§ 8 NGeflPestVO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- Redaktionelle Abkürzung
- NGeflPestVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
1Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 Hühner, Perlhühner, Truthühner, Enten oder Gänse außerhalb von geschlossenen Räumen ohne Schutzvorkehrungen hält,
- 2.entgegen § 2a Abs. 1 Satz 2 eine tierärztliche Untersuchung nicht durchführen lässt oder nicht dokumentiert,
- 3.entgegen § 2a Abs. 1 Satz 3 der zuständigen Behörde eine Dokumentation nicht oder nicht unverzüglich vorlegt,
- 4.einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die mit einer Genehmigung nach § 2a Abs. 2 verbunden ist,
- 5.entgegen § 2b Abs. 1 Satz 1 Futter- und Tränkstellen so einrichtet, dass sie vor wild lebenden Vögeln nicht geschützt sind,
- 6.entgegen § 2b Abs. 1 Satz 2 einen Auslauf nicht einfriedet oder so einfriedet, dass Geflügel nach § 2a Abs. 1 Satz 1 entweichen kann oder Zugang zu einem Gewässer hat,
- 7.entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 eine Untersuchung nicht durchführen lässt,
- 8.entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 ein Untersuchungsergebnis nicht oder nicht vollständig dokumentiert oder aufbewahrt,
- 9.entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 ein positives Untersuchungsergebnis nicht sofort mitteilt,
- 10.entgegen § 4 Satz 1 Eier von Geflügel in bereits benutzten Packungen oder Eierhöckern abgibt,
- 11.entgegen § 4 Satz 2 nicht ordnungsgemäß gereinigte und desinfizierte Paletten wieder verwendet,
- 12.entgegen § 5 Futtermittel so herstellt, lagert oder transportiert, dass es mit Tieren in Berührung kommt, die mit der Geflügelpest angesteckt werden können,
- 13.die nach § 6 erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nicht trifft.
2Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.