Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 14.12.2005, Az.: L 2 RI 320/99
Gewährung und Berechnung von Witwenrente; Wiederaufleben eines Witwenrentenanspruchs infolge der Auflösung einer neuen Ehe; Anrechnung von infolge der Auflösung der zweiten Ehe erworbenen Unterhaltsansprüchen und Zugewinnausgleichsansprüchen; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung von durch den Unterhaltsverpflichteten erbrachten Einmalzahlungen; Ermittlung des auf die Abgeltung von Zugewinnausgleichsansprüchen entfallenden Teilbetrags einer gezahlten Abgeltungssumme
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 14.12.2005
- Aktenzeichen
- L 2 RI 320/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 36768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2005:1214.L2RI320.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - AZ: S 8a RI 80479/97
Rechtsgrundlagen
- § 300 Abs. 2 SGB VI
- § 1291 Abs. 2 S. 1, 2, 3 RVO
- § 1572 BGB
- § 1573 BGB
- § 1581 S. 1, 2 BGB
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen; im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am 01. April 1935 geborene Klägerin bezog nach dem Tode ihres am 01. Dezember 1961 verstorbenen ersten Ehemannes J. (im folgenden: Versicherter) Witwenrente. Diese fiel weg, als sie am 16. Juni 1978 K., geboren am 17. Februar 1909, heiratete. Während der Zeit der zweiten Ehe war die Klägerin nicht berufstätig. Etwa seit September 1989 lebten die Eheleute getrennt. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 10. Oktober 1990 geschieden; das Scheidungsurteil wurde nach Berufungsrücknahme am 28. Februar 1991 rechtskräftig. K. verstarb am 21. Juni 1992.
Die Klägerin hatte bereits am 01. Oktober 1989 bei der Stadt L. die Gewährung von Sozialhilfe beantragt. Dabei gab sie an, dass sie über keine Einkünfte verfüge, ihr monatlicher Bedarf wurde in Höhe von 786,42 DM ermittelt. Die Klägerin legte dem Sozialamt eine Bescheinigung des Internisten Dr. M. vom 15. August 1989 vor, wonach ein hyperreagibles Bronchialsystem mit nachgewiesener Hausstaub- und Milbenallergie bestand. Sie könne "vor allem Staub, vielerlei Gerüche, vor allem durch Salz," gesundheitlich nicht vertragen, sodass ihr der Bezug einer Altbauwohnung nicht zuzumuten sei. In einem weiteren zur Vorlage beim Sozialamt erstellten Attest vom 25. September 1989 bescheinigte Dr. M., dass die Klägerin "nur bedingt arbeitsfähig" sei. In einem weiteren Schreiben vom 13. April 1994 (zitiert in den Gründen des Urteils des VG Oldenburg vom 25. Mai 1994 - 3 A 4044/92 -) führte Dr. M. aus, dass die Klägerin seit etwa 1988 an ausgeprägten depressiven neurotischen Störungen mit ankastischen Anteilen leide, wobei es keine Hinweise für organische Ursachen gebe.
Der Ehemann K. verfügte über monatliche Nettoeinnahmen aus Leistungen der Rentenversicherung und aus Kapitalvermögen in Höhe von ca. 2.250 DM (vgl. in den Sozialhilfeakten das Anwaltsschreiben vom 11. August 1989), wobei er in einem ihm gehörenden Einfamilienhaus in Varel, Am Sande 45, mietfrei wohnte. Die - nicht berufstätige - Klägerin machte Unterhaltsansprüche insbesondere auch mit der Begründung geltend, dass aufgrund der schweren Allergie eine Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt nur mit außerordentlichen Schwierigkeiten in Betracht komme, wenn nicht gar als unmöglich zu werten sei (vgl. Anwaltsschreiben vom 18. August 1989). Der Ehemann machte seinerseits einen altersbedingten Mehrbedarf im Hinblick darauf geltend, dass er nach dem Auszug der Klägerin eine Haushaltshilfe benötige. Den insoweit erforderlichen monatlichen Kostenaufwand bezifferte er im Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 1989 auf 450 DM.
Im Ergebnis verständigten sich die Klägerin und ihr zweiter Ehemann für die Trennungszeit über die Gewährung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 550 DM.
Mit Bescheid des Versorgungsamtes N. vom 31. August 1990 ist die Klägerin als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt worden.
Mit Schreiben vom 16. Mai 1991 bezifferte der Ehemann sein Anfangsvermögen bei Eheschließung im Juni 1978 auf 303.000 DM und sein Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages (unter Einschluss u.a. von Sparkassenzertifikaten bei der LzO L. in Höhe von 90.000 DM und 30.000 DM) auf 314.500 DM (wobei sowohl zum Anfangs- als auch zum Endvermögen jeweils noch das wertmäßig nicht bezifferte Einfamilienhaus O. 45 hinzukam) und bot hiervon ausgehend zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.000 DM an.
