Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.04.2006, Az.: 8 LA 153/05
Stützen eines Approbationsverlangens auf ein in Spanien abgeschlossenes Studium und dort erworbene Berufserfahrung; Umfang der Rechtskraft eines teilweise abweisenden und im Übrigen zur Neubescheidung verpflichtenden Urteils; Erteilung einer Approbation auf Grund eines 1990 in Spanien abgeschlossenen Psychologiestudiums und nachfolgender Berufserfahrung in Spanien und Deutschland; Zulassung zur spanischen Psychologenkammer und die sich daran anschließende Berufstätigkeit als psychologische Psychotherapeutin in Spanien als gleichwertiger Ersatz für die in Deutschland vorgeschriebene Ausbildung und staatliche Prüfung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.04.2006
- Aktenzeichen
- 8 LA 153/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 28279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:0420.8LA153.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 25.07.2005 - AZ: 5 A 148/04
Rechtsgrundlagen
- § 2 PsychThG
- § 5 PsychThG
- § 12 Abs. 3 PsychThG
- Art. 3b RL 89/48/EWG
Fundstelle
- MedR 2007, 447-450 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Umfang der Rechtskraft eines teilweise abweisenden und im Übrigen zur Neubescheidung verpflichtenden Urteils.
- 2.
Zu den Voraussetzungen, unter denen einer Antragstellerin auf Grund eines 1990 in Spanien abgeschlossenen Psychologiestudiums und nachfolgender Berufserfahrung in Spanien und Deutschland eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG i. . V. m. §§ 2 Abs. 2, 12 Abs. 3 PsychThG und Art. 3 b der Richtlinie 89/48/EWG zu erteilen ist.
Redaktioneller Leitsatz
Ein in Spanien erworbenes Diplom über den erfolgreichen Abschluss eines Psychologiestudium reicht allein noch nicht als Ersatzapprobationsvoraussetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 PsychThG aus, wenn die vergleichbare dreijährige praktische Ausbildung in Spanien nach dem Abschluss des Studiums wesentliche Unterschiede zu der Ausbildung nach dem PsyhThG aufweist.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, da die Voraussetzungen für die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO nicht gegeben sind.
Die im C. in Schweden geborene Klägerin, nach Aktenlage spanische Staatsangehörige, schloss im September 1990 in Spanien an der Staatlichen Universität für Fernstudien, Fakultät für Psychologie, ein fünf Studienjahre umfassendes Psychologiestudium ab. Nach einer Bestätigung dieser Universität vom Januar 1991 ist sie daher berechtigt, in Spanien "den amtlichen akademischen Grad des Staatsexamens in Psychologie zu führen." Von Oktober 1990 bis Februar 1991 sowie vom Oktober 1991 bis Juni 1993 war die Klägerin nach ihren Angaben als Psychologische Psychotherapeutin verhaltenstherapeutisch in Alicante (Spanien) tätig. Dazu legt sie eine (undatierte) Bescheinigung der Berufskammer der Psychologen in Valencia vor. Danach habe die Klägerin ihr Staatsexamen in Psychologie abgelegt, sei Mitglied der Berufskammer der Psychologen in Valencia und daher berechtigt, die Tätigkeit einer Psychotherapeutin auszuüben. Nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland erhielt die Klägerin im Juni 1993 eine auf das Heilpraktikergesetz gestützte Erlaubnis, Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie auszuüben. Seit September 1993 bis zumindest zum Juni 2000 war sie nach ihren Angaben als Psychotherapeutin in eigener Praxis in Deutschland tätig. Dabei habe sie in den Jahren von 1991 bis 1998 Patienten in einem Umfang von mehr als 4.000 Stunden behandelt. Dies ergebe sich aus einer von ihr erarbeiteten und anonymisierten Aufstellung über die von ihr in diesem Zeitraum behandelten Patienten. Sie habe ihre Leistungen den Patienten unmittelbar in Rechnung gestellt. Ihre Patienten hätten die Rechnungen dann bei ihrer (jeweiligen) Krankenkasse eingereicht und erstattet erhalten. Zum Nachweis legte die Klägerin eine Bescheinigung der DAK vor, wonach sie (die Klägerin) in Einzelfällen bis 1999 therapeutische Leistungen mit der DAK abgerechnet habe. Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, im Rahmen ihres Studiums eine mindestens 140 Stunden umfassende theoretische Ausbildung in Verhaltenstherapie, einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren, erfahren zu haben.
