Verwaltungsgericht Göttingen
v. 01.04.2019, Az.: 5 A 4/18
Disziplinarklage; Disziplinarklagebehörde; Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts; Mangel, wesentlicher; Präsident; Stiftungsausschuss; Stiftungsrat
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 01.04.2019
- Aktenzeichen
- 5 A 4/18
- Entscheidungsform
- Teilurteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die dienstrechtlichen Befugnisse für die beamteten Professorinnen und Professoren der Stiftung Universität Göttingen liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten (vgl. § 3 Abs. 2 NBG i.V.m. § 58 Abs. 3 Satz 2 NHG; klarstellend für die Professorinnen und Professoren der Universitätsmedizin Göttingen - UMG – im Falle von Ernennung und Entlassung: i.V.m. § 63 h Abs. 6 Nr. 1 NHG). Da sie die dienstrechtlichen Befugnisse umfassen, ist die Präsidentin oder der Präsident deshalb gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 erste Alternative NDiszG die Disziplinarbehörde für die beamteten Professorinnen und Professoren der gesamten Stiftung Universität Göttingen (klarstellend für die beamteten Professorinnen und Professoren der UMG: § 63 h Abs. 6 Nr. 2 NHG). Höhere Disziplinarbehörde ist im Sinne der vom Gesetzgeber gewollten „einheitlichen Hochschule“ der Stiftungsrat und nicht der jeweilige Stiftungsausschuss (so auch § 3 ZustVO-NDiszG-MWK).
2. Die Aufforderung zur Beseitigung des Mangels der Disziplinarklageerhebung durch die unzuständige Disziplinarklagebehörde ist auch in Ansehung des Wortlauts von § 50 Abs. 3 Satz 1 NDiszG an den Dienstherrn – hier die Stiftung Universität Göttingen – zu richten.
3. Eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bei der Erhebung der Disziplinarklage ist durch § 34 NDiszG nicht ausgeschlossen und stellt damit auch keinen wesentlichen Mangel der Klageschrift
dar.
Gründe
Dem Dienstherrn des Beklagten war aufzugeben, eine Disziplinarklageschrift der zuständigen höheren Disziplinarklagebehörde innerhalb der aus dem Tenor ersichtlichen Frist vorzulegen.
Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 NDiszG kann das Verwaltungsgericht der Klagebehörde zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, der nach Absatz 1 geltend gemacht worden ist oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. Wird der Mangel der Klageschrift bei der Disziplinarklage nicht innerhalb der Frist beseitigt, so wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts eingestellt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 NDiszG). Die Sachverhalte, die der rechtskräftigen Einstellung unter anderem nach § 50 Abs. 3 Satz 3 NDiszG zugrunde liegen, können nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein (§ 50 Abs. 4 NDiszG).
1.
Hier liegt ein wesentlicher Mangel der Klageschrift vor, weil mit dem Kläger das unzuständige Organ der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts, die Dienstherr des Beklagten ist (§ 58 Abs. 1 NHG), als Disziplinarklagebehörde aufgetreten ist.
Ein wesentlicher Mangel ist jeder Fehler, der im vorgerichtlichen Verfahrensabschnitt Schutzrechte des Beamten verletzt oder der Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung hat (Weiß, in: GKÖD, Bd. II Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Teil 5, Stand 4/2018, M § 55 Rn. 20). Die Erhebung der Disziplinarklage durch die unzuständige Behörde des Dienstherrn ist ein solcher wesentlicher Mangel (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 58; Beschl. v. 14.10.2013 - 2 B 64.12 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 09.02.2016, - 2 B 84.14 -, juris Rn. 8).
