Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 22.08.2003, Az.: 6 A 1296/02

Abschiebeschutz; Asyl; Homosexualität; irreversible Homosexualität; Pakistan; sicherer Drittstaat; Verfolgung; Vorverfolgung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
22.08.2003
Aktenzeichen
6 A 1296/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein unverfolgt ausgereister Pakistaner, der homosexuell ist, hat bei einer Rückkehr ins Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung allein wegen seiner sexuellen Orientierung zu befürchten.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger begehrt seine Anerkennung als politisch Verfolgter und seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Er macht geltend, an einem unbekannten Tag 19... in Lahore geboren und pakistanischer Staatsangehöriger zu sein. Nachweise über seine Identität und Staatsangehörigkeit, den Reiseweg vom Heimatland in die Bundesrepublik Deutschland oder den Ort der Einreise nach Deutschland hat er nicht vorgelegt.

2

Nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren habe er im Heimatland unbehelligt und in guten Verhältnissen gelebt. Er habe eine Arbeit gehabt als Textildesigner und habe dadurch gut leben können. Er sei bisexuell veranlagt und habe unter anderem eine Beziehung zu einem Rechtsanwalt, der beim Obersten Gerichtshof des Landes zugelassen sei, unterhalten. Dieser Rechtsanwalt habe ihm auch immer dann geholfen, wenn er wegen irgendwelcher homosexueller Aktivitäten bei der Polizei vorgeladen worden sei. Der Anwalt habe dann immer dafür gesorgt, dass er frei gelassen wurde. Wegen seiner sexuellen Orientierung habe sich aber seine Familie von ihm abgewandt. Im Mai 2000 habe er eine Beziehung zu einem jungen Mann beendet, dessen Vater in Pakistan eine sehr einflussreiche Persönlichkeit sei. Sozusagen aus Rache habe dieser jungen Mann sich dann seinem Vater offenbart und der Vater habe ihn bei der Polizei angezeigt. Als die Polizei ihn habe verhaften wollen, sei er glücklicherweise nicht da gewesen. Ein Nachbar habe ihm von dem Verhaftungsversuch berichtet. Daraufhin habe er sich an den befreundeten Rechtsanwalt telefonisch gewandt, der auch schon über die Suche der Polizei informiert gewesen sei. Der Rechtsanwalt habe gesagt, jetzt könne er auch nichts mehr für ihn tun. Er habe daraufhin sich an einen Schlepper gewandt, der für 10.000 US Dollar seinen Flug von Lahore nach Paris im Juli 2000 organisiert habe. In Paris angekommen habe er sich nach Deutschland begeben, weil er gehört habe, dort würden Menschen seiner sexuellen Orientierung frei leben können. Aber er habe sich auch in Deutschland nicht sicher gefühlt und sei in Lebensgefahr gewesen. Deswegen habe er Deutschland verlassen müssen und er sei nach Amsterdam gegangen. Später sei er im Januar 2001 nach Deutschland zurückgekehrt. Am 28. Mai 2001 meldete sich der Kläger in Köln als Asylsuchender. Er legte dazu einen schriftlichen Asylantrag seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Mai 2001 vor. Seine Anhörung im Rahmen der Vorprüfung erfolgte am 12. Juni 2001 in Braunschweig.

3

Mit Bescheid vom 19. März 2002 - zugestellt durch einen am 20. März 2002 abgesandten Einschreibebrief - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 und 53 Ausländergesetz nicht vorlägen. Ferner wurde er unter Angabe einer bestimmten Frist aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und im Falle der Nichtbeachtung dieser Ausreiseverpflichtung die Abschiebung in das Heimatland oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Zur Begründung wurde in dem Bescheid u.a. ausgeführt, dass ihm Asyl nicht gewährt werden könne, weil er auf dem Landweg nach Deutschland von Frankreich aus kommend eingereist sei. Er hätte bereits dort Asyl beantragen können. Auch seien Angaben zur Vorverfolgung völlig unglaubhaft, da er Einzelheiten der erlittenen sexuellen Verfolgung wechselnd und widersprüchlich darstelle. Hinzu komme, das im Lande Pakistan Homosexualität zwar nach bestimmten Strafvorschriften inkriminiert sei, jedoch tatsächlich keinerlei Strafverfahren wegen Homosexualität bekannt geworden seien.

4

Am 27. März 2002 hat der Kläger Klage erhoben und macht geltend: Zu Unrecht werde seine Glaubwürdigkeit angezweifelt. Hinzu komme, dass er keineswegs einfach davon ausgegangen werde dürfen, die entsprechenden gegen die Homosexuellen gerichteten strafrechtlichen Bestimmungen würden gegenwärtig in Pakistan nicht angewandt.

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Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. März 2002 aufzuheben,

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die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

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die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass für ihn Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz vorliegen.

11

Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

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die Klage abzuweisen.

13

Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.

14

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag.

15

In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger und Herr Khan als Zeuge angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Ferner wird verwiesen auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel, wie sie sich aus dem Terminsprotokoll ergeben.

Entscheidungsgründe

17

II. Die im wesentlichen als Verpflichtungsklage, im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG steht dem Kläger nicht zu. Auch liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG für ihn nicht vor.

18

Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter i.S. des Art. 16 a Abs. 1 GG scheidet im vorliegenden Falle bereits nach Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aus. Wer nach dem maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1993, vgl. § 87 a AsylVfG) über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, kann sich nach diesen Regelungen nicht auf das Asylrecht berufen. Da Deutschland bei einer Einreise auf dem Landweg von sicheren Drittstaaten umgeben ist (vgl. die Anlage 1 zu § 26 a Abs. 3 AsylVfG) und der Kläger erst nach dem 1. Juli 1993 seinen Asylantrag gestellt hat, ist es Sache des Asylbewerbers nachzuweisen, daß er tatsächlich auf dem Luft- oder Seeweg ohne die Berührung von Drittstaaten ins Bundesgebiet eingereist ist. Anderenfalls wäre die im Asylrecht festgelegte Drittstaatenregelung, die verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, BVerfGE 94, 49 = DVBI. 1996, 745 = NVwZ 1996, 700), nicht praktisch im Asylrecht umsetzbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1999 - 9C 36.98 – NVwZ 2000, 81).

19

Nach eigenen Bekundungen ist der Kläger in das Gebiet der Europäischen Union im Juli 2000 eingereist über den Flughafen Paris. Wäre er wirklich verfolgt, so hätte er ohne weiteres dort oder später in den Niederlanden, wo er sich nach eigenen Bekundungen lange vor der Beantragung von Asyl in Deutschland aufhielt, um Schutz vor Verfolgung im Heimatland nachsuchen können. Für die Beantragung von Asyl hätte es der Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht bedurft. Soweit der Kläger bei seiner Anhörung und auch im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet hat, er habe auch in Europa immer in großer Angst gelebt, überzeugt dies das Gericht hinsichtlich der späten Asylantragstellung nicht. Denn es ist keineswegs ein irgendwie nur nachvollziehbar verständlicher Grund dafür deutlich geworden, warum er meinte, in Europa in Lebensgefahr schweben zu müssen. Schon dieser Vorgang für sich genommen zeigt, dass der Kläger aus asylfremden Gründen nach Deutschland gereist ist.

