Anlage 2 VO-AK - Einführungsphase am Abendgymnasium
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- VO-AK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(zu § 10 Abs. 1 Satz 3)
Fächer | Wochenstunden | |
---|---|---|
Pflicht unterricht | Deutsch | 4 |
Englisch 1) | 4 | |
Mathematik | 4 | |
Wahl- pflicht- unterricht | Politik-Wirtschaft, Geschichte oder Erdkunde 2) | 2 |
eine Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) 2) | 2 | |
zweite Fremdsprache | 4 3) | |
Wahl unterricht | weitere Fächer nach der Anlage 6; Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten; Projekte; Arbeitsgemeinschaften | - 4)5) |
Anstelle von Englisch kann eine andere erste Fremdsprache erlernt werden, wenn die oberste Schulbehörde dies auf Antrag der Schule zulässt.
Zu belegen ist eines der drei Fächer in beiden Schulhalbjahren oder es sind zwei der drei Fächer im halbjährigen Wechsel zu belegen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn nach § 5 Abs. 4 Satz 1 keine zweite Fremdsprache zu belegen ist.
Die Fächer sind zweistündig zu belegen, Fremdsprachen jedoch vierstündig. Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten und Projekte können auch dreistündig angeboten werden. Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten soll insbesondere für die Fächer Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik angeboten werden. Arbeitsgemeinschaften sind eihstündig anzubieten.
Vor Beginn eines Schulhalbjalires ist ein Wahlfach mindestens für ein Schulhalbjahr zu belegen.