Zuständige Disziplinarklagebehörde ist im vorliegenden Fall der Stiftungsrat der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts (im Folgenden: Stiftungsrat). Dieser ist in der Disziplinarklageschrift nicht als Klagebehörde bezeichnet und hat auch in der Sache nicht über die Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten entschieden. Die Entscheidung über die Erhebung der Disziplinarklage traf vielmehr der Stiftungsausschuss Universität. Mit Schreiben vom 22.05.2018 legte die Präsidentin den Disziplinarvorgang dem Stiftungsausschuss Universität zur Herbeiführung einer Abschlussentscheidung mit der Anmerkung vor, nach ihrer eigenen Bewertung gebiete der festgestellte Sachverhalt die Erhebung einer Disziplinarklage, und zwar mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Stiftungsausschuss Universität beschloss in seiner Sitzung vom 27.06.2018, Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben. Zugleich beschloss der Stiftungsausschuss Universität, den Prozessbevollmächtigten mit der Erstellung und Einreichung der Disziplinarklageschrift zu beauftragen. Damit korrespondiert, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Kammer klargestellt hat, der Stiftungsausschuss Universität trete ob des erläuterungsbedürftigen Aktivrubrums hier als Disziplinarklagebehörde auf; dies ergebe sich auch aus der Begründung der Klageschrift und sei mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) entsprechend rückgekoppelt.
Die Klagebehörde ist hier nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDiszG zu bestimmen. Danach ist Klagebehörde die höhere Disziplinarbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten, für die nicht gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die oberste Disziplinarbehörde oder die Landesregierung die dienstrechtlichen Befugnisse zur Entlassung hat. Die dienstrechtlichen Befugnisse liegen hier nicht beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK), das hier oberste Disziplinarbehörde gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 NDiszG i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nds. Hochschulgesetz (NHG) ist. Die dienstrechtlichen Befugnisse liegen vielmehr bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität (vgl. § 3 Abs. 2 NBG i.V.m. § 58 Abs. 3 Satz 2 NHG; klarstellend für die Professorinnen und Professoren der Universitätsmedizin Göttingen - UMG – im Falle von Ernennung und Entlassung: i.V.m. § 63 h Abs. 6 Nr. 1 NHG). Die dienstrechtlichen Befugnisse umfassen grundsätzlich die Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse (Brinktrine/Neuhäuser, BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, 9. Edition Nov. 2018, § 3 Rn. 12). Die Präsidentin oder der Präsident der Universität ist deshalb gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 erste Alternative NDiszG die Disziplinarbehörde für die verbeamteten Professorinnen und Professoren der gesamten Stiftung Universität Göttingen (klarstellend für die verbeamteten Professorinnen und Professoren der UMG: § 63 h Abs. 6 Nr. 2 NHG). Höhere Disziplinarbehörde für Beamtinnen und Beamte juristischer Personen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ist gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 zweite Alternative NDiszG der höhere Dienstvorgesetzte, soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 2 NDiszG etwas anderes bestimmt ist.
Eine solche Verordnung liegt hier vor. Nach § 3 Nr. 1 der „Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (ZustVO-NDiszG-MWK)“ vom 20.12.2005 (Nds. GVBl., S. 455) nimmt für die Beamtinnen und Beamten einer Stiftung, die nach § 55 NHG Träger einer Hochschule ist, abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 NDiszG die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde der Stiftungsrat wahr.
Die Aufgabenzuweisung durch § 3 Nr. 1 ZustVO-NDiszG-MWK bildet – ebenso wie § 4 ZustVO-NDiszG-MWK, der die Disziplinarklagebehörde für Beamtinnen und Beamte der Humanmedizin (heute: Universitätsmedizin Göttingen - UMG -) regelt – die organschaftliche Struktur der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts ab, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung hochschulrechtlich vorgesehen war. Danach bestanden neben den Organen Stiftungsrat und Präsidium (nur) für den Bereich Humanmedizin besondere Organe. § 60a NHG i.d.F. des Gesetzes vom 22.01.2004 (Nds. GVBl., S. 33) regelte ursprünglich nur den Ausschuss Humanmedizin der Stiftung Universität Göttingen. Daneben regelte § 60b NHG i.d.F. des Gesetzes vom 22.01.2004 den erweiterten Stiftungsrat, dem neben den Mitgliedern des Stiftungsrats auch die Mitglieder des Ausschusses Humanmedizin angehörten. § 4 ZustVO-NDiszG-MWK nimmt Bezug auf diese seinerzeit neu eingerichteten Gremien für den Bereich der Humanmedizin der Stiftung Universität Göttingen. Für den Bereich der Universität Göttingen bestanden demgegenüber als Organe der Stiftung allein der Stiftungsrat und das Präsidium.
