Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.04.2006, Az.: 1 LA 264/05
Genehmigung der Einrichtung von Arztpraxen im Obergeschoss eines Gebäudes; Berücksichtigung der Besonderheiten bei der Behandlung von Behinderten, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern insbesondere auch unter dem Aspekt der Erreichbarkeit der Praxen; Einrichtung einer Behandlungsmöglichkeit im Erdgeschoss für die zu berücksichtigenden Personengruppen anstelle eines Aufzugs; Zielsetzung von § 48 Abs. 1 Niedersächsiche Bauordnung (NBauO); Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen; Arztpraxen mit weitreichenden Zusatzqualifikationen als kleine Krankenanstalt
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.04.2006
- Aktenzeichen
- 1 LA 264/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 14809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:0425.1LA264.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs. 1 Nr. 6 NBauO
- § 48 Abs. 3 NBauO
- Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
Fundstellen
- BauR 2006, 2105-2106 (amtl. Leitsatz)
- BauR 2006, 1285-1288 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 2007, 155-158 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 2006, V Heft 8 (amtl. Leitsatz)
- NdsVBl 2006, 223-226
- NordÖR 2006, 420 (amtl. Leitsatz)
- br 2006, 190 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Sind in einem mehrgeschossigen Gebäude mehrere Arztpraxen verschiedener Fachrichtungen untergebracht, kann den besonderen Anforderungen, welche § 48 Abs. 1 Nr. 6 NBauO zugunsten Behinderter, alter Menschen und Personen mit Kleinkindern stellt, in der Regel nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass für diese Personengruppen im Erdgeschoss ein "Funktionsraum" bereitgehalten wird.
Gründe
Der Beklagte möchte die beiden im Obergeschoss des klägerischen Gebäudes (Oldenburger Straße 1 b in C.) bereits eingerichteten Arztpraxen nur dann nachträglich genehmigen, wenn der Kläger für Behinderte, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern einen Aufzug einbaut. Dagegen wendet der Kläger zum einen die Kosten, zum anderen ein, die Behandlung Behinderter sei im Erdgeschoss ausreichend gesichert.
Das fragliche Gebäude wurde im Jahre 1977 hergestellt. Der Bauschein vom 24. September 1976 genehmigte den Einbau zweier Arztpraxen im Erdgeschoss und einer kleinen Wohnung im Obergeschoss. Im Übrigen sollten im Obergeschoss jeweils zwei große Trocken- und Abstellräume eingerichtet werden.
Im Jahre 2002 stellte der Beklagte - aufgrund der dadurch verursachten Verkehrsprobleme - fest, dass im Obergeschoss unter Einbeziehung der Wohnung und der genannten "Nebenräume" zwei weitere Arztpraxen eingerichtet worden waren. Nach den auf Aufforderung des Beklagten zunächst unter dem 29. Juli 2002 eingereichten (die darin als Entwurfverfasser bezeichnete Person war allerdings schon im Jahre 1985 in Vermögensverfall geraten und nach der Mitteilung des Klägers "in Kanada verschollen"), dann unter dem 25. Oktober 2002 erneuerten Bauzeichnungen, für die nunmehr ein "greifbarer" Entwurfverfasser verantwortlich zeichnete, sollen die Geschosse wie folgt genutzt werden: Der Eingang liegt an der Nordseite des Gebäudes. Zu ihm führt von Osten eine Rampe mit 6 % Steigung heran. Vom Eingang tritt man in eine Halle. In der Geschossmitte führt eine Treppe im rechten Winkel zum Obergeschoss, das in den Bauzeichnungen auch als Dachgeschoss bezeichnet wird. Linker Hand sind Anmeldung, Zentrale und Sekretariat eingerichtet. Rechter Hand sind Garderobe, Abstellraum und WCs angeordnet. Dahinter, in der Nordwestecke des Erdgeschosses, liegt der sog. "Funktionsraum". Südlich des Treppenaufgangs liegt ein Wartezimmer von knapp 25 qm Fläche. Beiderseits des Wartezimmers sind zwei Praxiseinheiten eingebaut. Diese bestehen aus je zwei Behandlungsräumen und einem Sprechzimmer ("Ordination"). Die südöstliche Einheit hat zwei Umkleidekabinen, die südwestliche dafür einen Nebenraum.