Demgegenüber hat die Klägerin mit Anwaltschreiben vom 27. Mai 1991 geltend gemacht, dass über die von dem Ehegatten aufgeführten Sparkassenzertifikaten in Höhe von 90.000 DM und 30.000 DM hinaus noch "weitere Zertifikate existieren" müssten.
Im August 1991 trafen die Eheleute eine Vereinbarung, der zufolge H. W. P. der Klägerin zum einen ein mit jährlich 7% zu verzinsendes und mit 1% zu tilgendes Darlehen in Höhe von 50.000 DM gewährte und zum anderen eine Einmalzahlung in Höhe von weiteren 50.000 DM erbrachte. Mit diesen Leistungen, mit denen die Klägerin mit notariellem Kaufvertrag vom 23. August 1991 das Eigentum an einer Haushälfte erworben hatte, sollten "sämtliche Unterhalts- und Zugewinnansprüche" der Klägerin aus der geschiedenen Ehe abgegolten sein; die Klägerin verzichtete auf "jegliche Unterhaltsansprüche auch für den Fall der Not".
K. verstarb am 21. Juni 1992. Das in Höhe von 50.000 DM gewährte Darlehen hat die Klägerin in der Folgezeit zurückgewährt. Zunächst hatte der Sozialhilfeträger im Rahmen der Gewährung von Hilfen zum Lebensunterhalt zur Abdeckung der Unterkunftskosten jedenfalls Zinszahlungen übernommen; der Restbetrag ist schließlich aus dem Verkaufserlös getilgt worden, nachdem die Klägerin die Immobilie aus finanziellen Gründen veräußern musste.
Dem Antrag der Klägerin auf erneute Gewährung einer Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 22. August 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 1991 nur mit der Maßgabe, dass auf den Witwenrentenanspruch ein aus der zweiten Ehe resultierender (fiktiver) Unterhaltsanspruch in Höhe von 550 DM monatlich anzurechnen sei.
Mit Schreiben vom 02. August 1996 bat die Klägerin um Prüfung, für welchen Zeitraum noch die Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsbetrages in Höhe von 550 DM monatlich geboten sei. Sie wies darauf hin, dass der erhaltene Betrag von 50.000 DM rechnerisch nach 90,9 Monaten verbraucht sei.
Mit Bescheid vom 11. März 1997 setzte die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 22. August 1991 rückwirkend ab dem 01. März 1991 die Höhe des monatlich anzurechnenden Betrages auf nunmehr nur noch 299,82 DM im Hinblick darauf fest, dass dieser Betrag einer versicherungsmathematischen Umrechnung eines Kapitalbetrages von 50.000 DM auf monatliche Unterhaltsbeträge entspreche. Ausgehend von dieser Rentenneuberechnung sprach die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum von März 1991 bis März 1997 eine Nachzahlung in Höhe von 18.263,14 DM zu. Den auf eine weitere Herabsetzung der anzurechnenden Beträge gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 1997 (Sendung ausgeliefert am 05. August 1997) zurück.
Zur Begründung der am 05. September 1997 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Abfindung von Unterhaltsansprüchen im Zuge der im August 1991 getroffenen Vereinbarung der "Erleichterung" der (seinerzeit bereits erfolgten) Ehescheidung gedient habe. Sie habe nicht die Versichertengemeinschaft benachteiligen sollen. Im übrigen sei jedenfalls offen, ob ihr in Anbetracht der Möglichkeit zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit überhaupt Anspruch auf Unterhalt zugestanden habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Juli 1999 hat das Sozialgericht Oldenburg die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die gesetzliche Regelung des § 1291 Abs. 2 S. 2 RVO und auf die Gründe der angefochtenen Bescheide verwiesen.
Gegen den ihr am 20. August 1999 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20. September 1999 eingelegte Berufung.
Mit Änderungsbescheid vom 13. Januar 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der auf die wiederaufgelebte Witwenrente angerechnete Kapitalbetrag in Höhe von 50.000 DM mit der Anrechnung eines letzten Teilbetrages in Höhe von 117,34 EUR im Januar 2005 "verbraucht" sei, mit Wirkung von Februar 2005 erhalte die Klägerin die Witwenrente ungekürzt.
Die Klägerin wendet sich weiterhin gegen die in den vorausgegangenen Jahren erfolgten Kürzungen. Sie macht geltend, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung, in deren Zuge sie die 50.000 DM erhalten habe, die Versichertengemeinschaft nicht habe benachteiligen sollen, zumal die Abfindung primär ihre Ansprüche auf Zugewinnausgleich abgegolten habe.
