§ 23 AVO - S I - Mindestanforderungen und Ausgleichsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO - S I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Mindestanforderungen sind ausreichende Leistungen, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
(2) Unterschreitungen der Mindestanforderungen können nach Absatz 3 unschädlich sein oder nach den Absätzen 4 bis 6 ausgeglichen werden. Satz 1 gilt nicht für Unterschreitungen der besonderen Anforderungen nach § 3 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 sowie der Durchschnittsnoten nach § 3 Nr. 2, § 4 Nr. 2, §§ 7 und 15 Abs. 1.
(3) Werden die Mindestanforderungen in nur einem Fach um eine Notenstufe unterschritten, bedarf dies keines Ausgleichs.
(4) Werden die Mindestanforderungen nach Absatz 1 in zwei Fächern um eine Notenstufe unterschritten, so kann der entsprechende Abschluß erworben werden, wenn die Mindestanforderungen in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden.
(5) Werden die Mindestanforderungen nach Absatz 1 in einem Fach um zwei Notenstufen unterschritten, so kann der entsprechende Abschluß erworben werden, wenn die Mindestanforderungen in einem Ausgleichsfach um zwei Notenstufen oder in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden.
(6) Der Hauptschulabschluß nach den §§ 5 und 16 sowie der Abschluß der Schule für Lernbehinderte nach § 18 Abs. 1 können auch dann erworben werden, wenn
- 1.mangelhafte Leistungen in zwei Fächern ohne Ausgleich bleiben oder
- 2.mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder ungenügende Leistungen in einem und mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach durch gute Leistungen in einem und befriedigende Leistungen in einem anderen Ausgleichsfach ausgeglichen werden.
(7) Ob die Konferenz von Möglichkeiten des Ausgleichs nach den Absätzen 4 bis 6 Gebrauch macht, steht in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Die Entscheidung richtet sich danach, ob die Zuerkennung der jeweiligen Berechtigung nach dem allgemeinen Leistungsbild der Schülerin oder des Schülers gerechtfertigt erscheint. In die Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen.