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  • ab 01.12.2004 (aktuelle Fassung)

§ 7 NGeflPestVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Redaktionelle Abkürzung
NGeflPestVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1Die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung nehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz die Landkreise und kreisfreien Städte wahr. 2In der Region Hannover ist die Landeshauptstadt Hannover in ihrem Gebiet und im Übrigen die Region Hannover zuständig (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Region Hannover).