Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 07.12.2005, Az.: L 11 KA 16/02
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 07.12.2005
- Aktenzeichen
- L 11 KA 16/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 42595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2005:1207.L11KA16.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 11.09.2002 - AZ: S 24 KA 84/01
Rechtsgrundlagen
- SGB V § 95c
- PsychThG § 1 Abs. 3
- PsychThG § 12
- PsychThG § 11
- SGB V § 2 Abs. 1
- PsychThG § 2
- PsychThG § 12 Abs. 4
In dem Rechtsstreit
...
hat RnLSG C. als Berichterstatterin des 11. Senates des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen am 7. Dezember 2005 ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 11. September 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
TATBESTAND
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Eintragung als Psychologischer Psychotherapeut in das Arzt-Register.
Der Kläger ist als Schulpsychologe an der D. -Schule in Bremen tätig. Nachdem ihm am 8. November 2000 von dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut erteilt wurde, stellte er am 8. Dezember 2000 bei der Beklagten einen Antrag auf Eintragung in das Arzt-Register für Psychotherapeuten. Diesem Antrag fügte er Falldokumentationen über 60 Behandlungsfälle bei, die u. a. einen Patientencode, das Alter und Geschlecht des Patienten, die Diagnose, das Setting (durchweg Einzeltherapie) und das angewandte Verfahren (durchweg "psychoanalytisch fundiert") enthielten. Sie waren vom Kläger mit Datum vom 12. November 1999 unterschrieben. Außerdem fügte er eine Bescheinigung des Direktors der D. -Schule bei, wonach er in der Zeit vom 1. August 1992 bis 31. Dezember 1998 an dieser Schule 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen habe.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Kläger den Fachkundenachweis deshalb nicht erbracht habe, weil die Bestätigung der dokumentierten Behandlungsfälle nicht von einem fachkundigen Vorgesetzten ausgestellt worden sei, der selbst berechtigt sei, psychotherapeutische Behandlungen nach den sog. Richtlinienverfahren durchzuführen. Außerdem habe es sich bei den dokumentierten Fällen nicht um die Behandlung einer seelischen Krankheit gehandelt, denn ein Schulpsychologe habe im Wesentlichen die Aufgabe, Schüler und ggf. Eltern zu beraten und zu betreuen.
Mit seinem Widerspruch vom 13. Februar 2001 machte der Kläger geltend, in der für ihn gültigen Dienstanweisung für Psychologen an Schulen seien als psychotherapeutische Verfahren die beiden Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie und psychoanalytisch orientierten Therapie ausdrücklich aufgeführt. Er sei entsprechend behandelnd tätig geworden. Alle von ihm dokumentierten Fälle seien von der Approbationsbehörde auf der Grundlage eines Beschlusses des wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie (gemäß § 11 Psychotherapeutengesetz - PsychThG -) ausdrücklich als psychotherapeutische Berufstätigkeit anerkannt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die vom Kläger selbst dokumentierten Behandlungsfälle nicht von fachkundiger Seite bestätigt worden seien. Auch die vom Kläger übersandten "Richtlinien für die Arbeit der Beratungsdienste" erbrächten keinen Nachweis darüber, dass die von ihm durchgeführten Behandlungen aufgrund von Therapien erfolgt seien, die den Psychotherapeuten-Richtlinien entsprächen.
