Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 23.12.2005, Az.: L 3 KA 301/05 ER

Streit über die Wirksamkeit einer Genehmigung zur Abrechnung einer krankenhausärztlichen Behandlung; Entgegenstehendes Anfechtungsrecht eines Vertragsarztes aus Konkurrentenschutzgesichtspunkten; Anspruch auf vorläufige Genehmigung zur Abrechnung der erbrachten Tätigkeit durch den Krankenhausarzt; Kriterien für die Aufteilung der vertragsärztlichen Versorgung in eine hausärztliche und eine fachärztliche Versorgung; Umfang der Überprüfbarkeit der Rechtslage seitens der Gerichte; Voraussetzungen für die Annahme eines Anordnungsgrundes

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
23.12.2005
Aktenzeichen
L 3 KA 301/05 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 35841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2005:1223.L3KA301.05ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 13.09.2005 - AZ: S 24 KA 238/05 ER

Fundstelle

  • ArztR 2006, 324-328 (Volltext)

In dem Rechtsstreit
...
hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
am 23. Dezember 2005
in Celle
durch
den Richter am Landessozialgericht Pilz,
den Richter am Landessozialgericht Goos und
die Richterin am Landessozialgericht Ludewigs
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 13. September 2005 wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Facharzt für Innere Medizin. Bis zum 31. Januar 2005 war er bei den Kliniken E. und F. GmbH in E. angestellt. Er war als angestellter Krankenhausarzt bereits seit mehreren Jahren zur Teilnahme an der gastroenterologischen vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt.

2

Mit Beschluss vom 10. November 2004 erteilte der Zulassungsausschuss für Ärzte - G. - dem Medizinischen Versorgungszentrum F. die Genehmigung zur Anstellung des Antragstellers als an der hausärztlichen Versorgung teilnehmender Facharzt für Innere Medizin. Mit Beschluss vom selben Tag erteilte der Zulassungsausschuss dem Antragsteller auf seinen Antrag auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 a Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Genehmigung, bestimmte fachärztliche gastroenterologische Leistungen für die Zeit vom 01. Februar 2005 bis zum 31. März 2007 im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen und abzurechnen. Bezüglich der fachärztlichen Leistungen - darunter befinden sich insbesondere koloskopische Leistungen -, für welche die Genehmigung erteilt wurde, wird auf den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 10. November 2004 Bezug genommen. In der Begründung des Beschlusses führte der Zulassungsausschuss aus: Zum Zeitpunkt des Beschlusses sei der Antragsteller noch als angestellter Chefarzt an den Kliniken E. und F. GmbH, H., zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für gastroenterologische Leistungen ermächtigt. Die genannte Ermächtigung des Antragstellers umfasse auch die fachärztlichen Leistungen, für welche ihm mit diesem Beschluss eine Genehmigung erteilt werde. Die zurzeit noch geltende Ermächtigung sei dem Antragsteller erteilt worden, weil für diese Leistungen ein Sicherstellungsbedürfnis im Planungsbereich "Landkreis H. " bestehe. Ab dem 01. Februar 2005 werde der Antragsteller als angestellter Hausarzt-Internist im Medizinischen Versorgungszentrum F. an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Versorgungssituation bezüglich der fachärztlichen Leistungen, für die eine Genehmigung mit diesem Beschluss ausgesprochen worden sei, sei unverändert gegenüber der der Ermächtigung zugrunde liegenden Beschlusslage. Das bedeute, dass ein Sicherstellungsbedürfnis auch für die obigen fachärztlichen Leistungen bestehe.

3

Mit Schreiben vom 21. Januar 2005 wandte sich der Beigeladene zu 9. gegen die dem Antragsteller erteilte Genehmigung zur Durchführung von Koloskopien. Zur Begründung führte er aus: Er sei als Facharzt für Innere Medizin mit dem Vertragsarztsitz F. mit der Entscheidung des Zulassungsausschusses nicht einverstanden. Denn er habe noch freie Kapazitäten für koloskopische Leistungen. Gegenwärtig erfolgten in seiner Praxis täglich durchschnittlich zwei Koloskopien. Bis zu 10 Koloskopien seien aber möglich. Zu seinen möglichen Kapazitäten sei er vor der Entscheidung des Zulassungsausschusses nicht befragt worden. Die Versorgung der Bevölkerung im Bereich von F. sowie im Landkreis E. mit Koloskopien sei mehr als sichergestellt. Anhaltspunkte für eine Unterversorgung lägen nicht vor. Eine Bedürfnisprüfung sei offensichtlich nicht vorgenommen worden.

4

Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 nahm die Beigeladene zu 1. zu dem Widerspruch des Beigeladenen zu 9. Stellung: Dem Antragsteller hätte keine Genehmigung zur partiellen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilt werden dürfen, weil ein hierfür erforderlicher Versorgungsbedarf nicht bestehe. Die Genehmigung zur Abrechnung fachärztlicher Leistungen durch an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte setze eine Genehmigung voraus, die nur zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung erteilt werden könne. Vorliegend habe kein Versorgungsbedarf für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an den Antragsteller bestanden. Die koloskopischen Leistungen würden in zumutbarer Entfernung vom Vertragsarztsitz des Medizinischen Versorgungszentrums F. aus von einer ausreichenden Anzahl niedergelassener Vertragsärzte aus F. und E. erbracht. Aus den Abrechnungsübersichten für die Quartale I/04 bis IV/04 ergebe sich, um welche Ärzte es sich hierbei handele und in welchem Umfang sie koloskopische Leistungen erbracht hätten. Auf Nachfrage der KVN - Bezirksstelle Lüneburg - hätten sowohl der Beigeladene zu 9. als auch eine weitere Ärztin erklärt, sie würden über freie Kapazitäten für zusätzliche Koloskopien verfügen. Zwei weitere, gemeinsam praktizierende Ärzte aus E. hätten auf die Anfrage nicht geantwortet. Von ihrer Seite bestehe jedenfalls kein Zweifel daran, dass der Beigeladene zu 9. erheblich mehr Koloskopien als bisher mit zumutbaren Wartezeiten für eine Untersuchung erbringen könne. Darüber hinaus sei vorliegend zu beachten, dass die Kliniken E. und Bad Bevensen GmbH mit Schreiben vom 27. Februar 2004 mitgeteilt hätten, sie würden u.a. auch kurative Koloskopien als Institutsleistung nach dem Vertrag nach § 115 b SGB Vüber ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe erbringen. Bei der Beurteilung der Versorgungslage müsse damit berücksichtigt werden, dass kurative Koloskopien auch von dem ortsansässigen Krankenhaus als ambulante Leistung erbracht würden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe damit kein Versorgungsbedarf für die Genehmigung nach § 73 Abs. 1 a Satz 3 SGB V.

5

Durch Beschluss vom 15. Juni 2005 hob der Antragsgegner den Beschluss des Zulassungsausschusses G. vom 10. November 2004 hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung zur Erbringung koloskopischer Leistungen auf und lehnte den Antrag des Antragstellers insoweit ab. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus: Der Widerspruch sei zulässig, und zwar bereits deswegen, weil der Zulassungsausschuss willkürlich gehandelt habe, als er ohne Prüfung der Bedarfssituation dem Antragsteller die Genehmigung zur Erbringung fachärztlicher Leistungen erteilt habe. Dabei könne er dahingestellt sein lassen, ob der Anspruch auf Genehmigung zur Erbringung fachärztlicher Leistungen überhaupt von dem Antragsteller persönlich hätte verfolgt werden können oder vielmehr vom Medizinischen Versorgungszentrum. Damit erweise sich der zulässige Widerspruch auch als begründet, wie die Beigeladene zu 1. in ihrer Stellungnahme zutreffend dargelegt habe.

6

Am 11. August 2005 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht (SG) Hannover nachgesucht. Dabei hat er mit seinem Hauptantrag beantragt

festzustellen, dass der Genehmigungsbeschluss des Zulassungsausschusses G. vom 10. November 2004 gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 3 SGB V zur Abrechnung der koloskopischen Leistungen nach den Nrn. 01741, 01742, 13421, 13422 und 13423 EBM 2000plus bestandskräftig und er zur Abrechnung der genehmigten Leistungen berechtigt ist.