Die wechselseitigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung im Oktober 1990 vermöge sie persönlich nicht mehr im Einzelnen zu rekonstruieren.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 27. Juli 1999 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 11. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1997 und des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2005 zu ändern und
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin ab März 1991 gewährte Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten J. ohne Anrechnung von Unterhaltszahlungen nach § 1291 Abs. 2 S. 2 RVO neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der Berufung entgegen.
Ausweislich eines Attests des Arztes Dr. Q. vom 26. Juli 2005 ist die Klägerin aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, an einer sozialgerichtlichen Verhandlung teilzunehmen, ausweislich einer Stellungnahme der Dipl. Psych. R. besteht bei ihr eine ausgeprägte Angstsymptomatik, wechselnd in depressiven Episoden, einhergehend mit körperlichen Schmerzen, Antriebsschwäche und Erschöpfung, Störungen der Konzentration und Merkfähigkeit. Bei einer Vorladung durch das Gericht sei eine dramatische Verschlimmerung der Symptomatik zu befürchten, die Klägerin gerate dann in Panik, sodass das Leistungsvermögen gegen Null zu sinken drohe. Unter Berücksichtigung dieser therapeutischen Stellungnahmen hat der Senat einen insbesondere der weiteren Aufklärung der Vermögensverhältnisse der Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung dienenden Erörterungstermin, zu dem das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet worden war, aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf den Inhalt der ebenfalls beigezogenen die Klägerin betreffenden Sozialhilfeakten der Stadt L. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1997 und des nach § 96 SGG in das vorliegende Verfahren einzubeziehenden Änderungsbescheides vom 13. Januar 2005 verletzt die Klägerin im Ergebnis nicht in ihren Rechten. Die von der Beklagten unter Berücksichtigung namentlich auch des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2005 vorgenommene Berechnung ihrer nach der Scheidung der zweiten Ehe wiederaufgelebten Witwenrentenansprüche nach ihrem ersten Ehemann J. beinhaltet letztlich keine Verkürzung dieser Ansprüche, die Klägerin hat im Ergebnis jedenfalls nicht weniger Witwenrentenzahlungen erhalten als ihr von Gesetzes wegen zustehen.
Da die Klägerin den Antrag auf Wiedergewährung der Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann noch 1991 und damit vor Inkrafttreten des SGB VI gestellt hat, beurteilt sich ihr Anspruch nach § 300 Abs. 2 SGB VI weiterhin nach den bis 1991 geltenden Rechtsvorschriften.
Nach den - im vorliegenden Fall gegebenen - tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1291 Abs. 2 S. 1 RVO lebt der Anspruch eines Witwers oder einer Witwe, der/die sich wieder verheiratet hat, auf Witwer- oder Witwenrente im Falle der Auflösung oder Nichtigerklärung dieser erneuten Ehe wieder auf, wobei dieser Anspruch bei Antragstellung innerhalb eines Jahres vom Ablauf des Monats an besteht, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
Dabei ist allerdings nach § 1291 Abs. 2 S. 2 RVO auf einen wiederaufgelebten Witwenrentenanspruch ein infolge der Auflösung der neuen Ehe erworbener neuer Unterhalts-, Versorgungs- oder Rentenanspruch anzurechnen. Einer Anrechnung von Unterhaltsansprüchen nach dieser Vorschrift steht auch nicht die Übergangsregelung des § 26 Abs. 3 ArVNG entgegen. Ihr zufolge gilt bei Witwenrente nach einem vor 1986 verstorbenen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1985 wiederaufleben, die erläuterte Regelung des § 1291 Abs. 2 S. 2 RVO mit der Maßgabe, dass die infolge der Auflösung der Ehe erworbene neue Rente in der Höhe berücksichtigt wird, die sich nach Anwendung der in § 1291 Abs. 2 S. 3 RVO genannten Vorschriften ergibt. Die Formulierung "mit der Maßgabe" macht deutlich, dass lediglich in Bezug auf infolge der Auflösung erworbene neue Rentenansprüche eine der Höhe nach modifizierte Berücksichtigung erfolgen, im übrigen jedoch die in § 1291 Abs. 2 S. 2 vorgesehene Anrechnung unberührt bleiben sollte.
1.
Nach Maßgabe der erläuterten Vorschrift des§ 1291 Abs. 2 S. 2 RVO muss sich die Klägerin auf ihren wiederaufgelebten Witwenrentenanspruch die infolge der Auflösung der zweiten Ehe erworbenen Unterhaltsansprüche, nicht jedoch den infolge dieser Eheauflösung erworbenen Zugewinnausgleichsanspruch anrechnen lassen. Die Frage nach einer Anrechnung von neuen Versorgungs- oder Rentenansprüchen stellt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Klägerin solche Ansprüche durch ihre zweite Ehe mit K. nicht erworben hat.
Der Anspruch der Klägerin auf ihre wiederaufgelebte Witwenrente ist gegenüber den aus der zweiten Ehe erworbenen Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenansprüchen subsidiär. Er soll lediglich eine nach Auflösung der zweiten Ehe möglicherweise entstandene Versorgungslücke schließen und eine Versorgung der Witwe aus ihrer ersten Ehe nur insoweit wiedereinsetzen lassen, als ihre Versorgung aus der zweiten Ehe geringer ist (BSGE 62, 156). Hingegen mutet das Gesetz der Frau nicht zu, eine nach dem Tod des zweiten Mannes entstehende Versorgungslücke durch eigene Mittel, namentlich durch den Einsatz des eigenen Vermögens, zu schließen, bevor sie durch die wiederauflebende Witwenrente geschlossen wird. Dies gilt auch insoweit, wie der Erwerb des eigenen Vermögens durch die zweite Ehe bedingt ist (BSGE 39, 101, 103).
Die in § 1291 Abs. 2 S. 2 RVO normierte Subsidiarität der wiederauflebenden Witwenrente nach dem sog. vorletzten Ehegatten besteht nach dem klaren Gesetzeswortlaut mithin nur gegenüber den im Gesetz ausdrücklich genannten (aus der zweiten Ehe erworbenen) Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenansprüchen, nicht hingegen auch gegenüber sonstigen aus der Auflösung der zweiten Ehe herrührenden Vermögensvorteilen (BSGE 39, 101, 103). Ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns (§ 1378 Abs. 1 BGB) ist dem Vermögen des begünstigten Ehegatten zuzuordnen. Unabhängig von Fragen der Bedürftigkeit knüpft er allein daran an, dass der andere Ehegatte während der Ehe einen ausgleichspflichtigen Vermögenszuwachs erfahren hat, an dieser Vermögensmehrung soll der begünstigte Ehepartner partizipieren. Bezüglich eines solchen Vermögensvorteils ist eine Anrechnung auf den Witwenrentenanspruch nach dem vorletzten Ehegatten in § 1291 Abs. 2 S. 2 RVO nicht vorgesehen.
Der Vortrag der Beklagten gibt dem Senat keinen Anlass, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus auch aus einem Zugewinnausgleich resultierende Vermögensvorteile auf den wiederaufgelebten Witwenrentenanspruch anzurechnen. Die Rechtsprechung hat den Wortlaut des Gesetzes zu beachten und davon auszugehen, dass dieser den Willen des Gesetzgebers zutreffend zum Ausdruck bringt, sofern sich aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck oder dem Inhalt der Vorschrift keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die mit hinreichender Sicherheit den Schluss auf ein planwidriges Unterlassen des Gesetzgebers zulassen (BSGE 62, 156). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte für einen vom Gesetzeswortlaut abweichenden Regelungswillen des Gesetzgebers sind weder von der Beklagten aufgezeigt worden noch sonst für den Senat ersichtlich.
2.
Hinsichtlich der dem Grunde nach anzurechnenden infolge der Auflösung der zweiten Ehe erworbenen Unterhaltsansprüche ist sowohl nach dem Wortlaut des § 1291 Abs. 2 S. 2 RVO als auch nach dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck deren vertraglich vereinbarte Höhe jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn diese über die gesetzliche Anspruchshöhe hinausgeht. Auch soweit der Bemessung der Höhe der Unterhaltsansprüche eine für die Witwe günstige vergleichsweise oder sonst vertraglich getroffene Regelung zugrunde liegt, ist ein solcher Anspruch seiner wirtschaftlichen Funktion nach (zur Maßgeblichkeit dieser Funktion vgl. ebenfalls BSGE 62, 156) zur Schließung der erläuterten Versorgungslücke geeignet.
Soweit entsprechende vertragliche Regelungen keine laufenden Unterhaltszahlungen, sondern die Erbringung einer Einmalzahlung durch den Unterhaltsverpflichteten vorsehen, ist die wirtschaftliche Bedeutung einer solchen Einmalzahlung nach dem erläuterten Subsidiaritätsgrundsatz umfassend zu berücksichtigen. Da im Regelfall kein verständiger Empfänger den empfangenen Einmalbetrag bis zum allmählichen Verbrauch unverzinst aufbewahrt, ist nicht nur der Nominalbetrag als solcher zu berücksichtigen, sondern auch die aus ihm in der Zeit bis zum allmählichen Kapitalverzehr herrührenden Nutzungen in Ansatz zu bringen. Diese bestehen nach Maßgabe der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei einer Anlage des Betrages in den zu erzielenden Zinsgewinnen bzw. bei einem Einsatz des Kapitals zur Vermeidung einer sonst erforderlichen Kreditaufnahme in der Ersparnis entsprechender Darlehenszinsaufwendungen.
