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  • ab 01.12.2004 (aktuelle Fassung)

§ 4 NGeflPestVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Redaktionelle Abkürzung
NGeflPestVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1Eier von Geflügel dürfen von Sammelstellen und Packstellen nur in zuvor nicht benutzten Packungen oder Eierhöckern abgegeben werden. 2Gebrauchte Paletten, die dem Transport von Eiern von Geflügel dienen, müssen vor der Wiederverwendung ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert werden.