Mit seiner am 21. September 2001 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, aus § 95c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) könne nicht gefolgert werden, dass nur ein fachkundiger Dienstvorgesetzter die Qualifikation bescheinigen könne. Für die Erteilung der Approbation durch die Approbationsbehörde sei die Bescheinigung ausreichend gewesen. Auch bei anderen Kassenärztlichen Vereinigungen, so insbesondere in Baden-Württemberg, werde auch eine Bestätigung anerkannt, die nicht von einem fachkundigen Dienstvorgesetzten erstellt worden sei. Außerdem sei er nicht in der Lage, eine solche fachkundige Bescheinigung vorzulegen. Darüber hinaus führe es zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung von Antragstellern, wenn die Fachkompetenz der bestätigenden Stelle verlangt würde. Denn dann würde das Ergebnis davon abhängen, ob der Vorgesetzte zufällig über die Richtlinien-Fachkunde verfüge oder nicht. Damit würde der Zugang zum Beruf des Psychotherapeuten von Umständen abhängig gemacht, auf die der einzelne Antragsteller keinen Einfluss habe, dies sei verfassungsrechtlich bedenklich. Weiter sei es nicht richtig, dass er als Schulpsychologe nicht therapeutisch tätig werde. Die in den Falldokumentationen angeführten Diagnosen, die der ICD-10-Kategorie entsprächen, gäben Aufschluss darüber, dass in allen dokumentierten Behandlungsfällen ein Krankheitswert und eine Therapiebedürftigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des PsychThG vorgelegen habe. Daraus sei zu schließen, dass der Kläger in allen 60 Fällen Behandlungen nach den sog. Richtlinien-Verfahren erbracht habe. Er sei aufgrund seiner theoretischen Ausbildung befähigt, sowohl analytische wie auch tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie anzuwenden. Das E., an dem er seine Ausbildung absolviert habe, könne bestätigen, dass ihn die vermittelte Theorie befähige, nach der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie zu arbeiten. Aus der Behandlungsfrequenz der dokumentierten Fälle mit einer Sitzungshäufigkeit von höchstens einer Stunde pro Woche ergebe sich außerdem, dass er tiefenpsychologisch fundiert gearbeitet habe. Nachdem ihm mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bremen vom 12. Februar 2002 auch die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut zugestanden worden sei, begehre er auch eine entsprechende Eintragung in das Arzt-Register für Psychotherapeuten.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, § 95c SGB V schreibe zwar nicht ausdrücklich vor, wie die Fachkunde zu belegen sei. Da die Eintragung in das Arzt-Register es dem Therapeuten grundsätzlich ermögliche, als Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen zu werden, komme dem Nachweis darüber, dass er bislang 60 Behandlungsfälle aufgrund eines Verfahrens durchgeführt habe, das den Psychotherapie-Richtlinien entspreche, besondere Bedeutung zu. Deshalb reiche die Bescheinigung eines nichtfachkundigen Vorgesetzten nicht aus. Die Vorgaben der Approbationsbehörde seien für ihre Entscheidung nicht maßgebend, insbesondere komme der Erteilung der Approbation keine Tatbestandswirkung für den Fachkundenachweis in einem Richtlinien-Verfahren zu. Sie sei vielmehr dazu verpflichtet, eine eigenständige Prüfung der Fachkunde durchzuführen. Die Approbationsbehörde habe in ihrem Schreiben vom 28. September 2001 (das an den Kläger gerichtet sei) lediglich bestätigt, dass sie die Unterlagen als Nachweis eines wissenschaftlich anerkannten Verfahrens ansehe. Daraus sei nicht zu schließen, dass sie die angewandten Therapien auch daraufhin überprüft hätten, ob diese den Richtlinien-Verfahren entsprächen. Aus den Falldokumentationen selbst gehe nicht hervor, ob der Kläger eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie angewandt habe. Anders als bei den in Delegationsverfahren oder im Erstattungsverfahren tätigen Psychotherapeuten genieße der Kläger als Schulpsychologe keinen besonderen Schutz, was den Zugang zur Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten angehe, da er nicht als Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung tätig gewesen sei.
Mit Urteil vom 11. September 2002 hat das Sozialgericht (SG) Bremen die Klage abgewiesen. Der Kläger habe den Nachweis über 60 dokumentierte Behandlungsfälle nicht erbracht. Zum einen seien die Falldokumentationen auf einer DIN A4-Seite in sehr knapper Form verfasst und alle am 12. November 1999 handschriftlich unterschrieben worden. Am selben Tage habe der Schulleiter der D. -Schule bestätigt, dass der Kläger 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen habe. Es sei offensichtlich, dass der fachlich nicht kompetente Leiter der Schule damit nicht habe bescheinigen können, dass es sich bei den von dem Kläger durchgeführten Therapien um solche der Psychotherapie-Richtlinien gehandelt habe.
Gegen das ihm am 21. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. November 2002 Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass das Urteil des SG Bremen im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 6. November 2002 nicht haltbar sei. Daraus ergebe sich zum einen, dass die Beklagte nicht vorbringen dürfe, dass seine Tätigkeit "nur" in der Beratung und nicht in der Behandlung psychisch kranker Kinder und Jugendlicher läge. Zum anderen sei die Beklagte auch mit ihrem Einwand abgeschnitten, die von ihm vorgelegten Falldokumentationen nebst der bestätigenden Bescheinigung des Schulleiters sowie Theorienachweise des Ausbildungsinstitutes seien für den Fachkundenachweis nicht ausreichend. Denn das BSG habe der KV eine Berechtigung zur "inhaltlichen Überprüfung der Behandlungsfälle und der vorgelegten Falldokumentation, soweit es nicht um die Zuordnung der Behandlung zu einem Richtlinien-Verfahren gehe, abgesprochen". Der Grund sei darin zu sehen, dass die Approbationsbehörde diese Nachweise anerkannt und zur Grundlage der Erteilung der Approbation gemacht habe. Die Beklagte habe daher lediglich zu prüfen, ob die von ihm dokumentierten Behandlungen in einem sog. Richtlinien-Verfahren erbracht worden seien. Wie sich aus dem Schreiben der Approbationsbehörde vom 28. September 2001 ergebe, habe diese die eingereichten Unterlagen als "glaubhaften Nachweis darüber angesehen, dass der Kläger in einem ausreichenden Umfang mittels eines wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahrens tätig geworden sei". Zuständig für die Entscheidung darüber, ob psychotherapeutische Verfahren wissenschaftlich anerkannt seien, sei der sog. wissenschaftliche Beirat gemäß § 11 PsychThG. Der wissenschaftliche Beirat habe im Zeitpunkt der Entscheidung der Bremer Approbationsbehörde lediglich drei Richtlinien-Verfahren der sog. Psychotherapie-Richtlinie anerkannt, nämlich die psychoanalytischen Verfahren, d. h. tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie schließlich die Verhaltenstherapie. Mithin sei die von der Approbationsbehörde getroffene Übereinstimmung mit den sog. wissenschaftlich anerkannten Verfahren im vorliegenden Fall identisch mit den sog. Richtlinien-Verfahren. Deshalb beinhalte die Erteilung der Approbation gleichzeitig den im Sinne von § 95c SGB V erforderlichen Fachkundenachweis über angewandte Richtlinien-Verfahren.
Das Bayerische Landessozialgericht habe es darüber hinaus in einer Entscheidung vom 6. März 2002 ausreichen lassen, wenn der Therapeut im Wege einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft mache, dass er ausschließlich Verfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie angewandt habe. Er sei gern dazu bereit, eine solche eidesstattliche Versicherung abzugeben. Schließlich sei noch auf ein Urteil des SG München hinzuweisen, in welchem die Eigendokumentation eines Psychotherapeuten ausdrücklich für ausreichend gehalten worden sei und zusätzliche dritte Belege eines Vorgesetzten oder sogar eines fachkundigen Vorgesetzten für entbehrlich erachtet worden seien. Er vertritt außerdem die Auffassung, dass das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.11.2004, Az. L 5 KA 11/03) und das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 21.01.2004, Az. L 12 KA 37/02) den Fachkundenachweis dahingehend konkretisiert hätten, dass es für die Zuordnung von Behandlungen zu einem Richtlinienverfahren ausreiche, wenn weitergehende Nachweise oder Anhaltspunkte glaubhaft gemacht würden oder durch Anhaltspunkte Manipulationen entkräftet würden. Der Kläger habe nicht nur seine gesamte theoretische Ausbildung in psychoanalytisch begründeten Verfahren absolviert, sondern auch seine Diplomarbeit über ein Thema der Psychoanalyse verfasst, weshalb jegliche Zweifel daran, er habe bei seinen Behandlungen andere als psychoanalytisch begründete Verfahren angewandt, entkräftet seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Bremen vom 11. September 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Psychologischen Psychotherapeuten in das Arzt-Register einzutragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass sich auch nach dem BSG-Urteil an ihrer Verpflichtung, die Qualität der von dem Therapeuten angewandten Verfahren auf ihre Fachkunde im Sinne der Psychotherapie-Richtlinien zu überprüfen, nichts geändert habe, denn das BSG habe ausgeführt, "die KV müsse tatsächlich prüfen, ob die dokumentierten Behandlung im Richtlinien-Verfahren erbracht worden seien. Könne sie dies nicht, weil z. B. - im Extremfall - keine aussagefähigen Bescheinigungen oder Dokumentationen vorlägen, dürfe sie die Fachkunde nicht bescheinigen". Die von dem Kläger vorgelegten knappen Eigendarstellungen seiner Behandlungsfälle, in denen der Therapieverlauf völlig fehle, und die auch nicht zeitnah zu den durchgeführten Therapien, sondern erst viel später erstellt worden seien, reichten für den Fachkundenachweis nicht aus. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG sei der Kläger nicht willens und auch nicht in der Lage gewesen, aussagefähige Bescheinigungen oder weitere Unterlagen zur Dokumentation der Behandlungsfälle vorzulegen. Deshalb sei ihrer Ansicht nach nach wie vor nicht nachgewiesen, dass die von ihm aufgezeichneten Behandlungen tatsächlich im Richtlinien-Verfahren erfolgt seien. In den Eigendokumentationen habe er aufgeführt, das Verfahren sei "psychoanalytisch fundiert". Inzwischen trage der Kläger aber vor, es habe sich um tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie gehandelt, dies widerspreche aber der psychoanalytisch fundierten Therapie. Im Übrigen sei sie nicht der Auffassung, dass die Prüfung der Approbationsbehörde, die darauf abziele, ob die vom Kläger dokumentierten Fälle in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren durchgeführt worden seien, die der KV obliegende Fachkundeprüfung ersetze. Denn die wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren seien nicht identisch mit den sog. Richtlinien-Verfahren. Schließlich sei auch die Zielrichtung der Approbation eine ganz andere als die Eintragung in das Psychotherapeuten-Register: Die Approbation ermögliche dem Kläger weiterhin die Tätigkeit als Schulpsychologe, die Eintragung in das Psychotherapeuten-Register sei demgegenüber Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungserbringung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Kläger könne auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass seine Dokumentationen den selben Aussagewert wie diejenigen hätten, die von bereits früher im Delegations- oder Erstattungsverfahren tätigen Psychotherapeuten stammten. Denn der Kläger sei als Schulpsychologe insoweit nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung tätig gewesen.
Die Ausführungen des Landessozialgerichtes (LSG) Rheinland-Pfalz und des Bayerischen LSG, auf die sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senates bezogen habe, ergäben für die Anforderungen, die an den Fachkundenachweis zu stellen seien, keine neuen Aspekte. In beiden Fällen sei eine fachkompetente Beurteilung vorgelegt worden - in dem einen Fall durch einen Diplom-Psychologen und im anderen Fall von einem sachverständigen Professor einer Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Die Beklagte habe daher zu Recht auf einem fachkundigen Nachweis bestanden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen ist.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das SG Bremen in seinem Urteil vom 11. September 2002 die Klage abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintrag in das Psychotherapeuten-Register und zwar weder als Kinder- und Jugendlichentherapeut noch als Psychologischer Psychotherapeut. Rechtsgrundlage für eine solche Eintragung ist § 95c Satz 1 SGB V.
Danach setzt die Eintragung in das Arztregister bei Psychotherapeuten voraus:
- 1.
die Approbation als Psychotherapeut nach §§ 2 oder 12 des PsychThG und
- 2.
den Fachkundenachweis.
Die Approbationsbehörde der Freien Hansestadt Bremen hat dem Kläger mit Urkunde vom 8. November 2000 die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut erteilt und aufgrund des Urteils des OVG Bremen vom 12. Februar 2002 wurde diese Behörde auch dazu verurteilt, dem Kläger die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut zu erteilen. Den vom Gesetz außerdem geforderten Fachkundenachweis konnte der Kläger demgegenüber nicht erbringen. Gemäß § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V setzt der Fachkundenachweis für den nach § 12 des PsychThG approbierten Psychotherapeuten voraus, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 anerkannten Behandlungsverfahren nachweist. Gemäß § 12 Abs. 4 PsychThG erhalten Personen mit einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität u. a. dann die Approbation, wenn sie nachweisen, dass sie zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mindestens 4 000 Stunden einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen psychotherapeutisch tätig waren oder 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen und mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet haben. Ausweislich des Diploms der Universität Bremen vom 8. April 1997 hat der Kläger dort den Studiengang Psychologie abgeschlossen. Die Approbationsbehörde hat die Erteilung der Approbation auf 60 abgeschlossene und vom Kläger dokumentierte Behandlungsfälle gestützt. An diese statusbegründende Entscheidung sind die Beklagte und der Senat gebunden.
