesamt fünf Arbeitstage) sowie im Mai und Juni 2008 (insgesamt fünf Arbeitstage) sowie im Mai, August und Dezember 2009 (jeweils zwei Arbeitstage); aaa) Tätigkeit der zu 198. beigeladenen HK. im März 2007 (zwei Arbeitstage) sowie im Zeitraum Mai bis Dezember 2007 (insgesamt ca. 22 Arbeitstage) und in den Zeiträumen März bis Juni 2009 (insgesamt ca. zwölf Arbeitstage) und August bis Dezember 2009 (insgesamt ca. elf Arbeitstage); bbb) Tätigkeit der zu 220. beigeladenen JC. im Dezember 2007 (drei Arbeitstage), ccc) Tätigkeit der zu 227. beigeladenen JQ. im Dezember 2007 (vier Arbeitstage), im Juni 2008 (zwei Arbeitstage) sowie im Oktober 2008 (vier Arbeitstage) und im November 2009 (ein Arbeitstag); ddd) Tätigkeit der zu 122. beigeladenen BN. im Juni (ein Arbeitstag) und Oktober 2008 (zwei Arbeitstage) sowie in den Monaten März bis Mai und Juli bis November 2009 (jeweils zwei bis Arbeitstage im Monat, vgl. die Aufstellung des Klägers in der Anlage zum Schriftsatz vom 19. September 2016 = Bl. 977 GA; das in dem angefochtenen Bescheid für den Monat Dezember 2009 ausgewiesene Entgelt in Höhe von 2.910 EUR ist tatsächlich anteilig im gesamten Jahr 2009 verdient worden); eee) Tätigkeit der zu der zu 132. beigeladenen CH. im Mai (ein Arbeitstag) und Oktober 2008 (zwei Arbeitstage), fff) Tätigkeit der zu 149. beigeladenen DO. im November 2008 (zwei Arbeitstage), ggg) Tätigkeit der zu 153. beigeladenen EG. von Januar bis Mai 2008 (insgesamt ca. 16 Arbeitstage) und im September und Oktober 2008 (insgesamt sechs Arbeitstage), hhh) Tätigkeit der KL. im Juli 2007 (zwei Arbeitstage) sowie im Zeitraum September bis Oktober 2007 und im März, April, September und Dezember 2009; iii) Tätigkeit der zu 198. beigeladenen HK. im Mai und Juni 2008 (sechs Arbeitstage) sowie im Zeitraum August bis Oktober 2008 (insgesamt zehn Arbeitstage), jjj) Tätigkeit des zu 202. beigeladenen HS. im Mai und Dezember 2008 (jeweils vier Arbeitstage), kkk) Tätigkeit der zu 220. beigeladenen JC. im April und Mai 2008 (insgesamt vier Arbeitstage), lll) Tätigkeit des zu 117. beigeladenen BD. in den Monaten März bis Juli und November 2009 (ein bis vier Arbeitstage je Monat, vgl. Aufstellung des Klägers in der Anlage zum Schriftsatz vom 19. September 2016 = Bl. 975 GA; das in dem angefochtenen Bescheid für den Monat Dezember 2009 ausgewiesene Entgelt in Höhe von 2.480 EUR ist tatsächlich anteilig im gesamten Jahr 2009 verdient worden); mmm) Tätigkeit der KM. im November 2009 (drei Arbeitstage), nnn) Tätigkeit der zu 153. beigeladenen EG. im März und April sowie im Oktober 2009 (vgl. die Aufstellung des Klägers in der Anlage zum Schriftsatz vom 19. September 2016 = Bl. 986 f. GA zu den einzelnen Einsatztagen; das in dem angefochtenen Bescheid für den Monat Dezember 2009 ausgewiesene Entgelt in Höhe von 2.564,40 EUR ist tatsächlich anteilig im gesamten Jahr 2009 verdient worden); ooo) Tätigkeit der zu 183. beigeladenen GG. im Dezember 2009 (zwei Arbeitstage); ppp) Tätigkeit der zu 185. beigeladenen GK. im Oktober (ein Arbeitstag) und Dezember 2009 (drei Arbeitstage); qqq) Tätigkeit der zu 209. beigeladenen IG. im Mai (drei Arbeitstage), August (zwei Arbeitstage) und Dezember 2009 (drei Arbeitstage); rrr) Tätigkeit der zu 145. beigeladenen DG. im Mai und Oktober 2009 (jeweils zwei Arbeitstage); sss) Tätigkeit des zu 136. beigeladenen CO. im November 2006 (vier Arbeitstage); ttt) Tätigkeit der zu 190. beigeladenen GU. im Juli 2008 (zwei Arbeitstage) sowie im März und April 2009 (jeweils vier Arbeitstage) sowie im September 2009 (zwei Arbeitstage); uuu) Tätigkeit des zu 188. beigeladenen GQ. im Juni 2009 (vier Arbeitstage) sowie im September und Oktober 2009 (jeweils zwei Arbeitstage); vvv) Tätigkeit der zu 182. beigeladenen GE. im Juli 2006 (zwei Arbeitstage); www) Tätigkeit der zu 105. beigeladenen AF. von August bis Oktober 2007 (insgesamt ca. sieben Arbeitstage), im Dezember 2007 (drei Arbeitstage) sowie im Zeitraum März bis Juni 2008 (20 Arbeitstage), August und Dezember 2008 (jeweils vier Arbeitstage); xxx) Tätigkeit der zu 204. beigeladenen HW. im Januar 2007 und im Juni 2008 (jeweils ca. vier Arbeitstage) sowie im Zeitraum März bis Juni 2009 (insgesamt ca. elf Arbeitstage); yyy) Tätigkeit der zu 98. beigeladenen R. im Juni und September 2008 (jeweils zwei Arbeitstage), im März 2009 (vier Arbeitstage) sowie im Juni und Juli 2009 (jeweils ein Arbeitstag) und im August 2009 (zwei Arbeitstage); zzz) Tätigkeit der zu 182. beigeladenen GE. im November und Dezember 2008 (insgesamt vier Arbeitstage) sowie im September 2009 (zwei Arbeitstage); aaaa) Tätigkeit der zu 217. beigeladenen IW. im Juni, August, September und Dezember 2008 (jeweils zwei Arbeitstage pro Monat); bbbb) Tätigkeit des 101 beigeladenen X. im Oktober 2009 (zwei Arbeitstage); cccc) Tätigkeit der zu 116. beigeladenen BB. von September bis Dezember 2009 (insgesamt etwa fünf Arbeitstage); dddd) Tätigkeit der zu 120. beigeladenen BJ. im April 2009 (zwei Arbeitstage); eeee) Tätigkeit der zu 121. beigeladenen CF. im November 2009 (zwei Arbeitstage); ffff) Tätigkeit der zu 151. beigeladenen DS. im Dezember 2009 (vier Arbeitstage); gggg) Tätigkeit der zu 191. beigeladenen GW. im Juni 2009 (zwei Arbeitstage); hhhh) Tätigkeit der zu 193. beigeladenen HA. im Dezember 2009 (zwei Arbeitstage); iiii) Tätigkeit der zu 203. beigeladenen HU. im April 2009 (zwei Arbeitstage); jjjj) Tätigkeit des zu 206. beigeladenen IA. im März 2009 (zwei Arbeitstage) und im Juni 2009 (vier Arbeitstage); kkkk) Tätigkeit der zu 217. beigeladenen IW. im Mai und Juni (insgesamt drei Arbeitstage) und September (zwei Arbeitstage) 2009; llll) Tätigkeit der zu 223. beigeladenen KN. im Oktober und Dezember 2009 (jeweils drei Arbeitstage); mmmm) Tätigkeit der zu 162. beigeladenen EO. im Dezember 2009 (drei Arbeitstage); nnnn) Tätigkeit der zu 172. beigeladenen KO. im März und April 2006 (insgesamt vier Arbeitstage) sowie im September 2006 (zwei Arbeitstage); oooo) Tätigkeit der zu 205. beigeladenen HY. im April 2006 und im Februar 2008 (jeweils vier Arbeitstage); pppp) Tätigkeit der zu 207. beigeladenen IC. im März und April 2007 (insgesamt sechs Arbeitstage) sowie im September 2008 (zwei Arbeitstage); qqqq) Tätigkeit der zu 108. beigeladenen AL. im Dezember 2009 (zwei Arbeitstage); rrrr) Tätigkeit des zu 225. beigeladenen JM. im Februar 2007 (drei Arbeitstage) und September 2007 (ein Arbeitstag) sowie im Februar 2008 und April 2009 (jeweils zwei Arbeitstage); ssss) Tätigkeit der zu 151. beigeladenen DU. im Juni, August und November 2007 (jeweils zwei Arbeitstage), im Zeitraum Mai bis Juli 2008 (insgesamt neun Arbeitstage), im Februar 2009 (ein Arbeitstag) sowie im Zeitraum April bis Dezember 2009 (insgesamt ca. 25 Arbeitstage); tttt) Tätigkeit des 164. beigeladenen ES. im Zeitraum Mai bis Juli 2007 (insgesamt sieben Arbeitstage) sowie im Mai 2009 (ein Arbeitstag); uuuu) Tätigkeit der zu 100. beigeladenen V. im Juni 2008 (zwei Arbeitstage), August 2009 (zwei Arbeitstage) sowie im November und Dezember 2009 (insgesamt vier Arbeitstage); vvvv) Tätigkeit der zu 111. beigeladenen AR. im April, Oktober und Dezember 2008 (jeweils zwei Arbeitstage), im März 2009 (zwei Arbeitstage), im Juli 2009 (ein Arbeitstag) und im Oktober 2009 (zwei Arbeitstage); wwww) Tätigkeit der zu 127. beigeladenen BX. im Oktober 2009 (vier Arbeitstage).

4. Ein Teil der Promoter hat in den zu beurteilenden Zeiträumen ebenfalls nur an einzelnen Tagen für den Kläger im Rahmen der dargelegten abhängigen Beschäftigung gearbeitet. Aus den Gesamtumständen ergibt sich jeweils mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass diese Beschäftigungen nach ihrer Eigenart auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt waren; das monatliche Entgelt hat jedoch 450 EUR überstiegen.

Auch in diesen Fällen ist auch kein Raum für die Annahme einer Überschreitung der aufgezeigten Grenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen aufgrund einer Zusammenrechnung mit weiteren (zeit-)geringfügigen Beschäftigungen gemäß § 8 Abs. 2 SGB IV. Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Beschäftigten in den zu beurteilenden Kalenderjahren anderweitig geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen sind, sind von keinem der Beteiligten, insbesondere auch von keinem der beteiligten Sozialleistungsträger aufgezeigt worden.

