§ 2b NGeflPestVO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- Redaktionelle Abkürzung
- NGeflPestVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
(1) 1Futter- und Tränkstellen für Geflügel im Sinne von § 2a Abs. 1 Satz 1 müssen vor wild lebenden Vögeln geschützt sein. 2Ausläufe für Geflügel im Sinne von § 2a Abs. 1 Satz 1 sind so einzufrieden, dass es nicht entweichen kann und keinen Zugang zu einem Gewässer hat.
(2) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Lage eines Betriebes und des tierseuchenhygienischen Risikos Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.