Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.04.2006, Az.: 4 LC 238/04

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.04.2006
Aktenzeichen
4 LC 238/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 45589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2006:0426.4LC238.04.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 24.09.2007 - AZ: BVerwG 5 B 77.06; 5 C 24.07

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Sozialhilfe (Leistungsvereinbarung),

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 4. Senat - auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Claaßen, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Tröster, den Richter am Oberverwaltungsgericht Malinowski sowie den ehrenamtlichen Richter D. und die ehrenamtliche Richterin F. für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 25. März 2004 werden zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwischen ihm und dem Beklagten als überörtlichem Träger der Sozialhilfe für das Land Niedersachsen eine Leistungsvereinbarung besteht, hilfsweise, dass der Beklagte zum Abschluss einer solchen Vereinbarung verpflichtet ist.

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Der Kläger ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche. Er betreibt in A. und anderen Stadtteilen von B. stationäre und ambulante Einrichtungen im Bereich der Hilfe nach § 72 BSHG für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sowie in den Bereichen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege, der Pflegeleistungen nach dem SGB XI und der Jugendhilfe. Zu diesen Einrichtungen des Klägers gehören u. a. die Einrichtung "Wohnen und Beraten A.", in der Personen mit der Problematik des § 72 BSHG stationär untergebracht und betreut werden, sowie die Einrichtung "Altenhilfe A.", in der pflegebedürftige alte Menschen betreut werden, die vorher häufig in einer stationären Einrichtung nach § 72 BSHG untergebracht waren. Das vorliegende Verfahren betrifft die seit 1985 in einem eigenen Gebäude betriebene Einrichtung "Krankenstation A.", in der 14 stationäre Plätze für Bewohner der BSHG- und SGB XI-Einrichtungen des Klägers vorgehalten werden. Nach Angaben des Klägers werden Bewohner dieser Einrichtungen, bei denen es sich um Personen aus den Einrichtungen "Wohnen und Beraten A." sowie "Altenhilfe A." handelt, in der "Krankenstation A." untergebracht und betreut,

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1. wenn sie erkrankt sind, ohne bettlägerig zu sein, eine nichtärztliche medizinische Behandlungspflege im Sinne des Heimgesetzes des BSHG und des SGB XI aber nicht ausreicht,

4

2. wenn sie bettlägerig erkrankt sind, eine ärztliche Behandlung notwendig ist, nicht aber auch eine stationäre Krankenhausbehandlung,

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3. wenn durch die Aufnahme und die Behandlungen der Krankenstation eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden werden soll und kann.

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Bis zur Eröffnung der Krankenstation erfolgte die Pflege und Behandlung vorübergehend bettlägerig erkrankter Bewohner dezentral in den jeweiligen Wohnbereichen. Die damit verbundenen erhöhten Kosten im personellen und sachlichen Bereich wurden bei der Festlegung eines einheitlichen Pflegesatzes berücksichtigt. Für die in der "Krankenstation A." betreuten Hilfeempfänger wurden zwischen den Beteiligten seit 1985 Entgelte vereinbart, zuletzt für das Jahr 2001 auf der Grundlage des Landesrahmenvertrages nach § 93d Abs. 2 BSHG - Übergangsfassung - in Höhe von 77,23 Euro (151,05 DM) pro Pflegetag.

7

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 übersandte der Beklagte dem Kläger im Vorgriff auf die förmliche Vereinbarung und das Inkrafttreten des Landesrahmenvertrages nach § 93d Abs. 2 BSHG den Entwurf einer Vereinbarung über die Vergütung für das Jahr 2002. Diese sah auf der Grundlage der Übergangsregelung in § 21 Abs. 1 des Landesrahmenvertrages nach § 93d BSHG für die "Krankenstation A." eine Vergütung in Höhe von 78,42 Euro je Hilfeempfänger und Pflegetag vor. Der Beklagte bat den Kläger, sofern dieser bereit sei, dem künftigen Landesrahmenvertrag beizutreten, die beigefügte Beitrittserklärung und die Vergütungsvereinbarung zu unterzeichnen und zurückzureichen. Er wies darauf hin, dass Voraussetzung für eine wirksame Erhöhung der Vergütung in 2002 neben dem förmlichen Abschluss des Landesrahmenvertrages auch der Beitritt des Klägers für sämtliche Leistungsangebote sei. Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 14. Januar 2002 mit, dass er bereit sei, auf der Grundlage des Angebots vom 20. Dezember 2001 eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, wolle dies aber nicht an das Schicksal des Landesrahmenvertrages und seinen Beitritt binden. Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 wies der Beklagte erneut darauf hin, dass die Vergütungsvereinbarung für 2002 nur wirksam werden könne, wenn der Landesrahmenvertrag in Kraft trete und der Kläger seinen Beitritt für sämtliche Leistungsangebote erklärt habe.

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Der Kläger machte mit Schreiben vom 27. März 2002 geltend, dass zwischen ihm und dem Beklagten für die Einrichtung "Krankenstation A." eine Leistungs- und eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG bestehe. Die Leistungsvereinbarung sei nicht zusammenfassend formuliert. Sie gelte jedoch als zustande gekommen. Die Vergütungsvereinbarung sei letztmalig für 2001 abgeschlossen worden und gelte weiter, bis eine neue Vergütung vereinbart oder festgesetzt sei. Da der Beklagte der Aufforderung, die angebotene Vereinbarung über einen täglichen Pflegesatz von 78,42 Euro abzuschließen, nicht gefolgt sei, stelle er gleichzeitig einen Antrag bei der Schiedsstelle. Dem Beklagten übersende er das Angebot für den Abschluss einer aktualisierten und vollständig ausformulierten Fassung einer Leistungsvereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG. Zwar bestehe eine Leistungsvereinbarung, diese sei jedoch auf verschiedenen Grundlagen nach altem Recht, also nach der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des BSHG, zustande gekommen. Das Angebot erfülle die Zwecke, die Leistungsvereinbarung auf das ab 1. Januar 1999 geltende gesetzliche System zu erstrecken, das nach dem Auslaufen der Übergangsfassung zum Landesrahmenvertrag § 93d Abs. 2 BSHG uneingeschränkt Anwendung finde, das Leistungsangebot, über das bis 2001 Einvernehmen bestanden habe, vollständig zu erfassen, sowie die Vereinbarung auf eine Prüfungsvereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSHG zu erstrecken.

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In dem dem Beklagten übersandten Entwurf einer Leistungsvereinbarung heißt es u. a.:

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"1.2 Die Krankenstation ist eine ärztlich geleitete Einrichtung mit 14 Behandlungsplätzen zur Akutpflege von Personen aus den Bereichen Wohnen und Beraten A. und Altenhilfe A. des Diakonischen Heime in A. e. V.. Das Projekt Krankenstation ist seit 1969 in enger Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Sozialministerium geplant und genehmigt worden.

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2. Betriebsnotwendige Anlage der Einrichtung

12

Die Krankenstation verfügt über 14 Behandlungsbetten.

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3. Zu betreuender Personenkreis und Einzugsgebiet

14

Auf der Krankenstation werden ausschließlich Bewohner des Diakonischen Heime in A. e. V. aufgenommen.

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4. Art und Ziel der Leistungen

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4.1 Grundsatz

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Als Angebot zur Betreuung akut pflegebedürftiger Patienten betreibt der Diakonische Heime in A. e. V. eine Krankenstation.

18

Bei der Krankenstation handelt es sich um eine Pflegeeinheit für Menschen aus sozialen Randgruppen, die in dem Diakonische Heime in A. e. V. leben. Diese Menschen befinden sich sehr häufig in einem körperlich und psychisch schlechten Zustand.

19

Auf der Krankenstation werden chirurgische, internistische und psychiatrische Kranke gepflegt.

20

4.4 Spezielle Hilfen

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Gewährt werden auf der Krankenstation:

22

- Grundpflege

23

- Behandlungspflege

24

- Sterbebegleitung

25

- Ärztliche Besuche auf der Krankenstation

26

- Ausgelagerte häusliche Akutpflege

27

- Begleitung und Förderung

28

- Hilfen im sozialen Bereich

29

- Krisenintervention

30

- Ambulante medizinische Betreuung zu ungünstigen Zeiten

31

- Körperliche Entzugsbehandlungen.

32

5.1.2 Qualifikation und Angabe der Berufsbilder

33

Krankenschwester

34

Altenpflegerin

35

Pflegehelfer

36

5.2.1 Hilfeplanung und Behandlungsplanung

37

In Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Pflegepersonen und Patienten wird ein Hilfe- und Pflegeplan für Diagnostik und Therapie individuell festgelegt, bei den täglich stattfindenden ärztlichen Visiten dem Krankheits-/Heilungsprozess angepasst. Bei einer Verlegung wird ein Verlegungsbericht erstellt."

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Im Laufe des Klageverfahrens änderte der Kläger die Leistungsbeschreibung zu Punkt 4.4 wie folgt ab:

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"4.4. Gewährt werden auf der Krankenstation:

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- Grundpflege

41

- Behandlungspflege

42

- Sterbebegleitung

43

- Ausgelagerte häusliche Akutpflege

44

- Begleitung und Förderung

45

- Hilfe im sozialen Bereich

46

- Krisenintervention

47

- Körperliche Entzugsbehandlungen.

48

Die Krankenstation gibt die Möglichkeit zu Arztbesuchen und ambulanter medizinischer Betreuung nach Wahl der Bewohner, gewährt aber selbst keine ambulanten oder stationären ärztlichen Leistungen."

49

Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 23. Juli 2002 das Angebot des Klägers zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung für die Einrichtung "Krankenstation A." ab. Zur Begründung gab er an, dass es sich bei den angebotenen Leistungen nicht um Leistungen handele, die § 72 BSHG zuzuordnen seien, sondern um Krankenhilfe im Sinne des § 37 BSHG bzw. Krankenbehandlung gemäß § 27 SGB V, so dass originär die Zuständigkeit der Krankenversicherung gegeben sei.

50

Der Kläger hat bezüglich der Leistungsvereinbarung am 23. Juli 2002 Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig erhoben. Mit Beschluss vom 8. Mai 2003 hat das Verwaltungsgericht Braunschweig sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen (7 A 2040/03). Mit Bescheid vom 26. September 2002 hat die Schiedsstelle nach § 94 BSHG die am 31. Dezember 2001 gültig gewesene Vergütung für die Einrichtung "Krankenstation A." ab 8. Mai 2002 um 1,54 % erhöht. In der Begründung des Bescheides hat die Schiedsstelle ausgeführt, dass beide Parteien sich darüber einig seien, dass bis zum 31. Dezember 1999 Einigkeit über die Leistungen der Einrichtung bestanden habe. Da festgestellt worden sei, dass sich an dem Leistungsangebot nichts geändert habe, könne unterstellt werden, dass sich die Parteien über die zu erbringenden Leistungen weiterhin einig seien. Über die dagegen vom Beklagten erhobene Klage gegen den Kläger (7 A 2041/03) ist vom Verwaltungsgericht Hannover noch nicht entschieden worden.

51

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 25. November 2002 die zwischen dem Kläger und ihm für die Leistungen der "Krankenstation A." gemäß § 93 Abs. 2 BSHG bestehenden Vereinbarungen zum 31. Dezember 2002 gekündigt. Zur Begründung hat er angeführt, dass sich seit erstmaliger Vereinbarung eines Pflegesatzes im Jahre 1985 sowohl die Rechtsvorschriften, die für die Beschreibung des vereinbarten Vertragsinhalts maßgebend seien, als auch die tatsächlichen Verhältnisse in der Einrichtung des Klägers wesentlich geändert hätten. Da eine schriftliche Vereinbarung, die unstreitig die wesentlichen Leistungsmerkmale im Sinne des § 93a Abs. 1 BSHG beschreibe, nicht bestehe, könne eine lediglich quasi-vertragliche Leistungserbringung durch die Einrichtung des Klägers in der bislang praktizierten Form nicht fortgesetzt werden. In der Krankenstation würden Personen aufgenommen und behandelt, denen sowohl Ansprüche nach § 37 BSHG als auch im Einzelfall gegenüber gesetzlichen Krankenversicherungsträgern nach § 37 SGB V zustünden. Die fehlende Transparenz der Vergütungsbestandteile lasse eine zutreffende Zuordnung der Kosten, die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen seien, nicht zu. Im Übrigen gebe es keine Veranlassung zu vermuten, dass in B. ein ausreichendes Angebot an stationärer und ambulanter Versorgung nicht bestehe, so dass sich unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Fortführung des gegenwärtigen vertraglichen Zustandes bezüglich der Krankenstation verbiete. Da eine Vertragsanpassung nicht in Betracht komme, kündige er die Vergütungsvereinbarung und vorsorglich auch die von ihm bestrittene und nicht schriftlich abgeschlossene Leistungsvereinbarung.

52

Dagegen hat der Kläger am 29. November 2002 beim Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 7. Januar 2003 hat das Verwaltungsgericht Braunschweig den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Rechte aus der Kündigung der Vereinbarungen über die Krankenstation zum 31. Dezember 2002 herzuleiten. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat sich mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 23. Februar 2004 das Verfahren gemäß § 93 VwGO abgetrennt, soweit es auf die Feststellung des Bestehens einer Leistungsvereinbarung gerichtet ist, und unter dem Aktenzeichen 7 A 920/04 fortgeführt.

