Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.04.2006, Az.: 8 LA 63/05
Streit über die Eintragungsverpflichtung eines elektrotechnischen Handwerks in die Handwerksrolle; Darlegungsanforderungen an den Verpflichteten hinsichtlichlich der tatsächlichen Ausübung seiner Tätigkeit; Abgrenzung eines eintragungspflichtigen Handwerks von einem Minderhandwerk; Maßstab für die Annahme eines handwerklichen Betriebes; Eintragungspflicht für eine vergleichbare wesentliche Tätigkeit des Informationstechniker-Handwerks; Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines gestellten Beweisantrages
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.04.2006
- Aktenzeichen
- 8 LA 63/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 32060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:0427.8LA63.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 09.03.2005 - AZ: 1 A 276/04
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 HwO
- § 2 Abs. 3 Nr. 2 Elektrotechnikermeisterverordnung
- § 98 VwGO
- § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO
- § 412 ZPO
Fundstelle
- GewArch 2006, 339-341
Amtlicher Leitsatz
Die Planung des Einsatzes von - auch vorgefertigten - Alarmanlagen, sowie das Aufstellen solcher Anlagen und ihre Wartung gehören zu den wesentlichen Tätigkeiten des zulassungspflichtigen Elektrotechnikerhandwerks und dürfen deshalb selbständig im stehenden Gewerbe nur mit Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, da die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO nicht gegeben sind.
Es bestehen aus den vom Kläger im Zulassungsverfahren geltend gemachten Gründen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach dem ergangenen Urteil kann der Kläger von der Beklagten nicht die Feststellung verlangen, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit - Projektierung, Planung, Montage und Service von und an (industriell vorgefertigten) Einbruchmelde- und Videoüberwachungsanlagen - kein wesentlicher Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks i.S. v. § 1 HwO ist und deshalb ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden darf.
Zwar kann der Kläger jedenfalls unter den hier gegebenen Voraussetzungen eine Klärung der Frage, ob er für seine Tätigkeit einer Eintragung in die Handwerksrolle bedarf, auch gegenüber der Beklagten und nicht lediglich gegenüber dem Träger der für Entscheidungen nach § 16 Abs. 3 HwO zuständigen Behörde verlangen. Die von der Beklagten insoweit aufgeworfene Frage nach der Passivlegitimation bei einer entsprechenden Feststellungsklage hat der Senat bereits mit Beschluss vom 29. November 2004 (- 8 LA 192/04 -) unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim dahingehend beantwortet, dass sich eine entsprechende Feststellungsklage zwar grundsätzlich gegen den Träger der für Entscheidungen nach § 16 Abs. 3 HwO und für die Einleitung eines Bußgeldverfahrens u.a. nach den §§ 117, 118 HwO zuständigen Behörde, nicht aber gegen die zum damaligen Zeitpunkt als höhere Verwaltungsbehörde für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 HwO zuständige Bezirksregierung zu richten habe. Der Senat hat aber ergänzend ausgeführt, dass sich eine entsprechende Feststellungsklage zusätzlich auch gegen die Handwerkskammer richten kann, da sie gemäß § 6 Abs. 1 HwO die Handwerksrolle führt und am Untersagungsverfahren nach § 16 HwO beteiligt ist. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall umso weniger Anlass, als die Beklagte - nach Aktenlage im Gegensatz zu der für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 16 HwO zuständigen Behörde - bereits mit der Frage, ob der Kläger für die vom wahrgenommene Tätigkeit einer Eintragung in die Handwerksrolle benötigt, beschäftigt gewesen ist, diese Frage nach Beteiligung sachverständiger Stellen verneint hat und deshalb mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 die zuständige Behörde sogar ausdrücklich um die Einleitung eines Untersagungsverfahrens nach § 16 HwO (a.F.) gebeten hat. Kann somit die Frage, ob der Kläger für die streitige Tätigkeit der Eintragung in die Handwerksrolle bedarf, vorliegend auch gegenüber der Beklagten geklärt werden, so steht dem Kläger aber in der Sache der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Der Kläger bezeichnet in seinem maßgebenden Klageantrag das von ihm ausgeübte Gewerbe als "Projektierung, Planung, Montage und Service von und an industriell vorgefertigten Einbruchs- und Videoüberwachungsanlagen". Allein über die Zulässigkeit dieser Tätigkeit ist also zu entscheiden. Wenn der Kläger sich hingegen nur als Aufsteller von bestimmten, vorgefertigten Funkalarmanlagen verstehen würde und die Zulässigkeit einer so oder anderweitig begrenzten Tätigkeit geklärt wissen wollte, hätte er dies unmissverständlich erklären müssen. Das hat er jedoch nicht getan. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, abstrakt in der Art eines Rechtsgutachtens zu klären, welche Einzeltätigkeiten eines Elektrotechnikers auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik nach der Handwerksordnung zulassungsfrei ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.2004 - 6 B 5/04 -, GewArch 2004, 488 ff.; Senatsbeschl. v. 29.11.2004, a.a.O.).