Das Obergeschoss weist nach den zur Genehmigung eingereichten Zeichnungen im südlichen Teil ebenfalls zwei Praxiseinheiten mit jeweils zwei nebeneinander gelegenen Behandlungsräumen und einem Sprechzimmer auf. Die nach oben offene Treppe wird flankiert von einer Teeküche und einem Nebenraum. Im Nordosten des Geschosses liegt ein Flur, von dem es zu einer Teeküche, einem Raum "Personal/Büro" sowie einem Bad mit Badewanne und WC geht. Getrennt durch ein Patienten-WC mit anschließendem Abstellraum liegen in der Nordwestecke des Obergeschosses ein "Funktionsraum" sowie ein Raum mit der Bezeichnung "Behandlung".
Nach der ersten, undatierten Mitteilung des Klägers im Verwaltungsverfahren (Eingang 21. November 2002) waren in diesem Gebäude folgende Ärzte tätig: In Gemeinschaftspraxis ein Facharzt für Allgemeinmedizin und Psychotherapie (mit Schwerpunkt Gynäkologie als ausgebildeter Gynäkologe), der "neuerdings" in sogenanntem time-sharing mit einer Fachärztin für Gynäkologie tätig war, und eine Fachärztin für Allgemeinmedizin. Diese standen in einer Praxisgemeinschaft mit einem Facharzt für Inneres mit Zusatzqualifikation Naturheilverfahren und Kardiologie sowie einem hausärztlichen Internisten mit Zusatzqualifikationen Onkologie und Allergologie. Jedem der Ärzte standen nach dieser Äußerung drei Räume zur Verfügung, nämlich ein Ordinationszimmer, ein Untersuchungszimmer mit EKG, Ultraschall und Endoskopie, sowie - ebenfalls mit Liege - ein Behandlungszimmer für Injektionen, Verbände usw. Unter dem 2. Mai 2003 teilte der Kläger mit, im Obergeschoss seien eine Kinderärztin sowie ein ärztlicher Psychotherapeut tätig.
Den Bauantrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 8. April 2003 mit der Begründung ab, die Treppe entspreche nicht den Brandschutzvorschriften; außerdem fehle es an einem Aufzug für Behinderte und sonst in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkte Personen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2004 zurück.
Während des Klageverfahrens genehmigte der Beklagte durch Bauschein vom 23. August 2005 einen Umbau des Gebäudes, der die Herstellung behindertengerechter Zugänge und den Austausch der Treppe zum Gegenstand hatte. Einen Aufzug wollte der Kläger unverändert nicht einbauen lassen.
Die mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 23. Juli 2004 zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Dachgeschosses des Gebäudes Oldenburger Straße 1 b in C. zu Arztpraxen - wie beantragt - zu erteilen, geführte Klage hat das Verwaltungsgericht mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:
Auch die im Obergeschoss gelegenen Praxisräume müssten nach der zwingenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 6 NBauO von Behinderten, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne Hilfe, d.h. hier mit Hilfe eines Aufzuges, erreicht werden können. Daran ändere nichts, dass sich die im Hause gelegenen Praxen zu einer Praxisgemeinschaft zusammengeschlossen hätten. Jede der beiden oben betriebenen Praxen müsse uneingeschränkt die genannten Voraussetzungen erfüllen. Der genannte Personenkreis könne nicht auf eine Behandlungsmöglichkeit im Funktionsraum des Erdgeschosses verwiesen werden. Das laufe dem Ziel zuwider, Behinderte in allen Lebensbereichen zu integrieren, und würde zugleich mittelbar die freie Arztwahl einschränken. Die von allen dort tätigen Ärzten unter dem 5. August 2003 abgegebene Erklärung, nach der untereinander getroffenen Vereinbarung seien sie "jederzeit bereit, behinderte Patienten in unseren Praxisräumen durch den Arzt ihres Vertrauens behandeln zu lassen", reiche schon deshalb nicht aus, weil sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde unverbindlich sei und eventuelle Rechtsnachfolger nicht binde. Die vom Kläger mit 50.000,-- EUR bezifferten Kosten rechtfertigten weder die Bewilligung einer Ausnahme noch einer Befreiung.