53

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klagen in den Sachen 7 A 2040/03 und 7 A 920/04 vorgetragen:

54

Die in seinen Einrichtungen betreuten Personen hätten Probleme, die sich auch auf ihre Fähigkeit auswirke, auf "normalen Wegen" diagnostische und therapeutische Leistungen niedergelassener Ärzte und des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen. Sie hätten schon erhebliche Schwellen zu überwinden, um sich in die Obhut seiner Einrichtungen zu begeben. Um trotzdem die Obliegenheit zur umfassenden gesundheitlichen Betreuung der benachteiligten Menschen zu gewährleisten, habe er in Zusammenarbeit mit dem Beklagten die Einrichtung Krankenstation konzipiert. Sie sei seinerzeit in Anwesenheit des damaligen Sozialministers Schnipkoweit eröffnet worden und werde seitdem im Einvernehmen der Beteiligten erfolgreich betrieben. Auf der Grundlage der zwischen 1980 und 2001 geltenden landesrahmenvertraglichen Vereinbarungen seien Einigkeit über Inhalt, Umfang und Qualität der in der Einrichtung Krankenstation erbrachten Leistungen erzielt worden. Auch die Schiedsstelle nach § 94 BSHG für das Land Niedersachsen sei in ihrem Bescheid vom 26. September 2002 davon ausgegangen, dass sich die Beteiligten über die zu erbringende Leistung, mithin das Leistungsangebot, einig seien. Der Beklagte gehe im Übrigen selbst von einer bestehenden Leistungsvereinbarung aus, wenn er diese kündige. Zwar sei die Form des § 56 SGB X nicht eingehalten worden, der Beklagte könne sich hierauf aber nicht berufen. Er, der Kläger, habe auch einen Rechtsanspruch darauf, dass die bestehende Leistungsvereinbarung in einer der Form des Gesetzes genügenden Weise dokumentiert werde. Es bestehe ein Anspruch des Einrichtungsträgers auf Abschluss einer Vereinbarung, wenn das Angebot den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Bei seinem Angebot handele es sich nicht um Krankenhilfe. Die Krankenstation sei kein eigenständiges Hilfeangebot, sondern ein spezielles Hilfeangebot im Rahmen der Hilfe nach § 72 BSHG. Dies habe der Beklagte in einem Schreiben vom 7. Dezember 1992 selbst eingeräumt. Die Krankenstation stelle vielmehr lediglich Betten zur Verfügung. Diese Betten würden aus den anderen stationären Einrichtungen ausgelagert, um hier in der Krankenstation dem gesteigerten Betreuungsbedarf Rechnung tragen zu können. Die Tätigkeit des eingesetzten Arztes beschränke sich auf die Leitung der Krankenstation und die Anleitung des in der Krankenstation tätigen Betreuungs- und Pflegepersonals sowie dessen Weiterbildung und die Führung der Patientendokumentation. Die medizinische Behandlung der Patienten werde zwar in der Krankenstation, aber nicht von der Krankenstation erbracht. Es handele sich um ambulante ärztliche Leistungen, die entweder von niedergelassenen Ärzten oder im Rahmen der kassenärztlichen Zulassung und Ermächtigung von angestellten Ärzten der Klägerin erbracht würden. Ärztliche und medizinische Leistungen würden von außen erbracht. Die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung sei nicht rechtmäßig. Weder liege ein Kündigungsgrund nach § 93c BSHG noch nach § 59 SGB X vor. Ein etwaiges Kündigungsrecht sei überwies verwirkt, weil die vom Beklagten angenommene Änderung der Geschäftsgrundlage schon viele Jahre zurückliege.

55

Der Kläger hat in der Sache 7 A 2040/03 beantragt,

festzustellen, dass zwischen den Beteiligten über die Einrichtung "Krankenstation A." eine Leistungsvereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG nach Maßgabe der Anlage K1 (in der Fassung des Änderungsschriftsatzes vom 19. Februar 2004) zur Klageschrift besteht,

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hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, gegenüber dem Kläger folgende Willenserklärung abzugeben:

57

"Ich nehme das Angebot des Klägers zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung für die "Krankenstation A." nach Maßgabe der Anlage K1 (in der Fassung wie oben) zur Klageschrift an."

58

Der Kläger hat in der Sache 7 A 920/04 beantragt, festzustellen, dass die zwischen den Beteiligten bestehende Leistungsvereinbarung für die Einrichtung "Krankenstation A." nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 25. November 2002 beendet wird, sondern fortbesteht.

59

Der Beklagte hat in beiden Verfahren beantragt, die jeweilige Klage abzuweisen.

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Er hat erwidert, dass eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten über die Leistung der Krankenstation gegenwärtig nicht bestehe. Die Entscheidung der Schiedsstelle sei insoweit nicht nachvollziehbar. Die ausgesprochene Kündigung sei rechtens. Aus der Leistungsbeschreibung des Klägers ergebe sich, dass es sich um Leistungen nach § 27 SGB V bzw. § 37 BSHG handele, nicht aber um Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten im Sinne des § 72 BSHG. Daher sehe er sich außerstande, das Angebot des Klägers anzunehmen. Seit dem 1. Januar 2004 gebe es überdies keine originären Leistungen nach § 37 BSHG für eine Krankenbehandlung mehr.

61

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2004 die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

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Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass zwischen den Beteiligten eine Leistungsvereinbarung gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG bestehe. Denn eine derartige Vereinbarung liege mangels eines schriftlich abgeschlossenen Vertrages nicht vor. Bei einer Leistungsvereinbarung handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Ein derartiger Vertrag müsse, um wirksam zu sein, die vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften einhalten. Nach § 56 SGB X bedürften öffentlich-rechtliche Verträge im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches der Schriftform. Unstreitig sei ein derartiger Vertrag bis heute nicht abgeschlossen worden. Ein Vertrag, der den Erfordernissen der Schriftform nicht genüge, sei indes nichtig. Zwar könne unter bestimmten, engen Voraussetzungen die Formnichtigkeit eines Vertrages dann für unbeachtlich gehalten werden, wenn die Berufung auf die Ungültigkeit einen schweren Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten würde. In diesen Fällen würden die Vertragsparteien so behandelt, als hätten sie einen formgültigen Vertrag geschlossen. Ob dies auch im Verhältnis der Beteiligten dieses Verfahrens zu gelten habe, könne offen bleiben. Denn Gegenstand des Rechtsstreits sei lediglich die Feststellung des Bestehens eines wirksamen Vertrages, nicht aber die Ableitung von Ansprüchen aus einem formnichtig abgeschlossenen Vertrag. Da kein rechtswirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Beteiligten über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen der Krankenstation vorliege, könne die Feststellungsklage im Verfahren 7 A 920/04 ebenfalls keinen Erfolg haben. Mangels eines Vertrages gehe die vorsorglich ausgesprochene Kündigung des Beklagten ins Leere. Ein nicht vorhandener Vertrag könne nicht gekündigt werden. Erst Recht könne nicht festgestellt werden, dass dieser Vertrag trotz der Kündigung fortbestehe. Der Beklagte sei weiterhin nicht verpflichtet, entsprechend dem Hilfsantrag im Verfahren 7 A 2040/03 eine Leistungsvereinbarung mit dem Kläger abzuschließen.

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Ein Anspruch - sei es auf ermessensfehlerfreie Ausübung eines Vertragsabschlussermessens, sei es auf Annahme des Vertragsangebotes - scheitere bereits daran, dass der Beklagte zur Gewährung der angebotenen Leistungen an die Hilfeempfänger nicht zuständig sei. Der Kläger erbringe in seiner Einrichtung "Krankenstation" keine Leistungen im Sinne des § 72 BSHG oder im Sinne des § 100 Abs. 2 BSHG. Die Leistungen seien vielmehr der Krankenbehandlung nach § 27 SGB V zuzuordnen. Die Nutzer der Krankenstation kämen aus den anderen Einrichtungen des Klägers in die Krankenstation, um wegen ihrer Krankheit gepflegt und betreut zu werden. Es könne offen bleiben, ob nicht gleichwohl in der Vergangenheit zumindest für einen Großteil der behandelten und gepflegten Personen eine Leistung erbracht worden sei, die in die Zuständigkeit des Beklagten gefallen sei. Denn der Beklagte sei gemäß § 100 Abs. 2 BSHG auch für die Krankenhilfe nach den §§ 37, 38 BSHG für Personen im Sinne des § 72 BSHG zuständig gewesen. Der Hilfsantrag des Klägers ziele auf eine Verpflichtung, das Vertragsangebot zum Zeitpunkt der Entscheidung anzunehmen. Seit dem 1. Januar 2004 würden in der Krankenstation jedoch nur noch Leistungen nach dem SGB V erbracht werden, für die die Krankenkassen zuständig seien. § 264 SGB V sei dahingehend geändert worden, dass seit Beginn des Jahres 2004 die Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt und von Empfängern von Hilfe in besonderen Lebenslagen, die nicht versichert seien, von einer Krankenkasse übernommen würden. Damit handele es sich bei der Krankenbehandlung nicht mehr um Leistungen nach den §§ 37, 38 BSHG, sondern um Leistungen nach dem SGB V, für die der Beklagte nicht zuständig sei.

64

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung in beiden Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

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Der Kläger hat am 10. Mai 2004 in beiden Verfahren Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt.

66

Zur Begründung der Berufungen trägt der Kläger vor:

67

Die Krankenstation sei als besonderer Einrichtungstyp nach § 72 BSHG konzipiert worden und habe in erster Linie Hilfebedürftige mit der besonderen Problematik des § 72 BSHG stationär betreuen sollen, wenn diese bettlägerig geworden seien und das Unterbringungs- und Betreuungsangebot in der Einrichtung "Wohnen und Betreuen A." nicht ausgereicht habe. Der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 7. Dezember 1992 selbst bestätigt, dass es sich bei der Krankenstation um ein spezielles Hilfeangebot im Rahmen der Hilfe nach § 72 BSHG handele. Eine von ihm mit der AOK geschlossene Vereinbarung über die Durchführung ausgelagerter häuslicher Krankenpflege nach § 132 SGB V sei von der AOK wieder gekündigt worden, weil § 37 SGB V voraussetze, dass die häusliche Krankenpflege im eigenen Haushalt erbracht werde. Bis zur Einführung der Leistungsvereinbarung in die Gesamtvereinbarung des § 93 Abs. 2 BSHG am 1. Januar 1994 sei eine Leistungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag von § 93 Abs. 2 BSHG nicht für erforderlich angesehen worden, um vertragliche Beziehungen zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger zu begründen, insbesondere um einen Anspruch auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu begründen. Ein faktisches Einvernehmen habe genügt. Es stelle sich daher die Frage, ob dies ab 1. Januar 1994 ausschließlich wegen Nichteinhaltung der Form nicht mehr genügen solle. Nehme man dies an, sei zu prüfen, ob er einen Anspruch darauf habe, so behandelt zu werden, als bestehe das vorher wirksam erzielte Einvernehmen fort. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass ein erfolgreicher Arglisteinwand dazu führe, dass der Vertrag als wirksam zu behandeln sei. Diese Frage habe vom Verwaltungsgericht daher nicht offen gelassen werden dürfen. Der Beklagte berufe sich nicht auf die Formnichtigkeit des Einvernehmens über den Leistungsstandard. Dass er dem Landesrahmenvertrag § 93d Abs. 2 BSHG nicht beigetreten sei, rechtfertige es nicht, dass sich der Beklagte bei ihm - dem Kläger - auf das Fehlen einer Leistungsvereinbarung oder die Unwirksamkeit einer abgeschlossenen Leistungsvereinbarung berufe, während er das bei allen dem Landesrahmenvertrag beigetretenen Trägern nicht tue. Diese unterschiedliche Behandlung verschiedener Träger in Niedersachsen verstärke den Arglisteinwand.

68

Er habe im Übrigen einen Anspruch auf Abschluss der angebotenen Leistungsvereinbarung. Da das Vertragsangebot dem Gesetz entspreche und genügend bestimmt sei, bestehe ein Anspruch auf Abschluss des angebotenen Vertrages dem Grunde nach. Hier kämen die besonderen Umstände des vorliegenden Falles hinzu. Sie bestünden darin, dass die Einrichtung Krankenstation von den Beteiligten gemeinsam gegründet worden sei. Er - der Kläger - betreibe die Krankenstation im Vertrauen auf die Aufrechterhaltung dieses einmal erzielten Einvernehmens. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Krankenstation nichts anderes sei als eine intensivere Art der stationären Hilfe. Die Krankenstation leiste keine der im Katalog von § 27 Abs. 1 SGB V aufgeführten einzelnen Bestandteile einer Krankenbehandlung. Dies gelte auch nicht für die häusliche Krankenpflege im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V. Voraussetzung für die häusliche Krankenpflege sei ein eigener Haushalt. Die in der Krankenstation erbrachten Leistungen seien mit den stationären Leistungen nach § 72 BSHG identisch. Lediglich Grad und Intensität der Betreuung würden quantitativ gesteigert. Alle darüber hinaus gehenden Leistungen würden nicht von der Krankenstation befriedigt, sondern durch "Hilfe von außen". Die Novellierung des § 264 SGB V schaffe lediglich eine Änderung im Rahmen des § 37 BSHG. Diese Vorschrift sei für die Leistungen der Krankenstation nicht einschlägig. Es gehe eben nicht um versicherte oder unversicherte Krankenhilfe, sondern um Leistungen nach § 72 BSHG. Hinsichtlich der Kündigung sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht logisch. Wenn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Vertrag bestehe, der einer Kündigung zugänglich sei, dann müsste konsequenterweise festgestellt werden, dass die Kündigung nicht wirksam sei. Der Abweisung könne nur der Antragsbestandteil unterliegen, dass das Vertragsverhältnis fortbestehe. Durch §§ 3, 4 der Übergangsfassung des Landesrahmenvertrages 1999 sei das Zustandekommen einer Leistungsvereinbarung bewirkt worden.

