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  • ab 24.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 15 SozHeilKindVO - Staatliche Anerkennung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) 
Amtliche Abkürzung
SozHeilKindVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Die staatliche Anerkennung als Heilpädagogin (B. A.) oder Heilpädagoge (B. A.) erhält auf Antrag, wer

  1. 1.

    in Niedersachsen ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Heilpädagogik abgeschlossen hat, das eine praktische Studienzeit (§ 16) einschließt oder

  2. 2.

    aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung über eine gleichwertige Befähigung verfügt.

2§ 1 Abs. 2 und 3 und § 2 gelten entsprechend.