Hiergegen richtet sich der rechtzeitig gestellte und begründete, auf § 124 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag des Klägers, dem der Beklagte entgegentritt.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. B. v. 31. Juli 1998 - 1 L 2696/98 -, NVwZ 1999, 431 = NdsVBl. 1999, 93 = NdsRpfl. 1999, 87) erst dann vor, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis - auf dieses und nicht auf einzelne Begründungselemente kommt es dabei an - "die besseren Gründe sprechen", d.h. wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dabei dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, 1459) die Anforderungen an die Darlegungslast der Beteiligten nicht überspannt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind schon dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Das ist dem Kläger nicht gelungen.
Die Nr. 6 der in § 48 Abs. 1 NBauO bestimmten Aufzählung, deren Reihenfolge Art. 1 Nr. 6 lit. b. bb) und cc) des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 (GVBl. S. 796; Neubek. der NBauO: vom 10. Februar 2003, GVBl. S. 89) mit Wirkung zum 30. Dezember 2002 neu bestimmt hat, ordnet (unverändert gegenüber der bisherigen Nr. 4) Folgendes an: Krankenanstalten, Praxisräume der Heilberufe und Kureinrichtungen müssen von Behinderten, besonders Rollstuhlfahrerinnen und -fahrern, sowie alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend besucht und benutzt werden können. Diese Anordnung gilt nach Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift nicht, soweit wegen der Eigenart oder Zweckbestimmung der baulichen Anlage oder des Teils der baulichen Anlage nicht damit zu rechnen ist, dass Behinderte, alte Menschen oder Personen mit Kleinkindern sie besuchen oder benutzen werden. Im Übrigen können nach § 48 Abs. 3 Satz 2 NBauO Ausnahmen zugelassen werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder ungünstiger vorhandener Bebauung die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
Der Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zutreffend zu der Auffassung gelangt, § 48 Abs. 1 Nr. 6 NBauO erfordere, dass alle für das Betreten durch Patienten vorgesehenen Praxisräume im Obergeschoss des Gebäudes Oldenburger Straße 1 b in C. danach von dem genannten Personenkreis ohne fremde Hilfe - und das heißt hier in Ermangelung realistischer Alternativen: mit Hilfe eines noch einzubauenden Aufzuges - erreichbar sein müssen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Es unterliegt zwar Zweifeln, ob - wie der Beklagte in seiner Antragserwiderung vom 7. März 2006 meint - § 48 Abs. 1 NBauO auch zum Ziel hat, die dort erfassten baulichen Anlagen bzw. Teile baulicher Anlagen müssten ohne jede Einschränkung auch von alten oder behinderten Arbeitnehmern erreicht werden können. Wäre das der Fall, liefe schon von daher der Haupteinwand des Klägers ins Leere, es reiche aus, solchen Patienten im Erdgeschoss ein Zimmer zur Verfügung zu stellen, die dem in § 48 Abs. 1 NBauO genannten Personenkreis zuzurechnen seien. Gegen diese Annahme, welche beispielsweise der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. Urt. v. 27. September 2004 - 3 S 1719/03 -, NVwZ-RR 2005, 795 = BauR 2005, 1903) zu dem im Jahre 1996 novellierten § 39 LandesBauO BW (vgl. dazu Hager, BWVBl. 1999, 401) entwickelt hat, spricht unter anderem, dass § 39 Abs. 1 LBauO BW die barrierefreie Herstellung baulicher Anlagen anordnet, welche überwiegend von kleinen Kindern bzw. behinderten oder alten Menschen "genutzt" werden. Demgegenüber gilt § 48 Abs. 1 NBauO nur für bestimmte Anlagen oder Teilen von ihnen, die von dem oben genannten Personenkreis "besucht und benutzt werden können". Dieselbe Wendung findet sich in § 48 Abs. 3 Satz 1 NBauO. Der Wortlaut der Vorschrift spricht daher deutlich gegen die Annahme, in ihren Schutzbereich fielen - neben Besuchern und Nutzern - auch solche im Sinne des ersten Halbsatzes qualifizierte Personen, welche in dem Gebäude oder den in § 48 Abs. 1 NBauO aufgezählten Gebäude- und Anlagenteilen arbeiten.
