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§ 23 AVO - Sek I - Mindestanforderungen und Ausgleichsregelungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Mindestanforderungen sind ausreichende Leistungen, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.

(2) Unterschreitungen der Mindestanforderungen können nach Absatz 3 unschädlich sein oder nach den Absätzen 4 bis 6 ausgeglichen werden. Satz 1 gilt nicht für Unterschreitungen der besonderen Anforderungen nach § 3 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 sowie der Durchschnittsnoten nach § 3 Nr. 2, § 4 Nr. 2, §§ 7 und 15 Abs. 1.

(3) Werden die Mindestanforderungen in nur einem Fach um eine Notenstufe unterschritten, bedarf dies keines Ausgleichs.

(4) Werden die Mindestanforderungen nach Absatz 1 in zwei Fächern um eine Notenstufe unterschritten, so kann der entsprechende Abschluß erworben werden, wenn die Mindestanforderungen in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden.

(5) Werden die Mindestanforderungen nach Absatz 1 in einem Fach um zwei Notenstufen unterschritten, so kann der entsprechende Abschluß erworben werden, wenn die Mindestanforderungen in einem Ausgleichsfach um zwei Notenstufen oder in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden.

(6) Der Hauptschulabschluss nach den §§ 5 und 16 sowie der Abschluss der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen nach § 18 Abs. 1 können auch dann erworben werden, wenn mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern ausgeglichen werden, wobei mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach keines Ausgleichs bedürfen. Abweichend von Satz 1 können bei der Entscheidung über den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss nach den §§ 2, 8 Abs. 1 und § 13 anstelle von befriedigenden Leistungen ausreichende Leistungen in E-Kursen als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in G-Kursen oder in Fächern ohne Leistungsdifferenzierung herangezogen werden.

(7) Ob die Konferenz von Möglichkeiten des Ausgleichs nach den Absätzen 4 bis 6 Gebrauch macht, steht in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Die Entscheidung richtet sich danach, ob die Zuerkennung der jeweiligen Berechtigung nach dem allgemeinen Leistungsbild der Schülerin oder des Schülers gerechtfertigt erscheint. In die Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen.