NGeflPestVO,NI - GeflügelpestVO

Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Redaktionelle Abkürzung
NGeflPestVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Vom 26. November 2004 (Nds. GVBl. S. 505 - VORIS 78510 -)

Geändert durch Verordnung vom 8. September 2005 (Nds. GVBl. S. 288)

Aufgrund des § 79 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nrn. 1, 6, 7 und 14a sowie den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23, § 24 Abs. 1 und 2, §§ 26, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. e der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), geändert durch Verordnung vom 13. September 2004 (Nds. GVBl. S. 316), wird wegen Gefahr im Verzuge verordnet:

§ 1 NGeflPestVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Redaktionelle Abkürzung
NGeflPestVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) Stellt die zuständige Behörde in einem Geflügelbestand den Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2746) fest, so hat sie die Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügelbestandes anzuordnen.

(2) Nach der in Absatz 1 genannten Feststellung oder der Feststellung von Antikörpern gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 hat derjenige, der im Umkreis von 3.000 m um den verdächtigen Bestand Geflügel hält, dieses nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde untersuchen zu lassen.

§ 2 NGeflPestVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Redaktionelle Abkürzung
NGeflPestVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1Die zuständige Behörde kann die Geflügelhaltung beschränken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchenvorbeugung oder -bekämpfung erforderlich ist. 2Ein Erfordernis besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der Lage eines Bestandes, der Auslaufmöglichkeiten und der Kontaktmöglichkeiten zu Wildenten oder -gänsen von einem hohen Infektionsrisiko auszugehen ist.

§ 2a NGeflPestVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Redaktionelle Abkürzung
NGeflPestVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) 1Hühner, Perlhühner, Truthühner, Enten und Gänse sind in den in der Anlage genannten kommunalen Körperschaften bis zum 30. November 2005 in geschlossenen Räumen oder unter solchen Schutzvorkehrungen zu halten, die einer Einschleppung der Geflügelpest durch wild lebende Vögel entgegenwirken, insbesondere durch eine überstehende dichte Abdeckung der Ausläufe sowie vogelsichere Seitenbegrenzungen. 2Wer Geflügel im Sinne des Satzes 1 unter Schutzvorkehrungen hält, hat den Bestand mindestens monatlich tierärztlich untersuchen zu lassen und die Untersuchungen zu dokumentieren. 3Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn

  1. 1.
    die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden kann und
  2. 2.
    tierseuchenhygienische Bedenken nicht bestehen.

§ 2b NGeflPestVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Redaktionelle Abkürzung
NGeflPestVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) 1Futter- und Tränkstellen für Geflügel im Sinne von § 2a Abs. 1 Satz 1 müssen vor wild lebenden Vögeln geschützt sein. 2Ausläufe für Geflügel im Sinne von § 2a Abs. 1 Satz 1 sind so einzufrieden, dass es nicht entweichen kann und keinen Zugang zu einem Gewässer hat.

(2) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Lage eines Betriebes und des tierseuchenhygienischen Risikos Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.