Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.12.2004 (aktuelle Fassung)

§ 3 NGeflPestVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Redaktionelle Abkürzung
NGeflPestVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) Wer

  1. 1.
    mehr als 1.000 Legehennen, 500 Truthühner, 500 Enten oder 100 Gänse oder
  2. 2.
    gewerbsmäßig Hühner, Truthühner, Enten oder Gänse zur Zucht

nicht ausschließlich in Ställen hält, hat den Bestand im Dezember 2004 und in der Folge im April und Oktober eines jeden Jahres, bei Mastgänsen im Dezember 2004 und in der Folge im Oktober eines jeden Jahres, auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen.

(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind

  1. 1.
    bei Gänsen und Enten jeweils an 10 Proben je Bestand im Dezember 2004 und im Oktober virologisch und im April serologisch und
  2. 2.
    bei Hühnern und Truthühnern jeweils an 10 Proben je Bestand serologisch

in einem akkreditierten Labor durchzuführen.

(3) 1Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Untersuchungsergebnisse zu dokumentieren und ein Jahr lang aufzubewahren. 2Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat der zuständigen Behörde positive Untersuchungsergebnisse sofort mitzuteilen; im Übrigen sind die Ergebnisse der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.