Die Klägerin stellte im Jahr 2000 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin nach dem Psychotherapeutengesetz (nachfolgend PsychThG). Dieser Antrag wurde von dem Funktionsvorgänger des beklagten Amtes abgelehnt, und zwar durch zwei getrennte Bescheide. Mit Bescheid vom 9. Mai 2001 wurde eine "Approbation gemäß § 2 Abs. 2 PsychThG" abgelehnt, d.h. die von der Klägerin in Spanien absolvierte Ausbildung und ihr dort erworbene Berufserfahrung wurden nicht als Ersatz für die in Deutschland grundsätzlich nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 5 PsychThG als Approbationsvoraussetzung geforderte fachliche Qualifikation anerkannt, die neben dem abgeschlossenen Psychologiestudium noch eine dreijährige, mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossene Ausbildung umfasst. Zur Begründung des ablehnenden Bescheides wurde ausgeführt, dass zwar gemäß § 2 Abs. 2 PsychThG i. V. m. Art. 1 der Richtlinie 89/48/EWG eine Anerkennung der von der Klägerin in Spanien absolvierten Ausbildung und ihrer dort erworbenen Berufserfahrung als Ersatzapprobationsvoraussetzung grundsätzlich möglich sei. Dazu müsse der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten auch in Spanien reglementiert sein. Außerdem müsse die Klägerin ein Diplom vorlegen, aus dem sich ergebe, dass sie die Voraussetzungen für die Ausübung dieses reglementierten Berufes des Psychologischen Psychotherapeuten in Spanien erfüllt habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. In Spanien sei nämlich nur der Beruf des Psychologen, nicht aber der davon zu unterscheidende und hier maßgebende Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten gesetzlich oder anderweitig reglementiert.
Mit weiterem Bescheid vom 22. Oktober 2001 wurde auch die Erteilung der "Approbation gemäß § 12 Abs. 3 PsychThG" abgelehnt, d.h. die von der Klägerin in Spanien und Deutschland absolvierte Ausbildung und ihre jeweilige Berufserfahrung wurden auch auf der Grundlage der Übergangsregelung des § 12 Abs. 3 PsychThG nicht als Ersatz für die Approbationsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG anerkannt. Zur Begründung wurde insoweit angeführt, dass die von der Klägerin vorgelegten sog. Eigenbelege zum Nachweis der nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 PsychThG erforderlichen praktischen psychotherapeutischen Tätigkeit und der ergänzend nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 PsychThG notwendigen theoretischen Ausbildung nicht ausreichten. Nach jeweils erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens beschritt die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg.
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass es sich bei den auf die Erteilung der Approbation "nach § 2 Abs. 2 PsychThG" einerseits und "gemäß § 12 Abs. 3 PsychThG" andererseits gestützten Anträgen um zwei unterschiedliche Streitgegenstände handele, allerdings eine Klagehäufung gemäß § 44 VwGO zulässig sei. Der auf die Erteilung einer Approbation "nach § 2 Abs. 2 PsychThG" gerichtete Antrag wurde durch Urteil vom 18. Dezember 2002 mit der bereits im Ausgangsbescheid enthaltenen Begründung abgelehnt, d. h. wegen der fehlenden Reglementierung der Berufstätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut in Spanien. Im Übrigen, d. h. bezogen auf die Approbation "gemäß § 12 Abs. 3 PsychThG", wurde der Funktionsvorgänger des Beklagten zur "Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet." Das Verwaltungsgericht sah - soweit verständlich - gestützt auf Nr. 5 eines von dem Funktionsvorgänger des Beklagten herausgegebenen "Merkblatts mit Vordrucken für die Approbation nach dem PsychThG" (= Merkblatt) ein "Ermessen" der Behörde insoweit eröffnet, als die zuständige Behörde danach "in besonderen Ausnahmefällen" zum Nachweis der erforderlichen Approbationsvoraussetzungen, hier des § 12 Abs. 3 PsychThG, "auch ausschließlich Eigenbelege ausreichen" lassen könne. Begründet wurde die Annahme eines solchen Ausnahmefalles damit, dass der Klägerin in der Vergangenheit, nämlich im Jahr 1992, in Deutschland zunächst zu Unrecht die Anerkennung ihres in Spanien abgelegten Psychologiestudiums versagt worden sei. Dieser Fehler sei erst im Jahr 2000 korrigiert worden. "Mangels akademischen Grades und mangels Kassenzulassung" habe die Klägerin nicht direkt mit den Kassen, sondern nur mit den Patienten abrechnen können und müsse deshalb von der "strengen" Nachweispflicht des § 12 Abs. 3 PsychThG befreit werden. "Da sich die Entscheidung über die Approbation neben diesen Erwägungen auch noch auf weitere Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 PsychThG stütze - wie etwa den Nachweis theoretischer Ausbildung -, habe der Beklagte die Klägerin unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts neu zu bescheiden." Die von beiden Beteiligten gegen dieses Urteil gestellten Zulassungsanträge wurden durch Senatsbeschluss vom 16. April 2003 (- 8 LA 28/03 -) abgelehnt.
