§ 4 NGeflPestVO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- Redaktionelle Abkürzung
- NGeflPestVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
1Eier von Geflügel dürfen von Sammelstellen und Packstellen nur in zuvor nicht benutzten Packungen oder Eierhöckern abgegeben werden. 2Gebrauchte Paletten, die dem Transport von Eiern von Geflügel dienen, müssen vor der Wiederverwendung ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert werden.