Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.04.2006, Az.: 9 LA 270/05
Anwendung des § 73 Abs. 2a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) auf nach dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge; Vorliegen eines Abschiebungshindernisses aufgrund der Unzumutbarkeit einer Rückkehr in das Heimatland Irak; Nachträgliches Wegfallen der Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Anforderungen an die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.04.2006
- Aktenzeichen
- 9 LA 270/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 31833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:0403.9LA270.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 05.07.2005 - AZ: 2 A 98/05
Rechtsgrundlagen
- Art. 1C Nr. 5 S. 1 GFK
- § 73 Abs. 2a AsylVfG
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG
- § 60 Abs. 1 AufenthG
- § 51 Abs. 1 AuslG
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind und bei denen die zu widerrufende Entscheidung im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bereits mehr als 3 Jahre zurückliegt.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. April 2005, durch den die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen, widerrufen und festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juli 2005 abgewiesen.
Mit dem Zulassungsantrag wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) geltend gemacht. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die von den Klägern in der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen, ob einem Flüchtling gemäß Art. 1 C Nr. 5 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - zugemutet werden könne, den Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, wenn dieser Staat durch seine Staatsorgane in erheblichem Umfang menschenrechtswidrige Folter ausübe und ob dann, wenn der UNHCR ausdrücklich hinsichtlich eines Staates erkläre, die Voraussetzungen der "Wegfall der Umstände - Klausel" seien nicht gegeben, gleichwohl ein Gericht den Wegfall der Umstände feststellen könne, wobei es nur einen Teil der nach Auffassung des UNHCR zu berücksichtigenden Gesamtumstände geprüft habe, erweisen sich nicht als grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei einem Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG eine umfassende Klärung des gesamten sonstigen politischen Umfeldes bzw. möglicher zukünftiger politischer Entwicklungen nicht erforderlich ist (Beschluss des Senats vom 1.3.2005 - 9 LA 46/05 - Nds. Rpfl. 2005, 257). § 73 Abs. 1 AsylVfG schützt nicht vor allgemeinen Gefahren.
Die von den Klägern angesprochene Problematik, ob Art. 1 C Nr. 5 GFK im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG eine Prüfung erfordert, inwieweit im Heimatstaat eine hinreichend stabile Sicherheitslage vorherrscht und damit eine Rückkehr zumutbar ist, ist inzwischen mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 - geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt:
"]Wegfall der Umstände[ im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, auf Grund derer die Anerkennung erfolgte, meint danach - ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse. Unter ]Schutz[ ist nach Wortlaut und Zusammenhang der erwähnten ]Beendigungsklausel[ ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen. Der Begriff ]Schutz des Landes[ in dieser Bestimmung hat nämlich keine andere Bedeutung als ]Schutz dieses Landes[ in Art. 1 A Nr. 2 GFK, der die Flüchtlingseigenschaft definiert. Schutz ist dabei bezogen auf die Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung. Da Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK die Beendigung des Flüchtlingsrechts im Anschluss an Art. 1 A Nr. 2 GFK regelt, kann mit ]Schutz[ nur der Schutz vor Verfolgung gemeint sein (vgl. VGH München, InfAuslR 2005, 43 <44>[VGH Bayern 06.08.2004 - 15 ZB 30565/04], VG Dresden, AuAS 2005, 207 <209>; a. M. Salomons/Hruschka, ZAR 2004, 386 <390 f.>). Diese ]Beendigungsklausel[ beruht nämlich auf der Überlegung, dass in Anbetracht von Veränderungen in dem Verfolgerland ein internationaler (Flüchtlings-)Schutz nicht mehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person zum Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. Handbuch UNHCR Nr. 115) und damit die Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für den internationalen Schutz nachträglich weggefallen sind. Nach allem kann ein Ausländer nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen. Dazu muss allerdings feststehen, dass ihm bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht.
Dagegen werden allgemeine Gefahren (z. B. auf Grund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) von dem Schutz des Art. 1 A Nr. 2 GFK nach Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung ebenso wenig umfasst wie von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK (anders offenbar die UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 C (5) und (6) des Abk. von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 10. Februar 2003, NVwZ Beilage Nr. I 8/2003, S. 57 <59>, wo u. a. eine ]angemessene Infrastruktur[ verlangt wird, ]innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage[). Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung mithin nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden (vgl. namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG)."
