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  • ab 01.12.2004 (aktuelle Fassung)

§ 1 NGeflPestVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Redaktionelle Abkürzung
NGeflPestVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) Stellt die zuständige Behörde in einem Geflügelbestand den Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2746) fest, so hat sie die Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügelbestandes anzuordnen.

(2) Nach der in Absatz 1 genannten Feststellung oder der Feststellung von Antikörpern gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 hat derjenige, der im Umkreis von 3.000 m um den verdächtigen Bestand Geflügel hält, dieses nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde untersuchen zu lassen.