Nur die Einbeziehung auch dieser Zinsvorteile gewährleistet die nach dem Gesetzeszweck gebotene vollständige Erfassung der wirtschaftlichen Bedeutung der vereinbarten Zahlungen. Im Hinblick auf die erläuterten Zinsvorteile beinhaltet die Erbringung einer einmaligen Zahlung von 60.000 DM im zeitlichen Anschluss an die Scheidung einen deutlich höheren wirtschaftlichen Vorteil für den Berechtigten, als wenn dieser über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg monatlich 500 DM erhielte.
3.
Hinsichtlich der Bemessung der erläuterten wirtschaftlichen Vorteile von Einmalzahlungen stehen dem Rentenversicherungsträger im wesentlichen zwei Möglichkeiten offen: Zum einen kann er sich daran orientieren, welchen Leibrentenanspruch der Unterhaltsberechtigte für den Betrag der Einmalzahlung bei einer in diesem Segment des Kapitalmarktes tätigen Bank oder Versicherung hätte erwerben können, der Kapitalmarktpreis wird unter Berücksichtigung der erläuterten Zwischenverzinsung errechnet. In diesem Fall ist der (fiktive) Leibrentenanspruch auf den wiederaufgelebten Witwenrentenanspruch anzurechnen. Da ein Leibrentenanspruch auf Lebenszeit des Berechtigten zugesprochen wird (§ 759 Abs. 1 BGB), ist bei diesem Anrechnungsmodell kein Kapitalverzehr zu berücksichtigen, die Berechtigte muss sich vielmehr den Leibrentenanspruch auf Lebenszeit auf ihren Witwenrentenanspruch anrechnen lassen. Schutzwürdige Interessen auf Seiten der Witwe werden dadurch schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil es ggfs. ihre eigene wirtschaftliche Entscheidung war, von dem Erwerb eines solchen auf Lebenszeit bestehenden Leibrentenanspruchs abzusehen.
Sieht der bzw. die Berechtigte von dem Erwerb eines solchen Leibrentenanspruchs ab, dann darf der Versicherungsträger sich bei der Ermittlung des monatlich anzurechnenden Teilbetrages der Einmalzahlung auch von der Erwartung leiten lassen, dass diese in einem kürzeren Zeitraum als der verbleibenden Gesamtlebenserwartung verbraucht wird. Läuft dieser Zeitraum aus, dann hat die gebotene konsequente Umsetzung dieses Ansatzes zur Folge, dass nachfolgend ein Kapitalverzehr mit der Folge eines dann in ungekürzter Höhe zu gewährenden Witwenrentenanspruchs jedenfalls zu unterstellen ist.
Ausgehend von der gebotenen umfassenden Berücksichtigung des tatsächlich vermittels der Einmal-Unterhaltszahlung empfangenen Vermögensvorteils darf allerdings bei der Ermittlung des nach diesem Ansatz monatlich anzurechnenden Teilbetrages nicht lediglich der Nennbetrag der Einmalzahlung durch die Zahl der Kalendermonate im Anrechnungszeitraum dividiert werden. Vielmehr ist diese Einmalzahlung angemessen durch die in der Zwischenzeit bis zum endgültigen Kapitalverzehr zu erwartenden Zinseinnahmen zu erhöhen.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin 1991 eine Einmalzahlung in Höhe von 50.000 DM erhalten. Das daneben in Höhe von weiteren 50.000 DM gewährte Darlehen muss im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb außer Betracht bleiben, weil dieses zurückzugewähren war (und inzwischen auch zurückgezahlt worden ist) und da in Anbetracht der vereinbarten Verzinsung auch die zwischenzeitlich zu ziehenden Nutzungen keinen eigenständigen Vermögensvorteil bildeten.
Die Klägerin hat mit der Einmalzahlung in Höhe von 50.000 DM keinen Leibrentenanspruch erworben, vielmehr hat sie damit den Erwerb eines Hauses bzw. Hausteiles finanziert und sich damit bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Kosten der Finanzierung eines entsprechenden weiteren Kredites erspart und auf diesem Wege einen Zinsvorteil erlangt.