Gegen diese Annahme sprechen auch zwei Äußerungen, die im Rahmen von Gesetzgebungsvorhaben fielen, welche diese Vorschrift betrafen. Im Schriftlichen Bericht (LTDr. 10/5715, S. 15) zum Regierungsentwurf zum Fünften Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (LTDr. 10/3480) wird die Beibehaltung der seinerzeit zu Absatz 3 des § 48 NBauO gewordenen Regelung mit der Erwägung begründet, ihr Fortfall führe sinnwidrig dazu, dass dann z.B. auch der Filmvorführraum eines Lichtspieltheaters oder der Heizungsraum eines Krankenhauses behindertengerecht ausgestaltet werden müssten. Mit derselben Erwägung lehnte die Ausschussmehrheit (Schriftlicher Bericht zum Entwurf der SPD-Fraktion zum Siebten NBauO-Änderungsgesetz, LTDr. 13/1301, S. 9) einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ab, die Einschränkung in § 48 Abs. 1 Nr. 1 NBauO entfallen zu lassen, wonach diese Anforderungen in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung und der Gerichte nur gelten, soweit sie für den Publikumsverkehr bestimmt sind.
Das legt die Annahme nahe, der Landesgesetzgeber habe den Schutz behinderter oder älterer Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang nicht in der Bauordnung regeln, sondern tarifvertraglichen, Individualregelungen oder Vorschriften des Schwerbehinderten- oder Arbeitsstättenrechts (vgl. neuerdings § 3 Abs. 2 ArbStättV vom 12. August 2004, BGBl. I S. 2179) überlassen wollen.
Selbst wenn man danach (wohl) bei Auslegung und Handhabung des § 48 NBauO nur auf den Publikumsverkehr abzustellen und nicht auch möglicherweise behinderte Arbeitnehmer in Blick zu nehmen hat, sprechen die weitaus besseren Gründe für die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses. Dafür spricht schon die Differenzierung innerhalb der in § 48 Abs. 1 NBauO erfassten baulichen Anlagen(teile). Ihre Nummer 1 ergreift - wie oben schon bemerkt - Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte nur in den Bereichen, welche für den Publikumsverkehr bestimmt sind. Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sowie Banken und Sparkassen müssen nur ihre Schalter- und Abfertigungsanlagen, nicht aber auch die übrigen Bereiche barrierefrei herstellen (Nr. 2). Nach § 48 Abs. 1 Nr. 8 NBauO brauchen Altenwohnanlagen mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen nur im Erdgeschoss den im ersten Halbsatz der Vorschrift bestimmten Anforderungen zu genügen, obwohl sie ihrer Bestimmung nach eigentlich geradezu vorzüglich dazu geeignet zu sein scheinen, überall diesen insbesondere der Bequemlichkeit alter Menschen dienenden Bestimmungen genügen zu müssen.