Die Beklagte ist ihrem eigenen Prüfungsrecht dadurch nachgekommen, dass sie in ihren genannten Bescheiden zu Recht entschieden hat, dass der Kläger nicht den Nachweis darüber erbracht hat, dass er bei diesen 60 dokumentierten Behandlungsfällen die vom gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anerkannten Behandlungsverfahren angewandt hat. Die Fachkundeprüfung dient dabei dem Zweck, anhand der im Approbationsverfahren nachgewiesenen Befähigung zu klären, ob Behandlungsverfahren in der Vergangenheit praktiziert worden sind, die zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören (BSG SozR 3-2500 § 95c Nr. 1 SGB V). Die Unterlagen müssen zumindest dem Fachmann die Prüfung ermöglichen, ob die therapeutischen Behandlungen in einem der Richtlinienverfahren durchgeführt wurden. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Bescheinigung des Direktors der D. -Schule, wo der Kläger seit 1. August 1992 tätig ist, für einen solchen Fachkundenachweis nicht ausreichen lassen hat. In dieser Bescheinigung bestätigt der Schulleiter lediglich, dass der Kläger in der Zeit vom 1. August 1992 bis 31. Dezember 1998 dort 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen habe. Eine Aussage darüber, welche therapeutischen Verfahren der Kläger dabei angewandt hat, enthält diese Bescheinigung nicht, dies kann im Übrigen von einem nicht therapeutisch geschulten Schulleiter auch nicht erwartet werden. Entgegen der Ansicht des Klägers kann auf eine fachkundige Aussage eines Dritten nicht verzichtet werden. Da die einzigen Belege seiner therapeutischen Tätigkeit die von ihm erstellten Dokumentationen sind, kann er sich seine Fachkunde selbstverständlich nicht selbst bescheinigen. So hat das Bayerische Landessozialgericht in der - vom Kläger angeführten - Entscheidung (vom 6. März 2000, Az. L 12 KA 42/00) auch den Supervisor des dortigen Klägers für berechtigt gehalten, eine Aussage über die supervidierten Behandlungen in Form einer eidesstattlichen Erklärung zu machen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich auch aus den anderen von ihm zitierten Entscheidungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der betroffene Psychotherapeut oder Psychologe selbst seine Fachkunde glaubhaft machen darf. Das LSG Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 18.11.2004 (Az. L 5 KA 11/03) den Fachkundenachweis vielmehr deshalb für erbracht angesehen, weil der gerichtliche Sachverständige als Mitglied einer Universitäts-Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie die ausreichende Sachkunde zur Beurteilung der Behandlungsfälle besaß und diese der Verhaltstherapie zugeordnet hatte. In seinem Urteil vom 21.01.2004 hatte es das Bayerische LSG (Az. L 12 KA 37/02) für den Fachkundenachweis ausreichen lassen, dass ein - fachkompetenter - Diplom-Psychologe den Sammelnachweis über die verhaltenstherapeutischen Behandlungsfälle unterschrieben hatte. Die genannten Gerichte haben in ihren Entscheidungen ebenso wie dieses Gericht darauf abgestellt, dass der Nachweis darüber, ob die dokumentierten Behandlungsfälle den Richtlinienverfahren zuzurechnen sind, nur von einem fachkundigen Dritten erbracht werden kann. Das Gericht brauchte daher dem Beweisantritt des Klägers, selbst eine eidesstattliche Erklärung über die Art der von ihm angewandten Therapie-Verfahren abzugeben, nicht zu folgen.