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Im vorliegenden Fall sind Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale (wie Volkszugehörigkeit, Geschlecht etc.) gezielt Rechtsgutverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und ihn als der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315). Der Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift ist in seinen Tatbestandsvoraussetzungen deckungsgleich mit dem Asylanspruch nach Art. 16 a GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1992, 516). Die besonderen Ausschlusstatbestände beim Asylrecht, die bei anderweitigem Verfolgungsschutz oder bei den subjektiven Nachfluchtgründen zur Versagung des Anspruchs führen können, stehen aber der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht entgegen. Gerade bei einem Ausschluss des Asylrechts aus diesen Gründen entfaltet die Vorschrift ihre besondere rechtsschützende Wirkung. Ob sich der Asylsuchende im Zeitpunkt der Ausreise in seinem Heimatland in einer latenten Gefährdungslage befand, ist – anders als beim Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter – unerheblich, weil § 51 Abs. 1 AuslG allein auf die politisch gezielte Rückkehrgefährdung abstellt und nicht wie das Asylrecht untrennbar den Zusammenhang von Flucht und Verfolgung voraussetzt (vgl. BVerwGE 87, 51 [BVerwG 18.10.1990 - BVerwG 3 C 2/88]). Im vorliegenden Fall hat das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dem Kläger drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung.

21

Soweit der Kläger in seinem Asylbegehren darauf abgestellt hat, er sei bereits vorverfolgt aus Pakistan ausgereist, nimmt ihm dies das Gericht nicht ab. Zu Recht wurde nämlich im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass seine Angaben zu seiner angeblichen Verfolgung unglaubhaft sind. Zunächst fällt hinsichtlich seines Tatsachenvortrages auf, dass er sich bewusst darum bemüht, möglichst keine genauen Tatsachen anzugeben. So hat er weder die Namen des ihn beschützenden befreundeten Rechtsanwaltes, des ihn verraten haben sollenden jungen Mannes oder den Namen dessen einflussreichen Vaters genannt. Auch hat er sein Geburtsdatum bewusst verschleiert und sich bei der Anhörung am 12. Juni 2001 in Widersprüchlichkeiten verwickelt. Zum Beispiel hat er verschiedene Angaben während der Anhörung über seine Wohnorte in Pakistan gemacht und behauptet, er habe den Pass, mit dem er in Paris eingereist sei, gar nicht zu Gesicht bekommen und dessen Namen nicht gewusst. Wäre der Kläger bei der Ankunft in Paris dann nach Einzelheiten aus dem Pass gefragt worden, hätte er keine Angaben machen können. Das zeigt, dass der Kläger bewusst bei der Anhörung nicht die Wahrheit sagt. Auch ist die Geschichte, dass er von der Polizei in flagranti bei einem sexuellen Zusammentreffen in der Wohnung eines Freundes überrascht worden sei, völlig unglaubwürdig. Denn er hatte bei der Anhörung behauptet, ein dritter Freund habe ohne weiteres auf Klopfen die Tür geöffnet. Auch das zeigt, dass der Kläger irgendwelche Geschichten erzählt, die frei erfunden sind. Auch ist der Kern der Verfolgungsgeschichte, dass sein homosexueller Freund sich deswegen seinem Vater gegenüber offenbart haben soll, um sich an dem Kläger zu rächen, völlig unglaubwürdig. Denn damit stellte sich der betreffende Freund selber bloß und musste mit einer Bestrafung rechnen, wenn er eine derartigen Anzeige bei der Polizei macht. Hinzu kommt, dass der Kläger behauptete, bei seinem Anruf bei dem befreundeten Rechtsanwalt unmittelbar nach dem fehlgeschlagenen Verhaftungsversuch sei dem Anwalt alles schon bekannt gewesen. Damit will der Kläger dem Gericht glauben machen, dass der Anwalt von dem Verhaftungsversuch schon erfahren habe, als die Polizei sich bemüht habe, den Kläger festzunehmen. Es ist aber völlig unwahrscheinlich und unglaubwürdig, dass die Polizei dem Anwalt eines Betroffenen von einem Verhaftungsversuch Kenntnis gibt, und damit riskiert, dass der Betreffende untertaucht.

