§ 8 NGeflPestVO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- Redaktionelle Abkürzung
- NGeflPestVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 eine Untersuchung nicht durchführen lässt,
- 2.entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 ein Untersuchungsergebnis nicht oder nicht vollständig dokumentiert oder aufbewahrt,
- 3.entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 ein positives Untersuchungsergebnis nicht sofort mitteilt,
- 4.entgegen § 4 Satz 1 Eier von Geflügel in bereits benutzten Packungen oder Eierhöckern abgibt,
- 5.entgegen § 4 Satz 2 nicht ordnungsgemäß gereinigte und desinfizierte Paletten wieder verwendet,
- 6.entgegen § 5 Futtermittel so herstellt, lagert oder transportiert, dass es mit Tieren in Berührung kommt, die mit der Geflügelpest angesteckt werden können,
- 7.die nach § 6 erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nicht trifft.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.