Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.04.2006, Az.: 8 LA 15/05

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.04.2006
Aktenzeichen
8 LA 15/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 45582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2006:0420.8LA15.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - AZ: 5 A 146/02

Fundstellen

  • GesR 2006, 379-381
  • MedR 2006, 598-602 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Prüfungsausschuss der Ärztekammer Niedersachsen entscheidet nach § 40 Abs. 1 HKG über den erfolgreichen Abschluss der Facharztausbildung nicht allein auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Prüfung, sondern auch unter eigenständiger Wertung der Weiterbildungszeugnisse.

Gründe

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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO ist unbegründet, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

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Die C. geborene Klägerin begehrt ihre Anerkennung als Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO). Nach dem erfolgreichen Abschluss ihres Medizinstudiums im Jahr 1988 begann sie im Jahr 1990 ihre HNO-Weiterbildung. Im September 1999 beantragte sie bei der Beklagten ihre Anerkennung als HNO-Fachärztin. Am 18. Oktober 1999 wurde die Klägerin von der Beklagten zur Prüfung zugelassen und zur mündlichen Prüfung am 24. November 1999 geladen. Die drei Mitglieder des Prüfungsausschusses, Herr Dr. D. als Vorsitzender sowie als Fachprüfer die Drs. E. und F., kamen laut Prüfungsprotokoll zu dem Ergebnis, dass die Prüfung nicht bestanden sei. Der Antrag der Klägerin auf Anerkennung als HNO-Fachärztin wurde daraufhin von der Beklagten mit Bescheid vom 15. Februar 2000 abgelehnt. Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag der Klägerin, die in erster Instanz nicht anwaltlich vertreten gewesen ist und ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils in der mündlichen Verhandlung Hilfe bei der Formulierung ihres Antrags abgelehnt hat, dahingehend verstanden, dass die Klägerin unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Verpflichtung der Beklagten begehre, ihr (der Klägerin) die Gebietsanerkennung in der HNO-Heilkunde zu erteilen, und hilfsweise über ihren Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2000 neu zu entscheiden. Die so verstandene Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet angesehen. Nach dem Protokoll der Prüfung vom 24. November 1999 und den ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen der drei vorgenannten Prüfer habe die Klägerin die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfer hätten sich zu diesem Ergebnis auch und vor allem durch sog. bewertungsspezifische Gesichtspunkte veranlasst gesehen. Die Klägerin sei deshalb zu einer Verbesserung ihrer theoretischen und praktischen Kenntnisse während eines Zeitraums von drei Monaten aufgefordert worden. Es liege innerhalb des Bewertungsspielraums der Prüfer, nur Basiswissen abzufragen, dafür aber die Quote vertretbarer Antworten, aber auch die Antwortsicherheit selbst für ein Bestehen hoch anzusetzen. Eine Verpflichtung zur Neubewertung dieser mündlichen Prüfung sei unmöglich, weil eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für eine solche Neubewertung nicht mehr vorhanden sei.