7

Hilfsweise hat er beantragt,

ihm vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 3 SGB V die Genehmigung zur Abrechnung der koloskopischen Leistungen nach den Nrn. 01741, 01742, 13421, 13422 und 13423 EBM 2000plus zu erteilen.

8

Zur Begründung hat er vorgetragen:

9

Der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 10. November 2004 sei bestandskräftig geworden, denn der Beigeladene zu 9. sei nicht widerspruchsbefugt. Eine willkürliche Entscheidung des Zulassungsausschusses liege nicht vor. Zu Recht sei ein Versorgungsbedarf angenommen worden. Eine Ausdehnung der Untersuchungen sei nicht erfolgt, weil er, der Antragsteller, bereits vor dem Beschluss des Zulassungsausschusses zu den Leistungen ermächtigt gewesen sei, um die jetzt gestritten werde. Sollte der Auffassung zu folgen sein, dass der Beschluss des Zulassungsausschusses nicht bestandskräftig geworden sei, so habe er jedenfalls nach § 73 Abs. 1 a Satz 3 SGB V einen Anspruch auf die begehrte Genehmigung. Die medizinisch gebotene Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten im Landkreis E. könne nur durch die Erteilung einer Genehmigung zur Erbringung fachärztlicher koloskopischer Leistungen gewährleistet werden. Insoweit sei eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten. Zurzeit stehe nämlich nur ein Arzt - der Beigeladene zu 9. - in F. zur Erbringung der in Rede stehenden gastroenterologischen Leistungen zur Verfügung. Es bestehe daher ein dringender medizinischer Bedarf. Dies ergebe sich auch daraus, dass für gastroenterologische Leistungen im Landkreis E. mehrere Wochen Wartezeit für die Patienten bestünden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners seien auch bei präventiven Koloskopien längere Wartezeiten nicht hinzunehmen. Die Koloskopie diene nach den Krebsfrüherkennungsrichtlinien insbesondere der Früherkennung und damit der Vorsorge. Bei der Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen wie z.B. Krebs spiele der Zeitfaktor eine entscheidende Rolle. Für die Patienten gehe es darum, eine erforderliche Behandlung möglichst kurzfristig einzuleiten, weil jeder Zeitverzug die Heilungschancen mindere.

10

Der Anspruch auf Genehmigung stehe auch ihm und nicht dem Medizinischen Versorgungszentrum zu. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil ohne die Genehmigung die medizinische Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten nicht gewährleistet sei.

11

Der Antragsgegner ist dem mit dem Einwand entgegengetreten, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Eine zeitnahe Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten im Planungsbereich Landkreis Uelzen mit koloskopischen Leistungen sei sichergestellt.

12

Durch Beschluss vom 13. September 2005 hat das SG Hannover festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufgrund der gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 3 SGB V erteilten Genehmigung berechtigt ist, Leistungen nach den Gebührenordnungsnummern 01741, 01742, 13421, 13422 und 13423 EBM 2000plus zu erbringen und abzurechnen. Den Antrag des Antragstellers festzustellen, dass der Genehmigungsbeschluss des Zulassungsausschusses G. vom 10. November 2004 zur Abrechnung der aufgeführten koloskopischen Leistungen bestandskräftig und der Antragsteller zur Abrechnung der genehmigten Leistungen berechtigt sei, hat das SG abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Der Zulassungsausschuss G. habe die streitbefangene Genehmigung nachvollziehbar mit der Begründung erteilt, dass ein Sicherstellungsbedürfnis auch für die genannten fachärztlichen Leistungen bestehe. Eine Ausdehnung der Untersuchungen gegenüber der vormaligen Ermächtigung habe nicht stattgefunden. Hinsichtlich des Hilfsantrages stehe dem Antragsteller auch ein Anordnungsgrund zur Seite. In Ansehung der vom Zulassungsausschuss festgestellten unveränderten Sachlage sei es ihm unzumutbar, die möglicherweise erst nach Jahren zu erwartende Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Auch die dem Widerspruchsführer hypothetisch zugemuteten 18 Koloskopien in der Woche dürften dessen Kapazitätsgrenze wegen des erheblichen Zeitaufwands und der aufzubringenden besonderen Sorgfalt bei dieser Untersuchung überschreiten.

