§ 14 WO-PersV - Bezeichnung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) 1Nach Ablauf der in § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 bis 6 und § 13 Abs. 1 genannten Fristen versieht der Wahlvorstand die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.), bei Gruppenwahl getrennt in den betreffenden Gruppen. 2Wahlvorschläge, die vor Beginn der Einreichungsfrist (§ 9 Abs. 2) beim Wahlvorstand eingehen, gelten als mit Beginn dieser Frist eingegangen. 3Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages maßgebend. 4Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. 5Die zur Vertretung der Wahlvorschläge nach § 10 Abs. 6Berechtigten sind zu einer Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
(2) 1Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag jeweils an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familien- und Vornamen der für die Gruppen jeweils an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber. 2Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort oder einer Gewerkschaftsbezeichnung versehen sind, ist auch das Kennwort oder die Gewerkschaftsbezeichnung anzugeben.