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Die Klägerin wendet sich zunächst mit der Verfahrensrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegen die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten (Hilfs-)Antrags. Sie habe beantragen wollen, die Beklagte hilfsweise zum Überdenken der ursprünglichen Prüfungsentscheidung zu verpflichten, nicht aber - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zur Neubescheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2000. Mit dieser Rüge dringt die Klägerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat das nach § 88 VwGO maßgebende Klagebegehren der Klägerin zunächst insoweit zutreffend verstanden, als die Klägerin vorrangig im Wege der Verpflichtungsklage begehrt, ihre Prüfung für bestanden zu erklären und ihr damit das Recht zum Führen der streitigen Facharztbezeichnung zu verleihen. Ebenso wenig besteht Streit darüber, dass die Klägerin nicht - wie dies aber bei den von der Klägerin u.a. gerügten Fehlern im Verfahren zur Ermittlung der Prüfungsleistungen grundsätzlich sachgerecht ist (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rn. 811, m. w. N.), - hilfsweise die Aufhebung des negativen Prüfungsbescheides und eine Wiederholung der Prüfung begehrt. Eine solche Wiederholung lehnt sie vielmehr ausdrücklich ab. Das Verwaltungsgericht hat das Hilfsbegehren der Klägerin daher so verstanden, dass sie hilfsweise eine Neubescheidung allein ihres Widerspruches, nicht aber - wie dies in der Regel bei noch behebbaren Bewertungsmängeln angezeigt ist (vgl. Niehues, a. a. O., Rn. 808 f.) - eine Neubescheidung ihrer Prüfungsleistung begehre. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich nicht, warum diese Auffassung verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gewesen sein soll. In der Antragsbegründung wird geltend gemacht, die Klägerin habe hilfsweise "ein Überdenken" der ursprünglichen Prüfungsentscheidung begehrt. Ein solches Begehren lässt sich dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin jedoch schon nicht entnehmen, wäre im Übrigen in dem Hilfsantrag, wie er vom Verwaltungsgericht verstanden worden ist, ohnehin mit enthalten und hätte schließlich auch keine Aussicht auf Erfolg. Das geltend gemachte "Überdenken" der prüfungsrechtlichen Bewertungen durch die betroffenen Prüfer, d.h. die Entscheidung, ob unter Berücksichtigung der von dem Kandidaten vorgebrachten Einwendungen an der Bewertung festgehalten wird, findet nämlich regelmäßig gerade im Widerspruchsverfahren statt (vgl. nur Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, Rn. 443 ff., m. w. N.) und hat auch vorliegend im Widerspruchsverfahren stattgefunden. Den Prüfern ist die Widerspruchsbegründung der Klägerin vom 11. Juni 2000 mit ihren darin enthaltenen Einwendungen gegen die Bewertung zugeleitet worden. Sie haben dazu unter dem 29. Juni 2000 (Dr. E.), 21. Juli 2000 (Dr. F.) und 8. August 2000 (Dr. D.) Stellung genommen und an ihrer Bewertung festgehalten. Damit haben die Prüfer ihre Entscheidung "überdacht". Ob sie - was die Klägerin in Abrede stellt - ihre Prüfungsentscheidung, an der sie festgehalten haben, auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin hinreichend begründet haben, ist keine Frage des "Überdenkens", sondern der materiellen Rechtmäßigkeit des ablehnenden Prüfungsbescheides.

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Sollte der Hilfsantrag der nunmehr anwaltlich vertretenen Klägerin ungeachtet des vorgenannten abweichenden Wortlauts doch auf eine Neubescheidung ihrer Prüfungsleistung gerichtet (gewesen) sein, so mangelt es jedenfalls an der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO notwendigen Darlegung, weshalb das klageabweisende Urteil auf diesem Mangel beruhen soll, d.h. weshalb dem so verstandenen Hilfsantrag hätte stattgegeben werden müssen. Die Klägerin bezeichnet weder vorrangig noch hilfsweise Mängel bei der Bewertung ihrer maßgeblichen Leistungen, die durch eine solche fehlerfreie Neubewertung im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Prüfer zu beseitigen wären. Vielmehr beruft sie sich ausschließlich darauf, alle Fragen zutreffend beantwortet zu haben. Ferner scheidet eine an sich gebotene Neubewertung ohnehin aus, wenn nach einer mündlichen Prüfung etwa aufgrund Zeitablaufs oder Erinnerungslücken eine geeignete Grundlage für eine korrekte Bewertung nicht mehr vorhanden ist (vgl. Niehues, a. a. O., Rn. 699, m. w. N.). Eine solche Unmöglichkeit der Neubewertung hat das Verwaltungsgericht vorliegend angenommen, und zwar auch für den Fall, dass die Prüfer und der Prüfling Aufzeichnungen gemacht haben. Auch in diesem Fall sei nämlich die für eine Neubewertung notwendige Erinnerung an sämtliche für die Bewertung maßgeblichen Einzelheiten, etwa Gesichtspunkte des mehr oder weniger schnellen Erfassens des Wesentlichen, des Mitgehens im Prüfungsgespräch und der Sicherheit der Darlegungen des Prüflings, nicht mehr möglich. Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird durch die Behauptung der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht ernstlich in Zweifel gezogen, es sei aufgrund ihrer substantiierten Ausführungen zum Prüfungsverlauf, den sie fast wörtlich protokolliert habe, ausnahmsweise auch nach Ablauf des vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Zeitrahmens noch möglich, eine Neubewertung nachzuholen. Insoweit fehlt gerade eine Auseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, ein entsprechendes Protokoll sei schon grundsätzlich ungeeignet, die Prüfung in ihrem notwendigen vollen Umfang wiederzugeben. Außerdem liegt kein "fast wörtliches Protokoll" der Klägerin zum Prüfungsverlauf vor. Vielmehr befindet sich auf den Seiten 6 bis 8 ihres Schreibens vom 11. Juni 2000 lediglich die Wiedergabe ihrer Sicht des Verlaufs der mündlichen Prüfung zu drei von insgesamt acht Prüfungsthemen. Schließlich ist die Richtigkeit dieser Darstellung von allen drei Prüfern bestritten worden.

