Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 27.08.2003, Az.: 6 A 2004/01

Dienstunfall; qualifizierter Dienstunfall; Schadensausgleich; Unfallentschädigung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
27.08.2003
Aktenzeichen
6 A 2004/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalls als qualifizierten Dienstunfall und damit verbunden eine einmalige Unfallentschädigung sowie Schadensausgleich in besonderen Fällen.

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Der ... geborene Kläger stand als beamteter, nach Besoldungsgruppe A 7 Bundesbesoldungsordnung besoldeter Brandmeister im Dienst der Beklagten, die durch Beschluss ihres Stadtrates (vom 21. Mai 1997) ihre Befugnisse nach § 49 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes auf die Versorgungskasse ..... - Beklagte des Verfahrens 6 A 1393/01 - übertragen hat.

3

Am 3. Juni 1998 ereignete sich in ... ein Zugunglück, bei dem es zahlreiche Leicht- und Schwerverletzte gab und über einhundert Menschen, viele bis zur Unkenntlichkeit verstümmelt, starben; die Opferbergung aus den stark deformierten Waggons gestaltete sich für die Einsatzkräfte schwierig. Der zu diesem Zeitpunkt am Oberbrandmeisterlehrgang in ... teilnehmende Kläger wurde bei den Rettungs- und Bergungsmaßnahmen - am 3. Juni 1998 von etwa 11.40 Uhr bis 16/17 Uhr und am 4. Juni 1998 ab 10/12 Uhr bis zum 5. Juni 1998 3.30/5 Uhr - eingesetzt. Während dieses Einsatzes, an dem etwa 600 Feuerwehrangehörige, 270 Kräfte des Rettungsdienstes, 370 Helfer aus dem Sanitätsdienst, 100 Ärzte, 160 Polizeibeamte, 210 Bundeswehrangehörige, 140 Helfer des Technischen Hilfswerkes sowie 170 Angehörige des Bundesgrenzschutzes teilnahmen (Angaben: Magazin der Feuerwehr 1998, S. 112), erlitt er einen von der Beklagten als solchen anerkannten Dienstunfall in Form einer psychischen Erkrankung (Post-traumatic-stress disorder), der nach stationärer Behandlung Ende Januar 2000 zu seiner Versetzung in den Ruhestand führte. Nach dem amtsärztlichen Zeugnis vom 5. November 1999 betrug die MdE seinerzeit 80 vom Hundert. Eine im April/Mai 2001 erfolgte amtsärztliche Nachuntersuchung ergab, dass der Kläger weiterhin dienstunfähig war und die Minderung der Erwerbsfähigkeit unverändert 80 vom Hundert betrug; danach war der Kläger durch seine psychische Erkrankung auch nicht in der Lage sei, in seinen erlernten Berufen als ..... zu arbeiten.

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Unter dem 1. Februar 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten Unfallfürsorge, insbesondere nach § 37 BeamtVG ein erhöhtes Unfallruhegehalt, nach § 43 BeamtVG eine einmalige Unfallentschädigung sowie nach § 43a BeamtVG Schadensausgleich in besonderen Fällen. Soweit es den Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt betrifft, begründete er dies - wie im Verfahren 6 A 1393/01 - mit der besonderen Lebensgefahr, in der er sich während des Einsatzes befunden habe. Soweit es den Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 150.000,00 DM betrifft, führt er aus, die Voraussetzungen lägen vor, weil er in seiner Erwerbsfähigkeit unstreitig um 80 vom Hundert beeinträchtigt sei. Auch ein Schadensausgleich in besonderen Fällen sei zu gewähren, da § 43 a BeamtVG auf § 58 a Abs. 1 und 2 BBesG verweise und diese Vorschrift ebenso im Inland Anwendung finde, wenn infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen bei Beamten Schäden einträten.