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die zuvor näher beschriebene Tätigkeit des Klägers gemäß § 1 HwO in Verbindung mit Nr. 25 der Anlage A zur HwO (jedenfalls) zum Betrieb des zulassungspflichtigen Elektrotechnikerhandwerks gehört und daher von dem Kläger mangels Eintragung in die Handwerksrolle nicht selbständig im stehenden Gewerbe ausgeübt werden darf. Es hat zur Begründung zutreffend darauf verwiesen, dass die vorgenannten Tätigkeiten dem Kernbereich des Elektrotechnikerhandwerks zuzurechnen und nicht in drei Monaten zu erlernen sind und deshalb nicht zum Minderhandwerk gemäß § 1 Abs. 2 HwO zählen. Denn schon für die Planung und Projektierung des Einsatzes entsprechender, auch vorgefertigter Anlagen sowie bei der Verlegung von Schwachstromkabeln ist es notwendig, Störfaktoren wie andere elektronische Einrichtungen, Wärmequellen usw. sowie deren Eignung als Störquelle zu erkennen und zu wissen, wann und in welchem Abstand von Decken und anderen Leitungen eine (gesonderte) Stromleitung verlegt werden muss. Besondere Fachkenntnisse erfordert zudem eine etwaige Anbindung der Alarmanlage an das Telefonnetz, um so einen Wachdienst oder einen Kunden im Alarmfall zu informieren. Die vom Kläger ebenfalls angebotenen Serviceleistungen, d. h. die Wartung und Instandhaltung der installierten Überwachungs- und Alarmanlagen, setzen zusätzliche, vertiefte Fachkenntnisse bei der Verwendung technischer Messgeräte etwa zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage und zur Feststellung von Fehlern voraus. Dass diese Tätigkeiten zum Kernbereich des Elektrotechnikerhandwerks gehören und nicht in einer Zeit von weniger als drei Monaten erlernt werden können, folgt schon aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Elektrotechnikermeisterverordnung, die für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu diesem Handwerk mit herangezogen werden kann. Danach gehören nämlich das Planen, Berechnen, Bauen, Programmieren, Parametrieren, Errichten, Prüfen, die Inbetriebnahme und das Instandhalten von Anlagen und Anlagenkomponenten der Gefahrenmeldetechnik und der Videotechnik zu einem von drei Schwerpunkten, die im Rahmen der Meisterprüfung dem Elektrotechnikerhandwerk als ganzheitliche Qualifikation zugerechnet werden. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die vorgenannte Einschätzung durch die einschlägige VDE-Norm 0833 sowie durch die von der Versicherungswirtschaft herausgegebene VDS-Richtlinie für Einbruchmeldeanlagen unterstrichen werde. Danach müsse eine Installation entsprechender Anlagen durch Elektrofachkräfte erfolgen.