5

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auch nicht an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Verpflichtungsklage mit dem (Haupt)Antrag keinen Erfolg hat, d.h. die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung als HNO-Fachärztin hat.

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Diese Anerkennung erhält gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1 HKG - der inhaltlich mit den zuvor geltenden Gesetzesfassungen übereinstimmt und (deshalb) insoweit keine Übergangsregelungen enthält -, wer eine Weiterbildung nach den §§ 37 und 38 HKG erfolgreich abgeschlossen hat. Die Weiterbildung hat gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 HKG erfolgreich abgeschlossen, wer nach abgeschlossener Berufsausbildung

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1. die für die Weiterbildung vorgeschriebenen Weiterbildungsabschnitte durchlaufen hat und

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2. vor dem Prüfungsausschuss der Kammer durch die Zeugnisse nach § 38 Abs. 5 und eine mündliche Prüfung nachgewiesen hat, dass er die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

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Gemäß § 41 Abs. 1 (Nrn. 7 und 8) HKG regelt die Beklagte in ihrer Weiterbildungsordnung das Nähere zur Ausgestaltung der Weiterbildung, insbesondere die Anforderungen an die Zeugnisse nach § 38 Abs. 5 HKG sowie Einzelheiten des Prüfungsverfahrens. § 20 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (WBO) in der geltenden Fassung vom 27. November 2004, zuletzt geändert am 9. Dezember 2005, bestimmt - in inhaltlicher Übereinstimmung mit den zuvor seit Beginn der Weiterbildung der Klägerin im Jahr 1990 geltenden Fassungen der WBO -, dass Kammermitglieder, die ihre Weiterbildung vor Inkrafttreten einer neueren Fassung der Weiterbildungsordnung begonnen haben, diese grundsätzlich nach der zuvor geltenden Weiterbildungsordnung abschließen dürfen. Für die Klägerin galt daher noch die WBO in der Fassung des Jahres 1990 fort, als sie ihre Weiterbildung begonnen hat. Dies gilt auch für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und des Widerspruchsausschusses sowie das Verfahren vor diesen Ausschüssen. Zwar besagt § 20 Abs. 3 Satz 2 WBO n. F., dass insoweit die aktuelle Fassung der Weiterbildungsordnung maßgebend ist. Nach seinem Sinn und Zweck gilt diese Regelung aber nur für Prüfungen, die nach dem In-Kraft-Treten dieser neuen Fassung der WBO durchgeführt werden, um so eine einheitliche Zusammensetzung der genannten Ausschüsse zu gewährleisten. Hingegen sollte durch diese Rechtsänderung die Ausschusszusammensetzung nicht auch rückwirkend für bereits erfolgte Prüfungen - wie die der Klägerin im Jahr 1999 - geändert werden. Insoweit sind vielmehr unverändert die zuvor geltenden Bestimmungen maßgebend, hier also der WBO 1990.