13

Am 30. September 2005 hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss des SG Hannover eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Der Annahme des SG, dass der Beigeladene zu 9. nicht in der Lage sei, 18 Koloskopien in der Woche durchzuführen, stehe bereits die Angabe für den zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes für koloskopische Leistungen in dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) entgegen. Dort sei ausgeführt, dass für den koloskopischen Komplex 30 Minuten Prüfzeit vorgesehen seien. Daraus ergebe sich unschwer, dass jedenfalls vier Koloskopien ohne weiteres an einem Tag durchgeführt werden könnten. Außerdem fehle es an dem Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

14

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 13. September 2005 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers in vollem Umfang abzulehnen.

15

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

16

Er trägt vor: Er habe über Jahre hinaus - seit 1987 - aufgrund eines festgestellten medizinischen Bedarfs koloskopische Leistungen erbracht. An der Bedarfssituation habe sich nichts geändert. Vielmehr bestehe ein dringender medizinischer Bedarf. Es sei ausgeschlossen, dass der Beigeladene zu 9. die erforderliche Anzahl an Koloskopien pro Woche erbringen könne. Soweit sich der Antragsgegner auf die in dem EBM enthaltene Prüfzeit beziehe, verkenne er, dass es sich hierbei lediglich um den Zeitaufwand handele, der für eine bestimmte ärztliche Leistung als Minimum angenommen werde. Für den Gesamtzeitaufwand für die medizinische Leistung sei hingegen jeweils die Spalte "Kalkulationszeit in Minuten" maßgebend, die regelmäßig über der Prüfzeit liege. Für den koloskopischen Komplex enthalte der EBM in der maßgeblichen Spalte "Kalkulationszeit in Minuten" den Eintrag "KA". Dies bedeute nach der Legende zum EBM, dass der Bewertungsausschuss für diese Leistung keine Kalkulationszeit vorgegeben habe. Hintergrund sei, dass koloskopischen Leistungen aufgrund der erforderlichen Sorgfalt und der zahlreichen zusätzlichen fakultativen Leistungen keine allgemeine Kalkulationszeit zugeordnet werden könne.

17

Er weise darauf hin, dass bei präventiven Koloskopien Wartezeiten für die Patienten nicht hinzunehmen seien. Nach den Krebsfrüherkennungsrichtlinien werde das gesundheitspolitische Ziel verfolgt, durch den Anreiz für präventive Kololoskopien schweren Erkrankungen mit deutlich höheren Kosten vorzubeugen. Voraussetzung für die Erreichung dieses wichtigen gesundheitspolitischen Ziels sei die Akzeptanz durch die Patienten. Dies setze ausreichende Kapazitäten ohne Wartezeiten sowie die Gewährleistung einer freien Arztwahl voraus. Bei der Ermittlung des Bedarfs sei auch unerheblich, dass die Kliniken Uelzen/Bad Bevensen auch kurative Koloskopien erbrächten. Der Anspruch auf Genehmigung stehe auch ihm, dem Antragsteller, und nicht dem Medizinischen Versorgungszentrum zu.

18

Die Beigeladene zu 1. trägt vor: Der Beschluss des SG sei bereits deshalb aufzuheben, weil der Antragsteller als in einem Medizinischen Versorgungszentrum angestellter Arzt keine persönliche Genehmigung nach § 73 Abs. 1 a Satz 3 SGB V erhalten könne. Eine solche Genehmigung könne nur dem Medizinischen Versorgungszentrum erteilt werden, das einen entsprechenden Antrag nicht gestellt habe. Außerdem fehle es an einem Versorgungsbedarf.