69

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen zu entscheiden, und zwar mit der Maßgabe, dass der Hilfsantrag zum Verfahren 7 A 2040/03 sich auch auf zurückliegende Zeiträume erstrecken und nur Bewohner der Einrichtung Wohnen und Beraten, also nicht der Altenhilfe, betreffen soll.

70

Der Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen.

71

Er trägt vor:

72

Die Maßnahmen der Krankenstation dienten der Begegnung des Hilfebedarfs bei Erkrankungen und nicht der Abhilfe sozialer Schwierigkeiten. Für die Bewohner des Altenheims A. bestehe ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Neben § 43 SGB XI und der dort mit umfassten Behandlungspflege bestehe kein Anspruch auf Behandlungspflege nach § 37 SGB V. Von Anfang an sei davon ausgegangen worden, dass es sich um Maßnahmen im Krankheitsfall handele.

73

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

74

Die Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2004 haben keinen Erfolg.

75

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil über zwei Klagen entschieden (7 A 2040/03 und 7 A 920/04), ohne die Verfahren, wie es erforderlich gewesen wäre, zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Da der Kläger in beiden Verfahren Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt hat, ist vom Senat über zwei Berufungen zu entscheiden.

76

Die Berufungen des Klägers sind zulässig.

77

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, die Berufung in beiden Klageverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, zwar nicht näher begründet. Insbesondere hat es auch nicht aufgezeigt, welche sich im jeweiligen Klageverfahren stellende Rechtsfrage im Interesse der Rechtsfortbildung obergerichtlich geklärt werden muss. Eine solche grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage ist auch nicht erkennbar, weil sich die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vornehmlich auf der Grundlage einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vollzieht. Der erkennende Senat ist aber an die Zulassung der Berufung auch dann gebunden, wenn sie rechtswidrig sein sollte.

78

Die Berufungen sind nicht begründet.

79

Der Kläger hat, wie das Verwaltungsgericht im Verfahren 7 A 2040/03 zu Recht entschieden hat, keinen Anspruch auf Feststellung, dass zwischen den Beteiligten über die Einrichtung "Krankenstation A." eine Leistungsvereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG nach Maßgabe der Anlage K1 (in der Fassung des Änderungsschriftsatzes vom 19. Februar 2004) zur Klageschrift besteht.

80

Die frühere Fassung des § 93 Abs. 2 BSHG sah nur Vereinbarungen über die Kosten vor und knüpfte daran die Kostenübernahmepflicht des Trägers der Sozialhilfe. Durch Art. 7 Nr. 20 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (- FKPG - vom 23.6.1993, BGBl. I S. 944) wurde § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG dahingehend erweitert, dass die Vereinbarungen Bestimmungen über Inhalt, Umfang, Qualität und Kosten der Leistung und deren Prüfung durch die Kostenträger treffen müssen. Diese Änderung ist am 27. Juni 1993 in Kraft getreten (Art. 43 Abs. 1 und 5 FKPG). Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG (in der am 1.7.1994 in Kraft getretenen Fassung durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms - 2. SKWPG - vom 21.12.1993, BGBl. I S. 2374) ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme von Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrichtung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte besteht. Seit der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Änderung des § 93 Abs. 2 BSHG (durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996, BGBl. I S. 1088) wird die Pflicht zur Übernahme der Vergütung an den Abschluss von drei Vereinbarungen geknüpft, nämlich der Leistungsvereinbarung, der Vergütungsvereinbarung und der Prüfungsvereinbarung. Nach der am 1. Januar 2005 wirksam gewordenen Aufhebung des BSHG und den Neuregelungen im SGB II und SGB XI (durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3022) sieht § 75 Abs. 3 SGB XII eine § 93 Abs. 2 BSHG 1999 entsprechende Regelung vor.

81

Daraus ergibt sich, dass seit der am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Änderung des § 93 Abs. 2 BSHG in der zu schließenden Vereinbarung Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung zu treffen waren. Diese Gesetzesänderung ist von den Beteiligten allerdings nicht umgesetzt worden. Sie haben vielmehr weiterhin bis Ende 2001 reine Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen, ohne darin die Leistungen im Sinne der geänderten Fassung des § 93 Abs. 2 BSHG zu bestimmen. Zwar ist aufgrund der bis Ende 2001 zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen davon auszugehen, dass faktisch auch Einigkeit über die von dem Kläger in der Einrichtung "Krankenstation A." erbrachten Leistungen bestanden hat. Auf eine über den 31. Dezember 2001 hinaus wirkende Leistungsvereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG kann sich der Kläger gleichwohl nicht berufen.

82

Bei den Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG handelt es sich nach der herrschenden Meinung und Rechtsprechung um öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne der §§ 53 ff. SGB X (Münder in LPK-BSHG, § 93 a Rn. 3, § 93 Rn. 31; Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 93 Rn. 24; Mergler-Zink, BSHG, Stand: August 2004, § 93 Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 - BVerwG 5 C 41.91 -, FEVS 44, 353; BGH, Urteil vom 12.11.1991 - KZR 22/90, BGHZ 116, 339). Wie sich aus § 56 SGB X ergibt, ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Da Sonderregelungen hier nicht bestehen, gilt somit das Schriftformerfordernis. Eine schriftliche Leistungsvereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG ist zwischen den Beteiligten - unstreitig - nicht abgeschlossen worden.