Das Gericht konnte daher auch offen lassen, welche weiteren inhaltlichen Anforderungen an den Fachkundenachweis zu stellen sind. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie als die zur Prüfung der Fachkunde verpflichtete Stelle auch die Voraussetzungen für einen solchen Nachweis bestimmt. Diese sind wiederum abhängig von der Qualität, dem Umfang und der Aussagekraft der eingereichten Dokumentationen und Unterlagen. Je weniger plausibel es danach erscheint, dass der Therapeut eines der sog. Richtlinien-Verfahren bei seinen Behandlungen angewandt hat, umso höher sind die Anforderungen an einen entsprechenden Nachweis. Der Kläger führt in seinen Dokumentationen an, ein "psychoanalytisch fundiertes" Verfahren angewandt zu haben. Die genannte Psychotherapie-Richtlinie kennt psychoanalytische Verfahren nur als tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie. Die Angaben des Klägers bezeichneten mithin nicht präzise, ob eines und ggf. welches der anerkannten Verfahren angewandt wurde. Da das Gesetz in § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V dem Psychotherapeuten den Nachweis seiner Qualifikation als eine Obliegenheit überträgt, war die KV auch nicht verpflichtet, von Amts wegen Nachforschungen über einen solchen Nachweis anzustellen (vgl. Hauck-Haines/Kückmann: SGB V Gesetzliche Krankenversicherung § 95c Rdnr. 28). Im Übrigen hat der Kläger auch in der Verhandlung vor dem SG Bremen die Beibringung weiterer Unterlagen auf einen entsprechenden richterlichen Hinweis hin abgelehnt.
Entgegen der Auffassung des Klägers können auch aus der Erteilung der Approbation durch die dafür zuständige Behörde keine Rückschlüsse auf den Fachkundenachweis im Sinne von § 95c SGB V gezogen werden. Der Kläger stützt seine anderslautende Auffassung auf ein Schreiben der Approbationsbehörde vom 28. September 2001. Es trifft zwar zu, dass dem Kläger darin mitgeteilt wurde, dass - nach Auffassung der Behörde - § 1 Abs 3 PsychThG und die Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Gesetzes jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, erfasse. Demzufolge sei - so dies Schreiben weiter - auch nur die Berücksichtigung der psychoanalytisch begründeten Verfahren und der Verhaltenstherapie möglich. Dies bedeute zugleich, dass Tätigkeiten in wissenschaftlich nicht anerkannten psychotherapeutischen Verfahren nicht berücksichtigt werden könnten. Nach der Überzeugung des Senats spricht einiges dafür, dass die Approbationsbehörde den Begriff der "wissenschaftlichen Anerkennung" dabei nicht zutreffend angewandt hat. Wissenschaftliche Anerkennung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht zu verwechseln mit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Die Fassung des § 1 Abs. 3 PsychThG ist demgegenüber weiter und soll die erforderliche Flexibilität für Weiterentwicklung gewährleisten, während die sozialrechtliche Definition mit Rücksicht auf die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung strengere Maßstäbe anlegt (Jerouschek: PsychThG, 2004, § 1 Rdnr. 30). Letztlich braucht diese Frage aber nicht entschieden zu werden, denn selbst wenn die Behörde - fälschlicherweise - einen zu engen Maßstab bei der Prüfung der wissenschaftlichen Anerkennung angelegt haben sollte, könne dies die Verpflichtung der Beklagten, die Fachkunde im Sinne von § 95c SGB V zu überprüfen, nicht ersetzen. Wie bereits oben ausgeführt, erstreckt sich die Bindungswirkung der von der zuständigen Behörde erteilten Approbation darauf, dass der Kläger berufsrechtlich die psychotherapeutische Grundqualifikation erworben hat, so dass eine Berechtigung der KV, erneut die Richtigkeit und Aussagekraft der Bescheinigungen von Ausbildungsinstituten etc. in Frage zu stellen, die bereits von der Approbationsbehörde überprüft wurden, nicht besteht (BSG, a.a.O.). Bei der KV verbleibt indessen die Verpflichtung, zu überprüfen, ob die der Approbation zugrunde liegenden Behandlungsfälle einem der vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen anerkannten Behandlungsverfahren zuzuordnen sind (BSG, a.a.O.). Daher kommt es nicht darauf an, ob die Approbationsbehörde die vom Kläger angewandten therapeutischen Verfahren unter Umständen sogar darauf überprüft hat, ob diese den Richtlinien-Verfahren angehören. Deshalb brauchte das Gericht dem Beweisantritt des Klägers, den für diese Entscheidung zuständigen Mitarbeiter der Approbationsbehörde darüber anzuhören, nicht zu folgen.
Die Berichterstatterin konnte den Rechtsstreit gemäß § 155 Abs. 3 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anstelle des Senates ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt hatten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG (in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung).
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 1 und 2 SGG liegen nicht vor, denn das Gericht weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab.