Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 29.08.2003, Az.: 6 A 5003/02

Asyl; Fika- e- Jafriya; Pakistan; Schiiten

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
29.08.2003
Aktenzeichen
6 A 5003/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Einfache Mitglieder der schiitischen Gruppe Fika-e-Jafriya werden nicht in Pakistan vom Staat oder mit staatlicher Billigung verfolgt. Pakistan ist willens und in der Lage, gegen die sunnitischen Islamisten von der Sipah-e-Sahaba vorzugehen.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als politisch Verfolgter und seinen Verbleib im Bundesgebiet. Er macht geltend, am ... in ... geboren und pakistanischer Staatsangehöriger zu sein. Nachweise über seine Identität und Staatsangehörigkeit, den Reiseweg vom Heimatland in die Bundesrepublik Deutschland oder den Ort der Einreise nach Deutschland hat er nicht vorgelegt.

2

Nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren hat er bis 19.. die High School und anschließend für 2 Jahre ein College in ... besucht. Danach hat er bis 1996 ein Studium in den Fächern Mathematik und Statistik absolviert und erfolgreich mit dem Bachelor of Science abgeschlossen. Anschließend sei er als Chefverkäufer in der ... der Pakistan-weit tätigen Firma ... tätig gewesen, die sich mit dem Versand von Post und Paketen beschäftige. Er sei - entsprechend der langen Tradition seiner Familie - schiitischen Glaubens und dort Mitglied der religiösen Gruppierung Fika e Jafriya. Dabei handele es sich um eine Glaubensschule, in der auch Gelehrte zu Rechtsproblemen Stellung nehmen. In den vergangenen Jahren seien früher seinem Großvater und seinem Vater und jetzt auch ihm die Genehmigung zu Trauermärschen in Erinnerung an ihren verstorbenen Iman erteilt worden. Deswegen sei er von einer radikalen islamistischen Gruppe der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit - der Sipah-e-Sahaba - angegriffen und verfolgt worden. Seit 1986 würden Mitglieder dieser Gruppe ihm nach dem Leben trachten. Einmal sei er bei einer öffentlichen Glaubensversammlung mit Steinen beworfen worden, so dass seine Nase gebrochen gewesen sei. Er habe die Steinewerfer erkannt und namentlich bei der Polizei angezeigt. Jedoch sei die Anzeige von der Polizei nicht aufgenommen worden. Ein anderes Mal sei er nachts mit dem Motorrad unterwegs gewesen, als ihn ein Wagen von der Straße abgedrängt habe. Er sei von seinem Motorrad heruntergefallen und anschließend von den Angreifern mit Hockey-Schlägern brutal zusammengeschlagen worden. Er habe einige Zeit anschließend im Krankenhaus gelegen. Sein Vater habe bei der Polizei Anzeige erstatten wollen, was die Polizeibeamten jedoch wegen des Glaubens seines Vaters abgelehnt hätten. Vielmehr hätten die Polizisten später diese Leute noch hofiert. Am 4. Januar 2002 sei aus einem Kraftfahrzeug heraus auf ihn geschossen worden, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Er sei auf die Straße gefallen und bewusstlos gewesen. Seine Gegner hätten wohl gedacht, dass er tot sei. Passanten hätten ihn dann ins Krankenhaus gebracht und es sei von dort aus zunächst die Polizei gerufen worden. Später habe die Polizei aber den behandelnden Arzt unter Druck gesetzt, der dann ihn als nicht aussagefähig und den ganzen Vorgang als einfachen Unfall dargestellt habe. Später sei er auch telefonisch bedroht worden. Da die Polizei nicht bereit sei, etwas gegen diese extreme sunnitische Vereinigung zu unternehmen, habe er auf Anraten seiner Eltern das Land verlassen, um sein Leben zu retten. Ein Schlepper habe für ihn mit einem anderen Pass auf einem ihm unbekannten Namen die Ausreise organisiert und er sei am 11. August 2002 von ... nach ... geflogen. Der Schlepper habe für ihn den Pass auch bei der Ankunft vorgezeigt und er habe problemlos die Kontrollen in ... passieren können.

3

Am 13. August 2002 meldete sich der Kläger in Oldenburg als Asylsuchender. Seine Anhörung im Rahmen der Vorprüfung erfolgte am 20. August 2002 in Braunschweig.

4

Mit Bescheid vom 19. November 2002 - zugestellt durch einen am 20. November 2002 abgesandten Einschreibebrief - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 und 53 Ausländergesetz nicht vorlägen. Ferner wurde er unter Angabe einer bestimmten Frist aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und im Falle der Nichtbeachtung dieser Ausreiseverpflichtung die Abschiebung in das Heimatland oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Zur Begründung wurde in dem Bescheid u.a. ausgeführt, dass ihm Asyl deswegen nicht gewährt werden könne, weil seine Einreise auf dem Luftweg ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nicht glaubhaft dargetan worden sei. Zudem habe er auch keine eigene konkrete staatliche Verfolgung dargetan und von einer allgemeinen Verfolgung der Schiiten durch den pakistanische Staat könne keine Rede sein. Vielmehr bemühe sich der Staat, den Handlungen der religiösen Extremisten entgegenzuwirken.

5

Am 27. November 2002 hat der Kläger Klage erhoben und macht geltend: Bei einer Rückkehr ins Heimatland müsse er Verfolgung durch die mehrheitlichen Sunniten fürchten. Tatsächlich sei der Staat auch nicht in der Lage, den Schiiten Schutz zu gewähren. Dass der Staat gegen sie eingestellt sei, zeige sich auch daran, dass es immer wieder zu Überfällen auf Schiiten käme, ohne dass dies der Staat verhindere. Zudem würde den Schiiten die Genehmigung zur Durchführung ihrer traditionellen Trauermärsche zu Ehren ihres verschwundenen Kalifen verwehrt. Auch sei ein Verwandter von ihm in einem inszenierten Verkehrsunfall von den gegnerischen Sunniten zu Tode gebracht worden. Seine eigenen verschiedenen Verletzungen könne er durch Kopien der ärztlichen Verschreibungen, Behandlungsmaßnahmen und der Apothekenatteste belegen.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

8

hilfsweise,

9

die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass für ihn Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen und

10

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. November 2002 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

11

Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.

14

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag.

15

In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Ferner wird verwiesen auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel, wie sie sich aus dem Terminsprotokoll ergeben.

Entscheidungsgründe

17

Die im Wesentlichen als Verpflichtungsklage, im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach den §§ 51 und 53 AuslG.

18

Im vorliegenden Fall sind Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale (wie Volkszugehörigkeit, Geschlecht etc.) gezielt Rechtsgutverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und ihn als der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315). Der Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift ist in seinen Tatbestandsvoraussetzungen deckungsgleich mit dem Asylanspruch nach Art. 16 a GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1992, 516). Die besonderen Ausschlusstatbestände beim Asylrecht, die bei anderweitigem Verfolgungsschutz oder bei den subjektiven Nachfluchtgründen zur Versagung des Anspruchs führen können, stehen aber der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht entgegen. Gerade bei einem Ausschluss des Asylrechts aus diesen Gründen entfaltet die Vorschrift ihre besondere rechtsschützende Wirkung. Ob sich der Asylsuchende im Zeitpunkt der Ausreise in seinem Heimatland in einer latenten Gefährdungslage befand, ist – anders als beim Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter – unerheblich, weil § 51 Abs. 1 AuslG allein auf die politisch gezielte Rückkehrgefährdung abstellt und nicht wie das Asylrecht untrennbar den Zusammenhang von Flucht und Verfolgung voraussetzt (vgl. BVerwGE 87, 51 [BVerwG 18.10.1990 - BVerwG 3 C 2/88]). Im vorliegenden Fall hat das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dem Kläger drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung.

19

Soweit der Kläger in seinem Begehren darauf abgestellt hat, er sei bereits vorverfolgt aus Pakistan ausgereist, nimmt ihm dies das Gericht nicht ab. Sowohl bei seiner Anhörung beim Bundesamt in Braunschweig vom 28. August 2002 als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung wollte der Kläger den Eindruck erwecken, er wisse nicht, wo sich sein älterer Bruder, der ebenfalls nach Deutschland gegangen sei, aufhalte. Zwar gab er an, regelmäßig mit seiner Mutter zu telefonieren, jedoch sei es ihm nicht möglich, näheres zu erfahren, weil seine Mutter Analphabetin sei. Dies erscheint dem Gericht als eine plumpe Ausrede und zeigt, dass der Kläger nicht gewillt ist, die Wahrheit über sein Schicksal zu sagen. In die gleiche Richtung deuten auch seine Angaben zur angeblich problemlosen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Zudem hat er behauptet, dass sich seine ID-Karte noch zu Hause in Pakistan befinde und er habe regelmäßigen Telefonkontakt zu seiner Familie. Gleichwohl hat er offensichtlich davon abgesehen, sich um eine Übersendung dieser Karte zu bemühen. Hinzu kommt, dass seine Angaben zu den angeblichen Vorfällen, bei denen er angegriffen wurde, was Zeit und Ort angeht, völlig vage sind, während die angeblichen Gefahrenmomente besonders aufgebauscht werden. Besonders hat der Kläger immer seine Behauptung betont, die Polizei nicht bereit, bei Anzeigen gegen die religiösen Fanatiker der Sipah-e-Sahaba zu helfen. Demgegenüber hat er die Rolle und Funktion der religiösen Vereinigung, der er angeblich angehört, heruntergespielt und es vermieden, zu dieser Gruppierung genauere Angaben zu machen. Auch behauptet er erstmals im Schriftsatz vom 22. August 2003, dass er sich nach dem Vorfall vom Januar 2002 bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe. Demgegenüber hat er noch bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, er habe sich bis zu seiner Ausreise im Hause seiner Eltern in Lahore aufgehalten. Soweit er dazu befragt in der mündlichen Verhandlung angab, er sei bei der Anhörung nicht in dieser Richtung befragt worden, erscheint dies dem Gericht als eine schlichte Ausrede. Auch hat er bei der Anhörung noch ausgeführt, er habe im Juli 2002 kurz vor seiner Ausreise telefonische Drohungen erhalten. In der mündlichen Verhandlung auf den Gegensatz dieser Angaben zum Verstecktsein angesprochen, sagte der Kläger, seine Gegner hätten eben gleich gesehen, wenn er aus dem Versteck einmal kurz zu Hause gewesen sei. Dies erscheint dem Gericht als eine plumpe Ausflucht, wenn ihm gegensätzliche Angaben vorgehalten werden. Soweit der Kläger verschiedene Fotokopien über Angriffe auf schiitische Familien aus einer englischsprachigen Zeitung in Lahore vorgelegt hat oder eine Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 4. Juli 2003 zu Angriffen auf Schiiten zitierte, führte dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Nach der gesamten Auskunftslage kann kein Zweifel daran sein, dass extreme Gruppierungen der sunnitischen Mehrheit sich darum bemühen, den Schiiten zu schaden. Andererseits ist es aber keineswegs so, als ob alle Sunniten (in Pakistan sind ca. 80 v.H. der Bevölkerung sunnitischen Glaubens) den Schiiten schaden wollten. Lediglich einzelne Extremisten verhalten sich gegenüber der schiitischen Minderheit (in Pakistan sind ca. 15 v.H. der Bevölkerung Schiiten) aggressiv. Insbesondere ist aber der pakistanische Staat bereit und in der Lage, dem Umtrieben der Islamisten Einhalt zu gebieten. Die staatlichen Ordnungskräfte unternehmen große Anstrengungen, um die religiösen Konflikte zwischen den extremistischen religiösen Gruppierungen einzugrenzen (vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 9. November 2000 an das VG Sigmaringen, Stellungnahme des Deutschen Orientinstitutes vom 13. März 2001 an das VG Sigmaringen, zusammenfassender Bericht vom Bundesamt zur Lage in Pakistan vom November 2001, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. August 2002, zusammenfassender Bericht des Bundesamtes zur aktuellen Situation in Pakistan vom Februar 2003). So wurde die radikal-sunnitische Organisation Sipah-e-Sahaba im Januar 2002 verboten und im Februar 2002 wurden Mitglieder dieser Gruppierung wegen verschiedener Attentate verhaftet. Wenn demgegenüber der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung betonte, eine seit Alters her zwar seiner Familie aber nicht mehr anderen Schiiten erteilte Genehmigung zu einem öffentlichen Trauermarsch in Erinnerung an den verschwundenen Kalifen, werde von den Behörden nur selten erteilt, so erscheint dies nicht als eine Unterdrückung dieser religiösen Gruppierung durch den Staat. Vielmehr ist es konsequent und vernünftig, wenn der Staat sich darum bemüht, öffentliche religiöse Kundgebungen möglichst zu verhindern, um die vom Religionshass geprägte Situation nicht weiter aufzustacheln. Dabei ist auch zu bedenken, dass die religiösen Aufmärsche der Schiiten von Selbstflagellationen und lauten Rufen und Gesängen gekennzeichnet sind. Daher dient es eher der Wahrung des religiösen Friedens, wenn öffentliche Kundgebungen derartiger Koranschulen, wie der Kläger nach eigenen Bekundungen angehört, möglichst vermieden werden. Es ist nicht Aufgabe des Asylrechts der Bundesrepublik Deutschland, Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Pakistan dadurch zu konterkarieren, dass den von ihnen betroffenen religiösen Fanatikern Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gewährt wird.

20

Hinzu kommt, dass evtl. Verbote von religiösen Aufmärschen nicht die Intensität von asylrechtlich relevanten Eingriffen erreichen.

21

Zu einer anderen Beurteilung führen auch nicht die vom Kläger vorgelegten diversen Fotokopien über ärztliche Behandlungsmaßnahmen. Denn bei Fotokopien scheidet eine Echtheitskontrolle schon aus praktischen Gründen aus. Eine Fotokopie stellte lediglich die bildliche Wiedergabe der in einem anderen Schriftstück verkörperten Gedankenerklärung dar. Bei Betrachtung des abgelichteten Schriftstückes kann nicht festgestellt werden, ob und ggf. von welchem Originaldokument die Ablichtung vorgenommen wurde. Angesichts der durch die heutige Fotokopietechnik gegebenen Manipulationsmöglichkeiten stellt ein lediglich in unbeglaubigter Fotokopie vorgelegtes Dokument daher grundsätzlich kein geeignetes Beweismittel dar und kann somit für sich allein grundsätzlich kein Mittel des Beweises für die behaupteten Tatsachen sein. Hinzu kommt, dass die Angaben über die medizinische Behandlung nichts über den Hergang der Unfälle oder Angriffe besagen. Gleiches gilt für den angeblich fingierten Unfalltod eines Verwandten des Klägers am 31. August 2002.

22

In Anbetracht der Größe der Gruppe der Schiiten in Pakistan und unter Berücksichtigung der gesamten Auskunftslage kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, Schiiten unterlägen in Pakistan einer Gruppenverfolgung. Vielmehr bewegen sich die gegen die Schiiten gerichteten Vorfälle nach Anzahl und Umfang im Bereich von Einzelmaßnahmen, denen zudem der Staat energisch entgegentritt. Bei dieser Sachlage kann von einer mangelnden Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates gegenüber den Schiiten keine Rede sein.

23

Im Übrigen wird zur weiteren Begründung den Ausführungen im angefochten Bescheid gefolgt, so dass gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf ihn ergänzend Bezug genommen wird.

24

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. In Betracht kämen hier wieder die von ihm allein befürchteten Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner behaupteten politischen Betätigung und der Asylantragstellung. Da ihm deshalb aber, wie oben dargestellt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinerlei Übergriffe drohen, fehlt es auch an einer individuellen konkreten Gefahr der Folter (vgl. § 53 Abs. 1 AuslG), unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 682) oder sonst einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).

25

Die Abschiebungsandrohung ist folglich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1, 2 AuslG).

26

Die Klage war daher nach alledem abzuweisen.

27

Der Kläger ist verpflichtet, innerhalb der angeordneten Frist das Bundesgebiet zu verlassen.

28

Der Kläger hat als der unterlegene Teil gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.