Für Krankenanstalten, Praxisräume der Heilberufe und Kureinrichtungen (Nr. 6) fehlen derartige Einschränkungen. Das streitet für die zur Klageabweisung führende Annahme, die in dieser Nummer erfassten Einrichtungen sollten in vollem räumlichen Umfang von alten und behinderten sowie Menschen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe besucht und benutzt werden können. Hiergegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, nach dem ersten Halbsatz des § 48 Abs. 1 NBauO sowie dem in seinem Absatz 3 Satz 1 anklingenden Gedanken, die nachstehend aufgezählten Anlagen(teile) müssten nur zu zweckentsprechendem Besuch und solcher Benutzung ohne fremde Hilfe erreichbar sein, könne sich die Pflicht zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs auch ohne eine Einschränkung in der Enumeration auf Teile einer baulichen Anlage beschränken. Das trifft im Ausgangspunkt zwar zu und führt etwa dazu, dass es bei sehr großen Einrichtungen wie beispielsweise einem Fußballstadion ausreichen kann, wenn bestimmte Bereiche für alte und behinderte Menschen sowie solche mit Kleinkindern reserviert werden (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Komm., 7. Aufl. 2002, § 48 Rdnr. 4). Eine solche Einschränkung ist jedoch nur dann veranlasst und statthaft, wenn mit dem Besuch dieser Bereiche im Wesentlichen der Zweck erreicht wird, zu dessen Erfüllung die in Rede stehende Einrichtung geschaffen worden ist. Folgerichtig wird in der genannten Kommentierung (aaO) dann auch ausgeführt, bei Theatern und Bibliotheken dürfe sich die Barrierefreiheit auf den Zuschauerbereich bzw. den Lesesaal und Ausleihebereich beschränken. Diese müssen dann aber insgesamt von Rollstuhlfahrern und anderen in § 48 Abs. 1 Halbsatz 1 NBauO genannten Personen erreicht werden können. Es ist mit dem Zweck des § 48 NBauO, durch bauliche Maßnahmen eine Rehabilitation Behinderter zu fördern und die Lebensverhältnisse der dort genannten Personengruppen zu bessern (vgl. Große-Suchsdorf usw., aaO, Rdnr. 1) hingegen nicht zu vereinbaren, diesem Personenkreis nur einen Ausschnitt der in § 48 Abs. 1 NBauO beschriebenen Anlagen(teile) zuzuweisen, soweit damit nicht eine uneingeschränkte Erfüllung des Besuchs- und Nutzungszwecks der Einrichtung verbunden ist.
Gerade dies wäre hier aber der Fall, würden die im Hause des Klägers beschäftigten Ärzte Behinderte, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern nur im Funktionsraum im Nordwesten des Erdgeschosses oder in wechselnden Räumen im Erdgeschoss quasi in einem Sonder-, d.h. Teilbereich (eine Art "Katzentisch") behandeln. Schon bei Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (vom 15. Juni 1995, GVBl. S. 158) galt der durch Art. 1 Nr. 1 lit. b) des Gesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) zum 15. November 1994 (Art. 2) eingefügte Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Auch wenn der Niedersächsische Gesetzgeber dieser Vorschrift nicht in dem Maße, wie dies der Baden-Württembergische (§ 39 LBauO BW) oder Bayrische Gesetzgeber (Novellierung von Art. 51 BayBO im Jahre 2003; vgl. dazu Simon/Busse, BayBO, Komm. Stand. Dez. 2005, Art. 51 Rdnr. 2) getan hat, ausdrücklich Rechnung trug, schließt diese Verfassungsbestimmung es zusätzlich aus, unter "zweckentsprechendem Besuch oder Benutzung" von Praxisräumen der Heilberufe die Zuweisung eines speziellen "Behinderten- und Altenbereiches" zu verstehen. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift enthält zwar zum einen, wie der Kläger zu Recht hervorhebt, eine Einschränkung der Zutrittsmöglichkeiten Behinderter, alter Menschen und Personen mit Kleinkindern, auf die Bereiche, welche der Praxisinhaber den Patienten zur Verfügung stellen wird. In jeder Praxis wird es daher Räume geben, in denen kein Besucher und Benutzer im Sinne des § 48 NBauO "etwas zu suchen hat". Dazu dürften hier vor allem das Sekretariat und die sog. Zentrale, aber auch die Anmeldung und möglicherweise der Nebenraum neben der südwestlichen Praxis/EG gehören. Für die übrigen Bereiche gilt das aber nicht. § 48 NBauO lässt es mit dem beschriebenen Ziel, Behinderte, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht wegen ihres besonderen "Handicaps" auszuschließen, nicht zu, ihnen sozusagen besondere "Behindertenbereiche" zuzuschieben.
Das ist gerade im Hinblick auf die Einrichtung, welche im Gebäude des Klägers betrieben wird, aus mehreren Gründen vor § 48 NBauO nicht zu rechtfertigen. Besonders alte Menschen sind an eine gleichbleibende Umgebung gewöhnt, in der sie zu "ihrem Arzt" Vertrauen gefasst haben und behandelt und beraten zu werden wünschen. Dem würde es widersprechen, "altgediente", d.h. in diesen Praxisräumen schon längere Zeit behandelte Patienten dann in den Funktionsraum des Erdgeschosses zu verbannen, wenn sie die Schwelle vom "normalen" zum alten Menschen im Sinne des § 48 NBauO überschritten haben. § 48 Abs. 1 NBauO darf nicht ausgelegt und gehandhabt werden, ohne den erheblichen Alterungsprozess der Gesellschaft ins Auge zu fassen.
Aber auch die in § 48 NBauO genannten Kleinkinder, die einen erheblichen Teil der nach der Äußerung des Klägers vom 2. Mai 2003 in der Obergeschoss-Praxis "Kinderarzt" behandelt werden sollen, haben eine ganz erhebliche "Antenne" für die Umgebung, in der sie schon einmal kinderärztlich behandelt worden sind. Es mag sein, dass Kinder Behandlungen wegen der damit verbundenen körperlichen Einbußen (z.B. Injektionen) nicht immer und gleich als Hilfeleistung auffassen oder die mit manchen der durchnummerierten "Pflicht"-Untersuchungen verbundenen Streckungen und Dehnungen nicht als durchweg angenehm in Erinnerung behalten werden. Das ändert aber nichts daran, dass gerade solche Ordinationsräume besonders kindgerecht und durch Aufhängen besonderer Bilder oder Bereitstellen von ablenkendem Spielgerät identitätsstiftend eingerichtet zu werden pflegen, um dem Kleinkind dann doch einen Bereich zu signalisieren, in dem es aufgehoben ist. Es ist nicht gewährleistet, dass die dort aufgebaute Vertrauensatmosphäre wieder herzustellen ist, wenn der an sich im Obergeschoss praktizierende (hier: Kinder-)Arzt der Wahl erst darauf warten muss, dass ein im Erdgeschoss praktizierender Kollege trotz vollen Wartezimmers freundlicherweise seinen Ordinationsraum räumt und so den in § 48 NBauO erfassten Patientengruppen die Möglichkeit zu einer Konsultation in einer fremden Atmosphäre bietet.
Ein Verweis in einen Raum wie dem sog. Funktionsraum ist dazu keine Alternative. Schon nach den Einzeichnungen im Bauantrag ist darunter offenbar eine Art Labor zu verstehen; nur das vermag es zu erklären, weshalb dort gleich zwei Waschbecken eingezeichnet worden sind. Die Raumgröße mag wohl zureichen, auch eine Liege hineinzustellen und dort behinderte und alte Menschen sowie solche mit Kleinkindern unter Einsatz von Ultraschall etc. zu diagnostizieren bzw. zu behandeln. Das ist indes nur ein Notbehelf und fällt nicht mehr unter eine Benutzung und einen Besuch, der im Sinne des § 48 Abs. 1 und 3 NBauO noch als "zweckentsprechend" angesehen werden kann.
Der Kläger kann nicht mit dem Argument durchdringen, die in seinem Gebäude vertretenen Fachrichtungen schlössen es aus, dass in einer ins Gewicht fallenden Weise Personen des in § 48 Abs. 1, Halbs. 1 NBauO erfassten Personenkreises um ärztlichen Rat nachsuchten. Abgesehen davon, dass § 48 NBauO eine Grundlage für eine solche Bagatellklausel möglicherweise nicht enthält, greift dies - erstens - schon deshalb nicht durch, weil die in dem vom Kläger baurechtlich zu verantwortenden "Ärztehaus" angebotenen Fachrichtungen ohne weiteres wechseln können, ohne dass es hierzu einer neuerlichen Baugenehmigung bedürfte. Während der Kläger im Verwaltungsverfahren (Schreiben vom 2. Mai 2003) angegeben hatte, im Obergeschoss seien eine Kinderärztin und ein ärztlicher Psychotherapeut tätig, der mit seinen Patienten lediglich mit intensiven Gesprächen, aber ohne medizinische Apparaturen Umgang pflege und daher vorgeblich ohne jede Einbuße (Gesprächsatmosphäre!) auch im Funktionsraum praktizieren könne, gab er bei der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts, welche zwar an Ort und Stelle abgehalten, aber leider nicht mit einer ins Einzelne gehenden Ortsbesichtigung verbunden war, welche Aufschluss über die Einrichtung dieses Funktionsraumes gegeben oder die behauptete Mobilität der von Kläger genannten elektrischen Geräte überprüft hätte, an, im Dachgeschoss sei eine Kinderarztpraxis und eine Praxis für Allgemeinmedizin untergebracht.
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die nach wie vor im Obergeschoss untergebrachte Kinderarztpraxis geradezu vorzüglich von "Personen mit Kleinkindern" aufgesucht wird, deren Schutz § 48 NBauO ausdrücklich auch dient.
Die Ausführungen des Klägers zum Wesen von Praxisgemeinschaften und Gemeinschaftspraxen legen - drittens - einen mitentscheidenden Gedanken nahe. Die im Hause des Klägers etablierte Kombination verschiedener Fachärzte mit zum Teil sehr weitreichenden Zusatzqualifikationen lässt diese weniger als einzelne "Praxisräume für Heilberufe" im Sinne der zweiten Alternative des § 48 Abs. 1 Nr. 6 NBauO, sondern als Einrichtung erscheinen, welche der ersten Alternative dieser Vorschrift, also einer kleinen "Krankenanstalt", stark angenähert ist. Es mag sein, dass die besonderen, auch im Kosten- und damit Allgemeininteresse liegenden Vorteile eines solchen Ärztezentrums darin liegen, ohne die Notwendigkeit von Überweisungen sowie unter Verkürzung anderenfalls erforderlicher Wartezeiten eine räumlich und sachlich konzentrierte ärztliche Betreuung in einer Vielzahl von Lebenslagen sicherzustellen. Das zeigen etwa auch die Sonderausbildungen, welche die Dres. D., E., F. und G. nach den undatierten, am 21. November 2002 beim Beklagten eingegangenen "Erläuterungen" des Klägers "zu Organisationsformen von Arztpraxen heute" einbringen können. Danach reichen die ärztlichen Kenntnisse sogar in den Bereich der Naturheilkunde, der Kardiologie, der Allergologie und der Onkologie, d.h. der Krebsheilkunde, hinein. Nimmt man noch die Gynäkologie und Kinderheilkunde hinzu, so fehlt wenig daran, sagen zu können, dass in diesem Gebäude ein ärztlicher Service gewährleistet wird, der vom Lebensbeginn bis zum Tode der Patienten reicht. Damit umfasst die in diesem Ärztezentrum bewältigte Spanne von Lebenssituationen nicht nur einen Bereich, der lediglich mit der Zeit zu einem erheblichen Prozentsatz in die Personengruppe "hineinwächst", die in § 48 Abs. 1 Halbs. 1 NBauO beschrieben wird. Weil zu diesen Personengruppen auch Personen mit Kleinkindern gehören und die Kinderarztpraxis sogar im ersten Obergeschoss angesiedelt ist, gilt das praktisch für fast alle Patientengruppen. Dann müssen die Anforderungen des § 48 Abs. 1 NBauO auch/schon von daher im gesamten Gebäude erfüllt werden und beispielsweise krebskranken Menschen, welche sich über Jahrzehnte an den im Obergeschoss praktizierenden Arzt gewöhnt haben, ermöglichen, sämtliche Bereiche dieses Ärztehauses zu erreichen, welche Patienten zugänglich sind.