83

Wird der öffentlich-rechtliche Vertrag nicht in der nach § 56 SGB X vorgesehenen Form abgeschlossen, ist dieser nach § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 125 BGB nichtig. Ausnahmsweise kann die Berufung auf die Formnichtigkeit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ausgeschlossen sein, wenn sie nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (Pickel, SGB X, Stand: Februar 2006, § 56 Rn. 17; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 57 Rn. 25 ff.). Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob hier ausnahmsweise ein formnichtig geschlossener Vertrag als wirksam zu behandeln ist, zwar nicht weiter geprüft, weil es der Auffassung gewesen ist, dass Gegenstand des Rechtsstreits lediglich die Feststellung des Bestehens eines wirksamen Vertrages sei. Gleichwohl kann die Berufung keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen dafür, dass ein formwidriger Vertrag ausnahmsweise als gültig anzusehen ist, hier nicht vorliegen. So kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Rechtsgeschäft im Einzelfall trotz des Formmangels als gültig behandelt werden bzw. ein Erfüllungs- oder ein Schadensersatzanspruch unter zwei Voraussetzungen in Betracht kommen, wenn das Ergebnis für den Vertragspartner zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führen würde und eine Existenzgefährdung besteht oder in Fällen einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderen Teils. Letzteres ist der Fall, wenn ein Vertragspartner arglistig die Wahrung der Schriftform verhindert hat, ein Vertragspartner bei dem anderen den Anschein erweckt, der Vertrag sei nicht formbedürftig oder - allerdings nur bei extremen Ausnahmefällen - wenn eine bestehende besondere Fürsorgepflicht verletzt wurde und die Rückgängigmachung eines vollzogenen Vertrages existenzgefährdend wäre (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 57 Rn. 27).

84

Danach liegen hier nicht die Voraussetzungen dafür vor, dass eine zwischen dem Kläger und dem Beklagten lediglich stillschweigend abgeschlossene Leistungsvereinbarung trotz des Formmangels als gültig behandelt werden kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte eine schwere Treuepflichtverletzung begangen hätte. Vielmehr haben sich die Beteiligten nach den Regelungen in den Landesrahmenverträgen gerichtet, denen sie beigetreten waren. So bestimmte Ziffer 4.1 der Übergangsvereinbarung zum Landesrahmenvertrag 1980 vom 6. Dezember 1995, dass sich die Partner der Vereinbarung einig sind, dass Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen auch nach bisherigem Recht Grundlage für die Ermittlung der Pflegesätze waren und bis zum Abschluss von weitergehenden Vereinbarungen sind. Weiter war in Ziffer 4.2 die Absicht erklärt, zwischen dem Beklagten und den jeweiligen Einrichtungen Leistungsvereinbarungen mit bestimmten Inhalten zu schließen. Damit war für die Beteiligten klar geregelt, dass bis zum Abschluss neuer Leistungsvereinbarungen weiterhin die bisherigen Leistungen Grundlage für die Kalkulation der Vergütungen waren. Entsprechend den Bestimmungen zu Ziffer 5 sind dann auch die Vergütungen vereinbart worden.

85

Vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 galt der "Landesrahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 BSHG, Übergangsfassung (LRV Übergangsfassung 1999)", dem die Beteiligten ebenfalls beigetreten waren. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die der LRV Übergangsfassung 1999 unterworfenen Einrichtungsträger hätten mit den §§ 3 und 4 eine Leistungsvereinbarung erhalten, kann dem nicht gefolgt werden. Der Landesrahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 BSHG ist nach seiner Funktion und seinem Inhalt nicht in der Lage, die für die jeweilige Einrichtung erforderlichen Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG zu ersetzen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.9.2005 - 12 CE 05.1735 -, ZFSH/SGB 2006, 151). Vielmehr ist die Leistungsvereinbarung einrichtungsbezogen abzuschließen, was sich insbesondere aus den inhaltlichen Anforderungen in § 93a Abs. 1 BSHG bzw. § 76 Abs. 1 SGB XII ergibt. Eine Bezugnahme auf die tatsächlich erbrachten oder bisher vereinbarten Leistungen genügt daher nicht den gesetzlichen Anforderungen.

86

Zudem lässt sich den Regelungen in dem LRV Übergangsfassung 1999 auch nicht entnehmen, dass dadurch Leistungsvereinbarungen im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG zustande kommen sollten. Nach § 1 Abs. 1 LRV Übergangsfassung 1999 galt dieser Vertrag für die ab 1. Januar 1999 zu schließenden Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG und regelte übergangsweise den Rahmen für die zu erbringenden Leistungen (§ 1 Abs. 2a). § 3 LRV Übergangsfassung 1999 trifft bestimmte Regelungen über die Gliederung und Zusammensetzung des Leistungsangebotes der Einrichtung und legt in Absätzen 2 und 3 fest, was von den Grundleistungen, d.h. den Leistungen für Unterkunft und Verpflegung und für die räumliche und sächliche Ausstattung umfasst sein soll. Daraus wird deutlich, dass auch der LRV Übergangsfassung 1999 nur den Rahmen für noch abzuschließende einrichtungsbezogene Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG liefern konnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 4 LRV Übergangsfassung 1999. Darin wird lediglich festgelegt, dass die Einrichtungen dafür verantwortlich sind, dass die Qualität der erbrachten Leistungen während der Laufzeit des Vertrages in vergleichbarer Weise wie im Jahr 1998 gewährleistet wird.

87

Im Übrigen hätte eine durch den Landesrahmenvertrag zustande gekommene Leistungsvereinbarung nicht über den 31. Dezember 2001 hinaus gegolten. Da nach § 16 LRV Übergangsfassung 1999 dieser Rahmenvertrag am 31. Dezember 2001 außer Kraft getreten ist, muss dies ebenso für eine durch den Rahmenvertrag begründete Leistungsvereinbarung gelten. Dafür dass eine solche Leistungsvereinbarung über die Geltungsdauer der Übergangsfassung LRV 1999 hinaus ohne zeitliche Begrenzung gelten sollte, ist nichts ersichtlich. Die in § 93b Abs. 2 Satz 4 BSHG bzw. § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII geregelte Fortwirkung von abgelaufenen Vergütungsvereinbarungen bis zum Abschluss neuer Vergütungen erfasst ausschließlich die Vergütungsvereinbarung, nicht aber die Leistungsvereinbarung.

88

Auch der Hilfsantrag des Klägers im Verfahren 7 A 2040/03, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat neu gefasst hat, ist nicht begründet.

89

Der auf die Verpflichtung zur Annahme des Angebots des Klägers gerichtete Antrag ist schon deshalb nicht begründet, weil ein Rechtsanspruch auf den Abschluss von Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG nicht besteht. Nach der h. M. und Rechtsprechung haben die Einrichtungsträger lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss einer Vereinbarung (BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 - BVerwG 5 C 41.91 -, BVerwGE 94, 202; 12. Senat des Nds. OVG, Beschluss vom 23.8.1999 - 12 M 2996/99 -, FEVS 51, 312; Münder in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 93 Rn. 21; Mergler-Zink, BSHG, Stand: August 2004, § 93 Rn. 25; a.A. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 93 Rn. 26).