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§ 11 Abs. 1 WBO 1990 bestimmt, dass die Ärztekammer über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse und Nachweise belegt ist. Nach erfolgter Zulassung findet gemäß § 12 Abs. 1 WBO 1990 in angemessener Frist die mündliche Prüfung vor dem Prüfungsausschuss statt. Dieser entscheidet gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 1990 WBO in der Besetzung mit drei Ärzten, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet besitzen müssen. Die mündliche Prüfung soll für jeden Antragsteller in der Regel 30 Minuten dauern, § 12 Abs. 2 Satz 2 WBO1990. Nähere Einzelheiten zum Inhalt der Prüfung ergeben sich aus § 12 Abs. 3 WBO 1990. Danach erfolgt der Nachweis über Inhalt und Umfang der Weiterbildung durch Vorlage der Zeugnisse (Satz 1). Der Nachweis der erworbenen Kenntnisse erfolgt durch mündliche Darlegung vor dem Prüfungsausschuss (Satz 2). Nach Abschluss entscheidet der Prüfungsausschuss mehrheitlich, ob der Antragsteller die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse in dem von ihm gewählten Gebiet erworben hat (Satz 3). Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt gemäß § 13 Abs. 1 WBO 1990 der Ärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit. Die Ärztekammer wiederum erlässt gemäß § 13 Abs. 3 WBO 1990 bei Nichtbestehen der Prüfung einen schriftlichen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen.

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Wie sich aus der in § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 WBO 1990 enthaltenen Gegenüberstellung des Nachweises über Inhalt und Umfang der Weiterbildung durch Vorlage der Zeugnisse einerseits und des Nachweises der erworbenen Kenntnisse durch mündliche Darlegung vor dem Prüfungsausschuss andererseits ergibt und in der Rechtsprechung (vgl. VGH München, Urt. v. 15.3.1995 - 7 B 93.1159 -, NJW 1996, 1614 ff.; BVerwG, Beschl. v. 11.12.1995 - 3 B 46/95 -) und in der Literatur (vgl. Narr, a. a. O., W 144 f.) anerkannt ist, beschränkt sich die Aufgabe des Prüfungsausschusses nicht auf die Bewertung allein des sogenannten Fachgesprächs, sondern bezieht sich auch auf die Beurteilung der vorhergehenden fachlichen Weiterbildung. Insoweit kann dahinstehen, ob der Prüfungsausschuss sowohl die Weiterbildungszeugnisse als auch die im Fachgespräch zutage getretenen Kenntnisse jeweils gesondert zu beurteilen (so VGH München, a. a. O.) oder eine einheitliche Bewertung zu erfolgen hat. In jedem Fall hat der Prüfungsausschuss die Aufgabe, den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung auch anhand der vorgelegten Zeugnisse inhaltlich zu überprüfen. Dem steht nicht - wie von der Klägerin im Zulassungsantrag geltend gemacht wird - entgegen, dass zuvor bereits eine Zulassung nach § 11 Abs. 1 WBO 1990 erfolgt und danach Zulassungsvoraussetzung der durch Zeugnisse und Nachweise belegte "ordnungsgemäße" Abschluss der Weiterbildung ist. Der Ärztekammer steht im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht die Befugnis einer abschließenden inhaltlichen Bewertung der Weiterbildung, sondern lediglich eine Prüfungskompetenz hinsichtlich der formalen Aspekte der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise zu. Dies ergibt sich bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut des § 11 Abs. 1 WBO 1990 einerseits und des § 12 Abs. 3 Satz 3 WBO 1990 andererseits. § 11 bezieht sich auf einen ordnungsgemäßen Abschluss der Weiterbildung, § 12 verlangt hingegen weitergehend den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung. Außerdem stünde die von der Klägerin angenommene Bindungswirkung einer erfolgten Zulassung auch im Widerspruch zu § 40 Abs. 1 HKG. Danach entscheidet nämlich der - im Zulassungsverfahren noch nicht beteiligte - Prüfungsausschuss, nicht aber ein anderes Organ der Beklagten auch auf Grund der Weiterbildungszeugnisse, ob der Kandidat die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Von der Zulassung geht somit nicht die von der Klägerin geltend gemachte Bindungswirkung aus. Vielmehr bedarf es für die von der Klägerin begehrte Anerkennung als Fachärztin auch der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Weiterbildung anhand der Zeugnisse. Bereits hieran scheitert der geltend gemachte Anerkennungsanspruch.