Die Änderungen der organschaftlichen Struktur der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts durch das Gesetz vom 21.11.2006 (Nds. GVBl., S. 538) vollzog der Verordnungsgeber bislang nicht nach. Mit dem genannten Gesetz wurde neben dem bereits bestehenden Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (vgl. § 60a Abs. 2 NHG) ein Stiftungsausschuss Universität (vgl. § 60a Abs. 1 NHG) gebildet und die Einrichtung des erweiterten Stiftungsrats, auf den § 4 Abs. 2 ZustVO-NDiszG-MWK Bezug nimmt, abgeschafft. Das gemeinsame Gremium der Bereiche Universität und UMG ist nunmehr der Stiftungsrat (vgl. § 60b NHG). Entsprechend trifft § 59 Abs. 2 NHG abweichend von § 59 Abs. 1 NHG, der als Organe einer Stiftung, die Trägerin einer Hochschule ist, nur den Stiftungsrat und das Präsidium kennt, eine Sonderregelung für die Stiftung Universität Göttingen. Danach bestehen als Organe der Stiftung Universität Göttingen der Stiftungsrat, der Stiftungsausschuss Universität, der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin, das Präsidium der Universität und der Vorstand der Universitätsmedizin. Diese besondere organschaftliche Struktur nimmt Rücksicht auf den Umstand, dass unter dem Dach der Stiftung Universität Göttingen mit der Georg-August-Universität Göttingen und der Universitätsmedizin Göttingen (UMG) zwei universitäre Bereiche zusammengefasst sind, die weitgehend verselbständigt sind.
Nach Auffassung der Kammer ist durch das Gesetz vom 21.11.2006 die Regelung des § 3 Nr. 1 ZustVO-NDiszG-MWK jedenfalls für beamtete Professoren der Universität Göttingen – zu denen der Beklagte zählt – nicht gegenstandslos geworden. Die Regelung entspricht insoweit noch der Wertung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes sowie der Wertung des Verordnungsgebers selbst.
Nach § 60 b Abs. 3 NHG tritt der Stiftungsrat in den Angelegenheiten, die außer der Universitätsmedizin auch andere Teile der Stiftung Universität Göttingen betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin. Bei der Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse bezüglich beamteter Professorinnen und Professorinnen handelt es sich um eine solche übergreifende Angelegenheit. Nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz ist bei statusbeeinflussenden Entscheidungen für die beamteten Professorinnen und Professoren der Universität Göttingen wie der UMG einheitlich die Präsidentin oder der Präsident Dienstvorgesetzter (vgl. schon oben zu den §§ 58 Abs. 3 Satz 2, 63 h Abs. 6 Nr. 1 NHG). Nach § 63 h Abs. 6 Nr. 2 NHG hat diese oder dieser ausdrücklich auch für die beamteten Professorinnen und Professoren der UMG die disziplinarischen Befugnisse. Die Regelung, die mit Gesetz vom 21.11.2006 zusammen mit den weiteren Bestimmungen des neuen Kapitels 5 „Humanmedizinische Einrichtungen“ in das Niedersächsische Hochschulgesetz eingefügt worden ist, beschreibt Zuständigkeitsbereiche, die nach der Gesetzesbegründung „im Interesse einer einheitlichen Hochschule bei der Präsidentin oder dem Präsidenten“ verbleiben (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 01.03.2006, LT-Drs. 15/2670, S. 63). Die statusverändernde dienstrechtliche Verantwortlichkeit für das „Top-Personal“ ist demnach nicht auf die beiden „Säulen“ Universität und UMG verteilt, sondern liegt in einer Hand. Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidiums (vgl. § 38 Abs. 1 NHG) ist nach § 58 Abs. 3 Satz 1 NHG der Stiftungsrat. Auch wenn sich die Regelung des § 63 h Abs. 6 Nr. 2 NHG nach ihrer vom Kläger betonten systematischen Stellung nur auf die UMG bezieht, ergibt sich aus ihr zur Überzeugung der Kammer die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Zuständigkeitszuweisung an die Organe der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts Angelegenheiten, die die „einheitliche Hochschule“ betreffen, auf der Ebene der Stiftung selbst zu belassen.