Die Frage, ob auch in diesen Fällen Versicherungsfreiheit aufgrund der Ausübung einer (zeit )geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, hängt damit materiell-rechtlich davon ab, ob der betroffene Promoter seine Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt hat.

Allerdings sind die davon betroffenen Teilregelungen des angefochtenen Bescheides auch unabhängig von der Klärung dieser materiell-rechtlichen Frage schon aufgrund ihrer formellen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch begründet ist, ist unter allen in Betracht kommenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die Aufhebungsverpflichtung beschränkt sich nicht auf die Rechtswidrigkeitsgründe, die sich aus der Verletzung des Rechts ergeben, das zu dem belastenden Verwaltungsakt ermächtigt oder das den Inhalt des Verwaltungsakts bestimmt. Dem steht außer der uneingeschränkten Pflicht zur Aufhebung die Erkenntnis entgegen, dass nicht nur Rechtsverstöße bezüglich der Sachentscheidung eines Verwaltungsakts, sondern auch Rechtsverstöße bei der Form und vor allem bei dem Zustandekommen eines Verwaltungsakts so gewichtig sein können, dass sie nicht folgenlos bleiben dürfen. Gerade Rechtsverstöße auf dem Weg zu einem Verwaltungsakt können größeres Gewicht haben als Verstöße gegen Vorschriften, die den Inhalt eines Verwaltungsakts bestimmen (BSG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - GS 1/89 -, BSGE 70, 133).

Die Beklagte hat vor seinem Erlass versäumt, den Kläger (und den jeweils betroffenen Promotern) nach § 24 SGB X anzuhören, und zwar insbesondere auch hinsichtlich der Frage einer berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit durch die insoweit jeweils betroffenen Promoter.

Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und soll das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung stärken und den Bürger vor Überraschungsentscheidungen schützen (BSG, Urteil vom 25. März 1999 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 14), sowie sicherstellen, dass die Beteiligten alle für sie günstigen Umstände vorbringen können (BSG, Urteil vom 4. November 1981 - SozR 1300 § 24 Nr 2).

Der Betroffene soll Gelegenheit erhalten, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die vorgesehene Entscheidung zu beeinflussen (BSG, Urteil vom 26. September 1991, BSGE 69, 247 [BSG 26.09.1991 - 4 RK 4/91]). Welche Tatsachen für die Entscheidung in diesem Sinne erheblich und daher dem Betroffenen zur Äußerung mitzuteilen sind, richtet sich nach Art und Inhalt der im Einzelfall in Betracht kommenden Entscheidung (BSG, Urteil vom 30. März 1982 - SozR 1300 § 24 Nr 4; BSG, Urteil vom 28. April 1999 - SozR 3-1300 § 24 Nr 15). Entscheidungserheblich sind grundsätzlich alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, auf die sich die Verwaltung also zumindest auch gestützt hat (BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R -, SozR 3-1300 § 24 Nr 21, Rn. 19 mwN).

Der Verwaltungsträger ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verpflichtet, die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise zu unterbreiten, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern kann (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R - SozR 3-1300 § 24 Nr. 21; BSG, Urteil vom 22. November 1984 - SozR 1300 § 24 Nr 6). Auch im Verwaltungsverfahren muss der Bürger sein Recht auf rechtliches Gehör "ausschöpfen" können (BSG, Urteil vom 28. April 1999 - B 9 SB 5/98 R -, SozR 3-1300 § 24 Nr 15). Die Möglichkeit des Betroffenen, sich sachlich zu äußern und damit die Möglichkeit, die Entscheidung des Sozialleistungsträgers zu seinen Gunsten zu beeinflussen, muss uneingeschränkt gewährleistet werden; anderenfalls wäre überdies auch die mit dem Anhörungsverfahren bezweckte umfassende Information des Verwaltungsträgers nicht gewährleistet (BSG, Urteil vom 28. April 1999, aaO, Rn. 17).

Zu diesen entscheidungserheblichen Umständen gehört insbesondere die sich aus den gesetzlichen Vorgaben ergebende Differenzierung nach geringfügigen abhängigen Beschäftigungen in Form der Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, geringfügigen Beschäftigungen in Form der Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, nicht geringfügigen unständigen Beschäftigungen (vgl. insbesondere § 186 Abs. 2 SGB V) und nicht geringfügigen ständigen Beschäftigungen. Die Anhörungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle tatsächlichen Umstände, denen die Prüfbehörde Relevanz für die gebotene Differenzierung zwischen den erläuterten unterschiedlichen Ausgestaltungen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse und/oder bei ggfs. vorzunehmenden Schätzungen beimisst.

Allerdings ist für die Beantwortung der Frage, ob im Anwendungsbereich des § 24 SGB X ein Anhörungsfehler vorliegt, von der materiell-rechtlichen Rechtsansicht der handelnden Verwaltungsbehörde auszugehen, mag sie auch falsch sein (vgl BSG vom 26.9.1991 - BSGE 69, 247 [BSG 26.09.1991 - 4 RK 4/91]; BSG vom 14.7.1994 - SozR 3-4100 § 117 Nr 11; BSG, Beschluss vom 10. August 2010 - B 13 R 140/10 B -, ). Auch die Beklagte stellt jedoch gar nicht in Abrede (vgl. auch Senatsurteil vom 20. April 2016 - L 2 R 558/15 -, ), dass sie sich bei ihren Prüfungen auch von den vorstehend genannten gesetzlichen Vorgaben leiten lässt. Dass die Beklagte die Aufforderung des Senates, zur substantiierten Stellungnahme zu den tatbestandlichen Voraussetzungen namentlich des § 8 Abs. 1 SGB IV missachtet hat, kann letztlich nur als Ausdruck eines unter taktischen Gesichtspunkten vorgenommenen prozessualen (angesichts der Bindung der Beklagten an das materielle Recht und an die prozessrechtlichen Vorgaben bezüglich ihrer Mitwirkungspflichten: rechtsstaatswidrigen) Verhaltens gewertet werden; Anhaltspunkte für eine mangelnde materiell-rechtliche Relevanz der genannten Vorschriften nach einem Rechtsverständnis der Beklagten im Zeitraum der Durchführung des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens werden damit jedenfalls nicht aufgezeigt.

Es wäre überdies mit der Lebenserfahrung letztlich auch gar nicht in Einklang zu bringen, dass den - regelmäßig über eine spezifische Schulung im Beitragsrecht verfügenden - Prüfern der Beklagten etwa die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV unbekannt sein könnte.

Vertreter des beklagten Rentenversicherungsträgers haben sich zwar mitunter in durchaus diffuser Weise zur Anwendung etwa der Vorgaben des § 8 Abs. 1 SGB IV geäußert (vgl. insbesondere die insoweit auszugsweise auch in das vorliegende Verfahren eingeführte Niederschrift der Sitzung aus dem Verfahren L 2 R 558/15, in dem von Seiten des damaligen und auch im vorliegenden Verfahren beklagten Rentenversicherungsträgers u.a. ausgeführt worden ist: Die Vertreterin der Beklagten erläutert, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zwar die Namen der jeweils betroffenen Mitarbeiter der Klägerin aufgeführt habe, dass sie aber einen Teil dieser Namen keinen konkreten Versicherungskonten habe zuordnen können. Vor diesem Hintergrund sei in den zuletzt genannten Fallgestaltungen eine generelle Beitragspflicht zur Sozialversicherung angenommen worden. Soweit eine Zuordnung zu konkreten Versicherungskonten möglich gewesen sei, habe man sich hingegen für die Bewertung als geringfügige Beschäftigungen entschlossen).

Ausführungen, wonach man sich auf Seiten der Beklagten bezogen auf einzelne Fallgruppen zu einer Zuordnung zu bestimmten Beitragsvorschriften "entschlossen" habe, mögen eventuell dafür sprechen, dass die Beklagte insoweit rechtsirrtümlich einen in den angesprochenen gesetzlichen Vorgaben gar nicht vorgesehenen Ermessensspielraum für sich in Anspruch angenommen haben könnte. Auch solchen Ansätzen lässt sich jedoch schon im Ausgangspunkt nicht entnehmen, dass es nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Beklagten auf die Vorgaben namentlich der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IV sowie etwa des § 186 Abs. 2 SGB V bei der Prüfung von Beitragspflichten der Arbeitgeber gar nicht ankommen sollte. Allenfalls mag die Beklagte - ein nachvollziehbarer Vortrag fehlt gerade - rechtsirrtümlich eine Berechtigung zur Nichtanwendung der Rechtsfolgen der sich nach den gesetzlichen Vorgaben in Fällen einer Zeitgeringfügigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ergebenden Beitragsfreiheit angenommen haben (wobei die Beklagte auch bezüglich der Ausübung eines solchen eventuell aus ihrer subjektiven - keine Grundlage in den gesetzlichen Vorgaben findenden - Sicht angenommenen Ermessens wiederum rechtliches Gehör hätte gewähren müssen).

Bei personenbezogenen Beitragsbescheiden erstreckt sich die Anhörungspflicht nicht nur auf den zur Beitragsnachentrichtung herangezogenen Arbeitgeber, vielmehr sind auch die verfahrensrechtlichen Belange der beschäftigten Versicherten zu berücksichtigen, für die die nachträglich festgesetzten Beiträge gezahlt werden sollen. Die Prüfbehörde ist verpflichtet, diese gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Sofern anknüpfend insbesondere an eine solche Benachrichtigung dies von ihrer Seite beantragt wird, sind diese als Beteiligte zu dem Verfahren nach § 12 Abs. 2 SGB X mit der daraus resultierenden Einbeziehung in die Anhörungspflicht nach § 24 SGB X hinzuziehen. Die angesprochene Benachrichtigungspflicht hat zur Voraussetzung, dass die Prüfbehörde die Anschriften der betroffenen Beschäftigten ohne unverhältnismäßige (namentlich gegen die Pflicht zur zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens abzuwägende) Schwierigkeiten zu ermitteln vermag (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 12 RK 21/87 - BSGE 64, 145).