Die von dem Kläger vorgetragenen Einwände gegen die zuvor auszugsweise wiedergegebene Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils greifen nicht durch. Soweit er darauf verweist, dass in der Meisterprüfung für das Elektrotechnikerhandwerk die selbständige Anfertigung einer Alarmanlage vorausgesetzt werde, er diese Leistung aber nicht erbringe, trifft dies zwar zu, rechtfertigt aber nicht den von ihm daraus gezogenen Schluss, dass die verbleibenden und von ihm ausgeübten Tätigkeiten nur noch als minderhandwerklich anzusehen sind. Diesen Schluss zieht der Kläger letztlich aus der Annahme, "der Hersteller habe mit der Anlieferung von Komponenten bereits die elektronisch relevanten Arbeitsvorgänge erledigt, er (der Kläger) könne sich nach erfolgter Anlieferung auf die Montage beschränken, während für Qualitätssicherung und Gefahrvermeidung der Hersteller die Sorge zu tragen habe." Diese Annahme trifft jedoch schon tatsächlich nicht zu. Die "elektrotechnisch relevanten" Arbeitsvorgänge beschränken sich nämlich nicht auf die Komponentenanlieferung, sondern umfassen auch die Installation. So muss bei kabelbetriebenen Anlagen gerade im Einzelfall und vor Ort eine entsprechende Verlegung erfolgen, was die o.a. elektrotechnischen Kenntnisse voraussetzt. Ebenso bedarf es einzelfallbezogen elektrotechnischer Kenntnisse, um die für eine Funktionsfähigkeit einer Alarmanlage notwendige sog. Zwangsläufigkeit auch in elektrischer Sicherheit zu gewährleisten, d. h. etwa eine elektrische Verriegelung von Sperrelementen bei scharf geschalteter Einbruchsmeldeanlage sicherzustellen. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.1993 - 1 C 27/91 -, GewArch 1993, 249 f., m. w. N.) zutreffend anerkannt, dass nur solche Arbeitsvorgänge als untergeordnet anzusehen sind, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen und demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes i.S.d. § 1 HwO nicht rechtfertigen, die - ihre einwandfreie Ausführung vorausgesetzt - wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrads keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Entscheidend ist somit nicht, über welche Kenntnisse und Fertigkeiten der jeweils Betroffene verfügt. Maßstab ist vielmehr, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zur einwandfreien Ausführung der Tätigkeit vorausgesetzt werden. Zur einwandfreien Inbetriebnahme und laufenden Überwachung von Alarmanlagen gehört jedoch nicht nur - wie dies von dem Kläger geltend gemacht wird - ein Vorgehen nach dem jeweiligen "Anschaltplan" des Alarmanlagenherstellers und im Übrigen eine Überprüfung der Anlage durch die Auslösung eines Probealarms und das Auslesen von Fehlercodes. Vielmehr gehört zu der von dem Kläger darüber hinaus ausdrücklich angebotenen Projektierung und Planung, dass individuelle Besonderheiten bei der jeweiligen Installation, etwa bei der Verkabelung, erkannt und sachgerecht umgesetzt werden. Gleiches gilt für die Funktionsüberprüfung und Fehlerfeststellung. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass gerade die Fehlererkennung in einem vernetzten System, wie es von dem Kläger nach seinen Angaben überwiegend verwendet wird, umfangreiche physikalische und elektrotechnische Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt. Wenn nämlich z. B. das Netzgerät defekt ist und die Spannung nicht konstant hält, kann dies durchaus an anderen Komponenten zu Schäden führen. Wird dies mangels elektrotechnischer Kenntnisse nicht erkannt, so bringt die Auswechslung der geschädigten Komponenten nicht den gewünschten Erfolg, sondern erhöht sogar den wirtschaftlichen Schaden. Welche Bedeutung einer solchen Fehlerprüfung beigemessen wird, wird dadurch deutlich, dass die Eingrenzung, Bestimmung und Behebung von Fehlern und Störungen an Anlagenkomponenten der Sicherheitstechnik, wie sie vorliegend vom Kläger verwendet werden, gemäß § 6 der Elektrotechnikermeisterverordnung als Gegenstand der sog. Situationsaufgabe zwingender Bestandteil der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk ist. Daraus lässt sich zudem entnehmen, dass die dazu notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in weniger als drei Monaten erlangt werden können.