Die Klägerin bat daraufhin bei dem Funktionsvorgänger des Beklagten um abschließende Bescheidung ihres Approbationsantrages unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 26. September 2003 erneut abgelehnt. Zum Nachweis der mindestens 4.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 PsychThG fehle die gebotene Vorlage von Kopien der von der Klägerin über entsprechende Behandlungsstunden ausgestellten Rechnungen. Unverändert mangele es darüber hinaus an einem geeignetem Nachweis über die gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 PsychThG mindestens notwendigen 140 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren, die die Klägerin nach ihren Angaben im Rahmen ihres Studiums erhalten haben wolle. Dazu sei eine bislang nicht vorgelegte Erklärung der Universität Madrid in amtlich beglaubigter Übersetzung erforderlich, aus der sich die gesamte Stundenzahl der im Rahmen des Studiums erfolgten theoretischen Ausbildung im Bereich der Klinischen Psychologie ergebe. Die von der Klägerin stattdessen vorgelegte Bescheinung des spanischen Generalkonsulats sei nicht hinreichend konkret und ersetze deshalb den vorgenannten, spezielleren Nachweis nicht.
Nach erfolglosem Vorverfahren beschritt die Klägerin erneut den Verwaltungsrechtsweg. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit dem nunmehr angegriffenen Urteil vom 25. Juli 2005 ab. Unter Bezugnahme auf das Urteil derselben Kammer vom 18. Dezember 2002 wurde zunächst ausgeführt, dass die Klägerin nicht die Approbationsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 PsychThG erfülle. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 3 PsychThG nicht gegeben. Die Klägerin habe nicht den erforderlichen Nachweis der nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 PsychThG gebotenen theoretischen und praktischen Berufstätigkeit geführt. "Selbst bei großzügiger Berücksichtigung der sonstigen Eigenbelege und damit unter Relativierung der strengen Nachweispflicht wegen Besonderheiten des vorliegenden Falles (vgl. Kammerurteil v. 18.12.2002) müssten an die Eigenbelege Mindestanforderungen gestellt werden", denen die Klägerin nicht genügt habe.
Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Zulassungsantrages zunächst auf ernstliche Zweifel i. S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit ihr eine Approbationserteilung "gemäß § 2 Abs. 2 PsychThG" versagt worden sei. Auch hierüber sei in diesem Zulassungs- und einem anschließendem Berufungsverfahren zu entscheiden. Die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 18. Dezember 2002 stehe dem nicht entgegen. Denn § 2 Abs. 2 Satz 3 und 8 PsychThG sei durch Gesetz vom 16. Juli 2003, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 18. Dezember 2002, geändert worden. Zudem habe auch das Verwaltungsgericht in seinem weiteren, hier angefochtenen Urteil vom 25. Juli 2005 - ansatzweise - das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 PsychThG erneut geprüft. Dabei sei es jedoch ohne hinreichende Aufklärung davon ausgegangen, dass der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten nicht auch in Spanien reglementiert sei. Bei Annahme einer solchen Reglementierung ergebe sich die für die Approbation erforderliche fachliche Qualifikation der Klägerin bereits aus § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 PsychThG. Selbst wenn es jedoch - wie bislang angenommen - in Spanien an einer Reglementierung des Berufes als Psychologischer Psychotherapeut fehle, so stehe der Klägerin aufgrund ihres in Spanien erfolgreich abgeschlossenen Studiums, das ihr dort den Zugang zu einer Berufstätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin eröffnet habe, und der darauf beruhenden Berufserfahrung jedenfalls ein Anspruch auf Approbation gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 PsychThG n. F., hilfsweise aus dem dann unzureichend in bundesdeutsches Recht umgesetzten und deshalb zugunsten der Klägerin unmittelbar anwendbaren Art. 3 b) der Richtlinie 89/48/EWG zu. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht die Prüfung unterlassen, ob nicht wenigstens § 2 Abs. 2 Satz 5 PsychThG auch zugunsten von Antragstellern anwendbar sei, die - wie die Klägerin - ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der EU erworben hätten. In diesem Falle hätte die Klägerin eventuell bestehende Ausbildungsdefizite durch Absolvierung eines Anpassungslehrgangs bzw. einer Eignungsprüfung ausgleichen können. Die Beantwortung der zuvor aufgeworfenen und entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des § 2 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PsychThG erweise sich zudem als besonders tatsächlich und rechtlich schwierig im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Zugleich komme der hier u.a. entscheidungserheblichen Frage "nach einer ausreichenden Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG bzw. der Richtlinie 92/51/EWG" grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden aber auch insoweit, als das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 PsychThG verneint habe. Das Gericht habe in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 18. Dezember 2002 verkannt, dass es sich bei der Approbationserteilung nach § 12 PsychThG nicht um eine Ermessensentscheidung handele. Diesem Urteil lasse sich jedoch zumindest der Schluss entnehmen, dass die von der Klägerin bereits damals eingereichten "Praxisnachweise" die Voraussetzungen des § 12 PsychThG erfüllten und die Abweisung des Anspruches nach § 12 Abs. 3 PsychThG - zumindest überwiegend - lediglich wegen der fehlenden Theorienachweise erfolgt sei. Diese Nachweise habe die Klägerin aber jetzt durch die schon nach europarechtlichen Grundsätzen anzuerkennende Bescheinigung des spanischen Generalkonsulats erbracht.
Dem so begründeten Zulassungsbegehren kann nicht entsprochen werden.
Mit ihrem o.a. Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihr in Spanien erfolgreich abgeschlossenes Psychologiestudium, die dort erfolgte Zulassung zur Kammer der Psychologen sowie ihre in Spanien ausgeübte Berufstätigkeit nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 PsychThG bzw. der unmittelbaren Anwendung des Art. 3 b) der Richtlinie 89/48 EWG als ausreichend für die Approbationserteilung angesehen, kann die Klägerin schon deshalb nicht durchdringen, weil einer Berücksichtigung dieses Vorbringens im vorliegenden Verfahren gemäß § 121 Nr. 1 VwGO die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 18. Dezember 2002 (5 A 5561/01) entgegensteht. In dieser Entscheidung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem auf § 2 Abs. 2 PsychThG gestützten Approbationsbegehren einerseits und dem Approbationsbegehren gemäß der Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 3 PsychThG andererseits um zwei unterschiedliche Streitgegenstände handele. Das auf die Approbationserteilung nach § 2 Abs. 2 PsychThG gerichtete Begehren ist nach Zurückweisung des von der Klägerin gestellten Berufungszulassungsantrages durch den Senatsbeschluss vom 16. April 2003 (- 8 LA 28/03 -) rechtskräftig abgewiesen worden. Dieses rechtskräftig gewordene Urteil bindet gemäß § 121 Nr. 1 VwGO die Beteiligten in diesem Verfahren, ohne dass es auf die - sehr zweifelhafte - Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts ankommt, die Approbationserteilung nach § 2 Abs. 2 PsychThG stelle im Verhältnis zu der Approbationserteilung gemäß § 12 (Abs. 3) PsychThG einen gesonderten Streitgegen-stand dar. Demnach ist hier zugrunde zu legen, dass es einen gesonderten, auf Approbationserteilung nach § 2 Abs. 2 PsychThG gerichteten Streitgegenstand gibt. Der so verstandene Streitgegenstand bezieht sich auf alle möglichen Anspruchsgrundlagen, aus denen sich gemäß § 2 Abs. 2 PsychThG in der Fassung des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), das im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2002 galt, die von der Klägerin geltend gemachte Anerkennung ihrer in Spanien absolvierten Ausbildung und ihrer dort erworbenen Berufserfahrung als Ersatz für die in Deutschland nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG vorgeschriebene fachliche Qualifikation ergeben konnte. Unerheblich ist hingegen, ob das Verwaltungsgericht diese Bestimmungen überhaupt (oder zutreffend) angewandt hat. Von der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils aus dem Dezember 2002 ist demnach auch das erstmals in diesem Zulassungsverfahren konkretisierte Begehren der Klägerin umfasst, unmittelbar gestützt auf Art. 3 b) der Richtlinie 89/48 EWG Anspruch darauf zu haben, dass das von ihr in Spanien abgeschlossene Psychologiestudium, die Zulassung zur dortigen Psychologenkammer und die sich daran anschließende Berufstätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin in Spanien als gleichwertiger Ersatz für die in Deutschland nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG vorgeschriebene Ausbildung und staatliche Prüfung angesehen werden. Denn § 2 Abs. 2 PsychThG dient für eine Berufstätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut gerade der Umsetzung der Richtlinie 89/48 EWG, auf die deshalb in § 2 Abs. 2 Satz 2 PsychThG ausdrücklich Bezug genommen wird (vgl. nur Behnsen/Bernhardt, PsychThG, 1999, S. 56 f.; Jerouschek, PsychThG, Kommentar, 2004, § 2 Rn. 22 ff.; Kurtenbach in: Das Deutsche Bundesrecht, PsychThG, § 2 S. 12 f.). Das Vorbringen der Klägerin, mit § 2 Abs. 2 PsychThG a. F. sei der Bundesgesetzgeber diesem Regelungsauftrag nicht hinreichend nachgekommen, so dass sich gegebenenfalls unmittelbar aus dieser Richtlinie ein Anspruch auf Anerkennung ihrer in Spanien als einem anderen EU-Mitgliedsstaat erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung und der dort erworbenen Berufserfahrung als gleichwertiger Ersatz für die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG ergebe, zielt nämlich auf dasselbe Begehren wie die in § 2 Abs. 2 PsychThG ausdrücklich geregelten Fälle, bezieht sich auf denselben Sachverhalt und gehört demnach zu demselben Streitgegenstand (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Auflage, § 121, Rn. 24).
Schließlich ist die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 PsychThG auch nicht deshalb (teilweise) erneut zum Streitgegenstand dieses Verfahrens geworden, weil § 2 Abs. 2 PsychThG nach Eintritt der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 18. Dezember 2002 durch das Gesetz vom 16. Juni 2003 (BGBl. I S. 1442, 1454) geändert worden ist. Zwar erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils immer nur auf die Ansprüche, die im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung bestehen bzw. nicht bestehen. Ändert sich also später die maßgebliche Rechts- oder Sachlage, so liegt ein anderer Streitgegenstand vor, der von der Rechtskraft des früheren Urteils nicht mehr erfasst wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 121 Rn. 28; Rennert, a. a. O., Rn. 45, 48; Clausing in: Schoch/-Schmidt-Aß-mann/-Pietzner, VwGO, Kommentar, § 121 Rn. 71, 73, jeweils m. w. N.). Rechtsfolge einer solchen Durchbrechung bzw. Begrenzung der Rechtskraft ist aber nicht die "Fortführung" bzw. "Neueröffnung" eines rechtkräftig abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Vielmehr hat zunächst der Beklagte zu entscheiden, ob sich durch die vorgenannte Gesetzesänderung vom 16. Juli 2003 tatsächlich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Klägerin entscheidungserheblich geändert hat und das Verfahren deshalb insoweit nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wieder aufzugreifen ist oder nach §§ 48, 49 VwVfG wiederaufgriffen werden soll. Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin zwischenzeitlich unter dem 14. Dezember 2005 ausdrücklich gestellt hat. Bislang hat der Beklagte das Verfahren jedoch insoweit nicht wieder aufgegriffen. Mit seinem Bescheid vom 26. September 2003 hat der Funktionsvorgänger des Beklagten vielmehr nur den vom Verwaltungsgericht bindend als eigenständigen Streitgegenstand angesehenen Antrag auf Approbationserteilung nach § 12 Abs. 3 PsychThG nochmals beschieden, und zwar wiederum abschlägig.