Die Feststellung einer (weitergehenden) Versicherungspflicht eines Beschäftigten wirkt im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB X "gestaltend" auch in seine Rechtssphäre ein, als von ihr - in der Rentenversicherung in der Regel erst nach Entrichtung der Beiträge - Leistungsansprüche des Versicherten abhängen. In den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X sind namentlich auch solche Verwaltungsverfahren einzubeziehen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes zum Ziele haben, mit dem die Rechtsstellung eines Dritten dergestalt berührt wird, dass dieser in einem anschließenden Gerichtsverfahren nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen ist (BSG, U.v. 22. Juni 1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160).

Die sich aus § 24 SGB X ergebende Verpflichtung der Verwaltung, die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise zu unterbreiten, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen "sachgerecht" äußern kann, beinhaltet zugleich, dass das Ausmaß erforderlichen Anhörungsbemühungen auch von den Vorkenntnissen des Adressaten bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen des (in Betracht kommenden) belastenden Verwaltungsaktes und vom jeweiligen Sachzusammenhang abhängt. Die Vertreter eines mittelständigen Betriebes, dessen Personaleinsatzplanung erkennbar auf eine weitestmögliche Ausnutzung der Beitragsbefreiungs- bzw. reduzierungsmöglichkeiten nach § 8 SGB IV ausgerichtet ist, muss natürlich im Prüfverfahren nicht noch einmal auf diese dort ohnehin bekannten Vorgaben hingewiesen werden. Hingegen ist den erläuterten gesetzlichen Anhörungsvorgaben uneingeschränkt Rechnung zu tragen, soweit - wie im vorliegenden Fall auf Seiten des Klägers (und der beigeladenen Promoter) - entsprechende spezifische beitragsrechtliche Vorkenntnisse nicht vorhanden sind.

Entsprechend hat eine Pflicht zu einer entsprechend spezifizierten Anhörung zur Voraussetzung, dass die genannten Vorschriften für die Beurteilung der jeweils in Betracht kommenden (Teil-)Regelung Relevanz erlangen können. Hat der in Anspruch genommene Arbeitgeber einen Mitarbeiter ganzjährig mit monatlich 80 Stunden bei einem Stundenlohn von 10 EUR eingesetzt, stellt sich natürlich weder die Frage nach einer Geringfügigkeit noch nach einer Unständigkeit einer solchen Beschäftigung; dementsprechend bedarf es bezogen auf einen solchen Zusammenhang auch keiner darauf abzielenden spezifischen Anhörung. Ganz anders stellt sich dies natürlich dar, wenn beispielsweise ein Mitarbeiter im ganzen Jahr nur an zwei Tagen mit einem Tagessatz von 80 oder 100 EUR eingesetzt worden ist.

Die vorstehend erläuterte Aufhebungspflicht besteht allerdings dann nicht, wenn das Gesetz selbst vorgibt, dass ein Gesetzesverstoß unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen soll. Dies ist in § 42 Satz 1 SGB X für eine Reihe von Verstößen gegen Verwaltungsverfahrensvorschriften geschehen. Bei weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann die Aufhebung des Verwaltungsakts "nicht beansprucht werden", wenn "keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können". § 42 Satz 2 SGB X bestimmt jedoch ausdrücklich, dass Satz 1 nicht gilt, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist. Damit ist geregelt, dass der allgemeine Aufhebungsanspruch des Bürgers wegen der Verletzung von Verwaltungsverfahrensvorschriften und die dementsprechende Aufhebungspflicht für diesen Fall bestehen bleiben. Ob diese Regelung, die in dem für die allgemeine Verwaltung geltenden Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfg) fehlt, sinnvoll und zweckmäßig ist, braucht nicht erörtert zu werden. Jedenfalls hat der Gesetzgeber des für die Sozialverwaltung geltenden Verfahrensgesetzes im Anschluss an den sozialpolitischen Ausschuss, der auf der Abweichung vom VwVfg mit Erfolg bestanden hat, die schon damals insoweit einhellige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für überzeugend und bestätigungswürdig gehalten (BT-Drucks 8/4022 zu § 40 - jetzt § 42 - SGB X). Damit begründet ein bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung (§ 41 Abs. 2 SGB X) nicht geheilter Verstoß gegen die Anhörungsvorschrift des § 24 SGB X einen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts, den das Gericht zu erfüllen hat (vgl. dazu und zum Vorstehenden: BSG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - GS 1/89 -, BSGE 70, 133).

Dabei ist unter dem aufzuhebenden Verwaltungsakt im Sinne dieser Rechtsprechung im Anschluss an die Legaldefinition des § 31 SGB X die jeweils betroffene einzelne Regelung zu verstehen. Bei einer bescheidmäßigen Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelregelungen - im vorliegenden Zusammenhang von deutlich mehr aus tausend Einzelregelungen - in einem Bescheid, ist die Frage nach der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit für jede einzelne Regelung gesondert zu prüfen.

Bezüglich der nachfolgend aufgeführten Teilregelungen (ebenso wie bezüglich der vorstehend unter 3. aufgeführten Teilregelungen) hat die Beklagte die gebotene Anhörung des Klägers zu den gesetzlichen Differenzierung nach geringfügigen abhängigen Beschäftigungen in Form der Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, geringfügigen Beschäftigungen in Form der Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, nicht geringfügigen unständigen Beschäftigungen (vgl. insbesondere § 186 Abs. 2 SGB V) und nicht geringfügigen ständigen Beschäftigungen unterlassen.

Die Beklagte hat insbesondere weder vor Erlass des angefochtenen Bescheides noch in den Gründen des angefochtenen Bescheides noch anderweitig nachfolgend im Widerspruchsverfahren mit der für eine entsprechende Anhörung erforderlichen Klarheit erläutert, dass es auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und insbesondere auf das Merkmal einer berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit in diesem Zusammenhang ankommt.

Die erforderliche Anhörung ist auch nachfolgend von der Beklagten nicht nachgeholt worden. Der Senat hat vorsorglich im Hinblick auf § 41 Abs. 2 SGB X mit Verfügung vom 27. Juni 2016 auch nach einer eventuell vorgesehenen Nachholung der Gewährung rechtlichen Gehörs nachgefragt; die Beklagte hat sich dieser Anregung jedoch verschlossen.

Damit ist bereits die formelle Rechtswidrigkeit derjenigen (nachfolgend im Detail aufgeführten) Teilregelungen in dem angefochtenen Bescheid festzustellen, mit denen die Beklagte den Kläger zur Beitragszahlung bezogen auf Fallgestaltungen herangezogen hat, in denen die (unregelmäßigen) Beschäftigungen nach ihrer Eigenart auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr nach ihrer Eigenart begrenzt waren, das monatliche Entgelt jedoch 450 EUR überstiegen hat. Darüber hinaus vermag der Senat bezüglich dieser Teilregelungen auch die materiell-rechtlichen tatbestandlichen Voraussetzungen der angesprochenen Beitragserhebungsvorschriften nicht festzustellen. Der Heranziehung des Klägers zur Beitragszahlung steht auch bezüglich dieser Teilregelungen die Versicherungsfreiheit der Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV entgegen.

Die Feststellungslast (Beweislast) hinsichtlich der Regelmäßigkeit iS der Nr 1 des § 8 Abs. 1 SGB IV und hinsichtlich des Grundtatbestandes der Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV (Unterschreiten der darin genannten Zeitgrenzen) trägt der in Betracht kommende Arbeitgeber. Demgegenüber trägt bei Prüfbescheiden nach § 28p SGB IV der diese erlassende Rentenversicherungsträger die Feststellungslast für die Berufsmäßigkeit, die im Rahmen eines Streits um die Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eine die Geringfügigkeit möglicherweise ausschließende und damit den angefochtenen Beitragsbescheid stützende Tatsache darstellt (BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 -, SozR 3-2400 § 8 Nr 3, SozR 3-2200 § 441 RVO Nr 1).

Diese Rechtsprechung folgt den allgemeinen Vorgaben der Rechtsprechung zur Verteilung der sog. materiellen Beweislast: Der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz SGB IV erfasste Tatbestand einer Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, bildet eine Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften über die Beitragspflichtigkeit abhängiger Beschäftigungsverhältnisse. Für die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses für die Ausnahme maßgeblichen Grundtatbestandes trägt der betroffene Arbeitgeber als Begünstigter die materielle Beweislast. Von diesem Ausnahmetatbestand beinhaltet § 8 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz SGB IV - eingeleitet durch die klare Formulierung "es sei denn" - eine Rückausnahme, wonach die Versicherungsfreiheit nicht gelten soll, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Für eine solche Rücknahme trägt dann wiederum die Beklagte die materielle Beweislast.

Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn der Betreffende durch sie seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruht (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 1991 - 12 RK 14/89 -, BSGE 68, 256; BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr 6).

Für einen solchen Ausnahmetatbestand ist bezogen auf die betroffenen nachfolgend aufgeführten Fallgestaltungen von den Beteiligten nichts aufgezeigt worden. Insbesondere hat auch die Beklagte, die von der ihr vom Senat ausdrücklich aufgegebenen substantiierten Stellungnahme zu dieser Problematik gerade Abstand genommen hat, hierfür keine Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht. Auch mit den ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungskapazitäten hat sie keine entsprechende Hinweise festzustellen vermocht. Bei fehlender Mitwirkung der - insoweit auch noch mit der materiellen Beweislast belasteten Fachbehörde - ist auch das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus in jede nur mögliche Richtung ("ins Blaue hinein") weiter zu ermitteln (BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R -, BSGE 106, 254).

Zu dieser Gruppe von Fallgestaltungen, in denen nach der Ausgestaltung der den betroffenen Beigeladenen von Seiten des Klägers erteilten Aufträge die unregelmäßigen Beschäftigungen von vornherein nach ihrer Eigenart auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr nach ihrer Eigenart begrenzt waren, das monatliche Entgelt jedoch 450 EUR überstiegen hat, zählen insbesondere folgende von den angefochtenen Bescheiden erfasste Sachverhalte, so dass diesbezüglich die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Festsetzungen von Sozialversicherungsbeiträgen insoweit (einschließlich der darauf entfallenden anteiligen Festsetzung von Säumniszuschlägen) aufzuheben sind:

a) Tätigkeit der zu 200. beigeladenen HO. im Februar 2007, b) Tätigkeit der GC., deren Rechtsnachfolger zu 181. beigeladen ist, im November und Dezember 2009, c) Tätigkeit der zu 104. beigeladenen AD. im Februar 2006, d) Tätigkeit der zu 112. beigeladenen AT. von August bis Oktober 2007 sowie im Dezember 2008, e) Tätigkeit der zu 180. beigeladenen FZ. im Februar 2007, f) Tätigkeit der zu 109. beigeladenen AN. im April 2008, g) Tätigkeit der zu 137. beigeladenen CQ. im März 2008, h) Tätigkeit der der zu 112. beigeladenen AT. im Mai 2009, i) Tätigkeit der zu 180. beigeladenen FZ. im November und Dezember 2009 (insgesamt ein Entgelt von 864 EUR, entsprechend ca. neun - in der o.g. vom Kläger vorgelegten Aufstellung nur unvollständig erfasste - Arbeitstage); j) Tätigkeit der zu 121. beigeladenen BL. im Mai 2006, k) Tätigkeit der zu 187. beigeladenen GO. im Februar 2006 sowie im Februar 2007, l) Tätigkeit der zu 192. beigeladenen KP. im Februar 2006, m) Tätigkeit der zu 212. beigeladenen IM. im März und April 2006, n) Tätigkeit des zu 135. beigeladenen CM. von Oktober bis Dezember 2008 (insgesamt ca. 20 Arbeitstage), o) Tätigkeit der zu 187. beigeladenen GO. im Februar 2008 und im Februar 2009 (jeweils ca. zehn Arbeitstage), p) Tätigkeit der zu 192. beigeladenen GY. im Februar 2008 und im Februar 2009 (jeweils ca. acht Arbeitstage), q) Tätigkeit der zu 125. beigeladenen BT. im Februar 2009 (ca. neun Arbeitstage), r) Tätigkeit der zu 139. beigeladenen CU. (schreibweise teilweise irrtümlich: KQ.) im Dezember 2009 (ca. neun Arbeitstage), s) Tätigkeit der 141. beigeladenen CY. im Februar 2009 (ca. neun Arbeitstage), t) Tätigkeit der zu 148. beigeladenen DM. im November und Dezember 2009 (insgesamt ca. zwölf Arbeitstage), u) Tätigkeit der zu 159. beigeladenen EI. im Februar 2006, Februar 2008 und März 2009 (jeweils ca. zehn Arbeitstage), v) Tätigkeit der im Mai, Juni und November 2009 eingesetzten zu 186. beigeladenen GM. (insgesamt ca. 13 Arbeitstage), w) Tätigkeit der von Oktober bis Dezember 2008 eingesetzten zu 210. beigeladenen II. (insgesamt ca. 14 Arbeitstage); x) Tätigkeit der zu 130. beigeladenen CD. im Februar 2009 (ca. elf Arbeitstage), y) Tätigkeit der zu 102. beigeladenen Z. im Juni 2006 (ca. zehn Arbeitstage), November 2006 (ca. fünf Arbeitstage), Juni 2007 (ca. 14 Arbeitstage), im Oktober 2007 (ein Arbeitstag), im Dezember 2007 (ca. fünf Arbeitstage), im Januar und Februar 2008 (insgesamt ca. acht Arbeitstage), im Juni 2008 (ca. zwölf Arbeitstage), im Juli 2009 (ca. 14 Arbeitstage), im September 2009 (zwei Arbeitstage) und im November und Dezember 2009 (insgesamt ca. neun Arbeitstage); z) Tätigkeit der zu 114. beigeladenen AX. (teilweise auch als "KH." erfasst) im Dezember 2006 (ca. neun Arbeitstage), im Juni 2007 (ca. 20 Arbeitstage) und im Dezember 2007 (ca. acht Arbeitstage); aa) Tätigkeit der zu 126. beigeladenen BV. im Februar 2006 (ca. acht Arbeitstage), bb) Tätigkeit des zu 219. beigeladenen JA. in den Monaten Dezember 2007 (sechs Arbeitstage) und April 2009 (sieben Arbeitstage), cc) Tätigkeit des zu 110. beigeladenen AP. in den Monaten April (neun Arbeitstage) und Oktober bis November (insgesamt ca. zwölf Arbeitstage) 2008, dd) Tätigkeit der zu 167. beigeladenen EY. in den Monaten Februar 2006 (sechs Arbeitstage) sowie von Februar bis Mai 2007 (insgesamt ca. 20 Arbeitstage), ee) Tätigkeit der zu 93. beigeladenen H. im Februar 2006, im Februar 2008 und im Februar 2009 (jeweils acht Arbeitstage), ff) Tätigkeit der zu 224. beigeladenen JK. im Februar 2006, im Februar 2008 und im Februar 2009 (jeweils acht Arbeitstage), gg) Tätigkeit der zu 168. beigeladenen KR. im Februar 2006, im Februar 2007, im Februar 2008 und im Februar 2009 (jeweils ca. acht Arbeitstage), hh) Tätigkeit der zu 201. beigeladenen HP. im Juli 2007 und Februar 2009 (jeweils ca. zehn Arbeitstage), ii) Tätigkeit der zu 92. beigeladenen F. im Februar 2006 (ca. acht Arbeitstage) und im Februar 2008 (sieben Arbeitstage) sowie im Februar 2009 (ca. acht Arbeitstage); jj) Tätigkeit der zu 97. beigeladenen P. im April 2006 (ca. zehn Arbeitstage) und Dezember 2006 (fünf Arbeitstage), im November und Dezember 2007 insgesamt ca. elf Arbeitstage) sowie im Januar 2008 (zwei Arbeitstage) und in den Monaten März bis Mai 2008 (insgesamt sechs Arbeitstage), im Oktober 2008 (zwei Arbeitstage) und im Dezember 2008 (drei Arbeitstage), kk) Tätigkeit des zu 117. beigeladenen BD. im Februar 2006 (ca. zehn Arbeitstage), im Dezember 2007 (ca. 20 Arbeitstage), im Mai 2008 (ca. elf Arbeitstage) sowie im Februar 2009 (zehn Arbeitstage, vgl. Aufstellung des Klägers in der Anlage zum Schriftsatz vom 19. September 2016 = Bl. 975 GA; das in dem angefochtenen Bescheid für den Monat Dezember 2009 ausgewiesene Entgelt in Höhe von 2.480 EUR ist tatsächlich anteilig im gesamten Jahr 2009 verdient worden); ll) Tätigkeit der zu 118. beigeladenen BF. im April 2006 (ca. zehn Arbeitstage), im Juni 2008 (zwei Arbeitstage) sowie im Zeitraum September bis Dezember 2008 (insgesamt zehn Arbeitstage), mm) Tätigkeit der zu 149. beigeladenen DO. im März 2006 (ca. acht Arbeitstage) und Februar 2008 (acht Arbeitstage), nn) Tätigkeit der zu 220. beigeladenen KK. im Februar 2006 (ca. elf Arbeitstage), oo) Tätigkeit der zu 178. beigeladenen FV. im Dezember 2007 (ca. elf Arbeitstage) und im Februar 2008 (ca. neun Arbeitstage) sowie im Februar 2009 (zehn Arbeitstage); pp) Tätigkeit des zu 202. beigeladenen HS. im Dezember 2007 (ca. sechs Arbeitstage), qq) Tätigkeit der zu 220. beigeladenen JC. im Zeitraum März bis Mai 2007 (insgesamt ca. 18 Arbeitstage), im Februar 2008 (ca. elf Arbeitstage) und im Zeitraum August bis Dezember 2008 (insgesamt ca. 22 Arbeitstage), rr) Tätigkeit der zu 107. beigeladenen AJ. im Oktober 2008 (sieben Arbeitstage), ss) Tätigkeit der zu 198. beigeladenen HK. im Februar und März 2008 (insgesamt zehn Arbeitstage) sowie im Dezember 2008 (sechs Arbeitstage), tt) Tätigkeit der zu 227. beigeladenen JQ. im Februar und März 2008 (insgesamt ca. zwölf Arbeitstage) sowie im Juli 2009 (ca. zwölf Arbeitstage); uu) Tätigkeit der zu 122. beigeladenen BN. im Juni 2009 (sechs Arbeitstage; vgl. die Aufstellung des Klägers in der Anlage zum Schriftsatz vom 19. September 2016 = Bl. 977 GA; das in dem angefochtenen Bescheid für den Monat Dezember 2009 ausgewiesene Entgelt in Höhe von 2.910 EUR ist tatsächlich anteilig im gesamten Jahr 2009 verdient worden); vv) Tätigkeit der zu 189. beigeladenen GS. im Februar 2009 (neun Arbeitstage); ww) Tätigkeit der zu 208. beigeladenen IE. im Mai und Juni 2009 (insgesamt ca. neun Arbeitstage) sowie im September 2009 (fünf Arbeitstage); xx) Tätigkeit der zu 190. beigeladenen GU. im Dezember 2009 (sieben Arbeitstage); yy) Tätigkeit der zu 184. beigeladenen GI. im Februar 2006, im Februar 2007 und im Februar 2008 (jeweils ca. zehn Arbeitstage); zz) Tätigkeit der zu 98. beigeladenen R. im Februar 2008 (acht Arbeitstage) sowie im November und Dezember 2008 (insgesamt ca. zehn Arbeitstage) sowie im März 2009 (ca. zehn Arbeitstage); aaa) Tätigkeit der zu 115. beigeladenen AZ. im Februar 2008 und im Februar 2009 (jeweils acht Arbeitstage); bbb) Tätigkeit der zu 204. beigeladenen HW. im Zeitraum August bis Oktober 2008 (insgesamt ca. 16 Arbeitstage) sowie im Dezember 2009 (fünf Arbeitstage); ccc) Tätigkeit des zu 206. beigeladenen IA. im November 2008 (ca. elf Arbeitstage); ddd) Tätigkeit der zu 105. beigeladenen AF. im November und Dezember 2009 (insgesamt ca. neun Arbeitstage); eee) Tätigkeit der zu 203. beigeladenen HU. im Dezember 2009 (sechs Arbeitstage); fff) Tätigkeit der zu 119. beigeladenen BH. im Februar 2006, Februar 2008 und März 2009 (jeweils acht bis neun Arbeitstage); ggg) Tätigkeit der zu 172. beigeladenen KO. im Februar 2008 (acht Arbeitstage); hhh) Tätigkeit der zu 205. beigeladenen HY. im Februar 2009 (acht Arbeitstage); iii) Tätigkeit der zu 211. beigeladenen IK. im Dezember 2009 (zwei Arbeitstage); jjj) Tätigkeit des zu 225. beigeladenen JM. im Februar und März 2006 (insgesamt ca. 21 Arbeitstage); kkk) Tätigkeit des 164. beigeladenen ES. im Oktober 2007 (fünf Arbeitstage) sowie im September und Oktober 2009 (insgesamt zehn Arbeitstage); lll) Tätigkeit der zu 165. beigeladenen EU. im Februar 2007, Februar 2008 und März 2009 (jeweils acht Arbeitstage);

5. Bei einem anderen Teil der Promoter ist fraglich, ob im Ergebnis ihre Beschäftigungen nach ihrer Eigenart auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr nach ihrer Eigenart begrenzt war. Eine klare Vereinbarung hat der Kläger mit den Promotern diesbezüglich nicht getroffen; er hat insbesondere auch insoweit keine und erst recht keine schriftlichen Rahmenverträge abgeschlossen, in denen von vornherein eine Begrenzung auf nicht mehr als 50 Arbeitstage im Kalenderjahr vereinbart worden sein könnte. Das Fehlen entsprechender ausdrücklicher Vereinbarungen war auch folgerichtig vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach seiner - wenn auch im Ergebnis unzutreffenden - rechtlichen Würdigung bereits das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung verneint hat.

