Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.08.2003, Az.: 7 B 2994/03
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 27.08.2003
- Aktenzeichen
- 7 B 2994/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 40757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2003:0827.7B2994.03.0A
Fundstelle
- NPA 2004
Amtlicher Leitsatz
Der drohende Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 FeV allein begründet nicht die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Erteilung einer vorläufigen Fahrerlaubnis erforderliche Eilbedürftigkeit.
Im Neuerteilungsverfahren ist bei vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Die Rechtmäßigkeit einer bestandskräftigen Entziehungsverfügung ist in diesem Zusammenhang nicht zu überprüfen.
Tenor:
...
Tatbestand:
...
Gründe
Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine vorläufige Fahrerlaubnis mit der Auflage zu erteilen, sich in einem Zeitraum von drei Monaten drei fachärztlichen Drogenkontrollen zu unterziehen. Dieses nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilende Begehren ist unbegründet.
1.Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund, d.h. der Eilbedürftigkeit der Sache. Da die Entscheidung auch bei einer Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller eine vorläufige Fahrerlaubnis zu erteilen, in der Hauptsache vorweg genommen würde, sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Es muss für den Antragsteller angesichts schwerer, anders nicht abwendbarer Nachteile schlechthin unzumutbar sein, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 12 PA 820/02 -S. 2).
Der Antragsteller macht - nach diesem Maßstab schon im Ansatz nicht hinreichend - lediglich geltend, dass er im Hinblick auf § 20 Abs. 2 Satz 2 FeV bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach dem 5. April 2004 eine erneute Fahrerlaubnisprüfung ablegen müsste. Hinzu kommt hier, dass bis dahin noch mehr als acht Monate verstreichen müssen. Es ist damit zu rechnen, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis in dieser Zeit bescheidet und ggfs. auch ein Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist.
Zwingende berufliche Gründe sind nicht vorgetragen worden und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach einem in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Protokoll über eine Beschuldigtenvernehmung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt vom 13. März 2003 ist er trotz fehlender Fahrerlaubnis bei einem Bauunternehmen beschäftigt. 2.
Es fehlt aber auch an einem Anordnungsanspruch, d.h. einem materiellen Recht auf die Erteilung einer vorläufigen Fahrerlaubnis mit der erwähnten Auflage. Die Antragsgegnerin hat nämlich in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2003 zu Recht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt. Im Falle einer Weigerung dürfte sie auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers schließen (§§ 20 Abs. 1, 11 Abs. 8 FeV).
Rechtliche Grundlage ist § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV. Danach ist für die Zwecke des § 14 Abs. 1 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe entzogen war. So liegt der Fall hier. Dem Antragsteller ist mit unanfechtbarem Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. April 2002 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller ein auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV angeordnetes Drogenscreening abgebrochen habe. Dem lag zu Grunde, dass die Polizei am 7. Juli 2000 in einem vom Antragsteller geführten Fahrzeug 12 Gramm Marihuana und 1 Gramm sog. Psylopilze gefunden hat.
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob die Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig war. Es kann deshalb dahin stehen, ob die Anordnung des Drogenscreenings vom 9. Januar 2001 mit den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (- 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 ff.) aufgestellten Grundsätzen vereinbar und das Verhalten des Antragstellers als Abbruch desselben zu bewerten war.
Dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV ist nicht zu entnehmen, dass die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung im Neuerteilungsverfahren nochmals nachgeprüft werden soll. Lediglich § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV setzt voraus, dass eine frühere Abhängigkeit oder Einnahme von Betäubungsmitteln oder psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder Stoffen positiv nachgewiesen ist. Eine andere Beurteilung würde zudem den Umstand vernachlässigen, dass wegen der Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung die frühere Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen verbindlich feststeht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. ...