§ 2a NGeflPestVO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- Redaktionelle Abkürzung
- NGeflPestVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
(1) 1Hühner, Perlhühner, Truthühner, Enten und Gänse sind in den in der Anlage genannten kommunalen Körperschaften bis zum 30. November 2005 in geschlossenen Räumen oder unter solchen Schutzvorkehrungen zu halten, die einer Einschleppung der Geflügelpest durch wild lebende Vögel entgegenwirken, insbesondere durch eine überstehende dichte Abdeckung der Ausläufe sowie vogelsichere Seitenbegrenzungen. 2Wer Geflügel im Sinne des Satzes 1 unter Schutzvorkehrungen hält, hat den Bestand mindestens monatlich tierärztlich untersuchen zu lassen und die Untersuchungen zu dokumentieren. 3Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn
- 1.die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden kann und
- 2.tierseuchenhygienische Bedenken nicht bestehen.