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§ 8 NGeflPestVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Redaktionelle Abkürzung
NGeflPestVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 Hühner, Perlhühner, Truthühner, Enten oder Gänse außerhalb von geschlossenen Räumen ohne Schutzvorkehrungen hält,
  2. 2.
    entgegen § 2a Abs. 1 Satz 2 eine tierärztliche Untersuchung nicht durchführen lässt oder nicht dokumentiert,
  3. 3.
    entgegen § 2a Abs. 1 Satz 3 der zuständigen Behörde eine Dokumentation nicht oder nicht unverzüglich vorlegt,
  4. 4.
    einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die mit einer Genehmigung nach § 2a Abs. 2 verbunden ist,
  5. 5.
    entgegen § 2b Abs. 1 Satz 1 Futter- und Tränkstellen so einrichtet, dass sie vor wild lebenden Vögeln nicht geschützt sind,
  6. 6.
    entgegen § 2b Abs. 1 Satz 2 einen Auslauf nicht einfriedet oder so einfriedet, dass Geflügel nach § 2a Abs. 1 Satz 1 entweichen kann oder Zugang zu einem Gewässer hat,
  7. 7.
    entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 eine Untersuchung nicht durchführen lässt,
  8. 8.
    entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 ein Untersuchungsergebnis nicht oder nicht vollständig dokumentiert oder aufbewahrt,
  9. 9.
    entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 ein positives Untersuchungsergebnis nicht sofort mitteilt,
  10. 10.
    entgegen § 4 Satz 1 Eier von Geflügel in bereits benutzten Packungen oder Eierhöckern abgibt,
  11. 11.
    entgegen § 4 Satz 2 nicht ordnungsgemäß gereinigte und desinfizierte Paletten wieder verwendet,
  12. 12.
    entgegen § 5 Futtermittel so herstellt, lagert oder transportiert, dass es mit Tieren in Berührung kommt, die mit der Geflügelpest angesteckt werden können,
  13. 13.
    die nach § 6 erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nicht trifft.

2Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.