§ 15 SozHeilKindVO - Staatliche Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO)
- Amtliche Abkürzung
- SozHeilKindVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
1Die staatliche Anerkennung als Heilpädagogin (B. A.) oder Heilpädagoge (B. A.) erhält auf Antrag, wer
- 1.
in Niedersachsen ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Heilpädagogik abgeschlossen hat, das eine praktische Studienzeit (§ 16) einschließt oder
- 2.
aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung über eine gleichwertige Befähigung verfügt.
2§ 1 Abs. 2 und 3 und § 2 gelten entsprechend.