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§ 8 NGeflPestVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Redaktionelle Abkürzung
NGeflPestVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 eine Untersuchung nicht durchführen lässt,
  2. 2.
    entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 ein Untersuchungsergebnis nicht oder nicht vollständig dokumentiert oder aufbewahrt,
  3. 3.
    entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 ein positives Untersuchungsergebnis nicht sofort mitteilt,
  4. 4.
    entgegen § 4 Satz 1 Eier von Geflügel in bereits benutzten Packungen oder Eierhöckern abgibt,
  5. 5.
    entgegen § 4 Satz 2 nicht ordnungsgemäß gereinigte und desinfizierte Paletten wieder verwendet,
  6. 6.
    entgegen § 5 Futtermittel so herstellt, lagert oder transportiert, dass es mit Tieren in Berührung kommt, die mit der Geflügelpest angesteckt werden können,
  7. 7.
    die nach § 6 erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nicht trifft.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.