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Das Geschehen während des Unfalls hat der Kläger wie folgt beschrieben:

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Vom Innenministerium sei am 3. Juni um 11.40 h der Oberbrandmeisterlehrgang angefordert worden. Man habe die persönliche Schutzausrüstung angezogen und vier Ausbildungsfahrzeuge besetzt. Da Grund und Ziel des Einsatzes nicht bekannt gewesen seien, sei befohlen worden, dem Einsatzleitfahrzeug zu folgen. Da die Funkgeräte auf Übungsbetrieb eingestellt gewesen seien, seien sie dem Einsatzfahrzeug ohne nähere Informationen gefolgt. Es sei gelungen, den Funkkanal des Landkreises ... einzustellen. Da dieser Kanal schon völlig überlastet zusammengebrochen gewesen sei, sei die Meldung gekommen „wir brauchen hier Leichenwagen ohne Ende“. Nachdem man an der Unglücksstelle eingetroffen sei, habe sich ihnen eine völlig chaotische und unübersichtliche Lage gezeigt. Viele Helfer hätten ohnmächtig und wie traumatisiert an der Einsatzstelle gestanden, verletzte Personen hätten unter Schock gestanden und seien umher geirrt. Die Gruppe habe sich aufgeteilt und jeder habe Kräfte der freiwilligen Feuerwehr übernommen. Im Moment der Menschenrettung habe für die Rettungskräfte akute Lebensgefahr bestanden. Die gesamte Einsatzstelle habe sich im Gleisbereich befunden, wobei die Gefährdung durch einen nachfolgenden oder entgegenkommenden Schnellzug nicht ausgeschlossen gewesen sei. Stromoberleitungen, 15.000 Volt stark, hätten auf den Gleisen gelegen und seien nicht freigeschaltet gewesen. Aus beschädigten Nassbatterien seien ätzende Schwefelsäuregase ausgeströmt. Scharfkantige Trümmer, die sich bei der Kollision wie Federn statisch aufgeladen hätten, hätten beim Durchtrennen mit Rettungsschere und Spreizer ihre gespeicherte Energie abgegeben und seien wie Geschosse herumgeschnellt. Waggons, die sich beim Aufprall ineinander verkeilt hätten, drohten auf verletzte Personen und Retter umzukippen und unter sich zu begraben. Hohe Ansteckungsgefahr durch Blut und Körperflüssigkeit der Verletzten und Toten habe bestanden. Schnittwunden der Helfer an Händen und Beinen seien festzustellen gewesen. Beim Durchtrennen der verklebten Verbundglasscheiben seien Scherben umher gespritzt. Durch Überlastung der Rettungsscheren seien die Schneidbacken beschädigt worden und gehärtetes Stahl sei wie Projektile umhergeflogen. Das Durchtrennen des glasfaserverstärkten Kunststoffes habe sich als äußerst schwierig erwiesen, da sich der Trennschleifer nur schwer habe einsetzen lassen. Die Trennscheibe sei eingeklemmt worden und Teile seien umhergeflogen. Beim Zerlegen der Brücke hätten Brückenteile nachgegeben und seien weggerutscht. 70 t schwere Brückenteile seien z.T. über die Köpfe der Helfer hinweggehoben worden. Angehobene Brückenteile seien nach Reißen der Stahltrossen des Kranes abgestürzt. Beim Anheben des Waggons seien Kräfte frei geworden, die andere Trümmer hätten umherfliegen lassen.

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In einem Bericht der Niedersächsischen Landesfeuerwehrschule in ... (vom 14. November 2000) hat der seinerzeitige Lehrgangsleiter ... dazu ausgeführt:

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„Die Fahrt am Donnerstag zur Einsatzstelle war geprägt von einer bedrückenden Stimmung, weil Vermutungen im Raum standen, eine Schulklasse würde sich im Speisewagen unterhalb der niedergestürzten Betonbrücke befinden. Wie sich später herausstellte, trafen diese Vermutungen nicht zu. ...

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Zu 5: Bei Ankunft an der Einsatzstelle waren bereits im gesamten Gebiet örtliche Kräfte tätig. Insofern war davon auszugehen, dass die Gleisanlage spannungsfrei war. Ausgebildete Einsatzkräfte wissen sich zu schützen. Ich habe keine Säuredämpfe gesehen bzw. wahrgenommen und auch keine Klagen darüber gehört. Dass unter Spannung stehende Metallteile mit äußerster Vorsicht zu durchtrennen sind, braucht nicht besonders erörtert zu werden. Von ‚Geschossen‘ zu reden, scheint mir ‚weit hergeholt‘ zu sein. Natürlich musste auf/in die aufgetürmten Waggons mit größter Vorsicht rein–/rangegangen werden. Ohne Zweifel eine gefährliche Arbeit, zumal am Mittwoch bei der Rettung von Menschenleben Hektik das Vorgehen bestimmte. Schnittwunden und Ansteckungsgefahr sind bei Einsätzen dieser Art nicht auszuschließen. Bis auf eine Verstauchung durch Fehltritt in unebenem Gelände am Donnerstag, hat sich niemand eine äußere Verletzung zugezogen.

