§ 21 Nds. MVollzG - Briefliche und andere Sendungen, Telefongespräche
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
(1) Der Schriftverkehr des Untergebrachten kann, auch soweit Schriftstücke bei Besuchen übergeben werden, überwacht und beschränkt werden. Ausgenommen hiervon ist der Schriftverkehr mit
- 1.einem Verteidiger,
- 2.dem Ausschuss und den Besuchskommissionen gemäß § 24 sowie deren Mitgliedern,
- 3.den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern,
- 4.der Europäischen Kommission für Menschenrechte.
Eine Beschränkung nach Absatz 2 Nr. 1 ist jedoch auch für diesen Schriftverkehr zulässig.
(2) Der Schriftverkehr kann insbesondere dadurch beschränkt werden, dass
- 1.Absendung und Empfang durch die Einrichtung vermittelt werden,
- 2.Schreiben angehalten werden,
- 3.ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, ein Begleitschreiben beigefügt wird, wenn der Untergebrachte auf der Absendung besteht.
(3) Schreiben können insbesondere angehalten werden, soweit
- 1.
ihre Weitergabe den Zweck der Unterbringung auch der anderen Untergebrachten oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährden würde,
- 2.
die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
- 3.
sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Verhältnissen der Einrichtung enthalten,
- 4.
ihre Weitergabe die Eingliederung eines anderen Untergebrachten nach dessen Entlassung gefährden würde
oder
- 5.
sie in Geheimschrift oder ohne triftigen Grund in einer fremden Sprache abgefasst, verschlüsselt oder unlesbar sind.
Schreiben an die Aufsichtsbehörde, an Gerichte oder an Staatsanwaltschaften dürfen nicht angehalten werden. Angehaltene Schreiben werden an den Absender unter Angabe des Grundes zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, von der Einrichtung verwahrt.
(4) Für Telefongespräche gelten die Vorschriften über den Besuch und den Schriftverkehr sinngemäß. Telefongespräche werden dadurch überwacht, dass ein Bediensteter der Einrichtung das Gespräch mithört; der Untergebrachte ist darüber vor Beginn des Gesprächs zu unterrichten.
(5) Für Pakete, für andere Sendungen einschließlich Zeitungen und Zeitschriften und für andere Arten der Nachrichtenübermittlung gelten die Vorschriften über den Schriftverkehr sinngemäß. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über Besitz und Erwerb von Sachen (§ 19).