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  • ab 01.12.2004 (aktuelle Fassung)

§ 5 NGeflPestVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Redaktionelle Abkürzung
NGeflPestVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Futtermittel für Geflügel sind so herzustellen, zu lagern und zu transportieren, dass sie nicht in Berührung mit Tieren kommen, die mit der Geflügelpest angesteckt werden können.