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Zu 6: Bei Arbeiten mit Trenngeräten jeder Art ist grundsätzlich Schutzausrüstung anzulegen! Richtig ist, dass aufgrund des zu schneidenden Materials die Schneidbacken in Mitleidenschaft gezogen wurden und eine Auswechselung zur Folge hatte. Bruchstücke sind nicht (projektilartig) durch die Gegend geflogen. Am Donnerstag wurde die Brücke in mit dem Kran transportierbare Teile zerlegt, die Seile angeschlagen, Bewehrungsstahl mit dem Schneidbrenner durchtrennt. Es ist auch richtig, dass beim Anheben ein Stahlseil riss, jedoch wurden die Kräfte für diese Aktion des Anhebens aus dem Gefahrenbereich abgezogen. Mir ist nicht bekannt (es wäre auch vom Einsatzleiter unverantwortlich!), dass Brückenteile über Personen schwebten und dass beim Anheben Trümmer umherflogen. Beim Anheben wurde sehr behutsam vorgegangen, um nicht evtl. noch unter den Trümmern liegende Verunfallte zu gefährden. Ein lebensbedrohlicher Fall ereignete sich am Freitagmorgen dadurch, dass das Chassis der letzten zu hebenden Waggons aus mir unerklärlichen Gründen geringfügig durch den Kranführer angehoben wurde, als noch zwei Helfer sich unter diesem befanden. Einer der Helfer war der Kollege ... . ... Im Übrigen verweise ich auf den Einsatzleiter vor Ort, Herrn Ltd. Branddirektor ... von der Berufsfeuerwehr ...“.

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Nachdem zwischen dem Kläger und der Beklagten zahlreich Korrespondenz gewechselt worden war, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 19. April 2001 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Dienstunfall könne nicht als qualifizierter Dienstunfall anerkannt werden. Sie verweise ergänzend auf den Widerspruchsbescheid der Versorgungskasse ... vom 9. April 2001, wonach der Kläger sich nicht in besonderer Lebensgefahr befunden habe. Hinsichtlich des erhöhten Unfallruhegehalts verweise sie ebenfalls auf diesen Widerspruchsbescheid, da die Versorgungskasse ... die zuständige Stelle sei. Ein Schadensausgleich in besonderen Fällen könne nicht gewährt werden, da eine Verwendung im Ausland nicht erfolgt sei. Eine einmalige Unfallentschädigung könne nicht gewährt werden, da kein qualifizierter Dienstunfall vorliege.

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Der Kläger erhob gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2001 Widerspruch, den er im Wesentlichen mit dem Vortrag im Klageverfahren gegen die Versorgungskasse (6 A 1393/01) begründete.

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Mit Bescheid vom 17. Mai 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder an Hand der Schilderungen des Klägers noch an Hand der vorgelegten Berichte habe eine besondere Lebensgefahr festgestellt werden können. Im Rahmen der Amtshilfe sei ihr von Seiten der Versorgungskasse ... eine Stellungnahme des Lehrgangsleiters des Oberbrandmeisterlehrgangs des Klägers übersandt worden. Diese Ausführungen machten ebenfalls deutlich, dass für den Kläger weder eine besondere Lebensgefahr bestanden noch er während des Einsatzes bewusst sein Leben eingesetzt habe. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 37 BeamtVG lägen nicht vor. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der besonderen Gefährdung der Diensthandlung und des Unfalls bzw. des Körperschadens sei zu verneinen. Die beim Kläger diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei nicht auf Grund der Tatsache eingetreten, dass er sich in Lebensgefahr befunden habe, sondern auf Grund des gesamten Einsatzerlebnisses. Hinsichtlich des Unfallruhegehaltes verweise sie auf den Widerspruchsbescheid der dafür zuständigen Versorgungskasse ... vom 9. April 2001. Eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 BeamtVG könne ebenfalls nicht gewährt werden. Schadensausgleich nach § 43 a BeamtVG könne nicht gewährt werden, da es sich um keine Verwendung im Ausland gehandelt habe.