Dementsprechend ist - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass die von dem Kläger angebotene Planung des Einsatzes von Alarmanlagen, ihr Einbau sowie die Überwachung und Instandhaltung ihres Betriebes elektrotechnische Fachkenntnisse voraussetzen und deshalb nicht ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden dürfen. Dies ergibt sich u. a. aus dem von verschiedenen Industrie- und Handelskammern (u. a. den Industrie- und Handelskammern von München und Oberbayern und für Dresden) herausgegebenen, in Zusammenarbeit mit dem DIHK-Arbeitskreis Handwerksrecht verfassten, im Internet zugänglichen und für die hier maßgebende Beurteilung berücksichtigungsfähigen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.12.2005 - 6 S 1601/05 -, GewArch 2006, 126 ff.) Merkblatt "Handwerk-Sicherheitstechnik", aus dem sich entnehmen lässt, welche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Sicherheitstechnik stehen, ohne oder nur mit einer Handwerksrolleneintragung ausgeübt werden dürfen. Danach gehört die Errichtung von Alarmanlagen (Einbruchsmelde-, Haus-, Funkalarmanlagen, Glasbruch- und Infrarot-Bewegungsmelder) zum "zulassungspflichtigen Handwerk". Eine Ausnahme wird lediglich für den - hier nicht gegebenen - Sonderfall bejaht, in dem ausschließlich Funkalarmanlagen installiert werden, ohne dass es dabei der Verlegung von Leitungen, des (gesonderten) Anschlusses an das Stromnetz oder der Einstellung von sog. ISM-Frequenzen bedarf oder Alarmmeldungen über ein Wählgerät weitergeleitet werden sollen. Der - ebenfalls im Internet veröffentlichte - "bundeseinheitliche Pflichtenkatalog für Errichterunternehmen von Überfall- und Einbruchsmeldeanlagen", der sachgerechte Voraussetzungen für die Aufnahme in die von kriminalpolizeilichen Beratungsstellen geführten Listen geeigneter Unternehmen enthält (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 27. 2. 1990 - 1 BA 46/89 -), verlangt ebenfalls den Nachweis, dass der jeweilige Antragsteller im Elektrotechniker- oder Informationstechnikerhandwerk in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Überfall- und Einbruchmeldeanlagen fachgerecht projektiert, installiert und instand gehalten werden. Unterstrichen wird die Forderung nach der Notwendigkeit der Eintragung in die Handwerksrolle durch die bereits zutreffend vom Verwaltungsgericht angeführten einschlägigen Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE) und der Versicherungsverbände (VDS). Zwar sind technische Regelwerke von privaten Institutionen nicht rechtlich verbindlich, weil es sich bei ihnen nicht um Normen handelt, die im Wege demokratisch legitimierter Rechtsetzung geschaffen sind. Sie können aber im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als "Orientierungshilfe" bzw. als brauchbarer oder grober Anhalt herangezogen werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 9.1.2004 - 11 D 116/02 -, m. w. N.). Wenn also nach Nr. 5 der VDS-Richtlinie über die "Anerkennung von Errichterfirmen für Einbruchmeldeanlagen" der antragstellende Betrieb mit dem Elektrotechniker-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen worden sein muss, so unterstreicht diese Anerkennungsbedingung, dass die Planung, Errichtung und Instandhaltung entsprechender Alarmanlagen qualifizierte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt. Andernfalls wäre die Forderung nach einer Eintragung in die Handwerksrolle mit dem genannten Gewerbe unverständlich. Es trifft demnach nicht zu, dass die erforderliche einwandfreie Planung des Einsatzes und der Einbau einer Alarmanlage "nur nach dem Menschenverstand auch ohne jede Ausbildung oder Erfahrung" allein aufgrund der Herstelleranleitung erfolgen kann, wie der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags geltend macht. Im Übrigen steht dieses Vorbringen auch im auffälligen Widerspruch zu den Hinweisen der von dem Kläger nunmehr offenbar betriebenen " C. und A. GbR" im Internet. Dort wird unter dem Sichtwort "Wichtige Hinweise" nämlich - zutreffend - darauf verwiesen, dass alle elektronischen Sicherheitssysteme sorgfältig geplant, installiert, betrieben und instand gehalten werden müssen. Die einwandfreie technische Funktion der Anlage werde dadurch gewährleistet, dass der Betreiber die Planung und Installation von einem anerkannten Fachbetrieb ausführen lasse und mit diesem für die Betriebsphase einen Instandhaltungsvertrag schließe, der die regelmäßige Wartung und Instandhaltung der Anlage sicherstelle.