90

Der Kläger kann aber auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte erneut über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung auf der Grundlage des Angebotes des Klägers entscheidet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten bei der Ablehnung des Angebotes des Klägers zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung Ermessensfehler unterlaufen sind. Der Beklagte hat den Abschluss der Leistungsvereinbarung mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den angebotenen Leistungen um solche nach § 27 SGB V bzw. § 37 BSHG und nicht um Hilfe nach § 72 BSHG zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten handele, so dass er die Krankenversicherung als originär zuständig ansehe. Dies ist nicht zu beanstanden.

91

Der Beklagte kann nur über solche Leistungen eine Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG schließen, für deren Erbringung er zuständig ist. Handelt es sich dagegen um Leistungen, für die ein anderer Sozialleistungsträger vorrangig zuständig ist, kommt wegen des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 BSHG) der Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG - hier einer Leistungsvereinbarung - nicht in Betracht.

92

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den von der Einrichtung "Krankenstation A." erbrachten Leistungen nicht um Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG, für die der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 5 BSHG zuständig wäre.

93

Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Die Hilfe umfasst nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BSHG alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor allem Beratung und persönliche Betreuung für den Hilfe Suchenden und seine Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG (VO zu § 72 BSHG) richten sich Art und Umfang der Maßnahme nach dem Ziel, die Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern. Durch die Unterstützung der Hilfesuchenden zur selbständigen Bewältigung ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten sollen sie in die Lage versetzt werden, ihr Leben entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen und Fähigkeiten zu organisieren und selbstverantwortlich zu gestalten. Nach § 2 Abs. 2 VO zu § 72 BSHG sind Maßnahmen die Dienst-, Geld- und Sachleistungen, die notwendig sind, um die besonderen sozialen Schwierigkeiten nachhaltig abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Darunter fallen die in der "Krankenstation A." erbrachten Leistungen - jedenfalls ihrem Schwerpunkt nach - nicht.

94

Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat werden in der "Krankenstation A." derzeit nur noch Personen aus der Einrichtung "Wohnen und Beraten A." untergebracht und betreut; bis 2004 sind dort außerdem Personen aus der Einrichtung "Altenhilfe A." aufgenommen worden. Wie der Kläger weiter vorgetragen hat, setzt die Unterbringung in der Krankenstation voraus, dass die Personen erkrankt sind, ohne bettlägerig zu sein, eine nichtärztliche medizinische Behandlungspflege im Sinne des Heimgesetzes, des BSHG und des SGB XI aber nicht ausreicht, dass sie bettlägerig erkrankt sind, eine ärztliche Behandlung notwendig ist, nicht aber auch eine stationäre Krankenhausbehandlung oder dass durch die Aufnahme und die Behandlungen der Krankenstation eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden werden soll und kann. Anknüpfungspunkt für die Unterbringung in der Krankenstation ist somit immer eine Erkrankung des Hilfesuchenden, d.h. die Hilfegewährung dort erfolgt wegen der Erkrankung und ist auf die krankheitsbedingte Behandlung und Pflege ausgerichtet. Dass nach der - geänderten - Leistungsbeschreibung zu Ziffer 4.4 neben der Grundpflege, Behandlungspflege, ausgelagerten Akutpflege und körperlichen Entzugsbehandlungen als Leistungen auch Begleitung und Förderung, Hilfen im sozialen Bereich und Krisenintervention genannt werden, führt nicht dazu, die Gesamtleistung der Krankenstation der Hilfe nach § 72 BSHG zuzurechnen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass das nach der Leistungsbeschreibung in der Krankenstation eingesetzte Personal aus Krankenschwestern, Altenpflegerinnen und Pflegehelfern besteht, während - anders als in einer Einrichtung nach § 72 BSHG - Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen dort nicht tätig sind. Somit steht auch nach der personellen Besetzung der Krankenstation eindeutig die Krankenpflege im Vordergrund. Die Pflege von behandlungsbedürftigen Kranken gehört aber zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.

95

Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB V umfasst die Krankenbehandlung die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Dabei umfasst die häusliche Krankenpflege die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Außerdem erhalten Versicherte gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Dieses Leistungsbild entspricht der in der "Krankenstation A." angebotenen Hilfe.

96

Dass Personen, die in der Krankenstation betreut werden, aus anderen Einrichtungen des Klägers stammen und dort - jedenfalls der Personenkreis, der in dem Bereich "Wohnen und Beraten A." lebt - im Rahmen der Hilfe nach § 72 BSHG stationär untergebracht sind, macht die im Krankheitsfall in der Krankenstation gewährte Hilfe nicht zu einer solchen nach § 72 BSHG. Maßgebend ist vielmehr, wie die Hilfeleistung in der Krankenstation einzuordnen ist, d.h. welche Leistungen dort zu welchem Zweck konkret erbracht werden. Dass es für die Art der in der Krankenstation gewährten Hilfe nicht darauf ankommen kann, welche Hilfe die dort betreuten Personen erhalten, wenn sie gesund sind, ergibt sich auch daraus, dass nach der Leistungsbeschreibung des Klägers in der Krankenstation zumindest bis 2004 auch Personen aus der Einrichtung "Altenhilfe A." aufgenommen worden sind. Bei der Einrichtung "Altenhilfe A." handelt es sich nach den eigenen Angaben des Klägers nicht um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 72 BSHG, sondern um eine Einrichtung, in der pflegebedürftige alte Menschen betreut werden, die vorher häufig in einer stationären Einrichtung nach § 72 BSHG untergebracht waren. Wie der Beklagte angeführt hat, besteht für die Bewohner der Einrichtung "Altenhilfe A." ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, d.h. es handelt sich um eine zugelassene Pflegeeinrichtung, für die das Pflegevergütungsverfahren maßgeblich ist (vgl. § 93 Abs. 7 BSHG). Zu den von der Pflegekasse zu übernehmenden Aufwendungen zählen die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege. Dementsprechend gehört auch für pflegebedürftige Personen unterhalb der Pflegestufe 1, die nicht vom Vereinbarungsrahmen des SGB XI erfasst werden und für die der örtliche Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG gewährt, die in der Krankenstation geleistete medizinische Behandlungspflege zum Bereich der Hilfe zur Pflege. Warum die diesen Personen in der Krankenstation gewährte Hilfe zu den Maßnahmen nach § 72 BSHG gehören sollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich.