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Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen wie im Verfahren 6 A 1393/01 vor, er habe sich in Lebensgefahr befunden und sei sich dessen auch bewusst gewesen.

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Er beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, seinen Dienstunfall vom 3./4. Juni 1998 als sogenannten qualifizierten Dienstunfall nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes anzuerkennen und ihm eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie einen Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43 a des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2001 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie entgegnet im Wesentlichen, die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts seien nicht gegeben. Es fehle am Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Verbundenseins der besonderen Lebensgefahr mit der Diensthandlung. Eine besondere Lebensgefahr für die Helfer habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Auch eine Kontaktaufnahme mit dem Ltd. Branddirektor ... von der Berufsfeuerwehr ... habe ergeben, dass am Einsatzort für die Helfer durch personelle und sächliche Hilfe als erstes Vorkehrungen dafür getroffen worden seien, dass nicht auch noch die Helfer selbst in Gefahr gerieten. Fehle es bereits an einer mit dem Einsatz verbundenen besonderen Lebensgefahr, so komme es auch nicht mehr darauf an, ob die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte des Verfahrens 6 A 1393/01 und der dort wie hier beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet, § 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987)), wobei es keiner notwendigen Beiladung der Beklagten des Verfahren 6 A 1393/01 bedurfte.

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Die Beklagte ist hinsichtlich der begehrten Anerkennung als qualifizierter Dienstunfall passivlegitimiert, da sie durch ihren auf § 49 Abs. 1 S. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302)) in Verbindung mit § 80 Abs. 3 S. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22. August 1996 - NGO - (Nds.GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36)) gestützten Delegationsbeschluss vom 21. Mai 1997 diese Entscheidungsbefugnis nicht auf die Versorgungskasse übertragen hat; insoweit handelt es sich um eine der Versorgungsfestsetzung vorausgehende Entscheidung wie etwa die Entscheidung, ob überhaupt ein (einfacher) Dienstunfall vorliegt (vgl. auch Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 49 <Stand: Februar 2001>, Rn. 7). Ob dies auch für die Entscheidungszuständigkeit hinsichtlich der weiteren vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gilt, mag zwar deshalb zweifelhaft erscheinen, weil die Vertreterin der Beklagten des Verfahrens 6 A 1393/01 in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, Leistungen nach §§ 43 und § 43a BeamtVG seien von der „Satzung der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände ..... “ jedenfalls nicht ausgeschlossen; ein Indiz dafür mag auch sein, das § 29 Abs. 1 ihrer Satzung vorsieht, dass die Versorgungskasse die notwendigen Aufwendungen jedenfalls für bestimmte Unfallfürsorgemaßnahmen trägt und nach Abs. 2 c) die Zahlung von Unfallausgleich erfolgt. Letztlich kann dies aber deshalb dahingestellt bleiben, weil der Anspruch aus § 43 BeamtVG das Vorliegen eines nach Auffassung des Gerichts nicht gegebenen qualifizierten Dienstunfalls verlangt und die Voraussetzungen des § 43 a BeamtVG aus sonstigem Grund nicht erfüllt sind.

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Die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG sind nicht erfüllt; dies steht nicht zuletzt aufgrund der vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen und seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest ohne dass es noch weiterer Sachaufklärung bedarf.

