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  • ab 01.12.2004 (aktuelle Fassung)

§ 6 NGeflPestVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Redaktionelle Abkürzung
NGeflPestVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Wer Hühner einschließlich Perl- und Truthühner, Enten, Gänse oder Tauben als Haustiere hält, hat Vorsorge zu treffen, dass tierseuchenbehördlich angeordnete Tötungsmaßnahmen unverzüglich vollzogen werden können.