22

Zu einer anderen Beurteilung führen auch nicht die Aussagen des im Termin zur mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen. Dessen Aussagen über die Vorgänge sind allein schon deswegen ohne eigentlichen Wert, weil sie nicht auf eigenem Erleben, sondern nur auf Gesprächen mit dem Kläger in Deutschland lange nach dessen Ausreise aus dem Heimatland und auf Gesprächen mit Dritten beruhen. Hinzu kommt, dass auch die Aussagen dieses Zeugen davon geprägt waren, möglichst konkrete Einzelheiten zu vermeiden. Auch er hat konkrete Namen und Orte nicht angegeben und zudem dem Gericht die fantastische Geschichte aufgetischt, auch er habe den betreffenden Anwalt im Heimatland gekannt, sich später bei einem Besuch mit diesem (ehemaligen Liebhaber der Klägers) getroffen und dabei festgestellt, dass der in Begleitung von vier Kriminellen gewesen sei, die nach dem Kläger suchen, um ihn zu verletzten oder töten. Das passt dann aber überhaupt nicht zu der Behauptung des Klägers, der betreffende Anwalt habe vorher vergeblich versucht, ihn vor der Verhaftung zu warnen. Auch wären derartige Bedrohungen durch Kriminelle keine staatliche Verfolgung und könnten nicht zu einer Anerkennung als Asylberechtigter oder zu einem Bleiberecht in Deutschland führen. Zudem erscheint es dem Gericht ohne weiteres möglich, gegen derartigen kriminelle Machenschaften bei den pakistanischen Behörden um Schutz nachzusuchen, wenn es sich tatsächlich um einen Rechtsanwalt handeln sollte, der in derartiger Weise kriminell handelt, wie der Zeuge im Termin zur mündlichen Verhandlung schlank behauptete. Den Angaben des Zeugen kann daher kein Glauben geschenkt werden. Das Gericht ist mithin nicht davon überzeugt, dass der Kläger vorverfolgt sein Heimatland verlassen hat.

23

Soweit im Vordergrund des Vorbringens des Klägers seine Befürchtung steht, wegen seiner homosexuellen Einstellung bei einer Rückkehr im Heimatland einer asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist folgendes auszuführen:

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 = NVwZ 1988, 838; Urteil vom 17. Oktober 1989 NVwZ - RR 1990, 375) stellt allerdings nur eine irreversible Homosexualität ein Persönlichkeitsmerkmal da, dass zu einem Schutz gegen Abschiebung nach § 51 Abs. 1 AuslG führen kann. Nur die unumkehrbare Festlegung auf homosexuelle Triebbefriedigung ist den schicksalhaft zufallenden persönlichen Eigenschaften wie Rasse oder Nationalität vergleichbar. Es erscheint dem Gericht schon zweifelhaft, ob diese Voraussetzung im Falle des Klägers zutrifft. Den er hat in seinen Ausführungen nur von einer Bisexualität gesprochen; auch hat er keinerlei Beweise vorgelegt oder Beweismittel angeboten, nach der von einer derartigen endgültigen Prägung bei ihm gegenwärtig ausgegangen werden kann. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers unterstellt, er sei dauerhaft und persönlichkeitsgeprägt, homo- oder bisexuell, so ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Asylrechts ist, möglicherweise gewandelte moralische Anschauungen in der Bundesrepublik Deutschland über homosexuelles Verhalten in anderen Staaten durchzusetzen. Aus diesen Gründen kann der Untersagung einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Heimatland des Asylsuchenden aus Gründen der dort herrschenden öffentlichen Moral für sich allein keine asylrechtliche Bedeutung beigemessen werden. Vielmehr kommt es gerade darauf an, ob auch ohne die Wahrung der öffentlichen Moral durch staatliche Maßnahmen die Homo- oder Bisexuellen getroffen werden sollen. Ist - wie hier - der Betroffene nicht vorverfolgt ausgereist, so stellt sich die Frage, ob es als sehr wahrscheinlich angesehen werden kann, dass der homosexuell veranlagte Kläger bei einer Rückkehr ins Heimatland alsbald wieder wegen seiner sexuellen Orientierung Verfolgung ausgesetzt sein wird. Davon kann im vorliegenden Fall hinsichtlich Pakistans nicht ausgegangen werden.

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Homosexualität ist in Pakistan - wie in allen muslimisch geprägten Staaten - über die Strafandrohung hinaus im öffentlichen Leben stark verpönt. Andererseits kommen homosexuelle Handlungen nicht selten vor; dabei mag es eine Rolle spielen, dass dies nicht nur auf Grund einer entsprechenden Veranlagung, sondern vielmehr auch als eine sexuelle Entlastungshandlung wegen des - unter anderem - religiös motivierten - Verbots des vor- und außerehelichen Geschlechtsverkehrs vorkommen mag. Vor diesem Hintergrund kann zwar nicht von einer öffentlichen Akzeptanz der Homosexualität ausgegangen werden, jedoch ist es bei dieser Lage von Bedeutung, ob tatsächlich die Verfolgung Homosexueller der Rechtswirklichkeit in Pakistan entspricht oder ob nicht die formelle Rechtslage und ihre Rechtswirklichkeit weit auseinander klaffen. Von letzterem kann nach der Auskunftslage ausgegangen werden. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. August 2002 ist ebenso wie in den früheren Lageberichten ausgeführt, dass keine konkreten Maßnahmen gegen Homosexuelle und ihre Betätigungen festgestellt worden sind. Gleiches ergibt sich aus der Stellungnahme des Deutschen Orientinstitutes vom 28. Oktober 1996 an das VG Frankfurt (Main) sowie der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. November 1996 an das VG Frankfurt/Main. Keinem der von diesen Stellen befragten Anwälten oder Mitarbeitern war ein mit einer Verurteilung endendes Strafverfahren wegen homosexueller Handlungen bekannt. Wenn dem gegenüber allgemein in der Stellungnahme von amnesty international vom 12. Februar 1997 am das VG Frankfurt ausgeführt wird, dass davon ausgegangen werden könne, dass Homosexuelle als Verletzer des religiösen Empfindens des Landes wahrgenommen werden, so belegt dies nicht die Wahrscheinlichkeit, mit der im konkreten Falle ein Homosexueller tatsächlich mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss. Dass aber offensichtlich ohne größere Probleme das Leben eines Homosexuellen in Pakistan möglich ist, zeigen aber gerade die allgemeine Ausführungen des Klägers und des Zeugen im vorliegenden Falle. Wäre nicht die von ihnen behauptete „Anschwärzung“ oder der „Verrat“ des fallengelassenen Liebhabers gewesen, hätte der Kläger - so auch nach seinem Bekundungen in der Anhörung - ohne weiteres im Lande leben können. Etwas anderes wurde auch vom Zeugen nicht dargestellt. Mithin kann von einer Gruppenverfolgung nicht ausgegangen werden (Vgl. auch VG Frankfurt (Main) Urteil vom 22. April. 1998 - 12 E 10675/92.A(1) - Vnb.).

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Im übrigen wird zur weiteren Begründung den Ausführungen im angefochten Bescheid gefolgt, so dass gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf ihn ergänzend Bezug genommen wird.

27

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. In Betracht kämen hier wieder die von ihm allein befürchteten Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner behaupteten politischen Betätigung und der Asylantragstellung. Da ihm deshalb aber, wie oben dargestellt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinerlei Übergriffe drohen, fehlt es auch an einer individuellen konkreten Gefahr der Folter (vgl. § 53 Abs. 1 AuslG), unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 682) oder sonst einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).

28

Die Abschiebungsandrohung ist folglich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1, 2 AuslG).

29

Die Klage war daher nach alledem abzuweisen.

30

Der Kläger verpflichtet, innerhalb der angeordneten Frist das Bundesgebiet zu verlassen.

31

Der Kläger hat als der unterlegene Teil gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.