Dass das Verwaltungsgericht in seinem hier angefochtenen Urteil vom 25. Juli 2005 erneut Ausführungen zu § 2 Abs. 2 PsychThG gemacht hat, ändert an dem zuvor dargelegten Umfang des hier maßgeblichen Streitgegenstandes ebenfalls nichts. Denn das Verwaltungsgericht darf gemäß § 88 VwGOüber das den Streitgegen-stand bildende Klagebegehren nicht hinausgehen. Im Übrigen verweist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 PsychThG auf sein rechtskräftiges Urteil vom 18. Dezember 2002. Dem Urteil vom 25. Juli 2005 lässt sich also nicht einmal sicher entnehmen, ob erneut eine sachliche Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 PsychThG stattgefunden hat.
Soweit die Klägerin ihr Approbationsverlangen also auf ihr in Spanien abgeschlossenes Studium und ihre dort erworbene Berufserfahrung stützt und daraus die Erfüllung der Approbationsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG i. V. m. § 2 Abs. 2 PsychThG und Art. 3 der Richtlinie 89/48/EWG ableitet, ist dieses Vorbringen nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens, so dass das hierauf bezogene Vorbringen nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO führt. Die Klägerin ist insoweit auf das vorgenannte Wiederaufgreifensverfahren zu verweisen.
Aus den von der Klägerin dargelegten und vom Oberverwaltungsgericht im Zulassungsverfahren zu prüfenden Gründen ergeben sich auch nicht insoweit ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, als der Klägerin die Approbation auch aufgrund § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG i. V. m. § 12 Abs. 3 PsychThG nicht erteilt worden ist. Nach dieser Übergangsvorschrift kann auch derjenige, der - wie die Klägerin - die gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 5 PsychThG in Deutschland vorgeschriebene mindestens dreijährige Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nicht erfolgreich abgeschlossen hat, die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erhalten. Dazu muss er jedoch ersatzweise vier Voraussetzungen erfüllen, nämlich
- 1.
muss er eine Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestanden haben (Satz 1 Halbs. 1),
- 2.
muss er zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren an der Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse mitgewirkt haben oder seine Leistungen müssen während dieser Zeit von einem Unternehmen der Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sein (Satz 1 Halbs. 2),
- 3.
muss der Antragsteller während des vorgenannten Zeitraums mindestens 4.000 Stunden psychotherapeutische Berufstätigkeit oder 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle nachweisen (Satz 2 Nr. 1) und schließlich
- 4.
muss er mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren nachweisen (Satz 2 Nr. 2).
Von den vorgenannten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nach der erfolgten Feststellung der Gleichwertigkeit ihres in Spanien erfolgreich abgeschlossenen Psychologiestudiums jedenfalls die erstgenannte einer "bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule." Ob die Klägerin - was zwischen den Beteiligten vorrangig streitig ist - hinreichend nachgewiesen hat (vgl. ergänzend § 19 PsychTh-AprV), auch den Anforderungen der angeführten dritten und vierten Voraussetzung zu genügen, kann vorliegend dahinstehen. Es fehlt jedenfalls an der notwendigen Darlegung, dass die Klägerin "zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren an der Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse mitgewirkt hat oder ihre Leistungen während dieser Zeit von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind" (vgl. dazu Behnsen/Bernhardt, a.a.O., S. 73 f.; Jerouschek, a.a.O., § 12 Rn. 36 ff.).