Auch aus § 4 Abs. 2 ZustVO-NDiszG-MWK lässt sich für den Bereich der beamteten Professorinnen und Professoren der Humanmedizin der Stiftung Universität Göttingen schließen, dass mit dem erweiterten Stiftungsrat gerade ein gemeinsames Organ der Universität und der Humanmedizin die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde wahrnehmen sollte. Diese Aufgaben betreffen damit jedenfalls aus der Warte der Humanmedizin nicht ausschließlich Angelegenheit dieses Bereichs. Im Umkehrschluss betreffen die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde in Bezug auf beamtete Professorinnen und Professoren der Hochschule Universität Göttingen auch den Bereich Humanmedizin.
Vor diesem Hintergrund tritt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht der Stiftungsausschuss Universität nach § 60a Abs. 1 Satz 1 NHG an die Stelle des Stiftungsrates. Danach nimmt der Stiftungsausschuss Universität in Angelegenheiten der Stiftung, die nicht die Universitätsmedizin betreffen, die Aufgaben des Stiftungsrats wahr. Hier liegt indes, wie ausgeführt, keine Angelegenheit vor, die nicht die Universitätsmedizin betrifft, sondern – im Sinne einer „einheitlichen Hochschule“ – eine Angelegenheit der Stiftung insgesamt.
Der Mangel der Disziplinarklageschrift ist auch behebbar. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 14.10.2013 - 2 B 64.12 -, juris Rn. 7 m.w.N.), wonach der festgestellte Mangel – die Klageerhebung durch eine unzuständige Disziplinarklagebehörde – durch Einreichen einer neuen Disziplinarklageschrift geheilt werden kann, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Beklagten entgegen stehen. Dies setzt voraus, dass die neue Disziplinarklageschrift keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. 02.2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 63 m.w.N.). Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass die Entscheidung über die Erhebung einer Disziplinarklage eine Ermessensentscheidung ist (so OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.11.2011 - OVG 80 D 6.09 -, juris Rn. 39). Der beklagte Beamte erleidet keinen rechtlichen Nachteil, der auf den ursprünglichen Fehler zurückzuführen wäre, wenn die zuständige Disziplinarbehörde die Entscheidung bestätigt. Denn die im Ergebnis belastende Entscheidung wird durch das Gericht getroffen. Damit unterscheidet sich die Rechtslage von der Rechtslage der gerichtlichen Anfechtung einer Ermessensentscheidung, bei der das Gericht in den Grenzen von § 114 VwGO die behördliche Ermessensausübung nur überprüft (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Bd. II, Stand 48. Akt. April 2018, § 55 Rn. 8a).