Die Beklagte hatte sich zwischenzeitlich nach Maßgabe ihres Bescheides vom 11. März 1997 an dem mit dem Betrag von 50.000 DM zu erwerbenden Leibrentenanspruch orientiert. Konsequenterweise hätte sie den auf diesem Wege errechneten und dem Bescheid vom 11. März 1997 zugrundegelegten monatlichen Anrechnungsbetrag von 299,82 DM auf Lebensdauer der Klägerin auf ihren wiederaufgelebten Witwenrentenanspruch anrechnen müssen; die Annahme eines Kapitalverzehrs ist mit der Berechnung des anzurechnenden Betrages nach Maßgabe eines solchen Leibrentenmodells aus den dargelegten Gründen unvereinbar. Diesen zunächst verfolgten Ansatz hat die Beklagte jedoch mit dem nachfolgenden Bescheid vom 13. Januar 2005, der den angefochtenen Bescheiden die für ihre gerichtliche Überprüfung maßgebliche Fassung verliehen hat, wieder aufgegeben. Nunmehr lässt sich die Beklagte ausdrücklich von der Annahme leiten, dass der ursprüngliche Betrag von 50.000 DM durch die Anrechnung von monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 299,82 DM in dem 166 Kalendermonate umfassenden Zeitraum vom 01. März 1991 bis Dezember 2004 zuzüglich eines im Januar 2005 angerechneten Restbetrages von 117,34 EUR "verbraucht" sei.
Unter Berücksichtigung ihres nunmehr erlassenen Änderungsbescheides vom 13. Januar 2005 geht die Beklagte mithin von einem Kapitalverzehr in einem Zeitraum von rund 14 Jahren aus. Die Summe der 166 Anrechnungsbeträge in Höhe von jeweils 299,82 DM zuzüglich des Restbetrages von 117,34 EUR ergibt jedoch lediglich den Nennbetrag der ursprünglich von der Klägerin im Jahre 1991 erhaltenen 50.000 DM. Damit hat die Beklagte auf der Basis des nunmehr von ihr zugrundegelegten Kapitalverzehrmodells die der Klägerin in der Zwischenzeit - bis zu dem zu unterstellenden allmählichen Verbrauch der Einmalzahlungen für den laufenden Unterhaltsbedarf - zugeflossenen Nutzungsvorteile vernachlässigt. Von diesem Ansatz aus hat die Beklagte zugunsten der Klägerin die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des von ihr infolge der Auflösung der zweiten Ehe erworbenen Unterhaltsanspruchs nur unzureichend erfasst.
4.
Andererseits hat die Beklagte zulasten der Klägerin verkannt, dass der genannte Betrag von 50.000 DM nicht nur zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin, sondern auch zur Befriedigung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs bestimmt war. Im Rahmen von § 1291 Abs. 2 S. 2 RVO angerechnet werden darf jedoch nur der auf die Abgeltung von Unterhaltsansprüchen entfallende Teilbetrag der Gesamtsumme von 50.000 DM.
Dabei haben die geschiedenen Eheleute keine einvernehmliche Regelung darüber getroffen, zu welchen Anteilen die zugewendete Summe von 50.000 DM einerseits Unterhaltsansprüche und andererseits Zugewinnausgleichsansprüche abgelten sollte. Es ist daher im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, welche Teilbeträge die Vertragspartner unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ihrer Erwerbsmöglichkeiten bei Vertragsschluss im August 1991 verständigerweise einerseits der Abgeltung der Unterhaltsansprüche und andererseits der Befriedigung der Ansprüche auf Zugewinnausgleich zugeordnet hätten, wenn sie die Notwendigkeit einer solchen Abgrenzung erkannt hätten.
Dabei ist Ausgangspunkt zunächst zu berücksichtigen, dass nach Maßgabe der bei Abschluss der Vereinbarung im August 1991 objektiv erkennbaren Umstände langjährige erhebliche Unterhaltsansprüche der Klägerin nach Maßgabe der §§ 1572, 1573 BGB zu erwarten waren. Die seinerzeit bereits 56 Jahre alte Klägerin war bereits seit vielen Jahren nicht mehr berufstätig gewesen. Sie lebte in einer strukturschwachen Region. Zudem war ihre Erwerbsfähigkeit, ohne dass es insoweit entscheidend darauf ankommt, ob aus medizinischer Sicht der Schwerpunkt der von ihr geltend gemachten Beschwerden dem internistisch-allergologischen oder dem psychiatrischen Fachgebiet zuzurechnen gewesen sein mag, gesundheitlich stark beeinträchtigt. Bei dieser Ausgangslage, die sie auch selbst in dem seinerzeitigen Schriftwechsel mit dem geschiedenen Ehemann ausdrücklich dargelegt hat, bestanden keine ernsthaften Aussichten dafür, dass die - weder über anderweitige Einkünfte noch über nennenswertes eigenes Vermögen verfügende - Klägerin ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichern konnte.