Die notwendige Darlegung zu dieser Voraussetzung für eine Ersatzapprobation gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 PsychThG ist nicht etwa deshalb überflüssig, weil aufgrund der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 18. Dezember 2002 bereits feststünde, dass die Klägerin diese Voraussetzung erfüllte. Denn darauf erstreckt sich die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht. Das Verwaltungsgericht hat - bezogen auf den von ihm als selbständigen Streitgegenstand angesehenen Approbationsantrag gemäß § 12 Abs. 3 PsychThG - den Funktionsvorgänger des Beklagten zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet (vgl. zum Umfang der Rechtskraft eines Bescheidungsurteils BVerwG, Urt. v. 27.1.1995 - 8 C 8/93 -, NJW 1996, 737 f., und Beschl. v. 22.4.1987 - 7 B 76/87 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54). Es ist unter Bezugnahme auf Nr. 5 des "Merkblatts" offenbar davon ausgegangen, dass der zuständigen Behörde ein "Ermessen" bei der Beurteilung der Frage zusteht, welche Anforderungen an den erforderlichen Nachweis der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 PsychThG zu stellen sind. Es hat den Funktionsvorgänger des Beklagten deshalb für verpflichtet angesehen, bei seiner erneuten Entscheidung nicht auf die Vorlage von sog. Fremdbelegen als Nachweisen zu bestehen, sondern auch die von der Klägerin eingereichten sog. Eigenbelege zu berücksichtigen. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im vorgenannten Sinne auszulegen, damit noch hinreichend verständlich und auch insoweit der materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. zu den Grenzen der materiellen Rechtskraft bei unklaren Urteilen: Kopp/Schenke, a.a.O., Rn 17; VGH Mannheim, Urt. v. 25.10.2000 - 11 S 43/00 -, VGHBW-Ls 2001, Beilage 1, B 2), so ist damit jedenfalls nicht rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin auch die Voraussetzung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 PsychThG erfüllt. Allenfalls ist ihr auch insoweit eine Nachweiserleichterung zugestanden worden. Hingegen ist sie nicht von der Verpflichtung befreit, überhaupt erst einmal nachvollziehbar darzulegen, wodurch genau sie sieben Jahre im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 PsychThG tätig geworden sein will. Diesen Anforderungen hat die Klägerin aber bislang nicht hinreichend entsprochen; insbesondere hat sie hierzu im Zulassungsantrag nichts vorgetragen. Der Gesetzgeber (vgl. BT-Drs. 13/8035, S. 14 ff.) hat mit der Übergangsregelung in § 12 PsychThG dem rechtstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes Rechnung getragen. Er hat dabei unter Berücksichtigung des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung nur solchen bisher psychotherapeutisch tätigen Personen die Möglichkeit eröffnet, unter Verzicht auf die gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 5 PsychThG grundsätzlich erforderlich dreijährige Ausbildung als Psychologische Psychotherapeuten approbiert zu werden, bei denen er eine hohe fachliche Qualifikation annehmen durfte, wobei eine nicht ausreichende Ausbildung durch berufspraktische Erfahrung und Fortbildung ersetzt wird, und die er auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit für schutzwürdig hielt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 12.6.2002 - 6 A 11874/01 -, MedR 2002, 581). Eine psychotherapeutische Tätigkeit ist jedoch nur dann schutzwürdig und kann Grundlage einer Approbationserteilung nach § 12 Abs. 3 PsychThG sein, wenn es sich um eine erlaubte berufliche Betätigung handelte (vgl. Jerouschek, a.a.O., § 12 Rn. 40; BVerwG, Urt. v. 28.11.2002 - 3 C 44/01 -, DVBl. 2003, 677 ff.). Wer, ohne Arzt zu sein, vor dem In-Kraft-Treten des Psychotherapeutengesetzes außerhalb des sogenannten Delegationsverfahrens selbständig heilkundliche Psychotherapie betreiben wollte, bedurfte einer vorhergehenden Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes. Da die Klägerin nicht am Delegationsverfahren im Sinne des § 12 Abs. 1 PsychThG teilgenommen und erst im Juni 1993 eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz erhalten hat, kann sie bis zum Jahresende 1998 die erforderlichen sieben Jahre der Beteiligung an der Krankenversorgung in Deutschland allein durch ihre Tätigkeit im Bundesgebiet nicht erfüllt haben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn zur Wahrung der Niederlassungsfreiheit von EU-Staatsangehörigen gemäß Artikel 43 EGV auch eine gleichwertige Beteiligung an der Krankenversorgung in Spanien in die o.a. Berechnung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 PsychThG einzubeziehen wäre und die Klägerin von Oktober 1990 bis zum Februar 1991 sowie vom Oktober 1991 bis zum Juni 1993 tatsächlich selbständig als Psychologische Psychotherapeutin in Spanien gleichwertige psychotherapeutische Leistungen erbracht hätte, die von Krankenversicherungsträgern finanziert worden wären. Dazu hat die Klägerin aber nichts vorgetragen. Dem Senat liegen dazu auch keine anderweitigen Erkenntnisse vor.
Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ergeben sich somit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 PsychThG nicht.
Zwar kann gemäß der weiteren Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 3 Satz 3 PsychThG auch Personen, die dem vorgenannten Erfordernis nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 PsychThG nicht entsprechen, noch eine Approbation erteilt werden, wenn sie die in § 12 Abs. 3 Satz 3 PsychThG genannten vier Ersatzvoraussetzungen erfüllen. Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass dies bei ihr hinsichtlich der in § 12 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 PsychThG bezeichneten Voraussetzungen der Fall ist. Auch insoweit kommt daher eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht.
Für das noch ausstehende Wiederaufgreifensverfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass in der Tat Anlass zu der Prüfung besteht, ob die Klägerin die streitige Approbationsvoraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 3 PsychThG n.F. erfüllt. Danach gilt die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG u.a. als erfüllt, wenn die Ausbildung eines Antragstellers mit einem Diplom aus einem EU-Staat zwar im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung wesentliche Unterschiede hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist, seine nachgewiesene Berufserfahrung aber zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Vorliegend dürfte davon auszugehen sein, dass die Klägerin mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss ihres Psychologiestudiums in Spanien in Besitz eines Diploms im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 PsychThG ist. Zwar sprechen der - nicht eindeutige - Wortlaut und die Systematik des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 PsychThG eher dafür, unter einem Diplom nur ein solches zu verstehen, dass dem Inhaber im Ausstellungsstaat den Zugang zu einem reglementierten Beruf im Sinne von Art. 1 c) und d) der Richtlinie 89/48 EWG bescheinigt. Mangels Reglementierung (vgl. zur Rechtslage in Spanien: Jerouschek, a.a.O., § 2 Rn. 29; Schröder, Psychotherapieausbildung im vereinten Europa, VPP 3/2004, sowie ergänzend die Aufzählung reglementierter medizinischer Hilfsberufe in Spanien unter "europa.eu.int/youreurope/nav/-de/citiziens/-factsheets/-es/recognition-qualifications") des von der Klägerin nach ihren Angaben in Spanien ausgeübten Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten käme demnach ihr Zeugnis über den Abschluss des Psychologiestudiums nicht als Diplom in diesem Sinne in Frage. Bei diesem Verständnis enthielte § 2 Abs. 2 PsychThG aber - worauf der Bevollmächtigte der Klägerin zutreffend hinweist - gerade keine hinreichende Umsetzung des ansonsten (vgl. Urteil des EuGH vom 14.7.2005 - C - 141/104 -, Rn. 32 ff., m.w.N.) unmittelbar anwendbaren und gemäß Art. 62 der Richtlinie 2005/36/EG (Amtsbl. L 255, S. 22) noch bis zum 20. Oktober 2007 fortgeltenden Art. 3 b) der Richtlinie 89/48/EWG, der sich auch auf die Tätigkeit eines Psychotherapeuten erstreckt (vgl. Urteil des EuGH vom 10.5. 2001 - C - 285/00 -). Dieses Normverständnis des § 2 Abs. 2 Satz 3 PsychThG n.F. widerspräche zudem dem Sinn und Zweck der Regelung sowie der Gesetzesbegründung (vgl. BT- Drs. 15/804, S. 42 und 44). Denn die Bestimmung soll danach gerade der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG dienen. Verfügt die Antragstellerin somit mutmaßlich über ein Diplom im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 PsychThG, so reicht dies zwar allein noch nicht als Ersatzapprobationsvoraussetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 PsychThG aus. Denn ihr fehlt jedenfalls eine § 5 PsychThG vergleichbare dreijährige praktische Ausbildung nach dem Abschluss ihres Studiums. Ihre spanische Ausbildung weist somit im Vergleich zu der Ausbildung nach dem PsychThG wesentliche Unterschiede im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 PsychThG auf. Zum Ausgleich ist allerdings eine nachgewiesene Berufserfahrung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 PsychThG geeignet. Welche Anforderungen an diese Berufserfahrung zu stellen sind, lässt sich wiederum aus den in Art. 4 der Richtlinie 89/48 EWG genannten Voraussetzungen näher entnehmen. Ihr Vorliegen wird also von der Klägerin im weiteren Verfahren nachzuweisen sein.