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Eine entsprechende Feststellung ist nämlich nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Klägerin von den Prüfern auferlegt worden, ihre theoretischen und praktischen Kenntnisse zu verbessern. Es habe weder ein Diagnostik- noch ein Therapiekonzept bestanden. Ergänzend ist ihr nach ihren Angaben von beiden Fachprüfern vorgehalten worden, nicht über ausreichende praktische Erfahrungen zu verfügen. Soweit sie dem entgegenhält, dass sich das Gegenteil aus den von ihr eingereichten Zeugnissen ergebe, kann ihr nicht gefolgt werden. Den wesentlichen und abschließenden Teil ihrer Weiterbildungszeit hat sie vom März 1992 bis zum September 1996 in der von Prof. Dr. G. geleiteten HNO-Abteilung des H. verbracht. Dieser hat in seinem maßgeblichen Zeugnis vom 24. September 1997 nicht dazu angegeben, dass die Klägerin überhaupt operativ tätig gewesen sei. Aus seinem ergänzenden Schreiben vom 13. Februar 1996 ergibt sich, dass die Klägerin ihm zwar Operationsberichte mit der Bitte um Bestätigung vorgelegt habe. Er habe diese Bestätigung jedoch abgelehnt, da die ihm ursprünglich vorgelegte Liste viel zu umfangreich und insoweit unzutreffend gewesen sei. Bestätigt wurde lediglich die selbständige Durchführung von dort im Einzelnen aufgeführten, insgesamt 29 Eingriffen. Die Einschätzung der Prüfer, der Klägerin mangele es an hinreichender praktischer Erfahrung, wird daher durch dieses Zeugnis jedenfalls hinsichtlich einer operativen Tätigkeit gerade nicht widerlegt, sondern unterstrichen. Zudem fehlt in dem Zeugnis vom 24. September 1997 die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WBO 1990 zwingend erforderliche Stellungnahme, ob der weiterbildungsermächtigte Arzt - hier also Prof. Dr. G. - die Klägerin für geeignet hält, die angestrebte fachärztliche Tätigkeit auszuüben. Ein gegenteiliges Ergebnis lässt sich schließlich auch nicht auf das - dem Datum nach - vom 15. September 1996 stammende Zeugnis des Herrn Dr. I., Ärztlicher Direktor im H., stützen. Dieses Schreiben widerspricht nämlich sowohl hinsichtlich der Aufgabenbeschreibung als auch hinsichtlich des Umfangs der von der Klägerin durchgeführten Operationen grundlegend dem vorgenannten, ein Jahr später ausgestellten Zeugnis von Prof. Dr. G., ohne dass dieser Widerspruch aufgeklärt worden und erkennbar ist, warum insoweit der Ärztliche Direktor des .........über bessere Erkenntnisse als Prof. Dr. G. verfügt haben soll. Außerdem ist das hier maßgebende Weiterbildungszeugnis gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 WBO 1990 von dem ermächtigten Arzt auszustellen. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass Dr. I. als Ärztlicher Direktor des H. zur Weiterbildung in dem hier maßgebenden Gebiet der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde ermächtigt war. Auch wenn es offenbar zwischen der Klägerin und Prof. Dr. G. zu Auseinandersetzungen gekommen ist, so rechtfertigt dies nicht, auf die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WBO 1990 erforderliche Bescheinigung des weiterbildungsermächtigten Arztes zu verzichten und stattdessen Eigenbelege des Prüflings oder von dritten Personen zu akzeptieren. Auf die weitere Frage, ob das erst im November 2000, d.h. nach der Prüfung, vorgelegte Schreiben von Dr. I. überhaupt noch Berücksichtigung finden kann, kommt es daher nicht mehr an.