Andererseits bestand augenscheinlich eine Leistungsfähigkeit ihres zweiten Ehemannes im Sinne von § 1581 S. 1 BGB. Dieser verfügte über monatliche Nettoeinnahmen aus Leistungen der Rentenversicherung und aus Kapitalvermögen in Höhe von ca. 2.250 DM. Des weiteren waren die ihm aus dem selbst bewohnten Einfamilienhaus erwachsenen Nutzungsvorteile zu berücksichtigen, deren monatlicher Wert bezogen auf den Zeitpunkt der Scheidung mit mindestens monatlich 400 DM zu veranschlagen ist. Zieht man von dem sich damit ergebenden Gesamtbetrag von 2.650 DM den von dem geschiedenen Ehemann selbst auf monatlich 450 DM bezifferten Mehrbedarf für die altersbedingte Beschäftigung einer Haushaltshilfe ab, verbleiben bereits nach Maßgabe der laufenden Einkünfte monatlich rund 2.200 DM, mit deren Hilfe der geschiedene Ehemann den auf größenordnungsmäßig 1000 DM zu veranschlagenden Unterhaltsanspruch der Klägerin hätte erfüllen können. Überdies verfügte er auch über erhebliches Vermögen, das er nach Maßgabe des § 1581 S. 2 BGB erforderlichenfalls ebenfalls zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Klägerin hätte einsetzen müssen.
Dementsprechend waren bei verständiger Würdigung dauerhafte erhebliche Unterhaltsansprüche der Klägerin gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann zugrunde zulegen. Deren wirtschaftliche Bedeutung wurde letztlich nur dadurch relativiert, dass einerseits ein solcher Anspruch nur zu Lebzeiten des schon recht betagten, wenngleich nach Aktenlage nicht an akut lebensbedrohlichen Erkrankungen leidenden Ehemanns bestehen würde und dass andererseits die Klägerin sich ihrerseits dem Rentenalter näherte, in dem eigenen Rentenansprüche ehebedingte Unterhaltsansprüche voraussichtlich jedenfalls mindern würden.
Hingegen waren bei verständiger Würdigung die Ansprüche der Klägerin aus § 1378 BGB auf Ausgleich des Zugewinns von eher untergeordneter Bedeutung. Angesichts des Fehlens substantiierter und belegter Einwendungen der Klägerin sowohl im Jahre 1991 (soweit sich der seinerzeit geführte Schriftverkehr noch anhand der Sozialhilfeakte noch rekonstruieren lässt, hat sie seinerzeit lediglich pauschal ohne Angabe nachprüfbarer Details das Vorhandensein weiterer Sparkassenzertifikate geltend gemacht) als auch im gegenwärtigen Verfahren sieht der Senat keinen Anlass, die Richtigkeit der von dem geschiedenen Ehemann im Anwaltsschreiben vom 16. Mai 1991 dargelegten Vermögensverhältnisse bei Eheschließung und bei Zustellung des Scheidungsantrages in Zweifel zu ziehen. Die dortigen Angaben sind in sich schlüssig und detailliert, auch das sonstige Vorbringen des geschiedenen Ehemanns (soweit es in den Sozialhilfeakten dokumentiert ist) lässt keine Absichten zur Verschleierung der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erkennen.
Der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgelegte Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung. Soweit dort auf Erinnerungen der Klägerin Bezug genommen wird, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten in derselben mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, dass sie über keine detaillierten Erinnerungen mehr verfüge. Auch im übrigen bleibt die diesem Schriftsatz zugrunde liegende Quellenlage geradezu diffus, sodass die entsprechenden Äußerungen letztlich dem Bereich spekulativer Mutmaßungen zuzurechnen sind, die als solche selbstverständlich keine tragfähige Basis für die Feststellung konkreter Tatsachen bilden können.
Auf entsprechende Nachfrage des Senates hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur zu erläutern vermocht, dass die entsprechenden Ausführungen auf Äußerungen (nicht namentlich benannter) Verwandter, der "Auswertung" von (nicht näher konkretisierten) Unterlagen des Nachlassgerichts und auf eigene Erinnerungen des Prozessbevollmächtigten an das Scheidungsverfahren zurückzuführen seien. Dabei ist weder der konkrete Inhalt dieser Erkenntnisse näher erläutert noch im einzelnen dargetan worden, welche Erkenntnisquelle jeweils welche konkreten Teilaspekte der Darlegungen im Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 stützen soll. In Anbetracht der damit festzuhaltenden durchgreifenden Substantiierungsmängel gibt der genannte Schriftsatz dem Senat auch keinen Anlass zu weitergehenden Ermittlungen.
Darüber hinaus zeichnen sich die Darlegungen im Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 durch Ungereimtheiten und Widersprüche aus. So will die Klägerin einerseits darauf abstellen, dass das geltend gemachte Kapitalvermögen ihres Ehemannes zu Beginn der Ehe in voller Höhe und sogar noch vermehrt um den Zinsgewinn auch bei der Scheidung zur Verfügung gestanden habe; andererseits weist sie selbst auf erhebliche Investitionen des Ehemanns insbesondere in eine große Motoryacht und in die Modernisierung des Hauses hin, bezüglich derer nicht erkennbar ist, dass sie aus den laufenden Einkünften des Ehemannes finanziert werden konnten.