Eine nachträgliche Divergenz i. S. des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt ebenfalls nicht vor, denn das angegriffene Urteil steht mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang.
Die des weiteren von den Klägern als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob bei der Entscheidung in einem Widerrufsverfahren, das mehr als drei Jahre nach Bestandskraft des Anerkennungsbescheides eingeleitet worden ist, auch ohne das nunmehr vorgeschriebene Prüfungsverfahren nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG Ermessen auszuüben ist, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ebenfalls nicht. Denn diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren deshalb nicht stellen, weil es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2a AsylVfG um einen zukunftsgerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt, der ab dem 01. Januar 2005 mit Inkrafttreten des AufenthG verpflichtend geworden ist. Dieses Verständnis folgt aus dem Zusammenhang mit der Neuregelung des § 26 Abs. 3 AufenthG (OVG Münster, Beschluss vom 12.12.2005 - 21 A 4681/05.A -; VGH Kassel, Beschluss vom 1. August 2005 - 7 UE 1364/05.A -). Einem anerkannten Asylberechtigten bzw. Abschiebungsschutzberechtigten gemäß § 60 Abs.1 AufenthG ist nunmehr eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erteilen. Nach dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erst dann erteilt werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund wollte der Gesetzgeber das Bundesamt zu einer generellen Prüfung anhalten, zu der es auch zuvor bereits verpflichtet war (VGH Kassel, Beschluss vom 1.8.2005 - 7 UE 1364/05.A -, zitiert nach juris).
Ohne eine ausdrücklich angeordnete Rückwirkung kann die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Überprüfungspflicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren für zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig abgeschlossene Anerkennungsverfahren somit allenfalls bedeuten, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG vorliegen, bis zum 1. Januar 2008 zu erfolgen hat (vgl. VGH München, Urteil vom 10.5.2005 - 23 B 05.30217 -; OVG Münster, Beschluss vom 12.12.2005 - 21 A 4681/05.A -). Jedenfalls bis zu diesem Datum kann erst durch eine entsprechende Prüfung, die ohne Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheides endet, die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG ausgelöst werden (OVG Münster, Beschluss vom 12.12.2005, a.a.O.; a. A. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 31.10.2005 - 9 E 2509/05.A (V) - InfAuslR 2006, 42[VG Frankfurt am Main 31.10.2005 - 9 E 2509/05]). Im vorliegenden Fall ist es jedoch bereits durch den angefochtenen Bescheid vom 11. April 2005 zu einer (gebundenen) Widerrufsentscheidung der mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, gekommen.
Der Gesetzgeber hat das Fehlen einer rückwirkenden Regelung erkannt. Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 14.12.2004 (BT-Drs. 15/4491) sah aus integrationspolitischer Sicht in Art. 1 Nr. 12 eine Ergänzung von § 104 durch einen Absatz 6 vor. Danach sollte bei Ausländern, die vor dem 01.01.2005 seit mehr als drei Jahren eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 Abs. 1 AsylVfG a. F. besitzen, bei der Anwendung des § 26 Abs. 3 AufenthG die Mitteilung gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG als ergangen gelten. Dieser Vorschlag ist jedoch nicht Gesetz geworden. Mithin hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Rückwirkung entschieden (VGH Kassel, Beschluss vom 1.8.2005, a.a.O.). Dieser Wille des Gesetzgebers kann auch für das Verständnis der hier streitigen Regelung zugrunde gelegt werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12.12.2005, a.a.O.). Darüber hinaus steht die Prüfungspflicht gem. § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten der Widerrufsentscheidung. Sie steht vielmehr, wie das Unverzüglichkeitsmerkmal in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG belegt, ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition (VGH Kassel, Beschluss vom 1.8.2005, a.a.O.). Selbst wenn der Widerruf - entgegen der hier vertretenen Auffassung - nicht innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG ergangen bzw. nach Ermessen zu treffen gewesen wäre, wäre der Widerrufsbescheid der Beklagten deshalb nicht rechtswidrig.