§ 24 SozHeilKindVO - Bescheinigungen für den Dienstleistungsverkehr, Zusammenarbeit und Amtshilfe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO)
- Amtliche Abkürzung
- SozHeilKindVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Hat die Hochschule einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates eine staatliche Anerkennung nach § 1, 15 oder 19 erteilt, so stellt sie dieser oder diesem die Bescheinigungen aus, die für eine Meldung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat der Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder durch Abkommen einem gleichgestellten Staat erforderlich sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.
(2) 1Die Hochschulen, die staatliche Anerkennungen nach § 1, 15 oder 19 erteilen, arbeiten in Bezug auf die Berufsqualifikationen, für die sie Anerkennungen erteilen, mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den durch Abkommen gleichgestellten Staaten eng zusammen und leisten diesen Amtshilfe. 2Sie übermitteln auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines in Satz 1 genannten Staates die Daten, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung erforderlich sind.