97

Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geboten, nach dem den in der Krankenstation untergebrachten Hilfebedürftigen zu 80 % Leistungen nach § 72 BSHG und zu 20 % der häuslichen Krankenpflege entsprechende Leistungen erbracht würden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Angebot des Klägers zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach der Anlage K1 zur Klageschrift in der Fassung seines Änderungsschriftsatzes vom 19. Februar 2004 und mit der Maßgabe, dass sich die Leistungsvereinbarung auch auf zurückliegende Zeiträume erstrecken und nur Bewohner der Einrichtung "Wohnen und Beraten A." betreffen soll. An diesem Leistungsangebot muss sich der Kläger festhalten lassen. Wie bereits ausgeführt worden ist, sind unter Zugrundelegung dieses Leistungsangebotes die in der Krankenstation angebotenen Leistungen ihrem Schwerpunkt nach gerade nicht als Leistungen nach § 72 BSHG, sondern als Leistungen der häuslichen Krankenpflege anzusehen. Sofern der Kläger die Leistungen für die Krankenstation ändern möchte, müsste er zunächst dem Beklagten ein geändertes Leistungsangebot unterbreiten, über das dieser dann nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hätte. Im Übrigen ist es angesichts der personellen Ausstattung der Krankenstation auch nicht nachvollziehbar, wie dort zu 80 % Hilfen nach § 72 BSHG erbracht werden sollen.

98

Eine Zuständigkeit des Beklagten zum Abschluss der von dem Kläger begehrten Leistungsvereinbarung lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass, wie der Kläger vorträgt, den in der Krankenstation betreuten Personen wegen eines fehlenden eigenen Haushaltes kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V gegen die Krankenkassen zustehe und es ihm, dem Kläger, daher auch nicht möglich sei, mit den Krankenkassen einen Vertrag nach § 140a f. SGB V abzuschließen.

99

Dabei trifft es bereits nicht zu, dass der in der Krankenstation betreute Personenkreis wegen des Fehlens eines eigenen Haushaltes von vornherein von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V ausgeschlossen wäre. Denn nach der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung des § 37 Abs. 2 SGB V (durch das GKV - Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003, BGBl. I S. 2190) erhalten Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 SGB XI aufgenommen sind, Leistungen nach den Sätzen 1 bis 4 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird (§ 37 Abs. 2 Satz 5 SGB V). Damit ist eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen worden, dass allein stehende Wohnungslose medizinische Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege erhalten können (vgl. BSG, Urteil vom 1.9.2005 - B 3 KR 19/04 R -, NDV-RD 2006, 5 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung).

100

Im Übrigen sind die Leistungen der Krankenhilfe nach § 37 BSHG bzw. § 48 SGB XII an die Leistungen der Krankenhilfe gebunden. So werden nach § 37 Abs. 1 BSHG bzw. § 48 SGB XII Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel, Fünften Abschnitt, Ersten Titel des SGB V gewährt. Damit wird der Umfang und Inhalt der Leistungen der Krankenhilfe auf diejenigen der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§ 27 bis 43a SGB V deckungsgleich festgelegt (Mergler/Zink, a.a.O., § 37 Rn. 30, 59, § 38 Rn. 11). Wenn aber die Leistungen der Krankenhilfe, wie bereits ausgeführt worden ist, - und auch die Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) - an die Leistungen der Krankenhilfe nach §§ 27 bis 43a SGB V gebunden sind, kann nicht in einem Fall, in dem für eine begehrte Leistung die Voraussetzungen für einen Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung nicht vorliegen, ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger bestehen. Somit ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zuständigkeit des Beklagten zum Abschluss der Leistungsvereinbarung nicht zu bejahen.

101

Der Hilfsantrag des Klägers kann auch nicht (teilweise) Erfolg haben, soweit er auf den Abschluss einer Leistungsvereinbarung für einen zurückliegenden Zeitraum gerichtet ist.

102

Zwar sind bis zum 31. Dezember 2003 für die in der Krankenstation betreuten Personen, die nicht krankenversichert waren, in die Zuständigkeit des Beklagten fallende Leistungen erbracht worden. Denn der Beklagte ist gemäß § 100 Abs. 2 BSHG aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 100 Abs. 1 Nr. 5 BSHG für die Hilfe nach § 72 BSHG in stationären und teilstationären Einrichtungen auch für sonstige Leistungen an den Hilfeempfänger und damit auch für Krankenhilfe nach §§ 37, 38 BSHG für nicht krankenversicherte Hilfeempfänger zuständig gewesen. Erst seit den Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (vom 14.11.2003, BGBl. I S. 2190) zum 1. Januar 2004 wird gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V die Krankenbehandlung von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und von Hilfe in besonderen Lebenslagen, die nicht versichert sind, von einer Krankenkasse übernommen.

103

Eine Verpflichtung des Beklagten, über das Leistungsangebot des Klägers beschränkt auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 neu zu entscheiden, kommt jedoch bereits deshalb nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Regelungen dem Abschluss einer rückwirkenden Leistungsvereinbarung entgegenstehen. So sind nach § 93b Abs. 1 Satz 1 BSHG bzw. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG bzw. § 77 Abs. 3 SGB XII vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode abzuschließen. Gemäß § 93b Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG bzw. § 77 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII treten Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, werden Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlusses, Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Damit können Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG bzw. § 77 Abs. 3 SGB XII einschließlich der hier streitigen Leistungsvereinbarung nur für eine zukünftige Wirtschaftsperiode abgeschlossen werden. Sie treten frühestens mit dem Tag des Abschlusses in Kraft, d.h. wenn der letzte Vertragspartner den Vertrag unterzeichnet hat. Eine Rückwirkung ist nur für Festsetzungen der Schiedsstelle vorgesehen, die mit dem Eingang des Antrages bei der Schiedsstelle in Kraft treten, wenn keine anderer (späterer) Zeitpunkt bestimmt ist. Allerdings ist die Schiedsstelle seit der Einführung des § 93 b BSHG am 1. Januar 1999 (durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996, BGBl. I S. 1088) ohnehin auf die Prüfung der Vergütungsvereinbarung beschränkt (vgl. § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG; so auch seit 1.1.2005 § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Eine nachträgliche Vereinbarung hinsichtlich der Leistungsmerkmale würde auch keinen Sinn machen, weil nach der Art der Leistung diese nachträglich nicht mehr verändert erbracht werden kann

104

Die Berufung des Klägers hat auch in dem Verfahren 7 A 920/04 keinen Erfolg.

105

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die zwischen den Beteiligten bestehende Leistungsvereinbarung für die Einrichtung "Krankenstation A." nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 25. November 2002 beendet worden sei, sondern fortbestehe, abgewiesen. Wie bereits ausgeführt worden ist, gibt es zwischen den Beteiligten keine Leistungsvereinbarung, so dass die von dem Beklagten vorsorglich ausgesprochene Kündigung ins Leere geht. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass seinem Feststellungsantrag dann wenigstens teilweise hätte stattgegeben werden müssen, trifft dies nicht zu. Denn für eine Feststellung, dass eine - nicht bestehende - Leistungsvereinbarung nicht durch die Kündigung des Beklagten beendet worden ist, besteht kein Feststellungsinteresse des Klägers.

106

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, § 206 Abs. 1 SGG i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO (in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung).

107

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

108

Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.