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Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 S. 1 BeamtVG sind zwar insofern gegeben, als die zur Zurruhesetzung des Klägers führende Erkrankung Folge eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG war; auch liegt beim Kläger bereits seit dem Zeitpunkt, zu dem er in den Ruhestand eintrat, eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert vor. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, dass er seinerzeit bei Ausübung der Diensthandlung nicht einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen ist. Dieses auch nach der Änderung des § 37 Absatz 1 BeamtVG durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) weiter bestehende Erfordernis liegt nicht vor, nachdem der Gesetzgeber mit der Formulierung, es habe mit der Ausübung der Diensthandlung eine „besondere“ Lebensgefahr verbunden sein müssen, verdeutlicht hat, dass dafür eine gewisse allgemeine Gefährlichkeit des Dienstes nicht ausreicht. Das erkennende Gericht folgt der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberwaltungsgerichts, wonach zwar nicht die nahezu sichere Todeserwartung zu fordern ist, die Gefährdung jedoch aber doch weit über das normale Maß hinausgehen muss. Der Verlust des Lebens muss wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein. Auch wenn dies nicht in einem statistischen Sinne derart zu verstehen ist, dass der Todesfall als Folge der betreffenden Dienstverrichtung häufiger eintritt als der Überlebensfall, so muss der Verlust des Lebens aber doch typischerweise mit dem besonderen Charakter der Dienstverrichtung verbunden sein; dies ist beispielsweise bei der Entschärfung von Sprengkörpern, der Verfolgung bewaffneter Verbrecher, der Bergung aus einem brennendem Gebäude oder beim Betreten der Fahrbahn der Autobahn der Fall (vgl. NdsOVG, Urteil vom 26. Januar 2003 - 5 L 2634/91 -).

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Das Gericht vermag auch unter Würdigung der konkreten Verhältnisse am Unfallort keine Lebensgefahr besonderer Art festzustellen, wobei nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass die Gefährdung weit über das „normale Maß“ hinausgegangen sein müsste und die Tätigkeit als Feuerwehrbeamter bereits eine gewisse Gefährdungsvorbelastung - ein allgemeines Berufsrisiko (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 8. Oktober 1998 - 2 C 17/98 -) - in sich trägt. Den allgemein zugänglichen und teilweise vom Kläger überreichten Informationsquellen ist zu entnehmen, dass für die Hilfskräfte bereits wenige Minuten nach dem Unfall keine Gefährdung durch die Stromversorgung der Bahn mehr bestand (vgl. Magazin der Feuerwehr, 1999, S. 39). Bereits 11.19 h und somit noch vor dem Eintreffen des Klägers an der Unfallstelle hatte die ... gemeldet, dass die Fahrleitung stromlos sei (vgl. auch der Spiegel 1999, S. 48). Auch die vom Kläger behauptete Gefahr des Auffahrens weiterer Züge bestand nicht, weil der Bahnhofsvorsteher ... sofort nach dem Unglück alle Signale auf Nothalt umgestellt hatte (vgl. Feuerwehr 1998, S. 34). Eine „besondere“ Lebensgefahr für den Kläger ergab sich schließlich auch nicht daraus, dass das zur Bergung herangezogene Werkzeug oftmals ungeeignet gewesen ist und sich daraus Gefährdungen für die Nutzer ergeben haben. Denn diese Gefährdungen, die durch das Nichtanlegen von spezieller Schutzkleidung gesteigert worden sein mögen, haben sich auch nach den dem Gericht vom Kläger vorgelegten Unterlagen jedenfalls bei keinem der Helfer in Form lebensbedrohlicher Verletzungen verwirklicht. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sich beim Einsatz des - teilweise ungeeigneten - Geräts nicht verletzt zu haben. Vor diesem Hintergrund sind auch die vom Eindruck des Klägers abweichenden Aussagen des berufserfahrenen Lehrgangsleiters überzeugend. Sie erklären auch, dass trotz des Einsatzes von weit über Tausend Helfern keiner zu Tode kam oder lebensgefährliche Verletzungen erlitten hat. Der Kläger selbst hat denn auch ausgeführt, er habe sich bei der Bergung eines Unfallopfers lediglich am Knie verletzt, sich deshalb aber nicht in ärztliche Behandlung begeben. Auch die vom Kläger beschrieben Situation, in der er sich verletzt hat, lässt keine besondere Lebensgefahr erkennen. Dafür, dass der Waggon, unter dem der Kläger ein Unfallopfer hervorgeholt hat, umzukippen drohte, ist nichts ersichtlich. Die Berichte lassen vielmehr erkennen, dass die Waggons ineinander verkeilt waren und es besonderer Anstrengungen bedurfte, sie voneinander zu trennen.

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Ein Anspruch auf Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43 a BeamtVG besteht deshalb nicht, weil der Kläger keine Schäden während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3082)) erlitten hat. § 58 a BBesG setzt einen Auslandseinsatz voraus. Dem steht ein Einsatz im Inland, auch wenn es sich um einen außergewöhnlich schweren Unfall handelt, nicht gleich.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - (in der Fassung vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)).

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3. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, bestehen nicht.