Hinsichtlich der geltend gemachten Wertsteigerung des Einfamilienhauses fehlen nicht nur nähere Angaben zur regionalen Entwicklung der Immobilienpreise während der Ehe. Auch die angesprochenen Modernisierungsarbeiten werden nicht näher nach Art, Umfang und Kosten erläutert. Dementsprechend muss bereits offen bleiben, inwieweit diese überhaupt zu einer nachhaltigen Wertsteigerung geführt haben oder etwa nur persönlichen Gestaltungswünschen der Eheleute Rechnung getragen haben. Darüber hinaus vernachlässigen die Darlegungen der Klägerin völlig den Gesichtspunkt, dass Immobilien bei wirtschaftlicher Betrachtung mit zunehmendem Alter aufgrund der gedanklich vorzunehmenden Abschreibung an Wert verlieren. Selbst wenn eine gewisse Wertsteigerung im Zuge der allgemeinen Preisentwicklung am regionalen Immobilienmarkt und aufgrund von Modernisierungsarbeiten in Rechnung zu stellen sein sollte, fehlen jedenfalls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass deren Ausmaß die auf der anderen Seite für die rund dreizehnjährige Ehedauer zu veranschlagenden Abschreibungen überstiegen hat.
Nach der im Ergebnis nach Überzeugung des Senates weiterhin als ausschlaggebend zu wertenden Maßgabe der im Schreiben vom 16. Mai 1991 erläuterten Vermögensverhältnisse belief sich der Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin auf lediglich 6.000 DM. Mithin war dieser im Vergleich zu den erheblichen Unterhaltsansprüchen von nur untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung.
5.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sieht der Senat jedenfalls keinen Anlass, im Rahmen der, wie dargelegt, gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung den auf die Abgeltung von Zugewinnausgleichsansprüchen entfallenden Teilbetrag der gezahlten Abgeltungssumme von 50.000 DM auf mehr als 20% zu schätzen. Mithin ist der restliche Teilbetrag von mindestens 40.000 DM der Abgeltung von Unterhaltsansprüchen zuzurechnen.
Ausgehend von einem Kapitalverzehr bis Januar 2005 konnte die Klägerin Nutzungen aus diesem - rechnerisch allmählich abnehmenden - Betrag über einen Zeitraum von insgesamt 14 Jahren ziehen, wobei durchschnittlich jeweils die Hälfte des anfänglich gezahlten Betrages zur Verfügung stand. Selbst wenn der Zinsvorteil jährlich nur mit 4% zu veranschlagen wäre (obwohl die Klägerin zeitgleich mit der Entgegennahme des Betrages von 50.000 DM ein mit 7% zu verzinsendes Darlehen aufgenommen hat) beliefe sich der Zinsvorteil über den Zeitraum von 14 Jahren auf mindestens 11.200 DM (4% von 40.000 DM/2 - 14).
Eine Berücksichtigung dieses Zinsvorteils hat die Beklagte nach Maßgabe ihres Änderungsbescheides vom 13. Januar 2005 unterlassen. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses Rechtsfehlers zugunsten der Klägerin überwiegt die des vorstehend erläuterten Rechtsfehlers zu ihren Lasten in Form der Einbeziehung des auf die Abgeltung von Zugewinnausgleichsansprüchen entfallenden Teilbetrages. Letztere war aus den dargelegten Gründen mit allenfalls 10.000 DM zu bemessen. Damit lassen die Rentenberechnungen der Beklagten im Ergebnis keinen Rechtsfehler zulasten der Klägerin erkennen.
6.
Die im Widerspruchsbescheid diskutierte Frage, ob die Klägerin aus verständigen Gründen auf einen Unterhaltsanspruch "verzichtet" habe, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht. Auch unter Zugrundelegung des vorstehend herangezogenen monatlichen Unterhaltsanspruchs von 1.000 DM hätte die Klägerin ohne die im August 1991 getroffenen vertraglichen Regelungen in dem 20 Monate umfassenden Zeitraum von November 1990 bis zum Tode von K. im Juni 1992 lediglich rund 20.000 DM an Unterhalt bekommen, wohingegen sie aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarungen mindestens 40.000 DM zum Ausgleich von Unterhaltsansprüchen erlangt hat.
Bei der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass auch von Seiten der Beklagten mit einer den gesetzlichen Vorgaben widersprechenden Einbeziehung auch der Zugewinnausgleichsansprüche in die nach § 1291 Abs. 2 S. 2 RVO anzurechnenden Unterhaltsansprüche ein wesentlicher Beitrag für das Entstehen des vorliegenden Rechtsstreits gesetzt worden ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.