In der von dieser Gruppe erfassten Fallgestaltungen war andererseits der Einsatz der Promoter im Jahresablauf so häufig, dass die Gesamtumstände keinen hinreichend eindeutigen Schluss in dem Sinne zulassen, dass die jeweils zu beurteilende Beschäftigung ihrer Eigenart nach auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt war. Wie angesprochen, muss eine entsprechende Begrenzung von vornherein erkennbar gewesen sein; es genügt nicht, dass sich erst zum Ende des betroffenen Kalenderjahres rückblickend feststellen lässt, dass im Ergebnis die Zahl von 50 Arbeitstagen in dem betroffenen Kalenderjahr nicht überschritten worden ist.

Auch in Anbetracht des inzwischen mehrjährigen Zeitablaufs sehen sich die Beteiligten bezüglich der Einzelheiten der Auftragserteilung in diesen Fallgestaltungen und des zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden Umfanges der in dem jeweiligen Kalenderjahr zu erwartenden Arbeitstage nicht mehr zu einem substantiierten Vortrag in der Lage.

Die materielle Beweislast trägt diesbezüglich, wie dargelegt, im Ausgangspunkt der Kläger. Allerdings sind auch in diesem Zusammenhang wiederum die bereits im Einzelnen dargelegten Verfahrensfehler in Form der nur unzureichenden Gewährung rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren gemäß § 24 SGB X zu berücksichtigen. Die Beklagte hat gerade versäumt, dem Kläger vor Erlass des angefochtenen Bescheides in der sachlich gebotenen Weise Gelegenheit zur näheren Stellungnahme insbesondere auch zur Frage einer möglicherweise von vornherein vorgenommenen oder hinreichend verlässlich erkennbar gewesenen Begrenzung der Arbeitstage auf höchstens 50 im Kalenderjahr Stellung zu nehmen.

Diesen formellen Fehler hat die Beklagte, wie im Einzelnen bereits eingehend erläutert worden sind, weder im Widerspruchsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geheilt.

Betroffen von dieser Gruppe von Fällen, bei denen im Ergebnis sich nicht abschließend überblicken lässt, ob die betroffenen Beschäftigungen nach ihrer Eigenart auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr nach ihrer Eigenart begrenzt waren, in denen die betroffenen Teilregelungen jedoch jedenfalls aufgrund ihrer formellen Rechtswidrigkeit aufgrund der unzureichenden Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Beklagte aufzuheben sind, sind im Einzelnen insbesondere die nachfolgend aufgeführten Teilregelungen. Bezüglich ihrer ist die Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen (einschließlich der darauf entfallenden anteiligen Festsetzung von Säumniszuschlägen) schon aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit aufzuheben:

a) Tätigkeit des Beigeladenen zu 197. HI. im Zeitraum Juni bis Dezember 2007 (keine nachvollziehbaren Angaben zur Zahl der Arbeitstage in den angefochtenen Bescheiden; nach Maßgabe der vom Kläger in Form der Einreichung von Umzugskartons mit Unterlagen - also in einer für einen (zumal für einen kaufmännisch tätigen und durch einen anwaltlichen Bevollmächtigten vertretenen) Beteiligten keinen prozessordnungsgemäßen schriftsätzlichen Vortrag darstellenden Form - vorgelegten Abrechnungen gab es in diesem Zeitraum 36 zu einem Tageshonorar von jeweils 95 EUR vergütete Arbeitstage, für die der Kläger diesem Beigeladenen Arbeitslohn in Höhe von 3.420 EUR - zuzüglich 2.662 EUR Erstattung der von dem Beigeladenen im Zuge der Erledigung der Aufträge aufgewandten Fahrt- und Übernachtungskosten - gezahlt hat; weitere Arbeitstage dieses Beigeladenen in 2006 sind nicht ersichtlich); Entsprechendes gilt für die Tätigkeit dieses Beigeladenen im Zeitraum März bis November 2008 sowie im Zeitraum Februar bis Dezember 2009. In 2009 hat dieser Beigeladene ausweislich der in der angesprochenen Weise vorgelegten Abrechnungen insgesamt 46 mit überwiegend jeweils 100 EUR - vereinzelt auch nur 95 EUR - honorierte Arbeitstage für den Kläger geleistet; neben diesen Tageshonoraren hat ihm der Kläger in 2009 rund 5.025 EUR als Erstattung der von dem Beigeladenen im Zuge der Erledigung der Aufträge aufgewandten Fahrt- und Übernachtungskosten gezahlt. b) Tätigkeit der zu 137. beigeladenen CQ. im Zeitraum März bis Dezember 2009 (ausweislich der in dem angefochtenen Bescheid festgehaltenen und von Seiten des Klägers nicht in Zweifel gezogenen Entgeltzahlungen ausgehend von dem üblichen Tageshonorar von ca. 100 EUR in etwa 40 Arbeitstage in diesem Zeitraum; insoweit ist die o.g. Aufstellung des Klägers bezüglich der einzelnen Arbeitstage augenscheinlich unvollständig); c) Tätigkeit der zu 226. beigeladenen KS. im Zeitraum April bis Dezember 2009 (insgesamt 34 Arbeitstage), d) Tätigkeit der 141. beigeladenen CY. im März 2008 (wobei nach Maßgabe der - unvollständig - vorgelegten Rechnungen offenbar ein Teil der von der Beklagten für März 2008 erfassten Arbeitstage bereits in den Vormonaten abgeleistet worden ist, unklar ist auch, ob die Beklagte auch auf die von dieser Arbeitnehmerin - steuerrechtlich unzutreffenderweise - in Rechnung gestellte Umsatzsteuer - sozialrechtlich unzulässig - zur Verbeitragung herangezogen hat; jedenfalls hat diese Beigeladene ausgehend von dem in Rechnung gestellten Tageshonorar von 80 EUR im ersten Quartal 2008 ca. 20 bis 25 Tage gearbeitet), e) Tätigkeit der zu 147. beigeladenen DK. im Jahr 2008 (insgesamt ca. 36 mit jeweils 95 EUR honorierte Arbeitstage; vgl. auch die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 5. September 2016) sowie Tätigkeit dieser Beigeladenen im Jahr 2009 (nach Maßgabe der vom Kläger in der o.g. Weise vorgelegten Abrechnungen insgesamt 37 Arbeitstage im Jahr 2009, wobei die Beklagte offenbar auch die von dieser Arbeitnehmerin - steuerrechtlich unzutreffenderweise - in Rechnung gestellte Umsatzsteuer - sozialrechtlich unzulässig - zur Verbeitragung herangezogen hat); f) Tätigkeit der zu 222. beigeladenen JG. im Monat - ausweislich des angefochtenen Bescheides - Dezember 2009 (wobei das ausgewiesene Honorar von 3.218,35 EUR, entsprechend ca. 32 Arbeitstagen, nicht nur im Dezember, sondern in Teilen auch in den vorausgegangenen Monaten erarbeitet worden sein wird), g) Tätigkeit der zu 167. beigeladenen EY. in den Monaten Februar bis Mai 2008 (insgesamt ca. 18 Arbeitstage) und September bis Dezember 2008 (insgesamt etwa 14 Arbeitstage), h) Tätigkeiten der zu 132. beigeladenen CH. und des zu 133. beigeladenen Rudolf Hausmann im Jahr 2006 (in dem angefochtenen Bescheid dem Dezember 2006 zugeordnet, tatsächlich muss jedoch nach Maßgabe der vom Kläger in der beschriebenen Weise vorgelegten Abrechnungen davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen im gesamten Jahr 2006 erbracht worden sind, wobei in den einzelnen Monaten oft nur zwei, drei oder vier - jeweils mit 90 bzw. 95 EUR honorierte Arbeitstage erbracht worden sind, ohnehin decken sich die für die Beigeladene zu 132. vorgelegten Abrechnungen in der Gesamtsumme nicht mit dem von der Beklagten geltend gemachten Betrag von insgesamt 3.645 EUR, wohingegen der Beigeladene zu 133. für das gesamte Jahr mehr an Leistungen als den von der Beklagten angenommenen Betrag von 2.090 EUR abgerechnet hat), i) Tätigkeit der zu 153. beigeladenen EG. im Dezember 2006 (ca. 15 Arbeitstage), im Dezember 2008 (ca. elf Arbeitstage) sowie im Mai 2009 (vgl. die Aufstellung des Klägers in der Anlage zum Schriftsatz vom 19. September 2016 = Bl. 986 f. GA; das in dem angefochtenen Bescheid für den Monat Dezember 2009 ausgewiesene Entgelt in Höhe von 2.564,40 EUR ist tatsächlich anteilig im gesamten Jahr 2009 verdient worden); Entsprechendes gilt für den Zeitraum März bis Mai 2007 (insgesamt ca. 17 Arbeitstage), Juli 2007 (5 Arbeitstage) und September bis Dezember 2007 (ca. 22 Arbeitstage); insoweit weisen die vom Kläger für das Jahr 2007 vorgelegten Abrechnungen dieser Beigeladenen insgesamt 34 Arbeitstage auf, wobei aber offenbar nicht alle Abrechnungen vollständig vorhanden sind; jedenfalls ist nicht erkennbar, dass diese Beigeladene in 2007 mehr als 50 Arbeitstage für den Kläger geleistet hat; mmm) Tätigkeit des zu 202. beigeladenen HS. im Zeitraum März bis Oktober 2009 (insgesamt 34 Arbeitstage; vgl. die Aufstellung des Klägers in der Anlage zum Schriftsatz vom 19. September 2016 = Bl. 997 GA; das in dem angefochtenen Bescheid für den Monat November 2009 ausgewiesene Entgelt in Höhe von 3.968,52 EUR ist tatsächlich anteilig im gesamten Jahr 2009 verdient worden wobei jedenfalls nichts dafür erkennbar ist, dass dieser Beigeladene in 2007 mehr als 50 Arbeitstage für den Kläger geleistet hat); j) Tätigkeit der zu 210. beigeladenen II. von Februar bis April 2009 (insgesamt neun Arbeitstage), im Juni (ein Arbeitstag), Juli (zwei Arbeitstage), August und September (insgesamt ca. zwölf Arbeitstage) und im November und Dezember 2009 (insgesamt acht Arbeitstage); k) Tätigkeit der zu 220. beigeladenen JC. im Zeitraum Februar bis Juni, Juli, Oktober und Dezember 2009 (Gesamtzahl der Arbeitstage in diesem Jahr ca. 33); l) Tätigkeit der zu 116. beigeladenen BB. von März bis Dezember 2008 (wobei das in diesem Jahr vom Kläger an diese Beigeladene gezahlte Gesamtentgelt in Höhe von 4.370 EUR angesichts des vereinbarten Tagessatzes von 95 EUR, vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 19. September 2016, 46 Arbeitstagen im Kalenderjahr 2008 entspricht; Entsprechendes gilt für die nachfolgende Tätigkeit dieser Beigeladenen von Januar bis April 2009); m) Tätigkeit des zu 156. beigeladenen EC. von April bis Juni und von September bis Oktober 2008 (wobei das in diesem Jahr vom Kläger an diesen Beigeladene gezahlte Gesamtentgelt in Höhe von 3.830 EUR angesichts des vereinbarten Tagessatzes von 95 EUR, vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 19. September 2016, 40 Arbeitstagen im Kalenderjahr 2008 entspricht); n) Tätigkeit der zu 106. beigeladenen AH. im Jahr 2009 (ausweislich der vom Kläger in der beschriebenen Weise vorgelegten Abrechnung insgesamt 35 mit einem Tagessatz von 90 bis 95 EUR honorierte Arbeitstage (soweit die Beklagte von einem höheren Gesamtentgelt ausgegangen ist, hat sie offenbar auch auf die von dieser Arbeitnehmerin - steuerrechtlich unzutreffenderweise - in Rechnung gestellte Umsatzsteuer - sozialrechtlich unzulässig - zur Verbeitragung herangezogen); o) Tätigkeit der zu 207. beigeladenen IC. im Juni 2006 (ca. 21 Arbeitstage) und im November 2007 (ca. zehn Arbeitstage); p) Tätigkeit der zu 151. beigeladenen DU. im Zeitraum September bis Dezember 2008 (insgesamt ca. 25 Arbeitstage); q) Tätigkeit der zu 113. beigeladenen AV. in den Jahren 2007 bis 2009 (Gesamtentgelt August bis Dezember 2007: 1.530 EUR, in 2008: 2.060 EUR und in 2009 4.230 EUR; letzterer Betrag entspricht angesichts eines sich aus den vorgelegten Abrechnungen ergebenden durchschnittlichen Tageshonorars von etwas über 100 EUR jedenfalls deutlich weniger als 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr).