Der Mängelbeseitigung durch die Georg-August-Universität Stiftung öffentlichen Rechts steht auch nicht § 50 Abs. 3 Satz 1 NDiszG entgegen. Danach kann das Verwaltungsgericht der Klagebehörde zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels eine Frist setzen. Nach seinem Wortlaut richtet sich die Aufforderung zur Beseitigung eines Mangels an die Klagebehörde selbst. Disziplinarklagebehörde ist hier der Stiftungsausschuss Universität, der eine Beschlussfassung der zuständigen Klagebehörde – hier der Stiftungsrat – aber nicht herbeiführen kann. Die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck des § 50 Abs. 3 Satz 1 NDiszG streiten zur Überzeugung der Kammer für eine Auslegung dahingehend, dass dem Dienstherrn selbst eine Frist zur Beseitigung des wesentlichen Mangels gesetzt werden kann. Wie auch § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG („Das Gericht kann dem Dienstherrn …“) richtete sich die Regelung in der Fassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts vom 17.06.2004, LT-Drs. 15/1130, S. 24) an den Dienstherrn. Auf Empfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (LT-Drs. 15/2243, S. 41) wurde der Wortlaut dahingehend geändert, dass Adressat des Beschlusses des Gerichts nunmehr die Klagebehörde ist. Aus der Begründung im Schriftlichen Bericht (LT-Drs. 15/2260, S. 20) folgt, dass damit nur eine sprachliche und redaktionelle Korrektur vorgeschlagen wurde. Eine Änderung in der Sache, insbesondere eine Beschränkung der Mängelbeseitigung auf solche Fehler, die allein die aktivlegitimierte Klagebehörde bewirken kann, war demzufolge nicht bezweckt (so i.E. auch Weiß, a.a.O., M § 55 Rn. 62). Die Regelung ist mithin so auszulegen, dass sich der Beschluss – wie hier – auch an den nicht aktivlegitimierten Dienstherrn richten kann.
Der Beklagte hat den Mangel zwar nicht innerhalb der ihm mit der Eingangsverfügung vom 30.07.2018 gesetzten Frist von zwei Monaten gerügt, § 50 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 NDiszG. Die Beseitigung des Mangels ist aber auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes zweckmäßig, weil auf der einen Seite die Zeitverzögerung durch die Beschlussfassung durch den zuständigen Stiftungsrat nicht wesentlich ins Gewicht fällt und auf der anderen Seite im Sinne der vom Hochschulgesetzgeber intendierten einheitlichen Hochschule eine Entscheidung des Stiftungsrates über die Erhebung der Disziplinarklage auch angezeigt im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 NDiszG ist. Die Frist zur Beseitigung des Mangels von drei Monaten nimmt auf den Umstand, dass der Stiftungsrat nicht durchgehend tagt, angemessen Rücksicht. Sollte die Frist sich entgegen der Erwartungen der Kammer nicht als auskömmlich erweisen, ist auf Antrag nach Maßgabe von § 50 Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 49 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 NDiszG eine Fristverlängerung möglich.
2.
Kein wesentlicher Mangel der Klageschrift ist nach Auffassung der Kammer hingegen darin zu sehen, das die Disziplinarklageschrift nicht der gesetzliche Vertreter der Disziplinarklagebehörde unterzeichnet hat, sondern ein hierzu bevollmächtigter Rechtsanwalt, der Prozessbevollmächtigte des Klägers. Das Niedersächsische Disziplinargesetz kennt keine Regelung zur Zeichnungsbefugnis für die Disziplinarklage. Insoweit weicht die Rechtslage in Niedersachen von der anderer Bundesländer wie etwa Nordrhein-Westfalen ab; die zur dortigen Rechtslage (s. § 32 Abs. 5 LDG NW; Gansen, a.a.O., § 34 Rn. 43) ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 (BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 - 2 C 12.17 -, juris Rn. 29 f.) ist nicht auf die hiesige Rechtslage übertragbar. Mit der Übertragung der Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage auf eine Klagebehörde wird eine Behördenzuständigkeit begründet. Die Zuständigkeitszuweisung enthält damit schon keine Aussage darüber, welcher Organwalter innerhalb der Behörde zuständig ist (Gansen, a.a.O., § 34 Rn. 59). Aus demselben Grund ist auch eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bei der Erhebung der Disziplinarklage nicht durch die Zuständigkeitszuweisung nach § 34 NDiszG ausgeschlossen.