§ 7 NGeflPestVO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- Redaktionelle Abkürzung
- NGeflPestVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
1Die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung nehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz die Landkreise und kreisfreien Städte wahr. 2In der Region Hannover ist die Landeshauptstadt Hannover in ihrem Gebiet und im Übrigen die Region Hannover zuständig (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Region Hannover).