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Unabhängig davon, dass die Klägerin den erforderlichen erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung somit nicht durch Vorlage hinreichender Zeugnisse belegt hat, kann ihr außerdem auch nicht in ihrer weitergehenden Annahme gefolgt werden, sie habe alle ihr im Fachgespräch gestellten Fragen zutreffend beantwortet, so dass ihr (auch) deshalb die beantragte Anerkennung zuzusprechen sei.

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Der Prüfer Dr. E. bemängelt, dass die Klägerin im ersten Themenkomplex die nachgefragten Unterschiede zwischen einer zentralen und einer randständigen Trommelfellperforation nicht eindeutig herausgearbeitet habe. Außerdem sei ihr zu dem dritten Themenkomplex eine eindeutig auf die Diagnose "Otosklerose" zugeschnittene Symptomatik beschrieben worden, ohne dass die Klägerin die zutreffende Diagnose gestellt habe. Vorgegeben worden seien dabei eine einseitige Hörminderung sowie der sog. Webersche Stimmgabelversuch. Dem hält die Klägerin jeweils eine abweichende Sachverhaltsdarstellung entgegen. So habe sie den nachgefragten Unterschied zwischen den beiden Formen der Trommelfellperforation sogar anhand von zwei Bezeichnungen hinreichend erläutert. Zu dem dritten Themenkomplex sei abweichend von der Behauptung des Prüfers Dr. E. vorgegeben worden, dass keine Hörminderung gegeben sei.

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Bei dieser Sachlage erscheint es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich in einem Berufungsverfahren die Darstellung der Klägerin als richtig erweisen würde. Weitergehende Protokollaufzeichnungen liegen hierzu nicht vor und waren nach der hier maßgebenden WBO in der Fassung von 1990 auch nicht erforderlich. Eine Aufzeichnung des Fachgesprächs auf Tonband hat die Klägerin laut Protokoll nicht gewünscht. Schließlich kann auch nicht einfach ersatzweise - wie dies die Klägerin begehrt - ihre Sachverhaltsdarstellung zugrunde gelegt werden, da sie von den Prüfern auch im Widerspruchsverfahren nicht bestätigt worden ist.

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Darüber hinaus ist der Klägerin vorgehalten worden, den häufigsten Erreger der Epiglottitis (Schleimhautentzündung des Kehldeckels) erst an dritter Stelle genannt und eine für diese Erkrankung zu aggressive und damit gefährliche Diagnostik vorgeschlagen zu haben. Die Klägerin beruft sich auf eine abweichende fachwissenschaftliche Auffassung, ohne diese jedoch näher zu belegen. Dem von ihr in Bezug genommenen Aufsatz in der Zeitschrift Notfallmedizin 11/99 lässt sich dieser Schluss jedenfalls nicht entnehmen.