Dass der Kläger für die Ausübung seiner Tätigkeit, die jedenfalls für das zulassungspflichtige Elektrotechniker-Handwerk wesentlich ist, gemäß § 1 HwO der Eintragung in die Handwerksrolle bedarf, steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Das Gebot, für die selbständige Ausübung eines nach der Anlage A zur Handwerksordnung noch zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, stellt eine zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.4.2004 - 6 B 5/04 -, GewArch 2004, 488 ff., m. w. N.). Ebenso wenig ist eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu Tätigkeiten ersichtlich, "die im EDV-Gewerbe üblich sind." Der Kläger stützt seine Annahme der Verletzung von Art. 3 GG darauf, dass insoweit gerade keine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Wer eine vergleichbare wesentliche Tätigkeit des Informationstechniker-Handwerks selbständig als stehendes Gewerbe ausüben will, bedarf nämlich gemäß § 1 HwO in Verbindung mit Nr. 19 der Anlage A zur HwO ebenfalls der Eintragung in die Handwerksrolle.
Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen daher nicht.
Ebenso wenig liegt in der Ablehnung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage zu erheben, ob es sich bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit um eine solche handelt, deren Erlernen in der Regel einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erfordert. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag unter Bezugnahme auf seine eigene Sachkunde abgelehnt. Darin liegt kein Verfahrensfehler. Vielmehr steht es im Ermessen des Verwaltungsgerichts (§ 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO in entsprechender Anwendung), ob es ein (weiteres) Sachverständigengutachten einholt oder dies insbesondere auch im Hinblick auf vorliegende Erkenntnismittel oder eine sonst vorhandene eigene Sachkunde ablehnt. Das Tatsachengericht muss seine Entscheidung allerdings für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar begründen und gegebenenfalls angeben, woher es seine Sachkunde hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.2.2002 - 1 B 18/02 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 319). Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht vorliegend gerecht geworden.
Es hat sich auf seine eigene Sachkunde als Ablehnungsgrund berufen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich hinreichend, worauf seine Sachkunde beruht. Es hat sich dazu nicht nur auf die Angaben der Beteiligten, sondern auch auf die im Rahmen eines vorhergehenden Verwaltungsverfahrens eingeholte sachverständige Stellungnahme des Landesinnungsverbandes Niedersachsen/Bremen der Elektrohandwerke sowie die - nach den vorhergehenden Angaben zu Recht als Orientierungshilfe herangezogene -VDE-Norm 0833 und die VDS-Richtlinie für Einbruchsmeldeanlagen gestützt. Damit hat es seine Sachkunde hinreichend belegt, zumal die daraus gezogene Schlussfolgerung durch weitere, zuvor genannte öffentlich zugängliche Quellen getragen wird, nämlich das o. a. IHK-Merkblatt sowie den bundeseinheitlichen polizeilichen Pflichtenkatalog für Errichter-unternehmen von Überfall- und Einbruchsmeldeanlagen. Aus diesen Auskünften sachverständiger Stellen wird ausreichend deutlich, dass die zur einwandfreien Planung des Einsatzes, zur Installation und zur laufenden Überwachung von Alarmanlagen notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in weniger als drei Monaten erlangt werden können. Anderenfalls wäre der jeweils dafür geforderte Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle, die grundsätzlich eine erfolgreich abgeschlossene Meisterprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation voraussetzt, sachlich nicht zu rechtfertigen.