Bereits aufgrund ihrer dargelegten formellen Rechtswidrigkeit sind die vorstehend aufgeführten Teilregelungen aufzuheben.

Dementsprechend muss der Senat nicht abschließend klären, inwieweit das dargelegte Anhörungsversäumnis angesichts des damit einhergehenden und letztlich auch dadurch mitbedingten Unterlassens entsprechender Bemühungen auf Seiten der Beklagten zur näheren Aufklärung des Sachverhalts (vgl. zur Amtsermittlungspflicht insbesondere § 20 SGB X) und der dadurch angesichts des mittlerweile langjährigen Zeitabstandes bedingten nachhaltigen Erschwerung einer näheren Aufklärung der vielfältigen betroffenen Sachverhalte auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu einer Herabsetzung der Beweisanforderungen führen kann.

Bei einem Beweisnotstand, auch wenn er auf einer fehlerhaften Beweiserhebung oder sogar auf einer Beweisvereitelung durch denjenigen beruht, dem die Unerweislichkeit der Tatsachen zum prozessualen Vorteil gereicht, tritt im Ausgangspunkt zwar keine Umkehr der Beweislast ein. Jedoch sind die Tatsachengerichte in einem derartigen Fall berechtigt (und im angemessenen Maße ggfs. auch verpflichtet), im Rahmen der vielfältigen Möglichkeiten der Beweiswürdigung an den Beweis der Tatsachen, auf die sich der Beweisnotstand bezieht, weniger hohe Anforderungen zu stellen (BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 2 RU 38/96 -, SozR 3-1500 § 128 Nr 11; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1979 - 2 BvR 878/74 -, BVerfGE 52, 131 zum Erfordernis eines fairen Gerichtsverfahrens).

6. Es verbleibt schließlich noch eine - zahlenmäßig relativ kleine - Gruppe von Einzelregelungen, bei denen die betroffenen Promoter so häufig im Rahmen jeweils der aus den ausführlich dargelegten Gründen anzunehmenden abhängigen Beschäftigung vom Kläger herangezogen worden sind, dass kein Raum für die Annahme einer zeit- oder entgeltgeringfügigen Beschäftigung oder einer nur unständigen Beschäftigung verbleibt, so dass bezogen auf diese Teilregelungen auch keine spezifizierte Anhörung des Klägers bezogen auf die Prüfung der Voraussetzungen einer solchen geringfügigen oder unständigen Beschäftigung angezeigt war. Bezüglich dieser Teilregelungen erweisen sich die angefochtenen Bescheide damit sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.

7. Das durchschnittliche diesen beigeladenen Promotern vom Kläger gewährte jeweils Entgelt hat in dieser Fallgruppe die Schwelle einer Entgeltgeringfügigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschritten; es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beschäftigung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der einzelnen Aufträge auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet worden war (vgl. insbesondere § 186 Abs. 2 SGB V). Ebenso wenig liegen bezogen auf diese Fallgestaltungen anderweitige die Beteiligten bindende Beurteilungen der von den betroffenen Beigeladenen für den Kläger wahrgenommenen Vermarktungstätigkeiten durch einen anderen Sozialleistungsträger vor.

Auch die Berechnung der bezogen auf diese Fallgruppe (zugunsten der von der Beklagten jeweils zutreffend ermittelten Krankenkasse als der insoweit zuständigen Einzugsstelle) nacherhobenen Sozialbeiträge lässt keine Fehler erkennen, so dass der Senat wegen ihrer Einzelheiten auf die entsprechenden Abschnitte in den angefochtenen Bescheiden verweisen kann.

Im Einzelnen sind davon folgende Fälle betroffen, in denen dem Grunde und der Höhe nach zutreffend vom Kläger Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben worden sind:

a) Tätigkeit der zu 109. beigeladenen AN. im Jahr 2008, für die Beiträge in Höhe von 657,07 EUR und 1.321,01 EUR festgesetzt worden sind. Nach Maßgabe der o.g. vom Kläger vorgelegten Übersicht der Arbeitstage hat diese Beigeladene im Jahr 2008 (verteilt auf alle Monate des Jahres) deutlich mehr als 50 Arbeitstage für den Kläger gearbeitet. Mangels einer erkennbaren Zäsur in den tatsächlichen Umständen der Arbeitserbringung und/oder in den Vereinbarungen zwischen ihr und dem Kläger ist auch die nachfolgende Tätigkeit dieser Beigeladenen im Jahr 2009, für die die Beklagte Beiträge in Höhe von 638,16 EUR, 312,93 EUR und 314,07 EUR festgesetzt hat, dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzurechnen.

b) Tätigkeit der zu 95. beigeladenen L. im Zeitraum Januar bis Dezember 2006 (nach Maßgabe der vom Kläger vermittels der o.g. Umzugskartons vorgelegten Abrechnungen jedenfalls 52 Arbeitstage im Jahr 2006, die teilweise nur mit 75 EUR je Tag honoriert worden sind), dies gilt entsprechend für ihre mit insgesamt 6.784,87 EUR entlohnte Tätigkeit im Jahr 2007. Mangels einer erkennbaren Zäsur in den tatsächlichen Umständen der Arbeitserbringung und/oder in den Vereinbarungen zwischen ihr und dem Kläger ist auch die nachfolgende Tätigkeit dieser Beigeladenen im Jahr 2008, für die die Beklagte Beiträge in Höhe von 100,62 EUR, 75,49 EUR und 881,29 EUR festgesetzt hat, sowie ihre Tätigkeit im Jahr 2009 (mit daran anknüpfenden Beitragsforderungen in Höhe von 1831,79 EUR und 1.720 EUR) dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzurechnen.

c) Tätigkeit der zu 99. beigeladenen T. im Jahr 2006 (wiederum nach Maßgabe der vorgelegten Abrechnungen jedenfalls 67 Arbeitstage). Mangels einer erkennbaren Zäsur in den tatsächlichen Umständen der Arbeitserbringung und/oder in den Vereinbarungen zwischen ihr und dem Kläger ist auch die nachfolgende Tätigkeit dieser Beigeladenen in den Jahren 2007 bis 2009, für die die Beklagte Beiträge in Höhe von (bezogen auf 2007) 223,45 EUR, 521,39 EUR und 484,17 EUR, (bezogen auf 2008) von 190,16 EUR, 297,31 EUR und 940,20 EUR sowie (bezogen auf 2009) von 522,09, 479,91, 495,54, 37,88 und 332,77 EUR festgesetzt hat, dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzurechnen.

d) Tätigkeit des zu 135. beigeladenen CM. im Jahr 2006 (Honorarzahlungen des Klägers rund 15.000 EUR entsprechend ca. 150 Arbeitstage). Mangels einer erkennbaren Zäsur in den tatsächlichen Umständen der Arbeitserbringung und/oder in den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Kläger ist auch die nachfolgende Tätigkeit dieses Beigeladenen im Januar und Februar 2007, für die die Beklagte Beiträge in Höhe von 587,60 EUR festgesetzt hat, dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzurechnen.