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Die vorgenannten Fragen betrafen nach den unbestrittenen Angaben der Prüfer und Gutachter Basiswissen innerhalb der HNO-Heilkunde. Es liegt deshalb innerhalb des verwaltungsgerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Prüfer, (auch) darauf das Nichtbestehen des Fachgespräches zu stützen. Darin liegt keine Verletzung des von der Klägerin geltend gemachten allgemeingültigen Bewertungsgrundsatzes, dass die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung trotz ausreichender Durchschnittsleistung nur von besonders wichtigen Einzelleistungen abhängig gemacht werden darf (vgl. Niehues, a. a. O., Rn. 346, m. w. N.). Dieser Bewertungsgrundsatz bezieht sich auf die hier nicht gegebene Fallkonstellation, in der in mehreren abtrennbaren Fachgebieten eine mindestens ausreichende Leistung positiv festgestellt, ungeachtet dessen aber wegen des Versagens in einzelnen anderen "Sperrfächern" oder Fachgebieten die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden ist. Im Übrigen betrafen die Themenkomplexe, zu denen die Klägerin nach den vorherigen Ausführungen hinreichende Kenntnisse nicht nachgewiesen hat, gerade auch Basiswissen für die Tätigkeit als HNO-Facharzt, also besonders gewichtige Einzelleistungen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Verpflichtungsklage auf Anerkennung als HNO-Fachärztin nicht stattzugeben, bestehen daher nicht.

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Soweit die Klägerin darüber hinaus aus ihrer Sicht gegebene Mängel bei der Durchführung des Widerspruchsverfahrens rügt, fehlt es jedenfalls an der gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendigen Darlegung der Erheblichkeit dieser Ausführungen. Immerhin wendet sie sich ausdrücklich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe hilfsweise die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides und insoweit eine Neubescheidung begehrt. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Klageverfahren auch rügt, der Widerspruchsausschuss sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, mangelt es ferner an der notwendigen Auseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, diese Rüge sei nicht hinreichend konkret. Im Übrigen wird auch nicht ausgeführt, inwieweit sich eine etwaige fehlerhafte Besetzung des Widerspruchsausschusses überhaupt auf die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides ausgewirkt haben soll. Dies ist alles andere als selbstverständlich. Dem Widerspruchsausschuss kommt nämlich keine Entscheidungskompetenz zu. Vielmehr hat er nach § 10 Abs. 6 Satz 1 WBO 1990 nur beratende Funktion. Zur Entscheidung über Widersprüche berufen und hier tätig geworden ist stattdessen nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 der Kammersatzung der Vorstand der Beklagten. Im Übrigen wurde der Vorschlag des Widerspruchsausschusses dem Vorstand nicht einmal unmittelbar vorgelegt. Vielmehr wurde die Vorstandsentscheidung gemäß § 14 Abs. 3 i. V. m. § 11 Nr. 3 Alternative 2 der Kammersatzung in der zum Zeitpunkt der Durchführung des Widerspruchsverfahrens maßgebenden Fassung zusätzlich von dem damals mit fünf Mitgliedern besetzten Ausschuss für ärztliche Weiterbildung vorbereitet.

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Schließlich ergibt sich aus den Darlegungen im Zulassungsantrag auch nicht, dass die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 aufweist. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf entscheidungserhebliche Fragen beziehen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche entscheidungserhebliche Bedeutung dem Zeitraum zwischen dem Beginn der Fortbildung der Klägerin und ihrer Anmeldung zur Prüfung sowie den geltend gemachten "verschiedenen Änderungen der Rechtsgrundlagen für die Gebietsanerkennung" zukommen soll. Ebenso wenig kommt es für den streitigen Anspruch auf Facharztanerkennung auf die gerügten "zahlreichen Verfahrensmängel" des Prüfungs- und Widerspruchsverfahrens an. Lägen solche Mängel des Prüfungsverfahrens vor, so fehlten schon die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Bestehensanspruch (vgl. Niehues, a. a. O., Rn. 811). Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die "Erfassung medizinischer Sachverhalte", soweit sie nach den vorhergehenden Ausführungen überhaupt entscheidungserheblich sind, vorliegend besondere Schwierigkeiten aufweist.