§ 21 AVO - Sek I - Anrechnung fremdsprachlicher Leistungen in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Schülerinnen und Schülern, denen nicht Englisch oder Französisch als Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache erteilt wurde, können statt dessen entsprechende Leistungen in einer anderen Fremdsprache angerechnet werden.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die eine andere Muttersprache oder Herkunftsprache als Deutsch haben, können Leistungen in der Muttersprache oder Herkunftsprache an die Stelle von Leistungen in Englisch oder Französisch treten.