§ 1 NGeflPestVO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- Redaktionelle Abkürzung
- NGeflPestVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
(1) Stellt die zuständige Behörde in einem Geflügelbestand den Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2746) fest, so hat sie die Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügelbestandes anzuordnen.
(2) Nach der in Absatz 1 genannten Feststellung oder der Feststellung von Antikörpern gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 hat derjenige, der im Umkreis von 3.000 m um den verdächtigen Bestand Geflügel hält, dieses nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde untersuchen zu lassen.