19

Der Beigeladene zu 9. weist darauf hin, es sei ihm ohne weiteres möglich, 18 Koloskopien pro Woche zu leisten. Kurative Koloskopien könnten von ihm ganz kurzfristig durchgeführt werden. Für präventive Koloskopien bestehe eine Wartezeit von ca. einer Woche. Einen Bedarf für einen weiteren Arzt im Planungsbereich, der Koloskopien durchführe, gebe es nicht.

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II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Hannover vom 13. September 2005 ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und auch begründet. Das SG hat zu Unrecht die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung erlassen.

21

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dem Begehren des Antragstellers wäre auf der Grundlage dieser Vorschrift zu entsprechen, wenn er nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage einen (Anordnungs-)anspruch auf Feststellung hätte, dass der Beschluss des Zulassungsausschusses G. vom 10. November 2004 bestandskräftig und er zur Abrechnung der in Rede stehenden koloskopischen Leistungen berechtigt ist (Hauptantrag) oder wenn er einen Anspruch auf Genehmigung zur Abrechnung dieser koloskopischen Leistungen hätte (Hilfsantrag) und wenn er glaubhaft machen würde, dass ihm wesentliche Nachteile drohten, falls es nicht schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer entsprechenden Regelungsanordnung käme (Anordnungsgrund).

22

Hier kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen, weil weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vorliegt bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden ist.

23

Der Antragsteller hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Beschluss des Zulassungsausschusses Lüneburg vom 10. November 2004, mit dem ihm gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 3 SGB V die Genehmigung zur Abrechnung u.a. der streitbefangenen koloskopischen Leistungen nach den einschlägigen Nummern des EBM 2000plus genehmigt wurde, bestandskräftig und er schon auf der Grundlage dieses bestandskräftigen Beschlusses zur Abrechnung der genehmigten Leistungen berechtigt ist. Denn es spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Beigeladene zu 9. berechtigt war, Widerspruch gegen die angefochtene Entscheidung des Zulassungsausschusses Lüneburg einzulegen und der Beschluss des Zulassungsausschusses damit nicht bestandskräftig geworden ist. In seinenBeschluss vom 17. August 2004 (1 BvR 378/00 - MedR 2004, S. 680 ff. [BVerfG 17.08.2004 - 1 BvR 378/00]) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass ein Vertragsarzt gegenüber der Ermächtigung eines Krankenhausarztes auf der Grundlage des § 116 Satz 2 SGB V und § 31 a Abs. 1 Satz 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ein Anfechtungsrecht hat. Begründet wird die Entscheidung damit, dass die ambulante vertragsärztliche Versorgung Vorrang vor der ergänzenden Versorgung durch ermächtigte Krankenhausärzte habe. Hier könne Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sein. Dieses Grundrecht gewähre zwar keinen Schutz vor Konkurrenz schlechthin. Werde jedoch ein Krankenhausarzt für bestimmte ärztliche Leistungen ermächtigt, so bedeute diese Einzelentscheidung des Zulassungsausschusses eine Wettbewerbsveränderung, die unter Umständen erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge haben könne. Der Vertragsarzt sei in einem immer mehr staatlich regulierten Markt tätig. In diesem Bereich sei er vor unrechtmäßigen Eingriffen Dritter geschützt. Durch Widerspruch und Klage müsse er sich dagegen wehren können.

24

Nach derzeitiger Einschätzung spricht aus Sicht des Senats vieles dafür, die Begründung des Bundesverfassungsgerichts auch auf das hier in Rede stehende Konkurrenzverhältnis zwischen einem zugelassenen Vertragsarzt und einem hausärztlich tätigen Internisten zu übertragen, der auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 a Satz 3 SGB V eine Genehmigung zur Erbringung fachärztlicher Leistungen begehrt. Denn auch der Beigeladene zu 9. hat als zugelassener Vertragsarzt innerhalb des weitgehend eingeengten Systems der vertragsärztlichen Versorgung ein geschütztes Recht auf Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung und damit ein Recht auf Teilhabe an der gerechten Verteilung der Gesamtvergütung als Honorar. Auch für ihn gilt, dass er in einem staatlich regulierten Markt tätig ist und Wettbewerbsveränderungen durch Einzelakte (wie die Erteilung der begehrten Genehmigung des Antragstellers), die erhebliche Konkurrenznachteile und eine Beeinträchtigung seiner Teilhaberechte zur Folge haben, sein Grundrecht auf Berufsfreiheit beeinträchtigen können. Dies spricht dafür, dass auch dem Beigeladenen zu 9.) ein Widerspruchsrecht gegen die angefochtene Genehmigung zusteht, so dass die Bestandskraft des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 10. November 2004 aufgrund des statthaften Widerspruchs des Beigeladenen zu 9. nicht eingetreten ist.

25

Auch soweit der Antragsteller mit seinem Hilfsantrag die vorläufige Genehmigung zur Abrechnung der in Rede stehenden koloskopischen Leistungen begehrt, fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Dies ergibt sich aus Folgendem:

26

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB V gliedert sich die vertragsärztliche Versorgung in die hausärztliche und in die fachärztliche Versorgung. An der hausärztlichen Versorgung nehmen u.a. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung teil, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben (§ 73 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3 SGB V). Die im vorliegenden Verfahren streitigen koloskopischen Leistungen hat der Bewertungsausschuss in der Sitzung vom 20. Juni 2000 (Deutsches Ärzteblatt 2000, A--1920) grundsätzlich Vertragsärzten aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich zugewiesen. Sofern ein an der hausärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt auch die dort aufgeführten fachärztlichen Leistungen abrechnen will, muss er eine Genehmigung nach § 73 Abs. 1 a Satz 3 SGB V herbeiführen. Nach dieser Vorschrift kann der Zulassungsausschuss u.a. für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine entsprechende Genehmigung erteilen unter der Voraussetzung, dass eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Allein im Rahmen einer solchen Ausnahmegenehmigung könnte der Antragsteller eine Befugnis erhalten, die streitigen gastroenterologischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung abzurechnen. Den Zulassungsgremien steht bei der Entscheidung, ob eine bedarfsgerechte Versorgung im Sinne des § 73 Abs. 1 a Satz 3 SGB V (nicht) gewährleistet ist, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. Beschluss des Senats vom 02. August 2004 - L 3 KA 85/04 ER). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Zulassungsgremien die durch Auslegen des unbestimmten Rechtsbegriffs ermittelten Grenzen eingehalten und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet haben, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG SozR 3 - 2500 § 101 Nr. 1 S. 4 ff. und SozR 3 - 2500 § 101 Nr. 5).

27

Diese eingeschränkte Überprüfungsbefugnis der Gerichte beruht im Wesentlichen darauf, dass die ortsnahen fachkundigen Zulassungsinstanzen nur ungefähr entscheiden können, ob und inwieweit die bereits niedergelassenen Ärzte eine qualitativ und quantitativ ausreichende Versorgung gewährleisten, da zur Beantwortung dieser Frage eine Vielzahl von Faktoren in die Entscheidung einzubeziehen ist (BSG SozR 3 - 2500 § 116 Nr. 23). Dabei sind Gesichtspunkte wie Anzahl und Leistungsangebot der niedergelassenen und ermächtigten Ärzte, die Bevölkerungsstruktur, Umfang und räumliche Verteilung der Nachfrage aufgrund der vorhandenen Verkehrsverbindungen von Bedeutung (BSG SozR 3 - 2500 § 101 Nr. 1 S. 4). Entscheidungen der Zulassungsgremien sind daher hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung halten (BSG SozR 3 - 2500 § 116 Nr. 23).

28

Die Einräumung eines Beurteilungsspielraumes an die Zulassungsinstanzen verbietet den Gerichten - in den erläuterten Grenzen - ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der zur Entscheidung berufenen Stellen zu setzen; dies gilt auch für vorläufige Regelungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.

29

Hiervon ausgehend kann für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer vorläufigen Genehmigung nach § 73 Abs. 1 a Satz 3 SGB V nur ausnahmsweise Raum sein, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass der Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien im Hauptsacheverfahren im Sinne einer Erteilung der begehrten Genehmigung begrenzt ist. Dies ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand aber nicht festzustellen. Zwar wird von den Beteiligten des Verfahrens die Frage, ob das im Landkreis Uelzen vorhandene Angebot quantitativ ausreicht, um die Patienten ohne unzumutbare Wartezeiten mit den streitigen koloskopischen Leistungen zu versorgen, unterschiedlich beantwortet. Während der Antragsteller darlegt, dass es mehrwöchige Wartezeiten für gesetzlich Krankenversicherte gibt, die koloskopische Leistungen in Anspruch nehmen wollen, sind dem der Antragsgegner, die Beigeladene zu 1. und der Beigeladene zu 9. mit dem Hinweis auf ausreichende Kapazitäten der Ärzte, die im Planungsbereich koloskopische Leistungen erbringen, und auf zumutbare Wartezeiten für die Patienten entgegengetreten. Dabei stützen sich diese Beteiligten - auch der Antragsgegner bei der angefochtenen Entscheidung - insbesondere auf Ermittlungen, die die Beigeladene zu 1. im Widerspruchsverfahren angestellt hat. Diese hat nämlich zum einen anhand der Abrechnungsübersichten der Quartale I/04 bis IV/04 ermittelt, welche Ärzte in welchem Umfang koloskopische Leistungen im Planungsbereich erbracht haben. Außerdem hat die Beigeladene zu 1. die Berufskollegen des Antragstellers im Landkreis Uelzen nach ihrer Auslastung und evtl. noch freien Kapazitäten für zusätzliche Koloskopien befragt. Dass die Entscheidung des Antragsgegners auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt beruht, lässt sich nicht feststellen. Denn die Befragung der Fachärzte, die die einschlägigen Leistungen anbieten, ist nicht per se eine ungeeignete Methode, um der Frage nachzugehen, ob der in Rede stehende Versorgungsbedarf besteht. Allerdings vermag auch der Senat im vorläufigen Rechtschutzverfahren nicht abschließend zu entscheiden, ob die Äußerungen der von der Beigeladenen zu 1. befragten niedergelassenen Ärzte maßgeblich von deren individueller Interessenlage mitbeeinflusst sind, sich vor einem potenziellen künftigen Konkurrenten zu schützen. Jedenfalls hat der Antragsgegner sich nicht allein auf die Angaben der befragten Ärzte zu den freien Kapazitäten für koloskopische Leistungen verlassen, sondern versucht, diese Angaben durch andere Umstände zu objektivieren. So hat sich der Antragsgegner auch auf die Ermittlungen der Beigeladenen zu 1. gestützt, die eine Auswertung der Abrechnungsübersichten der betroffenen Ärzte in den Quartalen I/04 bis IV/04 beinhalteten. Außerdem hat er im Beschwerdeverfahren den erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes für koloskopische Leistungen anhand des EBMüberprüft, um der Frage nachzugehen, ob der Beigeladene zu 9. noch über freie Kapazitäten verfügt. An der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch den Antragsgegner gibt es deshalb nichts auszusetzen.

30

In dem Verfahren haben sich auch keine Umstände ergeben, die darauf schließen ließen, dass der weite Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien so verengt wäre, dass dem Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die begehrte Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung der koloskopischen Leistungen zu erteilen wäre. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass den betroffenen Patienten Wartezeiten in einem Ausmaß zugemutet werden, die den Schluss darauf zuließen, dass eine bedarfsgerechte Versorgung im Landkreis Uelzen nicht gewährleistet sei oder gar ein akuter Versorgungsnotstand bestünde, liegen nicht vor. Vielmehr ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Situation gegeben, die - aufgrund der von der Beigeladenen zu 1. angestellten Ermittlungen - eher dafür spricht, dass eine bedarfsgerechte Versorgung gewährleistet ist, oder die allenfalls unterschiedliche Einschätzungen der Versorgungslage im Landkreis E. vertretbar erscheinen lässt. In solch einer Konstellation kommt aber der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners zum Tragen, so dass der Senat sich gehindert sieht, anstelle des zur Entscheidung berufenen fachkundigen Antragsgegners auch nur vorläufig die Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Genehmigung auszusprechen.

31

Aus diesen Erwägungen hat der Senat auch davon abgesehen, im Wege vorläufigen Rechtsschutzes den Antragsgegner zu verpflichten, über die beantragte Genehmigung auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 a Satz 3 SGB V erneut zu entscheiden. Er ist deshalb auch der Frage nicht weiter nachgegangen, ob ein solcher - nicht ausdrücklich gestellter - Antrag in dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers überhaupt enthalten ist.

32

Auch der Frage, ob der Antragsteller überhaupt berechtigt ist, die in § 73 Abs. 1 a S. 3 SGB V vorgesehene Regelung für sich selbst zu beanspruchen, musste der Senat deshalb nicht weiter nachgehen. Hiergegen könnte sprechen, dass der Antragsteller lediglich Angestellter des Medizinischen Versorgungszentrums Bad Bevensen ist und daher weder über einen eigenen vertragsärztlichen Zulassungsstatus noch über eine entsprechende Abrechnungsbefugnis gegenüber der Beigeladenen zu 1. verfügt; diese steht vielmehr dem Medizinischen Versorgungszentrum zu (vgl. Hess in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Lsbls. - Std.: September 2005 - , § 95 RdNr. 9 b). Die in § 73 Abs. 1 a SGB V vorgesehene Zuordnung von Leistungen zum hausärztlichen oder fachärztlichen Bereich betrifft aber die Frage der Abrechenbarkeit von Leistungen (BSG SozR 3-2500 § 73 Nr.1), so dass vieles dafür spricht, dass es nur dem Medizinischen Versorgungszentrum zusteht, eine Regelung hinsichtlich der vom Antragsteller erbrachten Leistungen zu beantragen. Dies kann aber aus den dargelegten Gründen in dem vorliegenden Verfahren offen bleiben.

33

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung, nicht glaubhaft gemacht. Bei der Regelungsanordnung ist ein Anordnungsgrund gegeben, wenn die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile glaubhaft gemacht ist. Entscheidend ist, ob es nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 86 b Rdnr. 27 a und 28).

34

Es spricht vieles dafür, dass es im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes darum geht, ob dem Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung wesentliche Nachteile drohen, nicht aber, ob öffentliche Interessen vorliegen, die die begehrte Regelung erforderlich erscheinen lassen. Denn auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann sich der Antragsteller nicht zum Sachwalter öffentlicher Interessen machen; auch die einstweilige Anordnung ist auf die Durchsetzung subjektiver Rechte angelegt. Ein privates Interesse, aus dem sich ergäbe, dass dem Antragsteller ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre, ist aber nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller bezieht sich zur Begründung der Eilbedürftigkeit vielmehr darauf, den gesetzlich Krankenversicherten seien die Wartezeiten für die Inanspruchnahme koloskopischer Leistungen nicht zumutbar. Persönliche - etwa wirtschaftliche - Interessen, die dem Antragsteller ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar machten, sind aber nicht vorgebracht worden. Sie sind auch nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller als Angestellter des Medizinischen Versorgungszentrums ein Festgehalt bezieht (Nr. 8 des Anstellungsvertrags).

35

Ein anderes Ergebnis ergäbe sich aber selbst dann nicht, wenn auch gewichtige öffentliche Interessen einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung begründen könnten. Denn nach den oben getroffenen Feststellungen zum Anordnungsanspruch fehlen bislang greifbare Anhaltspunkte dafür, dass eine Situation vorläge, die es dringend geboten erscheinen ließe, die begehrte einstweilige Anordnung im Interesse der gesetzlich Krankenversicherten zu treffen.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, wobei der Senat darauf abgestellt hat, dass die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben (Grundgedanke des § 154 Abs. 3 VwGO).

37

Die Streitwertfestsetzung bleibt einem besonderen Beschluss vorbehalten.

38

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Pilz
Goos
Ludewigs