Es ist schließlich nicht ersichtlich, wie die Anforderungen des § 48 Abs. 1 NBauO anders als durch den Einbau einer Aufzuganlage erreicht werden können. Der Kläger nimmt dies auf Seite 5 der Zulassungsantragsbegründungsschrift ohne nähere Angaben in Abrede. Er gibt aber nicht an, wie alte Menschen und solche, die mit Kleinkindern (seien diese nun selbst die Patienten oder die mitzunehmenden Geschwister) den im Obergeschoss praktizierenden Kinderarzt aufsuchen wollen, anders als mit einer solchen Vorrichtung das Obergeschoss sollen erreichen können.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Zulassungsangriff nicht durchgreifen kann. Denn auf die Frage, wo das Wartezimmer liegt, kommt es ebenso wenig an wie darauf, von wo aus die Patientendaten abgerufen werden können. Die angegriffene Entscheidung kann daher nicht, wie dies § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO für eine Zulassung voraussetzt, auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruhen. Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass in den vom Kläger unter dem 25. Oktober 2002 zur Genehmigung eingereichten Zeichnungen des Dachgeschosses zwischen beiden Praxiskomplexen ein 26,53 qm großer Bereich mit der Nutzungsbestimmung "Wartezimmer" eingezeichnet worden ist.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen. Die Zulässigkeit einer Grundsatzrüge setzt voraus, dass der Zulassungsantragsteller neben der genauen Bezeichnung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage angibt, weshalb die Klärung der Frage über den Einzelfall hinaus der Fortentwicklung des Rechts oder der einheitlichen Rechtsanwendung dient. Es ist weiterhin darzulegen, dass diese Frage in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und -fähig ist (Bader, VwGO Komm. 3. Aufl. 2005, § 124a Rdnr. 84). Liegen bereits Entscheidungen des Ober- oder des Bundesverwaltungsgerichts vor, muss der Zulassungsantragsteller außerdem ausführen, weshalb neue Umstände eine erneute Befassung und Entscheidung erfordern.
Danach hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung einer Sach- oder Rechtsfrage nicht darzulegen vermocht. Allein der Umstand, dass die Vorschrift in einer Vielzahl von Gemeinschaftspraxen/Praxisgemeinschaften wird angewandt werden können, sagt nicht, dass eine Beantwortung der Frage, wie § 48 Abs. 1 NBauO auszulegen und zu handhaben ist, über diesen Bereich hinaus der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Zudem lässt sich diese Frage - wie dargelegt - schon im Zulassungsverfahren beantworten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts ist gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu korrigieren. Es trifft zwar zu, dass nach Nr. 1 lit. e) der regelmäßigen Streitwertannahmen des 1. und 9. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts für Verfahren, die nach dem 1.1.2002 anhängig geworden sind (NdsVBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197), für jede in einem Mehrfamilienhaus einzurichtende Wohnung ein Wert von 7.500,-- EUR anzusetzen ist. Hier ist jedoch - erstens - zu berücksichtigen, dass es nicht um eine Wohn-, sondern um eine Praxisnutzung geht, welche einen deutlich höheren Ertrag als eine Wohnnutzung verspricht (vgl. Nr. 3 lit. a) der zitierten Streitwertannahmen sowie den Senatsbeschluss vom 1. August 2001 - 1 OA 1861/01 -, BauR 2001, 1891). Schon das rechtfertigt eine Anhebung um mindestens 50 v.H. Der sich hieraus ergebende Betrag von (<2 x 7.500,-- EUR> x 150 % =) 22.500,-- EUR ist in Ausübung des nach § 52 Abs. 1 GKG ausschlaggebenden gerichtlichen Ermessens wegen der vom Kläger besonders hervorgehobenen Kosten, die der Einbau des Aufzuges erfordern würde, noch einmal (maßvoll) auf die im Tenor genannte Summe zu erhöhen. Diese entspricht dem Streitwert für das Zulassungsverfahren.