§ 6 NGeflPestVO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- Redaktionelle Abkürzung
- NGeflPestVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
Wer Hühner einschließlich Perl- und Truthühner, Enten, Gänse oder Tauben als Haustiere hält, hat Vorsorge zu treffen, dass tierseuchenbehördlich angeordnete Tötungsmaßnahmen unverzüglich vollzogen werden können.