§ 3 ZustVO-NDiszG-MWK - Stiftungen als Träger einer Hochschule
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (ZustVO-NDiszG-MWK)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MWK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
Für die Beamtinnen und Beamten einer Stiftung, die nach § 55 NHG Träger einer Hochschule ist, nimmt abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 NDiszG
- 1.
die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde der Stiftungsrat und
- 2.
die Aufgaben der Disziplinarbehörde
- a)
in Bezug auf die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums der Hochschule der Stiftungsrat und
- b)
im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident
wahr.