Auch im Jahr 2009 hat dieser Beigeladene seine Beschäftigung beim Kläger versicherungspflichtig ausgeübt. Nach Maßgabe der Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 5. September 2016 hat er 2009 jedenfalls insgesamt 50 Arbeitstage abgeleistet (wobei zunächst gar nicht abzusehen war, ob er im Laufe des Jahres auch nicht auf mehr als 50 Arbeitstage kommen würde), wobei er regelmäßig (mit jeweils vier bis sieben Arbeitstagen in den Monaten Januar bis November 2009) mit einem die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV übersteigenden Durchschnittsgehalt eingesetzt worden ist.

e) Tätigkeit der verstorbenen (zunächst als Beigeladene zu 169. erfassten) FC. FD. im Jahr 2006 (wiederum nach Maßgabe der vorgelegten Abrechnungen jedenfalls 59 Arbeitstage). Mangels einer erkennbaren Zäsur in den tatsächlichen Umständen der Arbeitserbringung und/oder in den Vereinbarungen zwischen ihr und dem Kläger ist auch die nachfolgende Tätigkeit dieser Beigeladenen im Jahr 2007, für die die Beklagte Beiträge in Höhe von 1.411,41 EUR festgesetzt hat, sowie im Jahr 2008, für die die Beklagte Beiträge in Höhe von 321,45, 175,09, 398,88 und 160,76 EUR festgesetzt hat, dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzurechnen. Es kommt in diesem Zusammenhang insbesondere nicht als solches darauf an, ob sich am Jahresende rückblickend feststellen lässt, dass im Ergebnis nicht mehr als 50 Arbeitstage im Jahr erreicht worden sind. Vielmehr ist nur dann Raum für die Annahme einer zeitgeringfügigen Beschäftigung, wenn bereits bei Aufnahme der Tätigkeit (oder ggfs. bei im Zeitpunkt einer diesbezüglich wesentlichen Veränderung der Verhältnisse) eine Begrenzung auf maximal 50 Arbeitstage im Kalenderjahr absehbar war. Eine solche prognostisch hinreichend verlässlich erkennbare Begrenzung der Zahl der Arbeitstage im Kalenderjahr auf allenfalls 50 war bezogen auf die Tätigkeit von FC. FD. in keinem der genannten Jahre gegeben.

f) Tätigkeit des zu 173. beigeladenen FL. im Jahr 2006 (Honorarzahlungen rund 15.000 EUR, entsprechend ca. 150 Arbeitstage), im Jahr 2007 (Honorarzahlungen rund 12.000 EUR, entsprechend ca. 120 Arbeitstage), im Jahr 2008 (Honorarzahlungen rund 14.000 EUR, entsprechend ca. 140 Arbeitstage) sowie im Jahr 2009 (Honorarzahlungen rund 10.800 EUR, entsprechend ca. 108 Arbeitstage);

g) Tätigkeit der zu 222. beigeladenen JG. von Januar bis März 2007 (4.315,96 EUR Honorar, entsprechend ca. 43 Arbeitstage) sowie von Mai bis Dezember 2007 (2.514,03 EUR Honorar, entsprechend ca. 25 Arbeitstage), ferner im Februar und März 2008 (3.810 EUR Honorar entsprechend allein auf diese beiden Monate ca. 38 Arbeitstage);

h) Tätigkeit des zu 221. beigeladenen JE. im Zeitraum Dezember 2007 bis Dezember 2008 (Honorar insgesamt ca. 10.600 EUR, entsprechend etwa 110 Arbeitstage) sowie im Folgezeitraum Januar bis September 2009 (Honorar insgesamt ca. 8.500 EUR, entsprechend ca. 85 Arbeitstagen in diesen neun Monaten),

i) Tätigkeit der zu 198. beigeladenen HK. von März bis Dezember 2006, für die der Kläger insgesamt 5.000 EUR Honorar gezahlt, wobei die vom Kläger vorgelegten Abrechnungen einen Tagessatz von 90 EUR belegen, so dass bereits in diesen zehn Monaten mehr als 50 Arbeitstage erbracht worden sind,

j) Tätigkeit der zu der zu 132. beigeladenen CH. und des zu 133. beigeladenen Rudolf Hausmann im Jahr 2007, beide Beigeladene haben in diesem Jahr ausgehend von den gewährten Tagessätzen von (knapp) 100 EUR je Tag mehr als 50 Arbeitstage für den Kläger geleistet; Entsprechendes gilt für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 133. im Jahr 2008, für die er vom Kläger ein Gesamtentgelt in Höhe von 9.256,70 EUR erhalten hat; mangels einer erkennbaren Zäsur in den tatsächlichen Umständen der Arbeitserbringung und/oder in den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Kläger ist auch die nachfolgende Tätigkeit dieses Beigeladenen im ersten Quartal 2009, für die die Beklagte Beiträge in Höhe von 1.380,37 EUR festgesetzt hat, dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzurechnen;

k) Tätigkeit des zu 188. beigeladenen GQ. im Zeitraum November 2006 bis Dezember 2007; das für die Tätigkeit dieses Beigeladenen im Jahr 2007 von Seiten des Klägers insgesamt entrichtete Entgelt in Höhe von 4.700 EUR entspricht angesichts des ausweislich Anlage zum Schriftsatz vom 19. September 2016 vereinbarten Tagessatzes von 90 EUR mehr als 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr 2007; mangels einer erkennbaren Zäsur in den tatsächlichen Umständen der Arbeitserbringung und/oder in den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Kläger ist auch die nachfolgende Tätigkeit dieses Beigeladenen Jahr 2008, für die die Beklagte Beiträge in Höhe von 1.651,21 EUR festgesetzt hat, dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzurechnen (wobei das in dem angefochtenen Bescheid für den Monat Dezember 2008 ausgewiesene Entgelt in Höhe von 4.060 EUR tatsächlich anteilig im gesamten Jahr 2008 verdient worden ist);

l) Tätigkeit des zu 156. beigeladenen EC. im Jahr 2009 mit einem - im Laufe des Gesamtjahres erarbeiteten - Jahresgesamtentgelt von 10.920 EUR;

m) Tätigkeit der zu 151. beigeladenen DU. im Jahr 2006 (welche ausweislich der vorgelegten Abrechnungen im Jahr 2006 insgesamt 51 Arbeitstage für den Kläger gearbeitet hat). Mangels einer erkennbaren Zäsur in den tatsächlichen Umständen der Arbeitserbringung und/oder in den Vereinbarungen zwischen ihr und dem Kläger ist auch die nachfolgende Tätigkeit dieser Beigeladenen im ersten Quartal 2007, für die die Beklagte Beiträge in Höhe von 680,43 EUR festgesetzt hat, dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzurechnen; die Regelung im Bescheid der damaligen BfA vom 19. September 2006 beschränkte sich schon im Ausgangspunkt auf die Feststellung des Fehlens einer Versicherungspflicht als Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, eine nähere Beurteilung einer von Seiten dieser Beigeladenen für den Kläger wahrgenommen Tätigkeit ist diesem Bescheiden nicht zu entnehmen;

n) Tätigkeit des 164. beigeladenen ES. im Jahr 2006; in diesem Jahr hat dieser Beigeladene ausweislich der von ihm erstellten und vom Kläger in der beschriebenen Weise vorgelegten Abrechnungen an mehr als 70 Tagen für den Kläger gearbeitet und dafür (ohne Ansatz von Umsatzsteuer und Auslagenersatz) ein Honorar von insgesamt rund 7.800 EUR erhalten. Soweit der Beitragsnacherhebung ein etwas geringeres Entgelt zugrunde liegt, beschwert dies nicht den Kläger. Mangels einer erkennbaren Zäsur in den tatsächlichen Umständen der Arbeitserbringung und/oder in den Vereinbarungen zwischen ihr und dem Kläger ist auch die nachfolgende Tätigkeit dieser Beigeladenen im ersten Quartal 2007, für die die Beklagte ausgehend von einem auch von Seiten des Klägers nicht in Zweifel gezogenen Entgelt in Höhe von 7.256 EUR sachlich zutreffend Beiträge in Höhe von 2.808,48 EUR festgesetzt hat.

8. Die von dem angefochtenen Bescheid miterfasste Tätigkeit der zu 154. beigeladenen DY. im April und Oktober 2006 sowie im März 2007 hat keine Tätigkeit als Promoterin im vorstehend angesprochenen Sinne dargestellt. Der Kläger weist selbst im Schriftsatz vom 2. August 2016 in der Anlage zum Schriftsatz vom 5. September 2016 darauf hin, dass es sich um eine "angestellte Mitarbeiterin" gehandelt habe. Der Lohn hat die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschritten. Eine Begrenzung des Einsatzes dieser Mitarbeiterin auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr ist weder vereinbart worden noch war eine solche Begrenzung aus den Umständen der Beschäftigung mit hinreichender Sicherheit abzuleiten.

Dementsprechend handelte es sich um eine mehr als nur geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung, bezüglich derer die Beklagte den Kläger zutreffend zu Beitragszahlungen zu allen Zweigen der Sozialversicherung herangezogen hat. Soweit der Kläger geltend macht, dass er die nachgeforderten Beiträge für die Beigeladene zu 154. bereits abgeführt habe, hat er dies weder substantiiert darzulegen noch zu belegen vermocht.

9. Soweit die Beitragsnacherhebung sich als rechtmäßig darstellt, hat die Beklagte den Kläger auch zu Recht zur Zahlung von Säumniszuschlägen herangezogen.

Die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist insoweit weder dem Grunde noch der (in dem angefochtenen Bescheid zutreffend berechneten) Höhe nach zu beanstanden. Insbesondere hat auch der Kläger nichts dafür glaubhaft zu machen vermocht, dass er unverschuldet im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV keine Kenntnis von der Beitragspflicht gehabt habe.

Der Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht steht sowohl fahrlässiges wie auch vorsätzliches Verhalten iS von § 276 BGB entgegen (BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R -, SozR 4-2400 § 24 Nr 5). Im vorliegenden Fall war dem Kläger bereits aufgrund der Ergebnisse der im Jahr 2006 durchgeführten Betriebsprüfung bekannt, dass nach den gesetzlichen Vorgaben eine Einstufung der Tätigkeit der Promoter als abhängige (und damit bei Erfüllung der erläuterten weiteren gesetzlichen Vorgaben versicherungspflichtige) Beschäftigung in Betracht kam. Bei dieser Ausgangslage begründet es jedenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit, wenn er ohne nähere Erkundungen und namentlich ohne Einleitung eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV allein auf eine subjektive nicht näher überprüfte Rechtsauffassung des Fehlens einer Versicherungspflicht vertraut haben mag (sofern nicht ohnehin eine vorsätzliche Beitragshinterziehung in Betracht zu ziehen sein sollte).

10. Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid Beiträge aufgrund einer Tätigkeit der Beigeladenen zu 222. JG. im Jahr erhoben hat, hat diese nach Aktenlage keine Tätigkeit als Promoterin wahrgenommen. In dem vom Kläger in Umzugskartons vorgelegten Anlagenkonvolut, in das auch von Seiten der Beklagten Einsicht genommen worden ist, findet sich insbesondere eine Rechnung dieser Beigeladenen, wonach diese für "Auf- und Abbauten" im Februar 2006 - offenbar im Zusammenhang mit Karnevalaktivitäten - 2.050 EUR in Rechnung gestellt hat, wobei sie die von ihr erbrachten Leistungen nach laufenden Metern abgerechnet hat. Mangels eines darauf abzielenden nachvollziehbaren Vortrages der Beteiligten und insbesondere der Beklagten vermag der Senat keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass es sich dabei um eine abhängige Tätigkeit gehandelt haben könnte, während derer diese Beigeladene in den Betrieb des Klägers eingegliedert war. Vielmehr ist sie vom Kläger als - auch im sozialrechtlichen Sinne unternehmerisch tätige - Werkunternehmerin herangezogen worden.

Bezogen auf die - vorstehend bereits erörterte - Tätigkeit dieser Beigeladenen in den Jahren 2007 bis 2009 hat der Senat jedoch auch den genannten Unterlagenkonvoluten keine Hinweise darauf entnehmen können, dass diese Beigeladene schwerpunktmäßig anders als für promotende Tätigkeiten herangezogen worden sein könnte. Der Kläger selbst tritt bezogen auf die Jahre 2007 bis 2009 dem Vortrag der Beklagten, wonach auch diese Beigeladene als Promoterin eingesetzt worden sei, auch gar nicht entgegen.

11. Der angefochtene Bescheid befasst sich nicht nur mit der Beitragspflicht aufgrund der Tätigkeit der vom Senat beigeladenen Promoter, bezüglich derer der angefochtene Bescheid den genauen Namen und die Rentenversicherungsnummer ausweist.

Daneben hat die Beklagte auch Beiträge aufgrund von Tätigkeit von Promotern in dem angefochtenen Bescheid festgesetzt, bezüglich derer sie keine Rentenversicherungsnummer ermitteln konnte. Auch im Übrigen enthält der Bescheid bezüglich dieser - mehrere hundert Betroffene umfassenden - Gruppe keine hinreichend konkrete Angaben, um die betroffenen Personen zu identifizieren. Die Beklagte hat diese Personen vielmehr in dem angefochtenen Bescheid lediglich skizzenhaft angeführt und sie beispielsweise als "unbekannt21 - Wewermann" oder "unbekannt910 - Giese" ausgewiesen. Der Bescheid enthält insbesondere weder nähere Angaben zu den Geburtsdaten noch zu den Anschriften der betroffenen Personen. Auch ihre Vornamen waren überwiegend gar nicht angegeben worden; nur in Einzelfällen ist (lediglich) der erste Buchstabe des Vornamens vermerkt worden.

Bezüglich dieses Personenkreises ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die beigeladene zu 29. mangels Identifizierbarkeit einer anderweitig zuständigen Krankenkasse die für den Beitragseinzug zuständige Krankenkasse darstellt.

Soweit Beiträge unter der Annahme einer Tätigkeit des genannten Personenkreises festgesetzt worden sind, mangelt es dem angefochtenen Bescheid bereits an der erforderlichen Bestimmtheit. Die Beklagte hat den Bescheid insbesondere an den Kläger und - bezogen auf die diese jeweils betreffenden Bescheidteile - an die Einzugsstellen gerichtet. Um personenbezogene Beitragsbescheide umsetzen zu können, sind sowohl Arbeitgeber (insbesondere auch im Hinblick auf in Umsetzung des Bescheides vorzunehmende Nachmeldungen zur Sozialversicherung) als auch die Einzugsstelle auf eine genaue Bezeichnung der Person angewiesen, zu deren Gunsten Beiträge nacherhoben werden sollen. Soweit die im Regelfall gebotene Angabe der Rentenversicherungsnummer ausnahmsweise nicht in Betracht kommen sollte, bedarf es jedenfalls einer anderweitigen verlässlichen Identifizierung insbesondere durch Angaben des vollständigen Vornamens und des Geburtsdatums oder jedenfalls einer genauen Anschrift (vgl. auch Senatsurteil vom 20. April 2016 - L 2 R 558/15 -, Rn. 57, ).

Darüber hinaus ist auch bezüglich dieser Personengruppe bereits die formelle Rechtswidrigkeit der Beitragsnachforderung angesichts der bereits im Einzelnen dargelegten Versäumnisse gegen das Anhörungsgebot nach § 24 SGB X festzustellen.

Die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Prüfbescheid hat grundsätzlich personenbezogen zu erfolgen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann der prüfende Träger der Rentenversicherung allerdings nach § 28f Abs. 2 S 1 SGB IV den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (sog Summenbescheid), wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Dieser Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen ist charakteristisch für den Summenbescheid; erfolgt allein eine Schätzung der Entgelte einzelner Arbeitnehmer (§ 28f Abs. 2 S 3 und S 4 SGB IV) bei fortbestehender personenbezogener Feststellung der Beitragshöhe, so liegt kein Summenbescheid iS des § 28f Abs. 2 S 1 SGB IV vor (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -,SozR 4-2400 § 28p Nr 6 mwN).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers jedoch nicht - auch nicht in Teilen - einen Summenbescheid, sondern einen personenbezogenen Bescheid erlassen, dem allerdings bezogen auf einen Teil der von den Regelungen aus der Sicht der Beklagten zu erfassenden Personen die erforderliche Bestimmtheit fehlt.

Bezeichnenderweise hat auch die Beklagte auf rechtlichen Hinweis des Senates auf diese Problematik nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Bescheid auch nur in Teilen als Beitragssummenbescheid verstanden wissen will.

Überdies würde sich bezüglich der Festsetzung von Beiträgen für den Einsatz nicht konkret identifizierbarer Promoter der angefochtene Bescheid auch nicht bei einer (auf die betroffenen Teilregelungen beschränkten) Einstufung als Summenbescheid als rechtmäßig darstellen.

Vor Erlass eines solchen Summenbescheides und damit der Anwendung dieses letzten und äußersten Mittels muss die Prüfbehörde selbst bei Auftreten erheblicher Aufklärungsschwierigkeiten zunächst versuchen, auch umfangreiche und verworrene Sachverhalte beitragsrechtlich wenigstens zum Teil zu klären (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 12 RK 30/83 -, SozR 2200 § 1399 Nr 16, BSGE 59, 235 [BSG 17.12.1985 - 12 RK 30/83]). Es ist schon nicht erkennbar, dass die Beklagte entsprechende ernsthafte Bemühungen im Rahmen der Betriebsprüfung entfaltet hat.

Darüber hinaus fehlt es auch an einer ernsthaften und nachvollziehbaren Schätzung der aufgrund der insoweit von der Beklagten angenommenen Tätigkeiten nicht hinreichend individualisierbarer Promoter entstandenen Beitragsausfälle, wie sie allein einem Summenbescheid zugrunde gelegt werden könnte.

Soweit die betroffenen Mitarbeiter aufgrund unzureichender Aufzeichnungen des Arbeitgebers von den Prüfbehörden nicht verlässlich individualisiert werden können, wird regelmäßig aufgrund der daraus resultierenden unzulänglichen Kenntnisse über die sonstigen sozialrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Mitarbeiter(innen) keine abschließende Prüfung der erläuterten tatbestandlichen Voraussetzungen in Betracht kommen. Entsprechend wie in Fallgestaltungen, in denen sich die Höhe der einem Summenbescheide zugrunde zu legenden Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln lässt, hat die Prüfbehörde anknüpfend an § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV die Höhe der abzuführenden Beiträge in solchen Fallgestaltungen zu schätzen.

Die Prüfbehörde muss sich dann im Rahmen der erforderlichen Schätzung einen möglichst verlässlichen Überblick darüber verschaffen, zu welchen Anteilen die in Betracht kommende Lohnsumme etwa auf entgeltgeringfügige, zeitgeringfügige, mehr als nur geringfügige, aber unständige und mehr als nur geringfügige und ständige Beschäftigungen (mit den sich daraus jeweils ergebenden Folgen für die summenmäßig abzuschätzenden Beitragspflichten) entfallen (vgl. dazu ebenfalls das o.g. Senatsurteil vom 20. April 2016).

Entsprechende Bemühungen hat die Beklagte gerade nicht entfaltet. Es kann auch nicht Aufgabe der Gerichte sein, sich erstmals um eine konkrete Schätzung im vorstehend erläuterten Sinne zu bemühen, nachdem die beklagte Behörde von einer solchen abgesehen hat. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind als (besondere) Verwaltungsgerichte nicht befugt, sich an die Stelle einer Verwaltungsbehörde zu setzen und als erste staatliche Stelle an Stelle des Organs der vollziehenden Gewalt verwaltungsaktersetzende Regelungen zu treffen (BSG, Beschluss vom 16. März 2006 - B 4 RA 24/05 B -, SozR 4-1500 § 160a Nr 13).

12. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die die Beigeladenen zu 147., 167., 172., 200. und 204. betreffenden Teilstreitgegenstände entsprechend ihrem Antrag abzutrennen und insoweit das Verfahren auszusetzen. Dem Sachantrag dieser Beigeladenen auf Aufhebung der ihre jeweilige Tätigkeit betreffenden Teilregelungen hat der Senat aus den dargelegten Rechtsgründen entsprochen. Da auch insoweit der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, besteht kein Anlass zu einer Teilaussetzung, zumal auch von Seiten der genannten Beigeladenen nicht näher aufgezeigt worden ist, dass eine solche gleichwohl zur Wahrung schutzwürdiger Interessen auf ihrer Seite geboten sein könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Auch soweit die Beigeladenen zu 147., 167., 172., 200. und 204. formal mit ihren Anträgen durchgedrungen sind, ist damit jedoch keine greifbare Verbesserung ihrer materiellen Rechtsstellung verbunden. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch bezüglich dieser Beigeladenen keinen Anlass gesehen, eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten anzuordnen.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.